Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2009, Az. IX ZB 190/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5662

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.]/07 vom 15. Januar 2009 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] am 15. Januar 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der [X.] des [X.] vom 14. September 2007 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: Die nach §§ 4, 6, 7, 34 Abs. 1 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statt-hafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil keiner der Zulässigkeitsgründe des § 574 Abs. 2 ZPO vorliegt. Die Auffassung der Vorinstanzen, ein Antragsteller habe kein Rechtsschutzinteresse daran, dass über den von ihm gestellten [X.] sachlich entschieden wird, wenn das Verfahren bereits auf einen anderen Antrag hin eröffnet und noch nicht abgeschlossen ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. [X.], 181, 183; [X.], [X.]. v. 3. Juli 2008 - [X.] ZB 182/07, [X.], 609, 610 Rn. 8). An dieser [X.] ist festzuhalten. 1 - 3 - Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). 2 Ganter Raebel [X.]
Pape [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.08.2007 - 36s IN 2619/07 - [X.], Entscheidung vom 14.09.2007 - 86 [X.]/07 -

Meta

IX ZB 190/07

15.01.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2009, Az. IX ZB 190/07 (REWIS RS 2009, 5662)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5662

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.