Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2009, Az. IX ZB 184/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1160

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZB 184/08 vom 15. Oktober 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] am 15. Oktober 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 9. Juli 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 [X.] statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des [X.]. 1 Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen zu den [X.] einer zunächst falschen Auskunft und zu der [X.] des Gläubigers durch die falsche Aus-kunft sind zu Lasten des Schuldners geklärt (vgl. [X.], [X.]. v. 14. Mai 2009 - [X.] ZB 116/08, [X.], 1292, 1293 Rn. 13, 15; v. 8. Januar 2009 - [X.] ZB 2 - 3 - 73/08, [X.], 515, 516 Rn. 10 ff). Die Begründung der Rechtsbeschwerde zeigt insoweit keinen weiteren höchstrichterlichen Klärungsbedarf auf. Der Senat hat die von der Rechtsbeschwerde gerügten Gehörsverstöße geprüft; sie liegen sämtlich nicht vor. Das [X.] hat im Wesentlichen un-streitigen Sachverhalt nur anders gewürdigt als der Schuldner. Hierin liegt kein Gehörsverstoß. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). 3 Ganter Raebel [X.]

Pape [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.10.2007 - IN 3/03 - [X.], Entscheidung vom 09.07.2008 - 3 T 130/07 -

Meta

IX ZB 184/08

15.10.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2009, Az. IX ZB 184/08 (REWIS RS 2009, 1160)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1160

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