Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2009, Az. IX ZB 196/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5654

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.]/07 vom 15. Januar 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] am 15. Januar 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 12. Zivilkammer des [X.] vom 19. September 2007 wird auf Kos-ten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 55.465,14 • festgesetzt. Gründe: Die nach §§ 6, 7, 34 Abs. 2 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaf-te Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil kein [X.] nach § 4 ZPO in Verbindung mit § 574 Abs. 2 ZPO gegeben ist. 1 Ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden und hat der Schuldner hier-gegen Beschwerde eingelegt, müssen die Eröffnungsvoraussetzungen ein-schließlich des erforderlichen rechtlichen Interesses des den Antrag stellenden Gläubigers an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 14 Abs. 1 [X.]) im Zeitpunkt der Entscheidung über den Eröffnungsantrag gegeben sein ([X.], 17, 20 ff; [X.], [X.]. v. 27. März 2008 - [X.] ZB 144/07, [X.], 1034, 1035 Rn. 6). Hiervon geht das Beschwerdegericht zutreffend aus. Im Streitfall 2 - 3 - ist das Insolvenzverfahren am 4. Mai 2007 eröffnet worden. Auf die von der Rechtsbeschwerde als übergangen gerügte (Teil-)Aufrechnung vom 6. August 2007 und die sogar erst nach Erlass der landgerichtlichen Entscheidung angeb-lich unstreitige weitere Aufrechnung vom 4. Oktober 2007 kommt es deshalb aus Rechtsgründen nicht an. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob der Gläu-biger, der sich durch Aufrechnung befriedigen könne, grundsätzlich daran ge-hindert sei, einen Insolvenzantrag zu stellen, bedarf keiner höchstrichterlichen Klärung. Nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellun-gen war der Schuldner im Mai 2007 zahlungsunfähig. Jedenfalls in der [X.] ist ein Gläubiger nicht gezwungen, vorrangig seine Befriedigung in einer Aufrechnung zu suchen (vgl. § 96 Abs. 1 Nr. 3 [X.]). 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (vgl. § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). 4 Ganter Raebel [X.]

Pape [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 04.05.2007 - 404 IN 4327/06 - [X.], Entscheidung vom 19.09.2007 - 12 T 417/07 -

Meta

IX ZB 196/07

15.01.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2009, Az. IX ZB 196/07 (REWIS RS 2009, 5654)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5654

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.