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PDF anzeigen [X.][X.]/07 vom 15. Januar 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] am 15. Januar 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 12. Zivilkammer des [X.] vom 19. September 2007 wird auf Kos-ten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 55.465,14 • festgesetzt. Gründe: Die nach §§ 6, 7, 34 Abs. 2 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaf-te Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil kein [X.] nach § 4 ZPO in Verbindung mit § 574 Abs. 2 ZPO gegeben ist. 1 Ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden und hat der Schuldner hier-gegen Beschwerde eingelegt, müssen die Eröffnungsvoraussetzungen ein-schließlich des erforderlichen rechtlichen Interesses des den Antrag stellenden Gläubigers an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 14 Abs. 1 [X.]) im Zeitpunkt der Entscheidung über den Eröffnungsantrag gegeben sein ([X.], 17, 20 ff; [X.], [X.]. v. 27. März 2008 - [X.] ZB 144/07, [X.], 1034, 1035 Rn. 6). Hiervon geht das Beschwerdegericht zutreffend aus. Im Streitfall 2 - 3 - ist das Insolvenzverfahren am 4. Mai 2007 eröffnet worden. Auf die von der Rechtsbeschwerde als übergangen gerügte (Teil-)Aufrechnung vom 6. August 2007 und die sogar erst nach Erlass der landgerichtlichen Entscheidung angeb-lich unstreitige weitere Aufrechnung vom 4. Oktober 2007 kommt es deshalb aus Rechtsgründen nicht an. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob der Gläu-biger, der sich durch Aufrechnung befriedigen könne, grundsätzlich daran ge-hindert sei, einen Insolvenzantrag zu stellen, bedarf keiner höchstrichterlichen Klärung. Nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellun-gen war der Schuldner im Mai 2007 zahlungsunfähig. Jedenfalls in der [X.] ist ein Gläubiger nicht gezwungen, vorrangig seine Befriedigung in einer Aufrechnung zu suchen (vgl. § 96 Abs. 1 Nr. 3 [X.]). 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (vgl. § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). 4 Ganter Raebel [X.]
Pape [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 04.05.2007 - 404 IN 4327/06 - [X.], Entscheidung vom 19.09.2007 - 12 T 417/07 -
Meta
15.01.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2009, Az. IX ZB 196/07 (REWIS RS 2009, 5654)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 5654
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