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PDF anzeigen [X.][X.] vom 17 . Februar 2009 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] am 17. Februar 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des [X.] vom 18. Dezember 2008 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen. Gründe: Da der Antragsteller erläutert, warum eine gesetzliche Zulässigkeitsvor-aussetzung der Rechtsbeschwerde gegeben sei, ist seine Eingabe vom 30. Januar 2009 als Rechtsbeschwerde zu behandeln. Als solche ist sie indes schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). 1 Sie ist überdies unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht - gemeint ist das [X.], dessen Entscheidung über eine (erste) sofortige Beschwerde mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden soll - die Rechtsbeschwerde ausdrück-lich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Die [X.] eröffnet die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der [X.] - 3 - degerichte in Prozesskostenhilfeverfahren nicht allgemein. Das [X.] hat die Zulassung der Rechtsbeschwerde ausdrücklich abgelehnt. Entgegen der Vorstellung des [X.] kommt es nicht darauf an, ob die [X.] gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vorliegt. Das wäre erst zu prüfen, wenn die Rechtsbeschwerde überhaupt [X.] wäre. 3 Ganter Raebel [X.]
Pape [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.11.2008 - 5 O 549/07 - [X.], Entscheidung vom 18.12.2008 - 6 W 49/08 -
Meta
17.02.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2009, Az. IX ZB 28/09 (REWIS RS 2009, 5036)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 5036
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