Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2002, Az. II ZR 224/00

II. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 900

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[X.] DES VOLKESURTEILII [X.]/00Verkündet am:4. November 2002VondrasekJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:ja[X.]R: jaAktG § 93 Abs. 2 Satz 2; [X.] § 34 Abs. 2 Satz 2; GmbHG § 43 Abs. 2Eine GmbH trifft im Rechtsstreit um Schadensersatzansprüche gegen [X.] gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG - entsprechend den [X.] §§ 93 Abs. 2 AktG, 34 Abs. 2 [X.] - die Darlegungs- und Beweislast nurdafür, daß und inwieweit ihr durch ein Verhalten des Geschäftsführers in [X.] ein Schaden erwachsen ist, wobei ihr die Erleichterungen des§ 287 ZPO zugute kommen können. Hingegen hat der Geschäftsführer [X.] und erforderlichenfalls zu beweisen, daß er seinen Sorgfaltspflichten ge-mäß § 43 Abs. 1 GmbHG nachgekommen ist oder ihn kein Verschulden trifft,oder daß der Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetretenwäre.[X.], Urteil vom 4. November 2002 - II [X.]/00 -OLG [X.] LG Osnabrück- 2 -Der II. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 4. November 2002 durch den Vorsitzenden RichterDr. h.c. Röhricht und [X.], Prof. Dr. [X.],[X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das "[X.]" des 1. Zivilsenats des [X.]s [X.] vom13. Juli 2000 insoweit aufgehoben, als die Klage auf die Berufungder [X.] in Höhe von 720.571,72 DM nebst 4 % Zinsen hier-aus seit dem 2. September 1997 abgewiesen worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Beklagte war ab 1. Januar 1978 zunächst [X.], abFebruar 1991 Alleingeschäftsführerin der klagenden GmbH, die an zwei be-nachbarten Standorten Maschinen produziert. Alleingesellschafter der [X.] ursprünglich der Lebensgefährte der [X.], der am 31. Januar 1992- 3 -verstarb. Kurz zuvor hatte er seine Tochter aus früherer Ehe als Alleinerbin unddie Beklagte als Testamentsvollstreckerin eingesetzt. In den folgenden Jahrenverschlechterte sich die wirtschaftliche Lage der Klägerin zunehmend, was [X.] zwischen der [X.] und der nunmehrigen Alleingesellschafterin derKlägerin führte. Am 12. Dezember 1996 wurde die Beklagte als Geschäftsführe-rin abberufen.Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Beklagte in erster Instanz auf [X.] in Höhe von 777.743,63 DM, zum Teil wegen angeblich zweckwidri-ger Verwendung von [X.]smitteln, in Anspruch genommen. In [X.] Teilbetrages von 740.524,60 DM hat sie die Klage - insoweit für die Revi-sionsinstanz noch von Belang - unter Vorlage eines betriebswirtschaftlichenGutachtens darauf gestützt, daß die Beklagte auf die ungenügende Auslastungder Fertigungskapazitäten beider Betriebsstätten pflichtwidrig nicht rechtzeitigreagiert und es versäumt habe, im [X.]raum von August 1995 bis August 1996Kurzarbeit anzumelden (§ 72 [X.]). Dadurch sei der Klägerin ein Schaden inForm unnötiger Lohnkosten von 740.524,60 DM entstanden. Das [X.] der Klage in Höhe von 728.995,81 DM stattgegeben, wovon 720.571,72 [X.] den Lohnkostenschaden der Klägerin entfallen. Hinsichtlich dieses Betrageshat das [X.] die Klage auf die Berufung der [X.] abgewie-sen. Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin insoweit die Wiederherstellung deserstinstanzlichen Urteils.Entscheidungsgründe:Die Revision führt zur Aufhebung und [X.] 4 -I. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung scheitert die Klagenicht an fehlendem Vortrag der Klägerin zu dem Erfordernis eines Gesellschaf-terbeschlusses gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG als materiell-rechtlicher Vorausset-zung (vgl. [X.]Z 97, 382, 390) für die Erhebung von Ersatzansprüchen auchgegenüber ausgeschiedenen Geschäftsführern (vgl. [X.]Z 28, 355, 357;[X.].Urt. v. 8. Dezember 1997 - [X.], [X.], 332). Die Revisionser-widerung weist selbst auf den - vermeintlich "pauschalen" - Vortrag der [X.], ihre [X.]erversammlung habe am 29. Mai 1997 die Geltendma-chung der Ersatzansprüche gegen die Beklagte beschlossen. Da ein Bestreitendieses Vortrags durch die Beklagte nicht ersichtlich ist, bedurfte es keiner nähe-ren Angaben oder Nachweise zu dem [X.]. Ebensowenigbrauchte die Klägerin ausdrücklich vorzutragen, daß sie keinen [X.] (anstelle ihres Geschäftsführers) gemäß § 46 Nr. 8 GmbHGbestellt habe (vgl. [X.].Urt. v. 24. Februar 1992 - [X.], [X.], 760).II. Das Berufungsgericht hält die geltend gemachten [X.] schon deshalb für unbegründet, weil die Klägerin nicht hinreichenddargetan habe, daß die Beklagte mit der Nichtanmeldung von Kurzarbeit abAugust 1995 die Grenzen des ihr zustehenden unternehmerischen Ermessens(vgl. [X.]Z 135, 244) überschritten und damit der Sorgfaltspflicht eines ordent-lichen Geschäftsmannes gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG zuwider gehandelt habe.Zu Recht rügt die Revision, das Berufungsgericht stelle mit seiner Ansicht na-hezu unerfüllbare Substantiierungsanforderungen und verkenne vor allem diehier maßgebenden Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast.1. Nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 93 Abs. 2 Satz 2, 116 [X.] der §§ 34 Abs. 2 Satz 2, 41 [X.] trifft die betreffenden Organmitglieder [X.] die (Darlegungs- und) Beweislast dafür, daß sie "die Sorgfalt eines [X.] -dentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben". Diese [X.] anspruchsbegründenden Umstände (vgl. [X.], [X.]. § 93Rdn. 16) rechtfertigt sich aus der Erwägung, daß das jeweilige Organmitglieddie Umstände seines Verhaltens und damit auch die Gesichtspunkte über-schauen kann, die für die Beurteilung der Pflichtmäßigkeit seines [X.], während die von ihm verwaltete Korporation in diesem Punkt immerin einer Beweisnot wäre (vgl. Müller, [X.] 2. Aufl. § 34 Rdn. 49). Für den [X.] einer GmbH kann jedenfalls dann, wenn er nach eigenem Gut-dünken und nicht auf konkrete Weisung der [X.]er (§ 46 Nr. 6 GmbHG)gehandelt hat, im Ergebnis nichts anderes gelten, mag auch das [X.] (in § 43 GmbHG) keine ausdrückliche entsprechende Regelung enthalten.a) Bereits das [X.] hat lange vor Einfügung des § 34 Abs. 2Satz 2 [X.] (durch Gesetz vom 9. Oktober 1973, [X.] I, S. 1451) entspre-chende Grundsätze auf den Vorstand einer Genossenschaft angewendet ([X.], 43) und in späteren Entscheidungen ausgeführt, eine Genossenschaftbrauche zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs gegen ihre Verwal-tungsträger nur darzutun, "daß ihr aus deren Geschäftsgebarung im [X.] ihnen obliegenden Pflichtenkreises ein Schaden erwachsen ist"; sei [X.] geführt, obliege dem Vorstand der Nachweis, daß er trotz [X.] Anscheins seine Pflichten erfüllt, also alles getan habe, um die [X.] vor Schaden zu bewahren, oder daß ihm die Erfüllung [X.] ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei ([X.] 1939, 723 m.N.;weitere Nachweise bei [X.], [X.] 1995, 648, 650 ff.). Für den [X.] einer GmbH folgert [X.], 98 Entsprechendes daraus, daß er der Gesell-schaft aufgrund seines Dienstvertrages auskunfts- und rechenschaftspflichtigsei (§§ 259, 666, 675 [X.] 6 -b) Auf der gleichen Linie liegt es, daß auch der [X.]at von dem [X.] einer GmbH insbesondere in den Fällen eines ungeklärten Kas-sen- oder [X.] den Nachweis verlangt, daß er die geboteneSorgfalt zur Verhinderung des [X.] angewandt hat oder unverschul-det dazu nicht imstande war (vgl. [X.].Urt. v. 26. November 1990 - [X.]/89,ZIP 1991, 159 m.w.N.). Zwar hat der [X.]at in seinen Urteilen vom 9. [X.] ([X.], [X.], 108) und vom 21. März 1994 ([X.], ZIP1994, 872) ausgeführt, die [X.] müsse nachweisen, daß ihr infolge ei-nes pflichtwidrigen Verhaltens ihres Geschäftsführers ein Schaden entstandensei. In beiden Fällen ging es aber nicht um den Nachweis der von der Gesell-schaft behaupteten Pflichtwidrigkeit, sondern um deren Kausalität für einenSchaden der [X.]. Auch nach den Grundsätzen des § 93 Abs. 2 Satz 2AktG trifft die [X.] - ggf. mit der Erleichterung des § 287 ZPO (vgl. un-ten III) - die Darlegungs- und Beweislast für einen Schaden und dessen Verur-sachung durch ein Verhalten des Geschäftsleiters in seinem Pflichtenkreis, [X.] pflichtwidrig überhaupt in Betracht kommt, sich also insofern als "möglicher-weise" pflichtwidrig darstellt (vgl. [X.], [X.] 1995, 648, 671 ff.; [X.] aaO,§ 93 Rdn. 16). Ebenso wie der Vorstand nach § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG mußaber auch der Geschäftsführer einer GmbH - entsprechend der Rechtspre-chung des [X.]s und der überwiegenden Ansicht im neueren Schrift-tum (vgl. die Nachweise bei [X.] aaO, [X.]; [X.] aaO; [X.]/[X.],GmbHG 9. Aufl. § 43 Rdn. 167 c) - sich dahin entlasten, daß er nach den Um-ständen, die er darzulegen und zu beweisen hat, seinen (mit § 93 Abs. 1 AktGgleichlautenden) Sorgfaltspflichten gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG nachgekommenist oder schuldlos nicht nachkommen konnte, oder daß der Schaden auch [X.] Alternativverhalten eingetreten wäre. Das schließt ggf. [X.] der Einhaltung seines - grundsätzlich weiten - unternehmerischen- 7 -Ermessensspielraums (vgl. hierzu [X.]Z 135, 244, 253) ein. All dies gilt auchdann, wenn dem Geschäftsführer das (pflichtwidrige) Unterlassen einer be-stimmten Maßnahme vorgeworfen wird, zumal die Abgrenzung gegenüber [X.] einer statt dessen vorgenommenen Handlung häufig fließendist.Gegenüber einem ausgeschiedenen Geschäftsführer (wie hier der [X.]) gilt im wesentlichen nichts anderes. Vor einer Überspannung [X.] und Beweislast ist er dadurch geschützt, daß die [X.] dieangebliche Pflichtverletzung im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast näherzu bezeichnen hat. Soweit zu seiner Verteidigung erforderlich, hat die Gesell-schaft ihm Einsicht in die dafür maßgeblichen Unterlagen zu gewähren.2. Nach diesen Grundsätzen scheitert die vorliegende Klage nicht anfehlenden Darlegungen der Klägerin zur Pflichtwidrigkeit der Unterlassung [X.], Kurzarbeit anzumelden.a) Die Klägerin hat, wie die Revision im einzelnen ausführt, unter [X.] betriebswirtschaftlichen Analyse eines Wirtschaftsprüfers mit zusätzlichenBeweisantritten detailliert dargelegt, daß die Auslastung ihrer Betriebe [X.] 1995 zum Teil um mehr als die Hälfte zurückgegangen und die [X.] sogar von Betriebsratsmitgliedern ab Mitte 1995 aufgefordert worden sei,Kurzarbeit anzumelden, weil die Mitarbeiter sich "die Beine in den Bauch ge-standen" hätten. Weiter hat die Klägerin anhand einer [X.] von 75Mitarbeitern namentlich bezeichnet, die Kurzarbeitergeld hätten beanspruchenkönnen. Sie hat darauf hingewiesen, daß die Voraussetzungen der §§ 63 ff.[X.] (in damaliger Fassung) spätestens ab August 1995 vorgelegen hätten, [X.] schließlich selbst auf erhebliches Drängen des Betriebsrats Ende Mai- 8 -1996 - zu spät - Kurzarbeit bei dem Arbeitsamt angemeldet und daß für [X.] dieser Maßnahme die schlichte Begründung "Auftragsmangel" genügthabe.b) Damit hat die Klägerin ihrer Darlegungslast mehr als genügt, so daßes Sache der [X.] gewesen wäre, den gegen sie erhobenen Vorwurf zuentkräften. Unzureichend ist dafür ihr von dem Berufungsgericht [X.], völlig unbestimmter Vortrag, daß die schlechte Auftragslage der [X.] zu einer Unterbeschäftigung der Mitarbeiter habe führen müssen, weil esauch andere wertschöpfende Tätigkeiten in den Betrieben gegeben haben kön-ne. Zu ihrem Vortrag, sie habe das Risiko gescheut, von den Mitarbeitern be-reits bezogenes Kurzarbeitergeld bei kurzfristiger Aufhebung der Kurzarbeitwegen plötzlichen Arbeitsanfalls an das Arbeitsamt zurückzahlen zu müssen(vgl. [X.] 1991, 392), entgegnet die Revision zu Recht, daß die Klägerin indiesem Fall nur den betreffenden Teil des Kurzarbeitergeldes hätte zurückzah-len müssen und damit immer noch besser gestanden hätte, als bei durchgängi-ger Zahlung des vollen Lohns an die unterbeschäftigten Mitarbeiter. Sonstigeübergeordnete Gesichtspunkte, welche das Abwarten der [X.] als einevertretbare unternehmerische Ermessensentscheidung erscheinen lassenkönnten, sind nicht festgestellt.Die Tatenlosigkeit der [X.] läßt sich - entgegen der Ansicht [X.] - auch nicht damit rechtfertigen, daß es für die Kurzarbeitgemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG einer Vereinbarung mit dem - nach dem Vor-trag der Klägerin überdies dazu bereiten - Betriebsrat bedurft hätte und die Be-willigung von Kurzarbeitergeld zusätzlich von einer Entscheidung des [X.] (§§ 63 ff. [X.]) abhing. Ebenso wie ein Geschäftsführer bei [X.] mit einem Geschäftspartner der [X.] jedenfalls versuchen- 9 -muß, deren Interessen zur Geltung zu bringen, muß er bei einer deutlichenUnterbeschäftigung der Arbeitnehmer infolge Auftragsmangels zumindest [X.] machen, eine Kostenentlastung durch Kurzarbeit nach den gesetzli-chen Möglichkeiten zu erreichen. [X.] er dies ohne überzeugenden Grund,liegt bereits darin eine Pflichtwidrigkeit. Davon ist im vorliegenden Fall nach denbisherigen Feststellungen revisionsrechtlich auszugehen.III. Das Berufungsgericht hält die Klage weiter auch deshalb für unbe-gründet, weil die Klägerin die Höhe des behaupteten Schadens und dessenVerursachung durch die Nichtanmeldung von Kurzarbeit nicht substantiiert [X.] habe. Auch das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.1. Zwar trifft die aus § 43 Abs. 2 GmbHG klagende [X.] imGrundsatz die Darlegungs- und Beweislast für den Schaden und dessen Verur-sachung durch das Verhalten des Geschäftsführers (vgl. oben II 1). Für [X.] gelten jedoch insoweit nicht die strengen Voraussetzungen des§ 286 ZPO, sondern diejenigen des § 287 ZPO, der auch die Substantiierungs-last der klagenden Partei erleichtert. Danach genügt es, daß sie [X.] und unter Beweis stellt, die für eine Schadensschätzung nach § 287ZPO hinreichende Anhaltspunkte bieten (vgl. [X.], Urteile v. 3. Dezember 1999- [X.], [X.], 509; v. 1. Dezember 2000 - [X.], [X.], 1340). Unter § 287 ZPO fällt auch die Beurteilung der Frage, ob und in-wieweit der [X.] durch das dem Geschäftsführer vorgeworfene Verhal-ten ein Schaden entstanden ist. Denn bei einem Schadensersatzanspruch [X.] gehört der [X.] mit einem daraus er-wachsenen allgemeinen Vermögensschaden nach ständiger [X.] [X.] nicht zur haftungsbegründenden, sondern zur haf-tungsausfüllenden Kausalität, für deren Nachweis ebenfalls die in § 287 ZPO- 10 -vorgesehenen Erleichterungen gelten (vgl. [X.], Urteil v. 3. Dezember 1999aaO, m.N.). Gegenüber einem Geschäftsführer, der - wovon hier [X.] auszugehen ist - nicht einmal den Versuch einer schadensabwenden-den Maßnahme unternommen und die [X.] dadurch in die Schwierig-keit des Nachweises der hypothetischen Entwicklung gebracht hat, ist [X.] und Beweiserleichterung um so mehr gerechtfertigt.2. Wie die Revision zu Recht rügt, läßt das angefochtene Urteil die Be-achtung obiger Grundsätze nicht erkennen.a) Soweit die Klägerin mit der von ihr vorgelegten betriebswirtschaftli-chen Analyse eines Wirtschaftsprüfers die [X.] ihrer Betriebe fürdie einzelnen Monate tabellarisch dargestellt und zu den gesamten Lohnkostenin Beziehung gesetzt hat, ergeben sich daraus zwar nur die auf die [X.] entfallenden Lohnkosten. Inwieweit diese durch Kurzarbeit hätteneingespart werden können, hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen [X.] ab, worauf das Berufungsgericht die Klägerin durch [X.] 16. Mai 2000 hingewiesen hat. Soweit die Revisionserwiderung [X.] das Erfordernis einer Betriebsvereinbarung nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVGverweist, geht dies daran vorbei, daß der Betriebsrat hierzu nach dem [X.] gestellten Vortrag der Klägerin grundsätzlich bereit war und auf [X.] Ende Mai 1996 tatsächlich auch Kurzarbeit in gewissem Umfang [X.] wurde. Da der Vortrag der Klägerin der Sache nach dahin ging, daßder Betriebsrat mit Kurzarbeit im Umfang der jeweiligen [X.] gewesen wäre, brauchte sie im Rahmen des § 287 ZPO- entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - nicht zusätzlich vorzutragen,wann und mit welchem Inhalt die hypothetische Betriebsvereinbarung zustandegekommen [X.] 11 -Was die Voraussetzung eines vorübergehenden Arbeitsausfalls mit derErwartung eines Erhalts der Arbeitsplätze gemäß § 63 Abs. 1 [X.] angeht, [X.] die Klägerin, worauf die Revision hinweist, vorgetragen, daß der [X.] sich ab Juni 1996 wieder gebessert habe. Dies ist im Rahmen des§ 287 ZPO - entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts und der Revi-sionserwiderung - durchaus ein Indiz dafür, daß eine entsprechende [X.] schon im August 1995 zu stellen war. Soweit die [X.] auf den Vortrag der Klägerin verweist, wonach die Klägerin imJahr 1995 überschuldet und im September 1996 konkursreif gewesen sei, wirdverkannt, daß gerade dies nach dem Vortrag der Klägerin durch [X.] abgewendet werden sollen. Entgegen der Behauptung der Revisionserwi-derung betrug die Höchstdauer für den Bezug von Kurzarbeitergeld nach dergemäß § 67 Abs. 2 [X.] erlassenen [X.] vom 30. [X.] ([X.] I, [X.]) für die [X.] bis 30. Juni 1996 nicht sechs sondern zwölfMonate - vorbehaltlich der Voraussetzung des § 67 Abs. 4 [X.], wonach derEmpfänger von Kurzarbeitergeld nach Ablauf von sechs Monaten für eine an-derweitige Beschäftigung verfügbar sein mußte, was aber bei der damaligenArbeitsmarktlage kaum praktische Bedeutung hatte (vgl. [X.] in: Schönefel-der/Kranz/[X.], [X.] 2. Aufl. § 67 Rdn. [X.]) Da der Klägerin auf der Grundlage ihres Vorbringens durch [X.] von Kurzarbeit jedenfalls ein Schaden entstanden ist, durftedas Berufungsgericht die Klage nicht ohne weiteres wegen evtl. noch fehlenderSubstantiierung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der [X.] und der geltend gemachten Schadenshöhe insgesamt abwei-sen, sondern hatte zu prüfen, ob und in welchem Umfang wenigstens ein vonder [X.] verursachter [X.] geschätzt werden konnte, wobei- 12 -es zur Klärung der Schätzungsgrundlage auch von seinem Fragerecht Ge-brauch zu machen hatte (vgl. [X.], Urteil v. 1. Dezember 2000, aaO). Das Be-rufungsgericht hat die Klägerin in seiner [X.] vom 16. [X.] zwar darauf hingewiesen, daß die Höhe des geltend gemachten Scha-dens noch "näherer Erläuterung" bedürfe und die Voraussetzungen für die [X.] (§§ 63 ff. [X.]) darzulegen seien. Die [X.] daraufhin in ihrer Berufungserwiderung vom 19. Juni 2000 geltend gemacht,daß die in der [X.] geforderten Nachweise bis zur mündlichenVerhandlung vom 29. Juni 2000 vermutlich nicht mehr zu beschaffen seien.Aufgrund der folgenden Mitteilung des Berufungsgerichts vom 22. Juni 2000,der [X.]at erwäge ein Teilurteil hinsichtlich einer anderen Schadensposition [X.] insoweit einen im Termin zu besprechenden Teilvergleich, durfte dieKlägerin, wie die Revision zu Recht rügt, davon ausgehen, daß das [X.] im übrigen nicht für entscheidungsreif halte und die Klägerinsich deshalb mit den geforderten Nachweisen noch [X.] lassen könne. DieMöglichkeit zur Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung nützte der Klä-gerin unter den gegebenen Umständen nichts. Ebensowenig wurde ihr durchdas ihr eingeräumte Schriftsatzrecht zur Erwiderung auf neues Vorbringen [X.] in deren Schriftsatz vom 27. Juni 2000 Gelegenheit gegeben, der[X.] nachzukommen. Soweit das Berufungsgericht die [X.] geforderte Substantiierung im Schriftsatz der Klägerin vom 6. Juli 2000gemäß § 528 Abs. 2 a.F. ZPO als verspätet zurückgewiesen hat, wird das [X.] auf das erstinstanzliche Obsiegen der Klägerin ohnehin durch dieseVorschrift nicht gedeckt (vgl. [X.], Urt. v. 28. Oktober 1982 - [X.]/81,NJW 1983, 931 f.). Vielmehr hätte das Berufungsgericht auf die nunmehrige,der Klägerin offenbar nicht früher mögliche Substantiierung ihres Vortrags diemündliche Verhandlung wiedereröffnen müssen (§ 156 ZPO; vgl. auch [X.],Urteil v. 11. Februar 1999 - [X.], NJW 1999, 1867 f.), wie die [X.] 13 -zu Recht rügt. Davon abgesehen kann das angefochtene Urteil aber [X.] wegen der Verkennung des § 287 ZPO nicht bestehenbleiben.[X.] Die Sache ist nicht entscheidungsreif, sondern bedarf noch tatrichter-licher Würdigung des Vorbringens der Klägerin im Hinblick auf § 287 ZPO. [X.] muß der [X.] noch Gelegenheit gegeben werden, ihrer - vondem Berufungsgericht verkannten - Beweislast zur Frage der Pflichtwidrigkeitder unterlassenen Anmeldung von Kurzarbeit zu genügen. Die Sache ist [X.] Nachholung der noch erforderlichen Feststellungen an das Berufungsge-richt zurückzuverweisen.RöhrichtHesselberger[X.]KurzwellyKraemer

Meta

II ZR 224/00

04.11.2002

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2002, Az. II ZR 224/00 (REWIS RS 2002, 900)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 900

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