Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2003, Az. IX ZR 143/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2114

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:24. Juli 2003BürkJustizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:nein KO § 59 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a); [X.] §§ 141a, 141bDie Vergütungsansprüche der beiden Geschäftsführer einer [X.] mit be-schränkter Haftung, die über Kapitalbeteiligungen von 40 v.H. bzw. 25 v.H. verfügen,können im [X.] keine bevorrechtigten Forderungen sein.[X.], [X.]eil vom 24. Juli 2003 - [X.] - [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 27. Mai 2003 durch [X.] erkannt:Die Revision gegen das [X.]eil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 16. Mai 2002 wird auf Kosten der Kläge-rin zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die klagende [X.]anstalt gewährte den mit 40 v.H. bzw. 25 v.H. amStammkapital beteiligten Geschäftsführern einer GmbH [X.].Beide Geschäftsführer hatten sich auch in erheblichem Umfang für [X.] verbürgt oder dafür Sicherheit geleistet. Nach der Satzungbestand für die GmbH unechte Gesamtvertretung. Nach den im wesentlichengleichlautenden [X.] durften beide Geschäftsführer die [X.] zusammen mit einem weiteren Geschäftsführer vertreten. Die [X.] unterlagen nach der Satzung den allgemeinen und besonderen Weisun-gen der [X.]er, die mit einfacher Mehrheit beschließen konnten. Nachder Satzung und den [X.] der Geschäftsführer bestanden au-ßerdem weitgehende Zustimmungsvorbehalte der [X.] 3 -gegenüber Rechtshandlungen der Geschäftsführung. Die Frage der Bezüge,sonstigen Leistungen, des Urlaubes und der Arbeitszeit hatten die Anstel-lungsverträge der Geschäftsführer in einer für Arbeitnehmer typischen Weisegeregelt.Gegenüber dem Geschäftsführer [X.]ist die Klägerin durch das So-zialgericht [X.]unter Bejahung seiner Arbeitnehmereigenschaft rechts-kräftig zur Leistung von [X.] verurteilt worden. Bei dem [X.] [X.]hatte bereits sein Widerspruch zur abhelfenden Lei-stungsbewilligung des Arbeitsamtes geführt.Im gegenwärtigen Rechtsstreit verlangt die Klägerin von dem beklagtenKonkursverwalter, die auf sie übergegangenen Ansprüche der genannten [X.] als bevorrechtigte Konkursforderungen anzuerkennen, weil [X.] die zur Tabelle angemeldeten Ansprüche mit diesem Rang bestrittenhat.Das [X.] hat festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet sei, dieaufgrund der Zahlung von [X.] an die Geschäftsführer [X.]und [X.] in Höhe von 22.049,02 DM und 18.153,89 DM entstandenenForderungen der Klägerin als bevorrechtigte Konkursforderungen anzuerken-nen. Das Berufungsgericht hat die auf Feststellung zur Tabelle ausgelegteKlage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision [X.] die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen [X.]eils.Entscheidungsgründe:- 4 -Die Revision ist unbegründet.[X.] Streitpunkt der Parteien in den Vorinstanzen war die Frage, obdie Geschäftsführer der nachmaligen Gemeinschuldnerin nach Lage des [X.], insbesondere nach der Höhe ihrer Kapitalbeteiligungen und der Ausge-staltung ihrer Anstellungsverträge als Arbeitnehmer zum Bezug von Konkurs-ausfallgeld berechtigt waren. Das [X.] hat die [X.] Geschäftsführer wie das [X.]im Falle [X.] bejaht.Das Berufungsgericht hat sie für beide Geschäftsführer verneint. Die Möglich-keit einer Feststellung zur Tabelle ohne Vorrang brauchte das Berufungsge-richt nicht zu prüfen, da ein solcher Sachantrag - auch hilfsweise - nicht gestelltwar.Das Berufungsgericht hat den aus übergegangenem Recht von der Klä-gerin angemeldeten Vergütungsansprüchen den Rang aus § 59 Abs. 1 Nr. 3Buchst. a, Abs. 2, § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO versagt, weil die Beteiligungen [X.] in Anlehnung an die Rechtsprechung des [X.]zur Insolvenzsicherung betrieblicher Versorgungsansprüche in der [X.] zu betrachten seien. Ihre Rechtsstellung sei danach infolge des [X.] Stimmenübergewichts als Mitunternehmerschaft zu beurteilen.Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.[X.] -Die Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des [X.] hat sich mitder Arbeitnehmereigenschaft von [X.] in verschiedenenrechtlichen Zusammenhängen befaßt.1. Der [X.] des [X.] hat in seiner vom [X.] herangezogenen Rechtsprechung zur Insolvenzsicherung [X.] nach den §§ 7 und 17 Abs. 1 Satz 2 [X.] Versorgungszu-sagen an GmbH-Geschäftsführer nicht geschützt, wenn der [X.] Unternehmer oder Mitunternehmer gleichstand. Als Unternehmer hat der[X.] dabei Geschäftsführer betrachtet, die über eine alleinige oder einemehrheitliche Kapital- und Stimmenbeteiligung an der GmbH verfügten([X.]Z 77, 94, 101 f; 77, 233, 241; 108, 330, 333; [X.], [X.]. v. 25. [X.] - II ZR 259/88, [X.], 1661, 1662; vgl. außerdem [X.], [X.], 12, 14; [X.], [X.] 1997, 1317, 1319).Als Mitunternehmer und daher in ihrer betrieblichen Altersversorgungnach § 17 Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht insolvenzgesichert hat der [X.] GmbH-Geschäftsführer behandelt, die zusammen mit einem [X.] die Mehrheit der Geschäftsanteile und selbst keine nur ganz un-bedeutende Beteiligung hielten ([X.]Z 77, 94, 102; 77, 233, 242; 108, 330,333; [X.], [X.]. v. 9. März 1981 - [X.], [X.], 647 f; v. 25. [X.] 1989 aaO; v. 2. Juni 1997 - [X.], [X.] 1997, 1351, 1352; siehe au-ßerdem [X.], [X.] solche, nicht ganz unbedeutende Beteiligung kann schon bei [X.] eines Geschäftsführers von 10 v.H. vorhanden sein ([X.], [X.]. [X.] -2. Juni 1997 aaO mit einschränkenden Nachweisen). Größere Beteiligungsun-terschiede (im Falle des [X.]eils vom 9. März 1981 aaO handelte es sich [X.] von 50 v.H. und 20 v.H.) der Geschäftsführer sollen dabei demgeringer Beteiligten eine genügend starke unternehmerische Position [X.]. Nur wenn ein Minderheitsgesellschafter zusammen mit einem [X.] die Geschäfte einer GmbH führe, sei die Versorgung des [X.] durch das [X.] im Insolvenzfall ge-schützt ([X.]Z 108 aaO; [X.], [X.]. v. 25. September 1989 [X.] Unter Berufung auf die Rechtsprechung des [X.] zu§ 17 Abs. 1 Satz 2 [X.] hat auch das [X.]arbeitsgericht GmbH-Geschäftsführer nur dann als Unternehmer ohne Insolvenzsicherung der Be-triebsrente behandelt, wenn sie über mehr als 50 v.H. der GmbH-Anteile [X.] ([X.], 1, 5 m.w.[X.]). Ergänzend dazu hat das [X.]arbeitsgerichtausgeführt, daß es für den Insolvenzschutz der Betriebsrente eines [X.]s mit Minderheitsbeteiligung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 [X.]ausreiche, wenn ein anderer [X.]er infolge eines Vorzugsstimmrechtsbeherrschenden Einfluß in der [X.]erversammlung ausübe ([X.] 1998, 84, 86).3. Das [X.]sozialgericht hat für den Anspruch auf [X.]die Legaldefinition des Arbeitnehmers aus den Vorschriften über die Beitrags-pflicht in der Arbeitslosenversicherung (§ 168 Abs. 1 Satz 1 [X.] mit seinenErgänzungen durch § 173a [X.] und § 7 SGB IV) herangezogen ([X.] 2- 4100 § 141b [X.] Nr. 41 S. 156 m.w.[X.]; [X.] 3 - 4100 § 168 [X.] Nr. 5S. 7 f; § 141b [X.] Nr. 17 S. 78). Nach seiner Rechtsprechung ist der [X.] einer GmbH nicht mehr als Arbeitnehmer zum [X.]- 7 -berechtigt, wenn er aufgrund seiner Kapitalbeteiligung einen so [X.] auf die Entscheidungen der GmbH hat, daß er jeden Beschluß, insbe-sondere jede ihm nicht genehme Weisung verhindern kann. Denn der [X.] befindet sich dann nicht mehr in der für Arbeitnehmer typischenPosition persönlicher Abhängigkeit von der [X.] Eine solcheAbwehrstellung besitzt der Geschäftsführer regelmäßig bei einer mindestenshälftigen Kapitalbeteiligung (vgl. § 47 Abs. 1 und 2 GmbHG). Auch der [X.] mit einer Minderheitsbeteiligung, der aufgrund eines Vorzugs-stimmrechts oder der satzungsmäßigen Anordnung qualifizierter [X.] mindestens über eine breite Sperrminorität verfügt, ist nach diesemMaßstab kein zum [X.] anspruchsberechtigter Arbeitnehmer.Ein Geschäftsführer soll nach Ansicht des [X.]sozialgerichts auch dannkein Arbeitnehmer mehr sein, wenn er aufgrund der eigenen Beteiligung undals Stimmführer eines Splitteranteils seines Ehegatten eine GmbH faktisch [X.] (vgl. [X.], 196, 199 f; 23, 83, 84 f; 42, 1, 2; [X.] 2 - 4100§ 141b [X.] Nr. 41 S. 157 - faktische Beherrschung; [X.] 3 - 4100 § 168 [X.]Nr. 5 S. 8 f - Sperrminorität infolge Einstimmigkeit; [X.] 3 - 4100 § 168 [X.]Nr. 8 S. 16 - zu schmale Sperrminorität; [X.] 3 - 4100 § 168 [X.] Rn. 18S. 45, 46 f - nur treuhänderische Alleinberechtigung; [X.] 3 - 4100 § 141b[X.] Nr. 17 S. 80 = [X.] 1997, 1120 - nur treuhänderische [X.] Gegensatz zur Rechtsprechung des [X.] über dieTeilnahmegrenzen von [X.] an der Insolvenzsicherung [X.], der das Berufungsgericht hier auch für die [X.] aktiven Bezüge gefolgt ist, hat das [X.]sozialgericht die Arbeitnehmer-stellung geschäftsführender GmbH-Minderheitsgesellschafter bei Prüfung ihrer- 8 -Versicherungspflicht nach § 168 Abs. 1 [X.] nicht ausgeschlossen, obwohl [X.] ihrer zusammengefaßten Stimmenmacht die GmbH beherrschen konnten,gemeinschaftlich [X.] waren und die [X.]er nur im ge-setzlichen Mindestumfang auf die Geschäftsführung Einfluß zu nehmen ver-mochten ([X.], 53, 54, 58). Für die Beurteilung der arbeitnehmertypischenAbhängigkeit hat das [X.]sozialgericht bei [X.] [X.] statt dessen in erster Linie auf die rechtliche und tat-sächliche Freiheit der Arbeitszeit- und Urlaubsgestaltung, daneben auf dasMaß ihrer wirtschaftlichen Einflußmöglichkeit auf die [X.] und auf dieGröße des wirtschaftlichen Eigeninteresses des Geschäftsführers am [X.] abgestellt ([X.]; [X.] 3 - 2400 § [X.] Nr. 4 S. 14, 17 f; [X.] 3 - 4100 § 168 [X.] Nr. 18 S. 48; § 141b [X.]Nr. 17 S. 82).I[X.]Der Senat ist verfahrensrechtlich frei, die persönliche Berechtigung von[X.] zum [X.] für die vorliegende Fallgrup-pe konkursrechtlich abweichend von der angeführten Rechtsprechung des[X.]sozialgerichts, des [X.]arbeitsgerichts und auch abweichend vonder Rechtsprechung des [X.] zur Insolvenzsicherung von [X.] an GmbH-Geschäftsführer abzugrenzen.1. Die Revisionserwiderung nimmt an, eine feste Verzahnung der Insol-venzsicherung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach § 17Abs. 1 [X.] und der (übergegangenen) Bezüge aus [X.] -nach den §§ 141a ff, 141m Abs. 1 [X.], § 59 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a, Abs. 2Satz 1 1. Fall, § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO ergebe sich bereits aus dem [X.]eil des[X.] vom 14. Juli 1980 ([X.]Z 78, 73, 80 = NJW 1980, 2468, 2470 [X.], 2.). Das trifft indes nicht zu.Selbst wenn das [X.]sozialgericht jener Entscheidung den Hinweisentnommen haben sollte, daß eine völlige Gleichbehandlung von Betriebsren-ten und Arbeitslohn in ihrem konkursrechtlichen Schutz notwendig sei (vgl.[X.], 282, 283 = [X.] 1987, 924), so liegt darin eine ungerechtfertigte [X.]. Denn der [X.] hat die Gleichbehandlung der aktivenBezüge und der Versorgungsbezüge nur insoweit herausgestellt, als es dasgrößere vollstreckungsrechtliche Schutzbedürfnis der Leistungen für den [X.] im Vergleich zu den älteren Rückständen anbetrifft. [X.] es hier nicht.Bei der Auslegung von § 59 Abs. 1 Nr. 3 KO kann der Kreis der jeweilsgeschützten Personen nicht ohne Rücksicht darauf gezogen werden, daß § 59Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d KO die "Berechtigten auf Leistungen aus der betriebli-chen Altersversorgung" erfaßt und damit an den erweiterten Arbeitnehmerbe-griff des § 17 Abs. 1 Satz 2 [X.] anschließt. Demgegenüber gewährt § 59Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a, Abs. 2 Satz 1 KO die konkursrechtlichen Vergünstigun-gen für Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis allen "Arbeitnehmern" (zur Mög-lichkeit einer Differenzierung auch schon [X.], [X.]. v. 23. Januar 2003 - [X.]/02, [X.], 551, 553 unter 2 b, [X.] [2]). Die Konkursordnung hat damit fürdie Gerichte einen Auslegungsspielraum eröffnet. Dadurch wird eine praktischeKonkordanz im persönlichen Schutzbereich der Konkurssicherung von Ar-beitslohn und Betriebsrenten ermöglicht, die - teilweise mit Recht - grundsätz-- 10 -lich für erstrebenswert gehalten wird (vgl. etwa [X.]/[X.], KO 11. Aufl.§ 59 Rn. 15b; für deckungsgleiche persönliche Schutzbereiche auch das Be-rufungsgericht).2. Dagegen sind die Begriffe des Arbeitnehmers und des [X.] in den §§ 141a, 141b, 141m [X.] und § 59 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. [X.] auf den Zweck des Gesetzes notwendig inhaltsgleich zu bestimmen(vgl. [X.], 282, 284). Denn verschiedene persönliche Berechtigungen [X.] von rückständigen Bezügen aus den letzten drei Mona-ten vor dem Konkursfall mit der Sicherung durch [X.] und vonälteren Rückständen mit [X.] im Konkurs läßt § 59 Abs. 1 Nr. 3Buchst. a KO nicht zu (vgl. [X.], [X.]. v. 23. Januar 2003 - [X.], [X.], [X.] [1]). Diese notwendige Begriffsidentität aus dem Normzusam-menhang des Gesetzes über [X.] vom 17. Juli 1974 (BGBl. [X.]. 1481) erstreckt sich nicht auf den sozialversicherungsrechtlichen Arbeit-nehmerbegriff, wie er aus der Legaldefinition des § 168 Abs. 1 Satz 1 [X.] undanderer Gesetze hervorgeht. In diesem Sinne weicht der Senat im [X.] nicht von der Auffassung des [X.]sozialgerichts ab, ein geschäfts-führender GmbH-Minderheitsgesellschafter könne auch dann noch [X.] sein, wenn ihm zwei weitere [X.]er mit ebenfalls je einer Drittel-beteiligung an der Seite stehen (vgl. [X.], 53, 58). Dieser Entscheidunglagen zwar dem Streitfall im wesentlichen gleichgelagerte Beteiligungsverhält-nisse zugrunde. Sie ist jedoch lediglich zur Abgrenzung der Versicherungs-pflicht von [X.] nach § 168 Abs. 1 [X.] ergangen, währendder Senat § 59 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a KO auszulegen hat. Die vom [X.]so-zialgericht zur Anspruchsberechtigung von [X.] auf [X.] entschiedenen Sachverhalte betrafen - soweit ersichtlich - kei-- 11 -ne Beteiligungsverhältnisse, nach denen die Arbeitnehmereigenschaft der [X.] Kläger vom Standpunkt des Senats her im Ergebnis anders hätte [X.] werden müssen. Die verbleibenden Abgrenzungsunterschiede in [X.] von [X.] zum [X.] führen [X.] nicht zu einer Abweichung, die nach § 2 Abs. 1 des [X.] Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des [X.]die Anrufung des Gemeinsamen Senates gebietet.- 12 -IV.Nach zutreffender Annahme des Berufungsgerichts waren die [X.] der Gemeinschuldnerin, denen die Klägerin [X.]gewährt hat, keine Arbeitnehmer i.S. der § 59 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a KO,§§ 141a ff [X.]. Die Klägerin ist daher nach § 146 KO nicht berechtigt, die ge-mäß § 141m Abs. 1 [X.] auf sie übergegangenen, ansonsten nach Grund undHöhe unstreitigen Vergütungsansprüche der Geschäftsführer gemäß § 59Abs. 2 KO mit dem Rang aus § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO zur [X.] feststel-len zu lassen.1. Der Senat hat in seinem [X.]eil vom 23. Januar 2003 ([X.],[X.], 551) entschieden, daß die Vergütungen von GmbH-[X.]n ohne Kapitalbeteiligung an der [X.] bevorrechtigte Forderun-gen nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a, § 17 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a [X.] und§ 59 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a, § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a KO sein können. [X.] auch für GmbH-Geschäftsführer gelten, die mit weniger als 10 v.H. amStammkapital der [X.] beteiligt sind, weil Gewinnchance und [X.] dann für eine Mitunternehmerschaft in der Regel zu unbedeutend sind undselbst die Minderheitsrechte des § 50 GmbHG dem [X.]er [X.] sein können.2. Fragwürdig ist, ob in anderen Fällen GmbH-Geschäftsführer, die [X.] am Stammkapital halten, in Anlehnung an die [X.] § 17 Abs. 1 Satz 2 [X.] im Konkurs der [X.] mit ihren rückstän-digen Vergütungen erst dann ungeschützt sind, wenn sie zusammen über eineStimmenmehrheit in der [X.]erversammlung verfügen. Hieraus mag- 13 -sich allerdings ein beherrschender Einfluß ergeben, wenn sich die [X.] faktisch in allen Angelegenheiten der Geschäftsführung [X.] und [X.] bei späterer Beschlußfassung der [X.] gemäß § 46 GmbHG dann mit gebündelter Kapital- und Stimmenmacht ver-treten werden. Die Annahme eines solchen Koalitionszwanges widersprichtaber der Lebenserfahrung, wenn die Leitungsmacht der Geschäftsführer - wiehier - nach § 45 GmbHG durch allgemeine und besondere Weisungsrechte der[X.]er und weitere Zustimmungsvorbehalte in den Anstellungsverträ-gen auf die Führung der laufenden Geschäfte beschränkt gewesen ist, wobeiinsbesondere die Einstellung und Entlassung von Personal und Investitions-entscheidungen in Höhe von mehr als 5.000 DM stets einer Zustimmung der[X.]er bedurften. Ein faktischer Koalitionszwang mit Interessengleich-schaltung der Geschäftsführer bestand unter diesen Umständen nicht. [X.] mit seinen Vorschlägen vor die [X.]er treten und Mehrheitsent-scheidungen gegen den Mitgeschäftsführer durchsetzen. Wäre einer der bei-den Geschäftsführer a[X.]erufen worden, hätte sich die Stellung des verbleiben-den Geschäftsführers nicht geschwächt. Es wäre mithin auch nicht vertretbar,den verbleibenden Geschäftsführer gerade wegen Wegfalls eines Koalitions-vorteils der Geschäftsleitung von da ab bei späterem Konkurs als Arbeitnehmerzu schützen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt [X.], [X.] 1997, 1317, 1322). [X.] zieht daraus den Schluß, daß jedenfalls bei der schwachen Leitungsbe-fugnis der Geschäftsführer im Streitfall eine arbeitnehmertypische Abhängigkeitnicht nur deshalb ausgeschlossen sein kann, weil die Geschäftsführer zusam-men die beiden anderen [X.]er der Gemeinschuldnerin überstimmenkonnten.- 14 -3. In den [X.] Schutz von Arbeitnehmern für ihre Lohnrückständeder letzten sechs Monate vor Eröffnung des Konkursverfahrens (§ 59 Abs. 1Nr. 3 Buchst. a KO) kann ein GmbH-Geschäftsführer aber auch ohne Koalitionnicht mehr einbezogen werden, wenn ihm eine (erhebliche) Minderheitsbeteili-gung von mindestens 10 v.H. der Geschäftsanteile einen wesentlichen Einflußauf die Entschließungen der [X.]er nach § 48 Abs. 1 und 2 [X.]. Eines beherrschenden Einflusses oder einer Sperrminorität einesGmbH-Geschäftsführers bedarf es nicht, um seine Verbindung mit der Gesell-schaft signifikant über den Status des persönlich abhängigen typischen [X.] hinauszuheben. Denn der typische Arbeitnehmer einer GmbH (ohne[X.]santeil) hat auf dem Wege der Beteiligung keinerlei Einfluß auf die[X.]erentschließungen seiner Arbeitgeberin, durch den er seine [X.] als Arbeitnehmer neutralisieren könnte. Ist eine solche erheblicheArbeitnehmerbeteiligung an einer GmbH ausnahmsweise vorhanden, verliertdieser [X.]er unter Umständen seinen konkursrechtlichen [X.]schutz für den Vergütungsanspruch, wenn ihm sein faktischer Einfluß aufdie Geschäftsführung (§ 37 GmbHG) zugleich einen erheblichen Anteil an [X.] zuweist.Die Verbindung von Leitungsmacht und wesentlichem Einfluß auf [X.] der [X.]er unterscheidet den GmbH-Geschäftsführermit erheblicher Minderheitsbeteiligung an der Anstellungsgesellschaft auch sig-nifikant von Fremdgeschäftsführern und Geschäftsführern mit bloßen Splitter-anteilen unterhalb von 10 v.H., die konkursrechtlich als Arbeitnehmer gelten(siehe oben unter 1. und [X.], 1.).- 15 -Ähnliche Bewertungen einer wesentlichen Einflußmöglichkeit auf [X.] der [X.]er enthielten in anderem [X.] die Ende 2000 außer [X.] getretenen Vorschriften des § 36a Abs. 1und 2 EStG, indem sie wegen der hiernach bestehenden Mißbrauchsgefahrsowohl dem beherrschenden als auch dem nur wesentlich (mit mehr als 25 v.H.unmittelbar oder mittelbar) beteiligten [X.]er die Anrechnung von [X.] auf die einkommensteuerpflichtigen Ausschüttungen bei [X.] der Körperschaftsteuer versagten.Mit Recht hat [X.] ([X.] 1984, 1447, 1454) für den Ausschluß der kon-kursrechtlichen Arbeitnehmerstellung von [X.] mit erhebli-cher Minderheitsbeteiligung nicht nur auf diese steuerrechtliche Parallelwer-tung hingewiesen, sondern auch auf die Rechtsprechung des [X.]finanz-hofs zu Bewertungszu- und -abschlägen bei beherrschendem Anteilsbesitz(§ 11 Abs. 3 [X.]) einerseits und Minderheitsbeteiligungen andererseits, dienoch keinen wesentlichen Einfluß auf die [X.]erentschließungen ver-mitteln. Der Senat teilt die Ansicht, daß diese bewertungsrechtlichen Kriterienim allgemeinen geeignet sind, auch die konkursrechtliche Arbeitnehmerstellungvon [X.]er-Geschäftsführern einer GmbH sachgerecht zu begrenzen(vgl. zur Einflußbeschreibung von Beteiligungen außerdem Abschnitt 9 Abs. 1der Vermögensteuerrichtlinien - [X.], BStBl. [X.]. 2/1995 [X.] dürfte in dem hier nicht zu entscheidenden Fall, daß innerhalb [X.] ein Mehrheitsgesellschafter existiert, kein Geschäftsführer aufgrundbloßer Minderheitsbeteiligung einen wesentlichen Einfluß auf die [X.]entschließungen gewinnen können (abweichend von Abschnitt 9 Abs. 1Satz 3 Nr. 2 [X.], der insoweit auf der Schachtelbeteiligung des Aktien-rechts beruht; siehe ferner die vom [X.] [X.]- 16 - hier in Sachen des Geschäftsführers [X.]angeführte Ent-scheidung des [X.]sozialgerichts [X.] 3 - 4100 § 168 [X.] Nr. 8, in [X.] beitragspflichtige Beschäftigungsverhältnis der geschäftsführenden [X.] trotz ihrer Beteiligung von 48 v.H. verneint worden ist,weil sie sich einem Mehrheitsgesellschafter gegenübersah). Fehlt es jedoch aneinem Mehrheitsgesellschafter, wie im Falle der Gemeinschuldnerin, so können- sofern keine Verschiebung des Einflusses durch Sonderstimmrechte eintritt -auch Minderheitsbeteiligungen von 10 bis 49,9 v.H. der Geschäftsanteile zueinem wesentlichen Einfluß auf die Entschließungen der GmbH-[X.]erführen, weil jeder derartige Minderheitsgesellschafter mit seinen Beschlußvor-schlägen strukturell mehrheitsfähig ist (vgl. [X.], 496, 499; 126, 66, 70;159, 568, 571 f; BFH/NV 2000, 170, 172). So lag es auch bei der Gemein-schuldnerin für die Geschäftsführer [X.] und [X.]. Der arbeitnehmerty-pische Inhalt ihrer Anstellungsverträge im Hinblick auf Dauer, Umfang und Ortihrer Tätigkeit, den Urlaubsanspruch und die Vorsorge für den Krankheitsfalltritt demgegenüber in seiner Bedeutung zurück.Die Frage, ob die der Gemeinschuldnerin gewährten Sicherheiten [X.] zusätzlichen Einfluß verschafft haben, kann weitgehend aufsich beruhen. Es spricht jedenfalls nichts dafür, daß hierdurch einer der Ge-sellschafter ein relatives Übergewicht erlangt und dadurch seine [X.] - wie ein Mehrheitsgesellschafter - in eine einflußärmere Position zu-rückgedrängt hätte.[X.] 17 -Die Revision rügt ohne Erfolg, daß das Berufungsgericht keine Tatbe-standswirkung der sozialgerichtlichen Verurteilung der Klägerin in Sachen[X.] und keine entsprechende Bestandskraftwirkung des [X.] in Sachen [X.] für den zum Konkursvorrecht abgestuften Mas-serang ihrer nach § 141m Abs. 1 [X.] übergegangenen [X.] hat. [X.] kommt den Entscheidungen über [X.] auf [X.] allenfalls für den gesetzlichen Anspruchs-übergang selbst und damit für die Aktivlegitimation der Klägerin im vorliegen-den Rechtsstreit zu.Der Anspruch auf [X.] ist dem Lohnanspruch des [X.] akzessorisch. Das [X.]sozialgericht hat daher der arbeitsgerichtli-chen Lohnaberkennung [X.] für den Anspruch auf Konkurs-ausfallgeld zugebilligt (so etwa [X.] 3 - 4100 § 141b [X.] Nr. 15). [X.] jedoch nicht bei rechtskräftiger Verurteilung der späteren Gemeinschuldne-rin zur Zahlung von Arbeitslohn ([X.] 3 - 4100 § 141a [X.] Nr. 2 S. 7a.E.). Wie für den Bürgen nach § 767 BGB wirkt deshalb durch das [X.] nur die Aberkennung des gesicherten Anspruchs zugunsten der [X.]. Ihre Verurteilung zur Zahlung des akzessorischen [X.]es kann dagegen keine Rechtskraftwirkung beim Rückgriff ge-gen den Schuldner aus dem übergegangenen Anspruch haben (wie bei [X.] nach § 774 Abs. 1 Satz 3 BGB). Erst recht gilt dies, wenn es nicht- 18 -um den Bestand der übergegangenen Ansprüche geht, sondern - wie hier -darum, ob sie als bevorrechtigte Konkursforderungen nach § 59 Abs. 2 Satz 1,§ 61 Abs. 1 Nr. 1 KO zu berichtigen sind.[X.] Kirchhof [X.] [X.]

Meta

IX ZR 143/02

24.07.2003

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2003, Az. IX ZR 143/02 (REWIS RS 2003, 2114)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2114

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