Bundessozialgericht, Urteil vom 19.08.2015, Az. B 12 KR 11/14 R

12. Senat | REWIS RS 2015, 6415

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Freiwillige Krankenversicherung - Beitragsbemessung - Berücksichtigung von Kranken- und Pflegevorsorgeunterhalt nach Ehescheidung - Zulässigkeit - Anschlussrevision


Leitsatz

Ein nach einer Ehescheidung vom Unterhaltsverpflichteten dem freiwillig krankenversicherten Unterhaltsberechtigten geleisteter Kranken- und Pflegevorsorgeunterhalt ist der Bemessung der Beiträge mit zugrunde zu legen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 30. April 2014 geändert.

Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Die Anschlussrevision der Klägerin gegen das vorgenannte Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung.

2

Die seit 8.9.2012 bei der [X.] in der gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]) freiwillig versicherte Klägerin ist geschieden und erhält aufgrund eines Beschlusses des [X.] - vom 27.7.2012 von ihrem früheren Ehemann laufenden Unterhalt. Die der Klägerin danach zustehende, monatlich im Voraus fällige [X.]rente beträgt 2215 Euro. Dieser Betrag setzt sich nach dem Inhalt des Beschlusses des Familiengerichts zusammen aus [X.] (1491 Euro monatlich), Kranken- und Pflegevorsorgeunterhalt (290 Euro monatlich, im Folgenden: [X.]) sowie [X.] (434 Euro monatlich, im Folgenden: [X.]). Mit Bescheid vom 11.10.2012 setzte die Beklagte mit Blick auf diese Gesamteinnahmen der Klägerin deren Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung von Beginn der Mitgliedschaft an auf 330,04 Euro monatlich fest. Der Widerspruch, mit dem die Klägerin eine Beitragsbemessung lediglich beschränkt auf den [X.] beanspruchte, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 28.2.2013).

3

Auf die dagegen erhobene Klage hat das [X.] die Bescheide der [X.] aufgehoben, soweit die vorgenommene Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge unter Berücksichtigung des [X.] erfolgte und die Beklagte zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet; im Übrigen hat das [X.] die Klage abgewiesen: Ausgehend von § 240 Abs 1 und Abs 2 S 1 [X.]B V und § 3 Abs 1 der "Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge - Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler" (BeitrVerfGrsSz) dürfe der [X.] nicht der Beitragsbemessung zugrunde gelegt werden. Dabei handele es sich nicht um beitragspflichtige Einnahmen, die von freiwillig Versicherten in der [X.] für den Lebensunterhalt verbraucht werden könnten. Der Unterhaltsberechtigte sei vielmehr unterhaltsrechtlich zu einer zweckentsprechenden Verwendung verpflichtet. Bei nicht bestimmungsgemäßer Verwendung werde der Berechtigte im Krankheitsfall gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten so gestellt, als hätten die Beiträge zu einer entsprechenden Versicherung geführt. Im Falle zweckwidriger Verwendung würden der Klägerin dadurch entgangene Leistungsansprüche fiktiv zugerechnet und ihr Unterhaltsanspruch werde entsprechend gekürzt. Der [X.] werde - anders als der [X.] - nicht aus einem allgemeinen Beitragssatz ermittelt, sondern nach den tatsächlich entstehenden Krankenversicherungsbeiträgen. Der zunächst für die Berechnung des [X.] ermittelte Krankenversicherungsbeitrag werde durch die von der [X.] vorgenommene spätere Beitragsbemessung erhöht und es würden Unterhaltsabänderungsverfahren der Klägerin notwendig. Dies führe (wegen höherer Unterhaltsansprüche, die wegen Erhöhung der Bemessungsgrundlage jeweils erneut zu höheren Krankenversicherungsbeiträgen führten und die dann wieder höhere Unterhaltsansprüche auslösten, usw) letztlich zu einem "Perpetuum mobile" mit der Folge, dass im Extremfall sämtliche freiwillig in der [X.] versicherten Mitglieder entgegen dem Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit den Höchstbeitrag zu entrichten hätten. Dagegen sei die von der [X.] vorgenommene Berechnung der Beitragshöhe unter Berücksichtigung der [X.] rechtmäßig, weil dieser im Gegensatz zum [X.] nachrangig sei und der Unterhaltsberechtigte die Art und Weise seiner Altersvorsorge selbst wählen könne. Der Unterhaltsberechtigte sei zwar verpflichtet, die Unterhaltsleistungen für die Altersvorsorge zu verwenden und habe die Konsequenzen im Alter zu tragen, wenn er diese zweckwidrig verbrauche. Insoweit sei der [X.] aber durchaus auch geeignet, zum allgemeinen Lebensunterhalt verbraucht zu werden (Urteil vom 30.4.2014).

4

Mit ihrer Sprungrevision rügt die Beklagte, das [X.] habe § 240 Abs 1 und 2 sowie § 223 Abs 2 [X.]B V und den allgemeinen Gleichheitssatz verletzt. Nach § 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz zählten zu den beitragspflichtigen Einnahmen alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden könnten. Dazu gehöre auch in vollem Umfang der Geschiedenenunterhalt, unbeschadet einer vom Familiengericht vorgenommenen Zweckbestimmung einzelner Unterhaltsanteile; auch die Gesundheitsvorsorge sei ein zentraler Punkt des Lebensunterhalts. Da nach § 226 Abs 1 [X.]B V bei versicherungspflichtig Beschäftigten auch die Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge zu dem der Beitragsbemessung zugrunde zu legenden ([X.] zählten, habe dies beim [X.] freiwillig Versicherter - wegen § 240 Abs 2 S 1 [X.]B V (= Beitragsbemessung mindestens nach den bei vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten anfallenden Einnahmen) - gleichermaßen zu gelten. Freiwillig Versicherte, die keinen besonders ausgewiesenen [X.] erhielten, würden bei Zugrundelegung der Ansicht des [X.] gegenüber der Klägerin gleichheitswidrig benachteiligt. Die Ausführungen des [X.] zu einer fortlaufenden Beitragserhöhung träfen im Übrigen rechnerisch nicht zu. Zudem habe die unterhaltsrechtliche Berechnung des [X.] keinen Einfluss auf dessen beitragsrechtliche Behandlung im Sozialversicherungsrecht.

5

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben sich die Beteiligten im Wege eines Teilverfahrensvergleichs darauf verständigt, dass der Gegenstand des Rechtsstreits in Bezug auf den Geltungszeitraum der Bescheide auf die Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der [X.] beschränkt werden soll.

6

Die Beklagte beantragt,

        

1.    

das Urteil des [X.] vom 30. April 2014 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen,

        

2.    

die [X.] der Klägerin gegen das vorgenannte Urteil zurückzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt,

        

1.    

die Revision der [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 30. April 2014 mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Bescheid der [X.] vom 11. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2013 aufgehoben wird, soweit darin die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung auch unter Berücksichtigung des Kranken- und Pflegevorsorgeunterhalts festgesetzt werden,

        

2.    

im Wege der [X.] unter Änderung des vorgenannten Urteils die angefochtenen Bescheide auch insoweit aufzuheben, als die Beklagte die Krankenversicherungsbeiträge unter Berücksichtigung des [X.]s festgesetzt hat.

8

Die Klägerin hält das [X.]-Urteil in dem von der [X.] angefochtenen Umfang für zutreffend. Darüber hinaus macht sie im Wege der [X.] geltend, entgegen der Ansicht des [X.] müsse auch der [X.] von der Beitragsbemessung ausgenommen werden. Der [X.] unterliege ebenfalls einer besonderen Zweckbindung und dürfe vom Unterhaltsberechtigten nicht zusammen mit seinem laufenden Unterhalt verbraucht werden. Der Unterhaltsverpflichtete könne nämlich bei nicht bestimmungsgemäßem Verbrauch dieses Unterhaltsbestandteils vom Unterhaltsberechtigten im Wege einer Abänderungsklage eine Reduzierung des [X.] verlangen.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Sprungrevision der beklagten [X.]rankenkasse ist - in Bezug auf den verbliebenen Gegenstand des Revisionsverfahrens (dazu im Folgenden 1.) - begründet (dazu 2.). Die [X.] der [X.]lägerin ist demgegenüber unzulässig (dazu 3.).

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 11.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom [X.] nur noch insoweit, als die Beklagte die monatlichen Beiträge der [X.]lägerin zur [X.] unter Berücksichtigung des [X.] und des [X.] für die [X.] ab 8.9.2012 auf 330,04 Euro monatlich festgesetzt hat. Soweit die Beklagte auch die Beiträge zur [X.] Pflegeversicherung unter Zugrundelegung des [X.] und des [X.] berechnet hat, haben sich die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] darauf verständigt, dass hierüber im Falle des Obsiegens der [X.]lägerin gesondert außerhalb des Rechtsstreits entschieden werden wird.

2. Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Urteil des [X.] ist zu ändern und die [X.]lage insgesamt abzuweisen.

Anders als das [X.] entschieden hat, war die von der Beklagten vorgenommene Berechnung der Beiträge der bei ihr freiwillig in der [X.] versicherten [X.]lägerin - ausgehend von den dafür heranzuziehenden einschlägigen Rechtsgrundlagen (dazu a) - unter Einschluss des der [X.]lägerin gegen ihren Ehemann zustehenden [X.] rechtmäßig (dazu b). Dem [X.] kommt insbesondere keine eigenständige Zweckbestimmung außerhalb des allgemeinen Lebensunterhalts zu, mit der sich eine Ausklammerung aus der Beitragspflicht in der [X.] begründen ließe (dazu c). Die unterhaltsrechtlichen Schwierigkeiten bei der Berechnung eines angemessenen [X.] haben keine Auswirkungen auf das Beitragsrecht (dazu d).

a) Rechtsgrundlage für die Bemessung der Beiträge der [X.]lägerin zur freiwilligen [X.]rankenversicherung in der streitigen [X.] ab September 2012 ist § 240 [X.]B V iVm § 3 Abs 1 S 1 der ab 1.1.2009 geltenden BeitrVerfGrsSz vom 17.12.2008.

Nach § 240 Abs 1 S 1 [X.]B V (idF des [X.]-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.3.2007, [X.]) ist die Beitragsbemessung für den Personenkreis der freiwilligen Mitglieder der [X.] ab 1.1.2009 nicht mehr durch die Satzung der jeweiligen [X.]rankenkasse, sondern einheitlich durch den [X.] ([X.]) zu regeln. In Erfüllung dieses Regelungsauftrags hat der [X.] die BeitrVerfGrsSz erlassen. Wie der [X.] bereits mit Urteil vom 19.12.2012 - [X.] [X.]R 20/11 R - entschieden und ausführlich begründet hat, stehen die BeitrVerfGrsSz für sich genommen in Einklang mit höherrangigem (Gesetzes- und Verfassungs-)Recht (B[X.]E 113, 1 = [X.]-2500 § 240 [X.], Leitsatz 1 und Rd[X.] 13 ff). Daran hält der [X.] weiter fest.

b) Der der [X.]lägerin von ihrem früheren Ehemann gewährte [X.] zählt zu den beitragspflichtigen Einnahmen eines freiwillig in der [X.] Versicherten.

aa) Nach § 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz - gegen dessen Rechtmäßigkeit als Generalklausel als solche ebenfalls keine durchgreifenden einfachrechtlichen und verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (vgl bereits zB B[X.] [X.]-2500 § 240 [X.] Rd[X.] 24 ff, 28 ff) - sind beitragspflichtige Einnahmen das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. Mit dieser Regelung setzte der [X.] die Vorgaben des § 240 Abs 1 [X.] und Abs 2 S 1 [X.]B V um, wonach bei der Regelung der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder der [X.] sicherzustellen ist, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds berücksichtigt und bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen sind, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Durch die Bezugnahme auf die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in § 240 Abs 1 [X.] [X.]B V (zum [X.] eingeführt durch das [X.] <[X.]> vom 20.12.1988, [X.] 2477) sollte nämlich gerade erreicht werden, dass der Beitragspflicht "alle Einnahmen und Geldmittel" zugrunde gelegt werden, "die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte", dies "ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung", jedoch auch "nicht automatisch …, ohne dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit geprüft wird" (so Gesetzentwurf der Fraktionen der [X.] und [X.] zum [X.], BT-Drucks 11/2237 [X.] zu § 249; zum Ganzen bereits zB B[X.]E 76, 34, 38 = [X.]-2500 § 240 [X.]).

Diese nach der Entstehungsgeschichte authentische inhaltliche Ausfüllung des Begriffs der "gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit" durch die Heranziehung aller "Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte" (in diesem Sinne auch die stRspr des B[X.], vgl zuletzt B[X.]E 110, 62 = [X.]-2500 § 240 [X.], Rd[X.] 23; ferner zB [X.] in [X.]/[X.], [X.]B V, [X.] § 240 Rd[X.] 45 ) übernahm der [X.] durch die inhaltsgleiche Formulierung in § 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz. Weil § 240 Abs 1 [X.] [X.]B V an die "gesamte" wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds anknüpft, besteht die Beitragspflicht unabhängig davon, ob diese Einnahmen dem Arbeitsentgelt vergleichbar sind - was noch ein [X.]riterium unter Geltung der [X.] war - und grundsätzlich auch unabhängig davon, ob mit einer Zuwendung ein bestimmter Zweck verfolgt wird oder nicht (vgl zB B[X.] [X.]-2500 § 240 [X.] Rd[X.] 14; B[X.]E 114, 83 = [X.]-2500 § 240 [X.], Rd[X.]).

Wie der [X.] wiederholt für in der [X.] freiwillig versicherte Bezieher von Sozialhilfeleistungen entschieden hat, gehören zu den nach § 240 [X.]B V (iVm § 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz) der Beitragspflicht unterliegenden Einnahmen und Geldmittel, die der freiwillig Versicherte zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, auch die Leistungen, die er von dritter Seite für seine [X.] Absicherung gegen [X.]rankheit und Pflegebedürftigkeit erhält. Dies hatte der [X.] bereits zu § 180 Abs 4 [X.] entschieden (vgl B[X.]E 64, 100, 106 ff = [X.] 2200 § 180 [X.] ff) und hat später an dieser Rechtsprechung auch nach Inkrafttreten des § 240 [X.]B V festgehalten (vgl grundlegend B[X.]E 87, 228, 237 = [X.]-2500 § 240 [X.]; zuletzt B[X.]E 113, 1 = [X.]-2500 § 240 [X.], Rd[X.] 54). Nach § 240 Abs 2 S 1 [X.]B V sind bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Angesichts des insoweit geltenden Bruttoentgeltprinzips sind bei freiwillig Versicherten grundsätzlich auch die zu einer Hauptleistung gewährten zusätzlichen Leistungen Dritter für die [X.] Absicherung unbeschadet ihres Zwecks zu verbeitragen.

bb) In Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben kann die [X.]lägerin nicht beanspruchen, dass der [X.] bei der Beitragsbemessung unberücksichtigt bleibt. Auch der [X.] steht ihr zum Verbrauch für den allgemeinen Lebensunterhalt zur Verfügung und prägt daher wesentlich ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Sinne von § 240 Abs 1 [X.] [X.]B V.

Schon nach den Vorschriften des Familienrechts selbst umfasst der nacheheliche Unterhalt den gesamten Lebensbedarf (§ 1578 Abs 1 BGB). Zum Lebensbedarf gehören auch die [X.]osten einer angemessenen Versicherung für den Fall der [X.]rankheit und der Pflegebedürftigkeit (§ 1578 Abs 2 BGB). Wird der [X.] - wie hier auf Antrag der [X.]lägerin - zugunsten des Unterhaltsberechtigten vom Familiengericht gesondert festgesetzt, erfolgt die Auszahlung zusammen mit dem Elementarunterhalt und ggf auch mit einem ebenfalls gesondert festgesetzten [X.]. Der Unterhaltsberechtigte selbst kann dann über die gesamte Summe verfügen (vgl für den [X.] [X.] Urteil vom 6.10.1982 - [X.]/81 - FamRZ 1982, 1187 sowie für den [X.] [X.] Urteil vom 23.3.1983 - [X.] - Juris Rd[X.] f ; vgl auch [X.] Urteil vom 7.12.1988 - [X.] - Juris Rd[X.] 25).

Für die Beitragsbemessung nach § 240 [X.]B V iVm § 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz ist es unbeschadet familien- und unterhaltsrechtlicher Erwägungen bei der Festlegung und Zusammensetzung der Unterhaltshöhe erforderlich, aber ausreichend, dass - wie beschrieben - Einnahmen und Geldmittel für den Lebensunterhalt verbraucht werden können und zwar unabhängig von der Möglichkeit einer tatsächlich erfolgenden Fehlverwendung (vgl zur "Forschungspauschale" eines Promotionsstipendiums B[X.] [X.]-2500 § 240 [X.] Rd[X.] 23 aE sowie B[X.] Urteil vom 18.12.2013 - [X.] [X.]R 8/12 R - Juris Rd[X.] 26). [X.] faktisch ist der Unterhaltsberechtigte in der tatsächlichen Verwendung der ihm für seinen Lebensunterhalt gewährten Unterhaltsleistungen frei. Wird der [X.] nicht bestimmungsgemäß zur Absicherung im [X.]rankheits- und Pflegefall verwendet, hat das - abgesehen von einer möglichen Abänderungsklage nach § 323 ZPO - selbst unterhaltsrechtliche [X.]onsequenzen erst in einem späteren Versicherungsfall: Der Berechtigte muss sich dann nach § 1579 [X.] 4 BGB unterhaltsrechtlich so behandeln lassen, als hätten die Zahlungen zu einer entsprechenden Versicherung geführt ([X.] Urteil vom 23.3.1983 - [X.] - Juris Rd[X.] 23; [X.] Urteil vom 7.12.1988 - [X.] - Juris Rd[X.] 25).

c) Obwohl die unterhaltsrechtliche Rechtsprechung bei der Zusammensetzung des [X.] - wie dargestellt - nach einzelnen Unterhaltsbedarfen differenziert, kommt dem [X.] im Rahmen von § 240 [X.]B V iVm § 3 Abs 1 S 1 [X.] keine besondere, eigenständige Zweckbestimmung außerhalb des allgemeinen Lebensunterhalts zu, die eine Ausnahme von der Beitragspflicht gebieten könnte.

Die Grenzziehung zwischen beitragspflichtigen und von der Beitragspflicht ausgenommenen Einnahmen des freiwillig in der [X.] Versicherten erfordert regelmäßig eine wertende Entscheidung dazu, ob die Leistungen dem Bestreiten des Lebensunterhalts zugeordnet werden können oder ob sie ausnahmsweise - etwa weil sie Leistungen vergleichbar sind, für die das B[X.] in seiner Rechtsprechung zu § 240 [X.]B V Derartiges bereits anerkannt hat - eine besondere, eigenständige Zweckbestimmung außerhalb des allgemeinen Lebensunterhalts aufweisen (grundlegend B[X.]E 110, 62 = [X.]-2500 § 240 [X.], Rd[X.] 29 f; zuletzt B[X.] [X.]-2500 § 240 [X.] Rd[X.]).

Der [X.] hat bislang allerdings nur zwei Gruppen von Einnahmen von der Beitragspflicht ausgenommen. Das sind zum einen (Sozial-)Leistungen, die gerade der [X.]ompensation eines bestehenden besonderen persönlichen Bedarfs dienen oder als "Hilfe in besonderen Lebenslagen" nicht für den "allgemeinen" Lebensbedarf des Betroffenen bestimmt sind, sondern dem Betroffenen ungekürzt erhalten bleiben sollen (vgl zB zum speziellen Pflegebedarf in Bezug auf den Aufenthalt in einer stationären Einrichtung B[X.]E 110, 62 = [X.]-2500 § 240 [X.], Rd[X.] 27 ff; B[X.]E 113, 1 = [X.]-2500 § 240 [X.], Rd[X.] 47). Zum anderen sind nicht zu verbeitragen bestimmte Geldleistungen des [X.] Entschädigungsrechts, die in Ansehung eines in der Verantwortung der staatlichen Gemeinschaft erlittenen Sonderopfers gewährt werden und in nahezu der gesamten Rechtsordnung nicht als Einkommen gelten (zur Grundrente nach dem [X.] <[X.]> vgl B[X.] [X.]-2500 § 240 [X.]; zu [X.] B[X.]E 114, 83 = [X.]-2500 § 240 [X.]).

Der [X.] ist mit keiner dieser beiden Gruppen vergleichbar. Wie bereits ausgeführt, dient der [X.] dazu, die [X.]osten der [X.]ranken- und Pflegeversicherung als Teil des allgemeinen Lebensbedarfs zu tragen. Eine besondere, eigenständige Zweckbestimmung außerhalb des allgemeinen Lebensunterhalts wird damit nicht verfolgt. Es handelt sich nicht um eine im Sinne der Rechtsprechung des [X.]s zweckgebundene Zuwendung, die einen besonderen schädigungs- oder behinderungsbedingten Mehrbedarf abdecken oder einem von der Allgemeinheit mitzutragenden Ausgleich eines Sonderopfers dienen und deshalb nicht zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt zählen soll.

Der [X.] unterscheidet sich zudem nicht dadurch wesentlich von anderen regelmäßig wiederkehrenden beitragspflichtigen Geldleistungen Dritter in der Weise, dass ihm eine in der gesamten Rechtsordnung privilegierte Stellung zukäme. Anders als für die Beschädigtengrundrente nach § 31 [X.], die nahezu überall nicht als Einkommen gewertet wird, das zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung steht (vgl B[X.] [X.]-2500 § 240 [X.] Rd[X.]), oder die besondere Zuwendung für [X.] nach § 17a [X.], die in der Rechtsordnung ähnlich privilegiert ist (vgl B[X.]E 114, 83 = [X.]-2500 § 240 [X.], Rd[X.]), bestehen für den [X.] keine entsprechenden weitreichenden Privilegierungen.

d) Entgegen der Ansicht des [X.] und der [X.]lägerin haben die unterhaltsrechtlichen Schwierigkeiten bei der Berechnung eines angemessenen [X.] keine Auswirkungen auf das Beitragsrecht.

Indem einerseits § 1578 Abs 2 BGB einen eigenen Anspruch des Unterhaltsberechtigten auf einen [X.] enthält, andererseits aber die Beitragsbemessung bei freiwillig Versicherten der [X.] auf der Grundlage der gesamten Unterhaltszahlung, einschließlich des [X.] erfolgt, entsteht zwar durchaus eine gewisse zirkuläre Abhängigkeit beider Regelungsbereiche (vgl [X.], [X.] 2013, 126). Schon das [X.] hat im [X.] zutreffend darauf hingewiesen, dass höhere Unterhaltsansprüche, die sich aus der Einbeziehung des [X.] ergeben, zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der [X.]rankenversicherungsbeiträge führten, was dann wieder höhere Unterhaltsansprüche auslöse, die wiederum im erhöhten Umfang zu verbeitragen sind. In diesem Zusammenhang ist es allerdings vornehmlich Aufgabe der Familiengerichte, über eine geeignete Form der Berechnung des [X.] sicherzustellen, dass dieser Teil der Unterhaltsleistungen in einer ausreichenden Höhe festgesetzt wird, die der Deckung der vom Unterhaltsberechtigten zu zahlenden Beiträge zur [X.] auch tatsächlich entspricht. In welcher Form dies unterhaltsrechtlich zu geschehen hat, obliegt nicht der Entscheidung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit und daher auch nicht dem erkennenden [X.]. In der familienrechtlichen Literatur ist die Problematik seit längerem bekannt, ohne dass insoweit die Beitragsbemessung bei freiwillig Versicherten der [X.] generell in Frage gestellt würde. Vielmehr haben verschiedene Autoren Lösungsvorschläge allein in Bezug auf die Berechnung eines angemessenen, die tatsächlichen Beitragshöhen deckenden [X.] im Familienrecht unterbreitet und verschiedene Rechenformeln als Alternativen zu dem von den Familiengerichten praktizierten Rechenvorgang vorgeschlagen (vgl [X.], Die [X.]osten einer angemessenen [X.]rankenversicherung als Teil des nachehelichen Unterhalts, § 1578 Abs 2 BGB, , [X.], 1991, [X.] ff; [X.], [X.], 997, 999; [X.], [X.], 1156, 1157; Hauß, [X.] 2005, 81, 82; [X.], [X.] 2013, 126 ff).

Eine angemessene Festsetzung des [X.] durch das Familiengericht ist auch rechnerisch möglich. Die in diesem Zusammenhang vom [X.] und von der [X.]lägerin aufgestellte Behauptung, es komme zu einem "Perpetuum mobile" mit der Folge von letztlich unendlich steigenden Unterhaltshöhen, die dann laufend in [X.] geltend gemacht werden müssten und schließlich zu immer höheren Beitragslasten der Versicherten - begrenzt nur noch durch die Beitragsbemessungsgrenze - führten, ist indessen unzutreffend. Rechnerisch würde eine fortlaufende Berücksichtigung des tatsächlich zu zahlenden Beitrages durch Erhöhung des geschuldeten [X.] um die nicht gedeckte Differenz mit daran anschließender Neuberechnung der Beitragshöhe nämlich bereits nach dem dritten Rechenvorgang zu keinen wesentlichen Erhöhungen mehr führen.

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass das vom [X.] und der [X.]lägerin hervorgehobene Phänomen seit langem auch für freiwillig Versicherte der [X.] bekannt ist, deren sozialhilferechtlicher Leistungsanspruch auch die Aufwendungen für die Absicherung gegen [X.]rankheit mitumfasst (zu diesem Personenkreis vgl erneut B[X.]E 64, 100, 108 = [X.] 2200 § 180 [X.] 44 sowie zuletzt B[X.]E 113, 1 = [X.]-2500 § 240 [X.], Rd[X.] 54). Zur Bewältigung der insoweit ebenfalls bestehenden Schwierigkeiten bei der Berechnung der sozialhilferechtlichen Leistungshöhe unter Berücksichtigung der vom Sozialhilfeträger zu übernehmenden [X.]rankenversicherungsbeiträge eines in der [X.] freiwillig Versicherten sind in der Praxis Lösungen entwickelt worden, die auch von der höchstrichterlichen Rechtsprechung so akzeptiert wurden (zur Berechnung im sog [X.] vgl B[X.]E 64, 100, 108 = [X.] 2200 § 180 [X.] 44).

3. Die von der [X.]lägerin erst nach Ablauf der Revisionsfrist eingelegte - mithin unselbständige - [X.] (§ 554 Abs 2 ZPO iVm § 202 [X.]G) ist demgegenüber als unzulässig zu verwerfen (§ 169 [X.] [X.]G). Sie entspricht schon nicht der gesetzlichen Form.

Gemäß § 554 Abs 1 iVm Abs 2 ZPO iVm § 202 [X.]G kann sich der Revisionsbeklagte der Revision auch noch nach Ablauf der Revisionsfrist anschließen, wenn er dies binnen eines Monats nach der Zustellung der Revisionsbegründung erklärt. Diese Frist hat die [X.]lägerin mit ihrem bei Gericht am 20.10.2014 (Montag) eingegangenen Schriftsatz gewahrt (Bekanntgabe der Revisionsbegründung am 19.9.2014). Die Begründung der [X.] erfüllt jedoch nicht die Anforderungen nach § 164 Abs 2 S 3 [X.]G, wonach sie ua einen bestimmten Antrag enthalten und die verletzte Rechtsnorm bezeichnen muss. An Letzterem fehlt es.

Zwar reicht es insoweit aus, wenn sich aus dem Inhalt der Darlegungen eines [X.]s ergibt, dass er sich mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung rechtlich auseinandergesetzt hat und inwieweit er bei der Auslegung der angewandten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist (vgl B[X.] [X.] 1500 § 164 [X.] 12; B[X.] [X.]-5555 § 15 [X.] 1). Nach ständiger Rechtsprechung des B[X.] ist dazu allerdings in der Begründung sorgfältig sowie zweifelsfrei darzulegen, weshalb eine konkrete Vorschrift des materiellen Rechts von der Vorinstanz nicht oder nicht richtig angewandt worden ist (vgl etwa B[X.] Beschluss vom 13.5.2011 - [X.] R 30/10 R - Juris Rd[X.] 11 ff mwN; B[X.] Urteil vom 30.3.2011 - [X.] [X.]R 23/10 R - Juris Rd[X.] 12; B[X.] Beschluss vom 25.2.2008 - [X.] P 1/07 R - Juris Rd[X.] 14; B[X.] Urteil vom 21.9.2005 - [X.] [X.]R 1/05 R - US[X.] 2005-27). Dazu darf sich die Revisionsbegründung nicht darauf beschränken, nur die eigene Meinung des [X.]s wiederzugeben, sondern muss sich - zumindest kurz - mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen sowie erkennen lassen, dass er sich mit der angefochtenen Entscheidung befasst hat und aus welchen Gründen er insoweit bei der Auslegung der von der Vorinstanz angewandten revisiblen Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist (vgl zB B[X.]E 102, 111 = [X.]-2700 § 8 [X.] 29, Rd[X.] 10 mwN). Dieses Formerfordernis soll im Interesse der Entlastung des [X.] sicherstellen, dass der [X.] das angefochtene Urteil tatsächlich im Hinblick auf einen Erfolg des Rechtsmittels überprüft und hierzu die Rechtslage genau durchdacht hat (so B[X.]E 115, 18 = [X.]-1300 § 13 [X.] 1, Rd[X.] mwN).

Ausgehend davon hat die [X.]lägerin in ihrer Revisionsbegründung keine verletzte Rechtsnorm den Anforderungen des § 164 Abs 2 S 3 [X.]G entsprechend bezeichnet. Das ist weder ausdrücklich der Fall noch ergibt sich dies aus dem Inhalt noch ist dies mittelbar aus dem Zusammenhang ihrer Ausführungen zu schließen: Die [X.]lägerin argumentiert rein unterhaltsrechtlich und trägt im Wesentlichen vor, auch der [X.] sei nicht dem sogenannten Lebensunterhalt zuzuordnen, auf dessen Grundlage sich die freiwilligen Leistungen zur [X.]rankenversicherung berechneten. Sie meint, nach der besonderen unterhaltsrechtlichen Zweckbindung des [X.] solle dem unterhaltsberechtigten Ehegatten die Möglichkeit verschafft werden, seine Altersversorgung im Wege der freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder durch eine andere Vorsorgeform zu erhöhen und macht dazu nähere Ausführungen. Darüber hinaus trägt sie näher zu den Rechenvorgängen bei der Ermittlung des [X.] vor. Die Begründung der [X.] enthält indessen keinerlei hinreichend erkennbaren Bezug zu den Ausführungen im angegriffenen [X.]-Urteil und den für das [X.] für seine Entscheidung maßgebend gewesenen revisiblen Rechtsnormen und deren Auslegung. Die [X.]lägerin beschränkt sich im [X.] allein auf aus ihrer Sicht bedeutsame unterhaltsrechtliche Gesichtspunkte, was auch letztlich daran deutlich wird, dass sie am Ende ihrer Ausführungen geltend macht, die "Berechnung der Beklagten widerspricht der ständigen Unterhaltsrechtsprechung des [X.]". Auch wenn sie die Geltung einer "einheitlichen Rechtsprechung ... auch im Sozialrecht" reklamiert, unterlässt sie es, überhaupt in den Blick zu nehmen, dass es im Revisionsverfahren allein entscheidungserheblich um die Auslegung von Tatbestandsmerkmalen bestimmter beitragsrechtlicher Regelungen des Rechts der freiwilligen [X.]rankenversicherung geht, die zu dem den Verfahrensgegenstand bildenden angefochtenen Beitragsbescheid der Beklagten führten. Die Ausführungen der [X.]lägerin leiden daran, dass in der gesamten Begründung der [X.] weder § 240 [X.]B V noch § 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz zitiert werden und dass in ihrem Vorbringen die dazu bereits vorliegende vielfältige Rechtsprechung des 12. [X.]s des B[X.] nicht erwähnt wird. Ein derartiges Vorgehen entspricht nicht mehr den an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung zu stellenden Anforderungen, weil nicht erkennbar ist, dass der Erfolg des Rechtsmittels überhaupt überprüft und hierzu die entscheidungserhebliche Rechtslage durchdacht wurde.

4. Sonstige Einwendungen gegen die von der Beklagten für die Dauer der Geltung der angefochtenen Bescheide ab September 2012 in Höhe von 330,04 Euro monatlich festgesetzten Beiträge zur freiwilligen [X.]rankenversicherung, insbesondere gegen andere Berechnungselemente, hat die [X.]lägerin im Revisionsverfahren nicht erhoben. Der [X.] hat insoweit keinen hinreichenden Anlass, die für den Rechtsstreit maßgebenden Festsetzungen der Beklagten im Übrigen revisionsrechtlich zu beanstanden.

5. Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 S 1 [X.]G.

Meta

B 12 KR 11/14 R

19.08.2015

Bundessozialgericht 12. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Marburg, 30. April 2014, Az: S 6 KR 36/13, Urteil

§ 240 Abs 1 S 1 SGB 5 vom 26.03.2007, § 240 Abs 1 S 2 SGB 5 vom 20.12.1988, § 240 Abs 2 S 1 SGB 5 vom 26.03.2007, § 180 Abs 4 RVO, § 1578 Abs 1 BGB, § 1578 Abs 2 BGB, § 1579 Nr 4 BGB, § 554 Abs 1 ZPO, § 554 Abs 2 ZPO, § 202 SGG, § 164 Abs 2 S 3 SGG, § 169 S 2 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 19.08.2015, Az. B 12 KR 11/14 R (REWIS RS 2015, 6415)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 6415

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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