Bundessozialgericht, Urteil vom 01.07.2014, Az. B 1 KR 1/13 R

1. Senat | REWIS RS 2014, 4453

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Krankenversicherung - Krankenhausabrechnung - Anspruch auf Vergütung einer ambulanten Operation - keine fachfremde Leistungserbringung - keine Auffälligkeitsprüfungen durch den MDK


Leitsatz

1. Ein Krankenhaus hat Anspruch auf Vergütung seiner ambulanten Operationen Versicherter, wenn es zu den erbrachten, dem vertraglichen Leistungskatalog des AOP-Vertrags unterfallenden Leistungen zugelassen ist, sie sachlich-rechnerisch richtig abrechnet sowie wirtschaftlich und qualitätsgerecht erbracht hat.

2. Ein Krankenhaus darf wie ein Vertragsarzt bei ambulanten Operationen Versicherter keine fachfremden Leistungen erbringen.

3. Das spezielle Prüfregime der Vergütung ambulanter Operationen im Krankenhaus schließt es aus, hierauf die Anforderungen für Auffälligkeitsprüfungen von Krankenhausabrechnungen zu übertragen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 27. November 2012 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 69,32 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Vergütung von im Krankenhaus ambulant durchgeführter Krankenbehandlung.

2

Die Klägerin betreibt ein Krankenhaus, das zu ambulanten Operationen sowie stationsersetzenden Eingriffen (§ 115b [X.]) zugelassen ist. Die behandelnde Gynäkologin überwies die bei der beklagten Krankenkasse ([X.]) versicherte, 1975 geborene [X.] (im Folgenden: Versicherte) zu einer ambulanten therapeutischen Kürettage (Abort mit Ausschabung der Gebärmutterschleimhaut). Das Krankenhaus der Klägerin sonographierte die Genitalorgane, erhob mehrere Laborparameter (präoperative Laborleistungen), klärte die Versicherte über den ambulanten Eingriff auf und untersuchte sie präanästhesiologisch (10.3.2009). Am folgenden Tag erfolgte der ambulante Eingriff. Die Klägerin berechnete der Beklagten hierfür 356,58 [X.] (ua fachspezifische gynäkologische Grundpauschale EBM 08211, präoperative Laboruntersuchungen EBM 32083, 32541, 32545 und 32540; 2.4.2009). Die Beklagte bezahlte lediglich 287,26 [X.]. Sie vergütete die präoperativen Laboruntersuchungen nicht und setzte statt der Grundpauschale (EBM 08211) die gynäkologische Konsultationspauschale (EBM 01436) an (Differenz 69,32 [X.]). Das [X.] hat die Beklagte bis auf die Zinshöhe (5 vH über dem Basiszinssatz) antragsgemäß zur Zahlung verurteilt (Urteil vom [X.]). Das L[X.] hat die zugelassene Berufung zurückgewiesen: Die Beklagte sei gemäß § 275 Abs 1c S 2 [X.] mit ihren Einwendungen gegen die Abrechnung der Klägerin ausgeschlossen, da sie keine Stellungnahme des [X.] eingeholt habe (Urteil vom 27.11.2012).

3

Die Beklagte rügt mit ihrer Revision die Verletzung von § 115b und § 275 Abs 1c S 2 [X.], des [X.], des § 24 Abs 7 [X.] ([X.]) und des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM).

4

Die Beklagte beantragt,
die Urteile des [X.] vom 27. November 2012 und des [X.] vom 18. Juni 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
das Urteil des [X.] vom 27. November 2012 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen.

5

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

6

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision der Beklagten ist im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das [X.] zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 [X.] 2 S 2 SGG). Das angefochtene [X.]-Urteil ist aufzuheben, weil es auf der Verletzung materiellen Rechts beruht und sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist.

8

1. Die von der Klägerin im [X.] erhobene echte Leistungsklage ist zulässig (vgl entsprechend zB [X.], 164 = [X.]-2500 § 39 [X.], Rd[X.] mwN; [X.], 172 = [X.]-2500 § 109 [X.], Rd[X.] 9 mwN; [X.], 15 = [X.]-2500 § 109 [X.], Rd[X.]). Der [X.] kann jedoch wegen fehlender Tatsachenfeststellungen des [X.] nicht in der Sache abschließend über den Erfolg der Berufung der Beklagten gegen das [X.] entscheiden. Es steht nicht fest, dass die Voraussetzungen des streitigen Vergütungsanspruchs der Klägerin erfüllt sind.

9

2. Rechtsgrundlage des geltend gemachten Vergütungsanspruchs ist § 109 [X.] 4 S 3 [X.] (idF durch Art 1 [X.] zur Einführung des diagnose-orientierten Fallpauschalensystems für Krankenhäuser vom [X.], [X.]) iVm § 1 [X.] 3 S 2 Krankenhausentgeltgesetz ([X.] idF durch Art 5 FPG vom [X.], [X.]), § 115b [X.] (vgl insgesamt § 115b [X.] idF durch Art 1 [X.] 84 [X.] vom [X.], [X.] 378 mWv [X.]) und § 7 [X.] [X.]. Nach § 109 [X.] 4 [X.] [X.] wird das Krankenhaus mit einem Versorgungsvertrag nach § 109 [X.] 1 [X.] für die Dauer des Vertrages zur Krankenhausbehandlung der Versicherten zugelassen. Krankenhausbehandlung wird ua ambulant (§ 115b [X.]) erbracht (§ 39 [X.] letzter Fall [X.]). Die [X.] sind verpflichtet, unter Beachtung der Vorschriften des [X.] mit dem Krankenhausträger Pflegesatzverhandlungen nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des [X.] und der [X.] zu führen (vgl § 109 [X.] 4 S 3 [X.]). Die ambulante Durchführung von Operationen und sonstiger stationsersetzender Eingriffe wird für die gesetzlich versicherten Patienten nach § 115b [X.] vergütet (§ 1 [X.] 3 S 2 [X.]). Gemäß § 115b [X.] und 2 [X.] vereinbaren der [X.] [X.], die [X.] oder die [X.] gemeinsam und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen einen Katalog ambulant durchführbarer Operationen und sonstiger stationsersetzender Eingriffe und einheitliche Vergütungen für Krankenhäuser und Vertragsärzte. Die Leistungen werden unmittelbar von den [X.] vergütet (§ 115b [X.]). Die im Katalog nach § 3 [X.] aufgeführten ambulant durchführbaren Operationen und stationsersetzenden Eingriffe und die nach den §§ 4, 5 und 6 [X.] erbrachten Leistungen des Krankenhauses und der Vertragsärzte werden auf der Grundlage des [X.], seiner Abrechnungsbestimmungen und ggf des [X.] für kassenärztliche Leistungen und der Ersatzkassen-Gebührenordnung nach einem festen Punktwert außerhalb der budgetierten und pauschalierten Gesamtvergütungen vergütet (§ 7 [X.] [X.]). Der zitierte [X.] ist rechtswirksam. Da eine Katalog-Vereinbarung (§ 115b [X.] [X.]) nicht zu Stande kam, setzte das [X.] ihren Inhalt fest (vgl § 115b [X.] 3 [X.] [X.]; [X.]sfestsetzung vom 17.8.2006).

Der Vergütungsanspruch umfasst die Leistungen, zu denen - soweit hier von Interesse - das sie erbringende Krankenhaus zugelassen ist (dazu a), die dem Leistungskatalog des § 115b [X.] unterfallen (dazu b), die das Krankenhaus sachlich und rechnerisch richtig abrechnet (dazu c) sowie die es wirtschaftlich und qualitätsgerecht erbracht hat (dazu d).

a) Es steht nach den Feststellungen des [X.] schon nicht fest, dass die abgerechneten zu den Leistungen gehören, für welche das Krankenhaus der Klägerin zugelassen ist. Nach § 115b [X.] 2 [X.] [X.] sind die Krankenhäuser zur ambulanten Durchführung der in dem Katalog genannten Operationen und stationsersetzenden Eingriffe zugelassen. Es entspricht dem eingangs aufgezeigten Regelungssystem, dass diese Zusatzzulassung nur den im Rechtssinne für Versicherte zugelassenen Krankenhäusern (§ 108 [X.]) offensteht. Für die Zusatzzulassung bedarf es einer Mitteilung des Krankenhauses an die Landesverbände der [X.] und die Ersatzkassen, die [X.] und den Zulassungsausschuss (§ 96 [X.]); die [X.] unterrichtet die Landeskrankenhausgesellschaft über den Versorgungsgrad in der vertragsärztlichen Versorgung (vgl § 115b [X.] 2 S 2 [X.]). Die Mitteilung legt den Umfang der zulässigen Leistungen im Einzelnen fest (vgl zutreffend Sächsisches [X.] Urteil vom 30.4.2008 - [X.] 103/07 - [X.], 114; [X.]/[X.] in [X.], Handbuch des [X.], 2. Aufl 2014, § 25 Rd[X.] 161). Sie kann sich wirksam jedoch nur auf solche Leistungen erstrecken, die Bezug zum Fachgebiet haben, für das das Krankenhaus zur stationären Versorgung zugelassen ist. Dementsprechend sieht § 1 [X.] 2 [X.] die Mitteilung der abteilungsbezogenen Leistungsbereiche vor. Das [X.] hat nicht festgestellt, welche Leistungen von der Zulassungsmitteilung des Krankenhauses der Klägerin umfasst sind. Es wird dies nachzuholen haben.

b) In der Anlage 1 [X.] sind abschließend die Leistungen aufgeführt, die Operationen und stationsersetzende Eingriffe gemäß § 115b [X.] darstellen (vgl § 3 [X.] 1 [X.]). Die ambulante therapeutische Kürettage ist in der Anlage 1 [X.] aufgeführt.

c) Es steht nach den Feststellungen des [X.] nicht fest, dass die Klägerin die betroffenen Leistungen sachlich und rechnerisch richtig abrechnete. Die Pflicht der [X.], die Leistungen den Krankenhäusern unmittelbar zu vergüten (§ 115b [X.]), beschränkt sich nach Regelungssystem und -zweck auf rechtmäßig erbrachte, sachlich und rechnerisch richtig abgerechnete Leistungen. Die [X.] haben nicht etwa alles von Krankenhäusern Geforderte ungeprüft zu zahlen. Die Zahlungspflicht erwächst vielmehr nach der Gesetzeskonzeption daraus, dass die Krankenhäuser mit ihren Leistungen die Leistungspflicht der [X.] gegenüber den Versicherten erfüllen. Der Vergütungsanspruch korrespondiert hiermit (vgl Großer [X.] BSGE 99, 111 = [X.]-2500 § 39 [X.], Rd[X.]) und ist der Höhe nach auf das rechtmäßig Vereinbarte beschränkt. Auch die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität erfolgt durch die [X.]; die Krankenhäuser übermitteln den [X.] die Daten nach § 301 [X.], soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der [X.] erforderlich ist (vgl § 115b [X.] [X.]). Der erkennende [X.] kann aufgrund der Feststellungen des [X.] weder entscheiden, ob die Klägerin für die Versicherte die präoperativen Laboruntersuchungen [X.] 32083, 32541, 32545 und 32540 erbringen und abrechnen durfte (dazu aa), noch ob die Klägerin die Grundpauschale ([X.] 08211) abrechnen durfte (dazu bb).

aa) Das [X.] hat keine Feststellungen dazu getroffen, dass das Krankenhaus der Klägerin für die Erbringung der abgerechneten präoperativen Laboruntersuchungen ([X.] 32083, 32541, 32545 und 32540) zugelassen ist. Sollte dies nach den nachzuholenden Ermittlungen des [X.] zu bejahen sein, wird das [X.] der Frage nachzugehen haben, ob die abgerechneten Laboruntersuchungen fachgebietsbezogene Leistungen betreffen oder nicht.

Krankenhäuser sind bei Vergütung ambulanter Leistungen wie niedergelassene Fachärzte der entsprechenden Fachrichtung einzustufen (§ 7 [X.] 4 [X.] [X.]). Krankenhäuser dürfen die Öffnung ihres Leistungsspektrums durch § 115b [X.] nämlich nicht dazu nutzen, weitere ambulante Leistungen abzurechnen, die mit ihnen vergleichbare konkurrierende niedergelassene Fachärzte unter Beachtung ihrer Fachgebietsgrenzen nicht erbringen dürften. Die gesetzliche Regelungskonzeption des § 115b [X.] stimmt hiermit überein: Sie will - wie dargelegt - zugelassenen Krankenhäusern ermöglichen, zusätzlich in einem Bereich als Krankenhaus ambulant tätig zu sein, in dem auch vertragsärztliche Leistungen erbracht werden. Die Krankenhäuser stehen insoweit vertragsärztlichen Leistungserbringern lediglich gleich. Der vertragliche Leistungskatalog (vgl § 115b [X.] 1 [X.]) umfasst ambulant durchführbare Operationen und stationsersetzende Eingriffe. Er sieht einheitliche Vergütungen für Krankenhäuser und Vertragsärzte vor (vgl § 115b [X.] [X.] 2 [X.]). Dementsprechend können in der Vereinbarung nach § 115b [X.] 1 [X.] Regelungen über ein gemeinsames Budget zur Vergütung der ambulanten Operationsleistungen der Krankenhäuser und der Vertragsärzte getroffen werden. Die Mittel sind aus der Gesamtvergütung und den Budgets der zum ambulanten Operieren zugelassenen Krankenhäuser aufzubringen (vgl § 115b [X.] 5 [X.]). Für präoperative Leistungen bestimmt - systemgerecht - § 4 [X.] 3 [X.], dass der den Eingriff nach § 115b [X.] durchführende Krankenhausarzt/Anästhesist berechtigt ist, die gegebenenfalls zusätzlich erforderlichen, auf das eigene Fachgebiet bezogenen diagnostischen Leistungen im Krankenhaus durchführen zu lassen, soweit das Krankenhaus über die hierfür erforderlichen Einrichtungen verfügt. Diese Leistungen sind mit den [X.] nach Maßgabe der Abrechnungsbestimmungen des [X.] und des § 7 [X.] abzurechnen. Soweit es sich um notwendige, nicht fachgebietsbezogene Leistungen handelt, hat der Krankenhausarzt den Patienten an einen niedergelassenen Vertragsarzt dieses anderen Fachgebietes, einen ermächtigten Krankenhausarzt, eine ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtung oder eine zugelassene Einrichtung mittels Definitionsauftrag durch Verwendung des entsprechenden Vordrucks gemäß § 13 [X.] zu überweisen (vgl § 4 [X.] 5 [X.]). Ein vertragsärztlicher Leistungserbringer müsste sinngemäß entsprechend verfahren.

Der erkennende [X.] kann aufgrund der Feststellungen des [X.] nicht entscheiden, ob die abgerechneten Laboruntersuchungen fachgebietsbezogene Leistungen betreffen. Sollte das zulässige, in den [X.] einbezogene Fachgebiet des Krankenhauses sich im Zeitpunkt der betroffenen Leistungserbringung lediglich auf Frauenheilkunde und Geburtshilfe erstreckt haben, sprächen der Inhalt der seinerzeit in [X.] geltenden Weiterbildungsordnung nebst den sie erläuternden Richtlinien dafür, dass es sich bei den abgerechneten Laboruntersuchungen um nicht fachgebietsbezogene Leistungen handelte. Denn die Weiterbildungsinhalte betrafen insoweit lediglich Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Indikationsstellung, sachgerechten Probengewinnung und -behandlung für Laboruntersuchungen einschließlich den Grundlagen zytodiagnostischer Verfahren sowie Einordnung der Ergebnisse in das jeweilige Krankheitsbild, nicht aber in der Durchführung der Laboruntersuchungen selbst. Das [X.] wird das hierzu Erforderliche aufzuklären haben.

bb) Der erkennende [X.] vermag mangels hinreichender Feststellungen des [X.] auch nicht zu entscheiden, ob als Vergütung der erbrachten Leistungen die abgerechnete Grundpauschale ([X.] 08211) und nicht lediglich die gynäkologische [X.] ([X.] 01436) anzusetzen war. So liegt es, wenn - wie die Klägerin geltend macht - die Voraussetzungen für die Abrechnung der Grundpauschale ([X.] 08211) neben (dazu <2>) der (von der Klägerin nicht in Rechnung gestellten) gynäkologischen [X.] ([X.] 01436; dazu <1>) erfüllt waren. Hierfür bedarf es entsprechend der Regelung im [X.] (vgl 4.1 [X.] 3 und [X.] 4 [X.]) der Feststellung, dass der [X.] ([X.] 01436) keine Auftragsüberweisung zugrunde lag, sondern eine Überweisung zur Mitbehandlung, und dass aufgrund dieser Überweisung ein weiterer persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt erfolgte - über das von der [X.] Erfasste hinaus.

(1) Die [X.] ([X.] 01436) setzt voraus einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt, einen Definitions- oder Indikationsauftrag und/oder eine Überweisung ua zur Mit- oder Weiterbehandlung zur präoperativen Abklärung nach den Gebührenordnungspositionen des [X.]chnitts 31.1 und/oder eine fachgleiche Überweisung zur Durchführung von ambulanten Operationen und anästhesiologischen Leistungen der [X.]chnitte 31.2 und 31.5 und 31.4 (postoperative Behandlung). Nach dem Vorbringen der Klägerin in den ersten beiden Instanzen war Letzteres (Überweisung ua zur Mit- oder Weiterbehandlung), nach dem Vorbringen der Beklagten in den ersten beiden Instanzen dagegen Ersteres (Auftragsüberweisung) der Fall, ohne dass es hierzu tragfähige Feststellungen für eine revisionsgerichtliche Entscheidung gibt. Das [X.] wird das hierzu Erforderliche aufzuklären haben.

Ob eine Auftragsüberweisung oder eine Überweisung zur Mit- oder Weiterbehandlung vorliegt, richtet sich nach dem Inhalt der Überweisung auf dem genutzten Vordruck. [X.] ist hierbei die Vorstellung der Klägerin, im Bereich der Leistungen des § 115b [X.] könnten keine Auftragsüberweisungen stattfinden. Soweit Vordrucke erforderlich sind, werden die für die vertragsärztliche Versorgung vereinbarten Formulare verwendet. Sie werden den Krankenhäusern von den Kassenärztlichen Vereinigungen zur Verfügung gestellt (vgl § 13 [X.] "Vordrucke"). Das gilt auch für die Diagnostik und/oder Behandlung einer/von Erkrankung(en) eines Patienten im Rahmen einer Überweisung zur Durchführung von [X.] (Indikations- oder Definitionsauftrag gemäß § 24 [X.] 7 [X.] <[X.]> und § 27 [X.] 7 [X.] ) an nicht ausschließlich auf Überweisung tätige Ärzte gemäß § 13 [X.] 4 [X.] und § 7 [X.] 4 EKV. Die Ausgestaltung der [X.] schließt ihre Anwendung im Rahmen des [X.]s nicht aus. [X.] entbinden den Beauftragten nicht völlig von seiner ärztlichen Verantwortung, sondern schränken diese nur nach Maßgabe der gesamtvertraglichen Regelungen (§ 24 [X.] 7 [X.]; § 27 [X.] 7 EKV) auf das vom Beauftragten Überschaubare ein.

Der Inhalt dieser Vertragsbestimmungen steht mit höherrangigem Recht in Einklang, denn er entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Nach § 2 [X.] 4 [X.] haben nämlich auch Leistungserbringer - neben [X.] und Versicherten - darauf zu achten, dass die Leistungen wirksam und wirtschaftlich erbracht und nur im notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden. Die Regelung trifft keine Ausnahme für beauftragte Vertragsärzte oder Krankenhäuser im Rahmen der Leistungserbringung nach § 115b [X.]. Sie erweitert vielmehr den Adressatenkreis des [X.], das sich nach dem Inhalt des § 2 [X.] [X.] unmittelbar nur an die [X.] richtet, auf alle Leistungserbringer und Versicherte (vgl [X.], 116 = [X.]-2500 § 125 [X.], Rd[X.] 15 mwN). Auch § 12 [X.] 1 S 2 [X.] bestimmt, dass Leistungserbringer Leistungen nicht bewirken dürfen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind. Diese Bestimmungen begründen eine eigenständige Verantwortung auch für beauftragte Vertragsärzte oder Krankenhäuser im Rahmen der Leistungserbringung nach § 115b [X.], für die Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit ihrer Leistungen zu sorgen.

(2) Es fehlen die - wie oben dargelegt - hieran anknüpfenden, gebotenen Feststellungen des [X.] dazu, dass die Klägerin zusätzlich zu den Voraussetzungen für die Abrechnung der gynäkologischen [X.] ([X.] 01436) die Voraussetzungen für die Abrechnung der Grundpauschale ([X.] 08211) erfüllte. Die Klägerin verkennt insoweit nicht, dass diese zusätzliche Abrechnung ausgeschlossen ist, wenn sie aufgrund einer Auftragsüberweisung leistete. Denn nach 4.1 [X.] 4 [X.] ist bei Überweisungen zur Durchführung von [X.], die nicht im Anhang 1 (Spalten VP und/oder [X.]) aufgeführt sind ([X.]), an nicht ausschließlich auf Überweisung tätige Ärzte gemäß § 13 [X.] 4 [X.] bzw § 7 [X.] 4 EKV nicht die Versicherten- oder Grundpauschale, sondern die [X.] entsprechend der Gebührenordnungsposition 01436 zu berechnen. Das [X.] wird insoweit festzustellen haben, dass die Klägerin aufgrund einer Auftragsüberweisung leistete. Soweit dies nicht der Fall war, sondern der Behandlung eine Überweisung zur Mit- oder Weiterbehandlung zugrunde lag, wird das [X.] festzustellen haben, dass die Klägerin mit der Versicherten neben den von der [X.] ([X.] 01436) erfassten persönlichen [X.] in demselben Behandlungsfall mindestens einen weiteren persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt hatte (vgl 4.1 [X.] 3 [X.]). Dazu hat das [X.] keine Feststellungen getroffen. Zwar sind diese Voraussetzungen nach dem bisherigen Vorbringen der Klägerin in den ersten beiden Instanzen nicht erfüllt. Denn sie hat vorgetragen, es sei lediglich im Rahmen einer Mitbehandlung der Versicherten am 10. und [X.] zu insgesamt zwei persönlichen [X.] gekommen. Sollte dies zutreffen, erfüllte sie damit lediglich den dargelegten Leistungsinhalt der [X.] ([X.] 01436). Das [X.] wird aber auch insoweit die notwendigen Feststellungen nachzuholen haben.

d) Nur ergänzend weist der erkennende [X.] darauf hin, dass der Vergütungsanspruch zusätzlich erfordert, dass die Klägerin die Leistungen wirtschaftlich und qualitätsgerecht erbrachte. Die Beklagte hat dies zu prüfen (vgl § 115b [X.] Halbs 1 [X.]), hier aber nicht in Zweifel gezogen.

3. Die Einwendungen der Klägerin dagegen, dass es der gerichtlichen Feststellungen zur sachlich-rechnerischen Richtigkeit der Abrechnung nicht bedarf, greifen nicht durch. § 275 [X.] 1c [X.] ist auf die Prüfung von Leistungen nach § 115b [X.] nicht anwendbar. Das [X.] regelt vielmehr speziell in § 115b [X.] selbst, wie solche Leistungen zu überprüfen sind (vgl hierzu auch Hencke in [X.], Handbuch der Krankenversicherung, [X.], [X.], 19. Aufl, Stand: 1.1.2013, § 115b [X.] Rd[X.] 5): Nach § 115b [X.] werden - wie oben dargelegt - lediglich die zulässig erbrachten und rechtmäßig abgerechneten Leistungen unmittelbar von den [X.] vergütet. Die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität erfolgt durch die [X.]; die Krankenhäuser übermitteln den [X.] die Daten nach § 301 [X.], soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der [X.] erforderlich ist (vgl nach § 115b [X.] [X.]). Die Bestimmungen zur Prüfung der Leistungserbringung und Abrechnung (§ 115b [X.] und 5 [X.]) verweisen dagegen nicht auf die Regelung des § 275 [X.] 1c [X.] (hier anzuwenden in der Einfügung durch Art 1 [X.] Buchst a [X.] vom [X.], [X.] 378 mWv [X.], später - hier nicht mehr anwendbar - geändert durch Art 3 [X.] 8a KHRG vom 17.3.2009, [X.] 534 mWv 25.3.2009). Nach der Regelung des § 275 [X.] 1c [X.] ist bei Krankenhausbehandlung nach § 39 [X.] eine Prüfung nach § 275 [X.] 1 [X.] 1 [X.] zeitnah durchzuführen. Die Prüfung nach [X.] ist spätestens sechs Wochen nach Eingang der Abrechnung bei der [X.] einzuleiten und durch den Medizinischen Dienst dem Krankenhaus anzuzeigen. Falls die Prüfung nicht zu einer Minderung des [X.] führt, hat die [X.] dem Krankenhaus eine Aufwandspauschale in Höhe von 100 Euro zu entrichten.

Der Gesetzgeber hat bei der zeitgleich mit der Einfügung von [X.] 1c in § 275 [X.] erfolgten Änderung des § 115b [X.] durch das [X.] (vgl oben) offensichtlich bewusst davon abgesehen, eine Verweisung innerhalb der speziellen Regelung (§ 115b [X.] und 5 [X.]) auf § 275 [X.] 1c [X.] vorzunehmen. Dessen Anwendung widerspräche auch der oben aufgezeigten Zielsetzung der gesetzlichen Regelung des § 115b [X.], Vertragsärzte und Krankenhäuser hinsichtlich der Erbringung und Vergütung von Leistungen nach § 115b [X.] möglichst gleich zu behandeln. Auch die Entwicklungsgeschichte verdeutlicht, dass § 115b [X.] eine eigenständige Regelung zu den Prüfungen trifft. Ursprünglich sah § 115b [X.] 1 [X.] 3 [X.] (idF durch Art 1 [X.]1 GSG vom 21.12.1992, [X.] 2266 mWv 1.1.1993) als Gegenstand der normenvertraglichen Vereinbarung ausdrücklich "Maßnahmen zur Sicherung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit" vor. Die Streichung dieser Regelung durch Art 1 [X.] 84 Buchst a [X.] (vom [X.], [X.] 378 mWv [X.]) erfolgte lediglich vor dem Hintergrund, dass der Gemeinsame [X.] zukünftig auch für das ambulante Operieren die Qualitätsanforderungen festlegt (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen der [X.] und [X.] eines [X.] BT-Drucks 16/3100 [X.]39 Zu [X.] 84 Buchst a). Dies ließ die Vertragskompetenz der Vertragspartner nach § 115b [X.] 1 [X.] zur Regelung von Maßnahmen zur Sicherung der Wirtschaftlichkeit nicht entfallen, wie die gebotene weite Auslegung unter Berücksichtigung von § 115b [X.] 1 S 3 [X.] und § 115b [X.] Halbs 1 [X.] verdeutlicht.

4. [X.] bleibt dem [X.] vorbehalten. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a [X.] Teils 1 SGG iVm § 63 [X.] 2, § 52 [X.] 3, § 47 [X.] 1 GKG.

Meta

B 1 KR 1/13 R

01.07.2014

Bundessozialgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Hannover, 18. Juni 2010, Az: S 10 KR 885/09

§ 2 Abs 1 S 1 SGB 5, § 2 Abs 4 SGB 5, § 12 Abs 1 SGB 5, § 39 Abs 1 S 1 SGB 5, § 82 Abs 1 SGB 5, § 87 SGB 5, § 109 Abs 4 S 3 SGB 5 vom 23.04.2002, § 115b Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 5 vom 26.03.2007, § 115b Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 5 vom 26.03.2007, § 115b Abs 2 S 1 SGB 5 vom 22.12.1999, § 115b Abs 2 S 2 SGB 5 vom 26.03.2007, § 115b Abs 2 S 4 SGB 5, § 115b Abs 2 S 5 Halbs 1 SGB 5, § 275 Abs 1c S 1 SGB 5, § 1 Abs 3 S 2 KHEntgG, Nr 01436 EBM-Ä 2008, Nr 08211 EBM-Ä 2008, § 24 Abs 7 S 2 Nr 1 BMV-Ä, § 27 Abs 7 S 2 Nr 1 EKV-Ä

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 01.07.2014, Az. B 1 KR 1/13 R (REWIS RS 2014, 4453)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4453

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