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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2019:231019B5STR463.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 463/19
vom
23. Oktober 2019
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Oktober 2019 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30.
April 2019 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
In der Antragsschrift des [X.] ist zutreffend ausgeführt, dass das Landgericht
auch bei der Beurteilung
des Hanges und der Allgemeingefähr-lichkeit des Angeklagten im Sinne von § 66 Abs.
1 Nr.
4 StGB ausschließlich die Missachtung der von den nicht rechtskräftigen Verurteilungen und den zu-grundeliegenden Strafverfahren ausgehenden Warn-
bzw. [X.] gewichtet hat (vgl. UA S.
29, 30; siehe auch UA S.
24, 25).
Mutzbauer
Sander
Schneider
König
Köhler
Meta
23.10.2019
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2019, Az. 5 StR 463/19 (REWIS RS 2019, 2322)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 2322
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 463/13 (Bundesgerichtshof)
4 StR 463/00 (Bundesgerichtshof)
6 StR 63/22 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren: Absehen von der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ohne vorherige Begutachtung durch einen Sachverständigen
5 StR 635/17 (Bundesgerichtshof)
2 StR 467/02 (Bundesgerichtshof)
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