Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2018, Az. 5 StR 635/17

5. Strafsenat | REWIS RS 2018, 10267

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2018:240418B5STR635.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 635/17

vom
24. April 2018
in der Strafsache
gegen

wegen Vergewaltigung

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. April 2018
gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] (Oder) vom 23. August 2017 wird
a)
das Verfahren in den Fällen 1 bis 3, 6 bis 11 und 13 bis 15 der Urteilsgründe eingestellt; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b)
das Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange-klagte der Vergewaltigung in drei Fällen schuldig ist, und
c)
im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zu-rückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Vergewaltigung in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier [X.] verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg, im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des [X.] in den Fällen 1 bis 3, 6 bis 11 und 13 bis 15 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs.
1 Nr. 1, Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen eingestellt. In diesen zwölf Fällen, denen über 25 Jahre zurückliegende Tatvorwürfe zugrunde lagen, hat das [X.] als
Nötigungsmittel jeweils die Ausnutzung eines

trotz seiner Bezugnahme auf eine der einschlägigen [X.]

den Maßstab der ständigen Rechtsprechung verkannt hat. Danach
können zwar auch frühere Drohungen wie frühere Misshandlungen eine in die Tatge-
oder Vergewaltigung im Sinne von § 177 StGB aF, wenn durch eine [X.] oder konkludente Erklärung des [X.] eine finale Verknüpfung mit dem sexuellen Übergriff hergestellt wird. Der Täter muss erkennen und zumindest billigen, dass das Opfer sein Verhalten als Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben empfindet und nur deshalb die sexuelle Handlung erduldet (vgl. [X.], Beschlüsse vom 27. März 1996

3 StR 518/95, [X.]St 42, 107, 111
f.; vom 27. Februar 2013

4 StR 544/12, [X.], 207, 208; vom 10. September 2014

5 [X.] mwN, und vom 7. Januar 2015
1
2
-
4
-

2 StR 463/14). Hier lässt sich weder den Feststellungen ([X.] f.) noch der Beweiswürdigung mit Wiedergabe der Aussage der Nebenklägerin ([X.] f.) und auch nicht den Ausführungen zur rechtlichen Bewertung ([X.]) eine solche finale Verknüpfung durch eine konkludente Erklärung des Angeklagten entnehmen. Nach den Urteilsgründen ergibt sich lediglich ein Ausnutzen der mit n-klägerin durch den Angeklagten.
2. In den drei verbliebenen Fällen 4, 5 und 12 hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. [X.] hat der Senat den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen den Einsatz von Gewalt
als Nötigungsmittel entnehmen können.
3. Der Senat kann trotz der verbleibenden [X.] in Höhe von zweimal zwei Jahren und sechs Monaten und einmal zwei Jahren und acht Monaten (Einsatzstrafe) nicht ausschließen, dass das [X.] ohne die zwölf Einzelstrafen eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.
[X.] König

Berger

Mosbacher

3
4

Meta

5 StR 635/17

24.04.2018

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2018, Az. 5 StR 635/17 (REWIS RS 2018, 10267)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 10267

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

4 StR 544/12

2 StR 463/14

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.