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PDF anzeigen[X.] StR 463/00vom30. November 2000in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 30. November 2000 gemäߧ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1.Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] Bochum vom 29. Mai 2000 im [X.] mit den Feststellungen [X.] Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Landge-richts [X.] weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-heit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechsMonaten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechtsgestützte Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil führt zur [X.]; im übrigen ist sie [X.] wie der [X.] zu denVerfahrensrügen und zur Beanstandung des Schuldspruchs in seiner [X.] vom 19. Oktober 2000 zutreffend näher ausgeführt hat - unbegründet imSinne des § 349 Abs. 2 StPO.1. Nach den Feststellungen wollte die Ehefrau des Freundes des Ange-klagten, mit der dieser - in Kenntnis des Ehemannes - ein intimes Verhältnis- 3 -hatte, den Angeklagten am Auszug aus der gemeinsamen Wohnung hindern.Als dieser sich nicht aufhalten ließ, sie zu Boden stieß und mit seinem Ruck-sack und Taschen die Treppe herabgehen wollte, versetzte sie ihm einen kräf-tigen Stoß, wodurch er die Treppe hinabstürzte; "seine Nase und Lippe blutete"(UA 6). Es kam zu einer erneuten Auseinandersetzung. Der Angeklagte, "[X.] wortgewandt wie sie und der Situation nicht mehr gewachsen, fühlte sichgedemütigt. Er beschloß, sie zu vergewaltigen und dadurch seinerseits zu [X.]" ([X.]). Deshalb zwang er sie, indem er ihren Widerstand durch [X.] brach, zum Oralverkehr.2. [X.] hat die Strafe dem Strafrahmen des § 177 Abs. 2Satz 1 StGB entnommen und zur Begründung ausgeführt, die Tat weiche [X.] der gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht "so sehr" ab, daß esgerechtfertigt wäre, den Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB anzuwenden.Diese Wertung wird den Besonderheiten des Falles nicht gerecht. Das[X.] hat zwar bedacht, daß der Angeklagte nur unerheblich vorbestraftist, er die Tat flaus dem Augenblick herausfl beging und die Geschädigte selbst(zu ergänzen ist: maßgeblich) zur Entstehung der Tatsituation beigetragenhatte. Wenn das [X.] nicht deswegen schon das Vorliegen eines min-der schweren Falles bejahen wollte, so hätte es zugunsten des [X.] berücksichtigen müssen, daß zwischen ihm und der Geschädigten einelänger andauernde intime Beziehung bestanden hatte. Da das [X.] die-sen wesentlichen Umstand (vgl. [X.], 26; [X.], 76; [X.], [X.] vom 23. Mai 2000 [X.] 4 StR 146/00; Tröndle/[X.], StGB 49. Aufl. §177 Rdn. 33) bei der [X.] nicht beachtet hat, muß die Strafe neuzugemessen werden. Hierbei wird der neue Tatrichter auch zu würdigen ha-- 4 -ben, ob der vom Angeklagten erzwungene Oralverkehr eine zwischen dem [X.] und der Geschädigten ungewöhnliche Sexualpraktik war.[X.]
Meta
30.11.2000
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2000, Az. 4 StR 463/00 (REWIS RS 2000, 315)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 315
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