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PDF anzeigen[X.]/02vom18. Dezember 2002in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Dezember 2002gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 12. Juni 2002 im Ausspruch über die Gesamt-strafe aufgehoben; die Feststellungen bleiben jedoch insoweitaufrechterhalten.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an das Amtsgericht - Schöffengericht - [X.] zurück-verwiesen.3. Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hatte den Angeklagten durch Urteil vom 2. August 2001wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 30 Fällen sowie wegen Vergewal-tigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und eine Adhä-sionsentscheidung getroffen. Dieses Urteil hat der [X.] durch Beschluß vom13. Februar 2002 - 2 StR 1/02 - aufgehoben, soweit der Angeklagte wegenVergewaltigung verurteilt war, im Ausspruch über die Gesamtstrafe sowie inder Adhäsionsentscheidung.Das [X.] hat den Angeklagten nunmehr nur wegen der [X.] sowie in den Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten schon- 3 -durch die frühere [X.]sentscheidung rechtskräftig gewordenen 30 Fälle dessexuellen Mißbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zweiJahren und vier Monaten verurteilt; vom Vorwurf der Vergewaltigung hat es ihnfreigesprochen und den [X.] zurückgewiesen. Die gegen [X.] über die Gesamtstrafe gerichtete, auf die Sachrüge gestützte [X.] hat erneut Erfolg.1. Die Zumessung der Gesamtfreiheitsstrafe ist nicht rechtsfehlerfrei. In-soweit hat der [X.] in seiner Zuschrift an den [X.] [X.] kann dahinstehen, ob die sehr knappen, nur wenige Zeilen umfas-senden ([X.]) Ausführungen über die Zumessung der Gesamtstrafe [X.] des § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB der zusammenfassenden [X.] Tat und Täterpersönlichkeit (BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 4; [X.][X.], StGB 50. Aufl. § 54 Rdn. 10, 12 m.w.N.) genügen. Die [X.] nicht ausschließbar außer [X.] gelassen, dass die Erhöhung [X.] in der Regel niedriger auszufallen hat, wenn zwischen den [X.] Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhangbesteht, insbesondere, wenn es sich um die wiederholte Verwirklichung vongleichartigen, gegen das selbe Opfer gerichteten, einer persönlichen Bezie-hung entspringenden Taten wie im vorliegenden Fall handelt, so dass [X.] für die späteren Taten mit fortschreitendem Tatverlauf geringergeworden ist (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 4; § 54 Abs. 1 Bemessung2, 8). Zu entsprechenden Darlegungen hätte umso mehr Anlass bestanden alsdie Einsatzstrafe von sechs Monaten sehr deutlich erhöht wurde (vgl. [X.] Bemessung 8) und die verhängte Gesamtstrafe von zwei Jahren und vierMonaten nicht weit von der grundsätzlich noch aussetzungsfähigen Strafhöhe- 4 -von zwei Jahren entfernt liegt ([X.], 462, 463). Im vorliegenden [X.] zudem im Rahmen der Gesamtstrafenbildung berücksichtigt werden,dass nach den Feststellungen des insoweit rechtskräftigen Urteils des [X.] vom 2. August 2001 (dort [X.]) die sexuellen Handlungen ausder Sicht der Zeugin S. Bestandteil einer Liebesbeziehung waren, [X.] innerhalb des Zeitraums der 7 1/2 Monate vor Vollendung ihres14. Lebensjahrs unter ihrer maßgeblichen [X.] stattfanden und diesevon der ersterkennenden [X.] als minder schwere Fälle gewertet [X.] mit der Folge, dass die Regelwirkung des § 176 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGBa.[X.] entfiel (Urteil vom 2. August 2001, [X.]). In einer solchen Fallgestal-tung kann die - grundsätzlich auch strafschärfender Bewertung zugängliche(BGHSt 24, 268, 270) - vielfache Tatbegehung regelmäßig nur dann eine [X.] zur Einsatzstrafe stark erhöhte Gesamtstrafe rechtfertigen, wenn diemehrfache Begehung das Verhalten des Angeklagten als besonders verwerf-lich erscheinen lässt (BGHR aaO § 54 Bemessung 1). Hierzu verhält sich [X.] jedoch nicht.Die aufgezeigten Rechtsfehler ziehen die Aufhebung der Gesamtstrafe nachsich, so dass es auf das weitere [X.] nicht mehr ankommt.Die Feststellungen können bestehen bleiben, weil sie von den Wertungsfehlernnicht berührt sind. Ergänzende, nicht widersprechende Feststellungen [X.] tritt der [X.] bei. Ergänzend weist er darauf hin, daß die vom[X.] strafschärfend berücksichtigte Erwägung, der Angeklagte [X.] vorbestraft, Bedenken begegnet, weil beide Vorverurteilungen zuGeldstrafen im Jahre 1998 und daher zwei Jahre nach den hier verfahrensge-genständlichen Taten erfolgten. Der neue Tatrichter wird im übrigen auch die- 5 -- 6 -Wirkungen der Strafe für das künftige Leben des Angeklagten zu berücksichti-gen haben (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB), der als selbständiger Unternehmer tätigist und bereits 11 Monate Untersuchungshaft erlitten hat.[X.] Detter [X.]
Meta
18.12.2002
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2002, Az. 2 StR 467/02 (REWIS RS 2002, 85)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 85
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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