Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.03.2017, Az. AnwZ (Brfg) 46/15

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2017, 13805

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Gegenstand

Akteneinsicht in Vorstandsprotokolle einer Rechtsanwaltskammer: Wegfall der Verschwiegenheitspflicht der Vorstandsmitglieder; Beschränkung des Anspruchs auf Informationszugang; Versagung von Akteneinsicht bei unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand


Leitsatz

1. Wird gemäß § 4 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Einsicht in die Protokolle von Sitzungen des Vorstands einer Rechtsanwaltskammer begehrt, entfällt gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 IFG NRW die Verschwiegenheitspflicht der Vorstandsmitglieder der Rechtsanwaltskammer nach § 76 BRAO.

2. Der im Hinblick auf die Protokolle der Vorstandssitzungen einer Rechtsanwaltskammer geltend gemachte Anspruch auf Informationszugang ist gemäß § 7 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 IFG NRW auf den Zugang zu den protokollierten Beratungsgegenständen und Beratungsergebnissen beschränkt. Er umfasst nicht den Zugang zu den in den Protokollen dokumentierten Wort- und Diskussionsbeiträgen der Sitzungsteilnehmer, das heißt zum Beratungsverlauf im engeren Sinne.

3. Die Versagung von Akteneinsicht gemäß § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW unter dem Gesichtspunkt eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands kommt nur als ultima ratio in Betracht. Insofern ist ein strenger Maßstab anzulegen.

Tenor

Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes [X.] vom 29. Mai 2015 (1 [X.] 14/15) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Einsicht in die Protokolle der Sitzungen ihres Gesamtvorstands und ihrer Ausbildungsabteilung in der [X.] vom 1. Januar 2007 bis zum 20. März 2017 zu gewähren, soweit darin Beratungsgegenstände und -ergebnisse wiedergegeben werden, keine personenbezogenen Daten offenbart werden und entsprechende Auszüge aus den Protokollen dem Kläger noch nicht erteilt worden sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des [X.] wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger ist seit 2004 Mitglied der [X.]. In den Jahren 2008 bis 2013 bildete er in seiner [X.] drei Rechtsanwaltsfachangestellte aus. Die beiden zuletzt eingegangenen [X.] waren [X.] gemäß § 10 Abs. 5 BBiG, die im Rahmen des sogenannten [X.] auf der Grundlage von Bescheiden der [X.] K.  mit jeweils 4.500 € gefördert wurden. Zuvor hatte die Beklagte jeweils in einer "Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer zum Antrag des [X.]" bescheinigt, dass der Kläger nicht alle nach der Ausbildungsverordnung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im vollen Umfang vermitteln könne. Mit Bescheid vom 13. Februar 2013 nahm die [X.] K.  die Zuwendungsbescheide zurück mit der Begründung, der Kläger habe unrichtige Stellungnahmen der [X.] zum Ausbildungsverbund vorgelegt, da er seit dem [X.] bereits eine Auszubildende selbständig ausgebildet habe. Zugleich forderte sie den Kläger zur Rückzahlung der Förderbeträge auf.

2

Der Kläger hat gegen den Rücknahme- und Rückforderungsbescheid der [X.] vor dem [X.] erhoben. Gegen die Beklagte hat er eine Amtshaftungsklage erhoben, die das [X.]mit Urteil vom 26. Januar 2016 abgewiesen hat. Hiergegen hat der Kläger Berufung zum [X.]eingelegt. Dieses hat das Verfahren gemäß § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung des vor dem [X.]anhängigen Rechtsstreits ausgesetzt.

3

Die Beklagte übersandte dem Kläger mit Schreiben vom 31. Oktober 2014 und 24. November 2014 auf dessen Akteneinsichtsgesuch vom 9. September 2014 Auszüge aus Protokollen von Sitzungen ihres Vorstands, ihres Präsidiums und ihrer für die Aus- und Fortbildung der Rechtsanwaltsfachangestellten zuständigen Abteilung. Mit Schreiben vom 2. Januar 2015 teilte sie dem Kläger auf dessen Anfrage mit, seit dem [X.] sei weder im Vorstand noch in der zuständigen Abteilung für Aus- und Fortbildungsangelegenheiten über "Verbundausbildung" und das [X.] der betrieblichen Ausbildung im Verbund beraten worden. Der Kläger begehrte daraufhin, zuletzt mit an die Beklagte gerichtetem Schreiben vom 20. Februar 2015, Akteneinsicht in die Protokolle des Gesamtvorstandes und der Ausbildungsabteilung der [X.] seit dem 1. Januar 2007. Diese wurde ihm nicht gewährt.

4

Mit seiner Klage verfolgt der Kläger den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Akteneinsicht - hilfsweise Informationszugang - weiter. Hierzu beruft er sich auf seine mitgliedschaftliche Stellung und daraus resultierende Teilhaberechte an der anwaltlichen Selbstverwaltung der [X.] aus § 60 Abs. 1 [X.], auf einen Anspruch auf Informationszugang gemäß § 4 des [X.] ([X.]) und - erstmals in der Berufungsbegründung - auf § 810 BGB.

5

Der [X.] hat die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Er hat einen Anspruch des [X.] auf Akteneinsicht aus der Bundesrechtsanwaltsordnung verneint. Auch Ansprüche aus dem Informationsfreiheitsgesetz [X.], über die gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 173 Satz 1 VwGO, § 17 Abs. 2 [X.] mitzuentscheiden sei, bestünden nicht.

Entscheidungsgründe

I.

6

Die [X.]erufung des [X.] ist zulässig. Sie hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise Erfolg.

7

1. Der Kläger hat gegen die [X.]eklagte aus § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 5 [X.] [X.] einen Anspruch auf Einsicht in die Protokolle der Sitzungen ihres [X.] und ihrer Ausbildungsabteilung in der [X.] vom 1. Januar 2007 bis zum Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (20. März 2017), soweit darin [X.]eratungsgegenstände und -ergebnisse wiedergegeben werden, keine personenbezogenen Daten offenbart werden und entsprechende Auszüge aus den Protokollen dem Kläger noch nicht erteilt worden sind.

8

a) Das Informationsgesetz [X.] gilt nach § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] für die Verwaltungstätigkeit von der Aufsicht des [X.] unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Es findet damit auch auf die Verwaltungstätigkeit von Rechtsanwaltskammern Anwendung (AGH [X.], NJW-RR 2013, 1329; [X.], Urteil vom 23. Januar 2014 - 13 K 3710/12, juris Rn. 23; [X.], NVwZ-RR 2015, 123 [zu § 2 [X.] Informationsfreiheitsgesetz]; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 76 Rn. 28a; [X.]/[X.], Das Informationsfreiheitsgesetz [X.], 2007, Rn. 153).

9

b) Der damit grundsätzlich gemäß § 4 Abs. 1 [X.] [X.] bestehende Anspruch des [X.] auf Zugang zu den bei der [X.] vorhandenen amtlichen Informationen [X.]. § 3 [X.] [X.] ist nicht nach § 4 Abs. 2 Satz 1 [X.] [X.] ausgeschlossen. Danach gehen besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht den Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes [X.] vor.

Es bestehen keine besonderen Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Protokollen des Vorstands einer Rechtsanwaltskammer regeln ([X.] aaO Rn. 28b; so wohl auch [X.] aaO [X.]24). In der [X.]esrechtsanwaltsordnung ist allein das - vorliegend nicht streitgegenständliche - Recht des Rechtsanwalts auf Akteneinsicht in die über ihn geführten Personalakten bestimmt (§ 58 [X.]). Soweit in § 76 [X.] die Pflicht der Vorstandsmitglieder zur Verschwiegenheit geregelt ist, handelt es sich nicht um eine besondere Rechtsvorschrift über den Zugang zu amtlichen Informationen [X.]. § 4 Abs. 2 Satz 1 [X.] [X.] (vgl. zu gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten [X.], [X.] ([X.]), 2. Aufl., § 1 Rn. 380 mwN). Die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 76 [X.] entspricht der allgemeinen beamtenrechtlichen Regelung über die Amtsverschwiegenheit (vgl. mit ausführlicher [X.]egründung [X.] aaO; [X.] aaO Rn. 9, 28a; zur beamtenrechtlichen Verschwiegenheitspflicht vgl. § 37 [X.]eamtStG; zum Umfang der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 76 [X.] vgl. [X.] aaO Rn. 8; [X.] in [X.]/Wolf/Göcken, Anwaltliches [X.]erufsrecht, 2. Aufl., § 76 [X.] Rn. 10). Sie entfällt daher wie diese gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 [X.] [X.] im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes [X.] ([X.] aaO Rn. 28a; vgl. zu § 4 Abs. 2 Satz 2 [X.] [X.]: [X.] eines Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land [X.], [X.]. 13/1311, [X.]; [X.]/[X.] aaO Rn. 543).

Aus dem Fehlen einer bereichsspezifischen Sonderregelung kann auch nicht, wie der [X.] erwogen hat, im Umkehrschluss gefolgert werden, dass ein Akteneinsichtsrecht ausgeschlossen sein soll. Hierfür ist nichts ersichtlich. Vielmehr besteht, wie der [X.] an anderer Stelle selbst zutreffend dargestellt hat, ein - in der [X.]esrechtsanwaltsordnung nicht ausdrücklich geregeltes - Einsichtsrecht des [X.]s in bestimmte Protokolle und hinsichtlich bestimmter Vorstandsbeschlüsse. Die Regelungen der [X.]esrechtsanwaltsordnung sind mithin keine abschließenden, den Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes [X.] vorgehenden [X.]regelungen.

c) Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Zugang zu den streitgegenständlichen Protokollen ist nicht, auch nicht teilweise, gemäß § 9 [X.] [X.] zum Schutz personenbezogener Daten ausgeschlossen. Gegenstand der Tätigkeit und damit auch der Protokolle des Vorstands einer Rechtsanwaltskammer und seiner Abteilungen können zwar ausweislich der ihnen in §§ 73, 77 [X.] zugewiesenen Aufgaben auch personenbezogene Vorgänge sein. Der Kläger hat jedoch in der [X.]erufungsbegründung ([X.]3, 15) klargestellt, keine in den Protokollen enthaltenen personenbezogenen Informationen zu begehren. Sein Antrag auf Informationszugang ist daher in diesem, auf nicht personenbezogene Informationen beschränkten Sinne auszulegen.

d) Der Anspruch des [X.] auf Informationszugang ist jedoch gemäß § 7 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 [X.] [X.] auf den Zugang zu den protokollierten [X.] und -ergebnissen der Sitzungen des [X.] und der Ausbildungsabteilung der [X.] beschränkt. Soweit der Kläger auch die in den Protokollen dokumentierten "internen [X.]eratungen" und "Meinungsäußerungen" der Vorstandsmitglieder der [X.] erforschen will (Klageschrift, [X.]; Schriftsätze vom 21. Februar 2016, [X.], und vom 12. Juli 2016, [X.]), besteht ein entsprechender Anspruch auf Informationszugang nicht und ist die Klage unbegründet.

Nach § 7 Abs. 1 [X.] [X.] ist der Antrag auf Informationszugang für Protokolle vertraulicher [X.]eratungen abzulehnen, gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 [X.] [X.] sind jedoch die Ergebnisse solcher [X.]eratungen nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens zugänglich zu machen.

aa) [X.]eratungen des Vorstands oder einer Vorstandsabteilung einer Rechtsanwaltskammer sind, wie der [X.] zutreffend erkannt hat, vertrauliche [X.]eratungen [X.]. § 7 Abs. 1 [X.] [X.] (so auch [X.] aaO Rn. 28b). Die umfassende Verschwiegenheitsverpflichtung der Mitglieder des Vorstands gemäß § 76 [X.] gebietet die Nichtöffentlichkeit und damit die Vertraulichkeit der Vorstandsberatungen (vgl. zur Nichtöffentlichkeit von Vorstandssitzungen einer Rechtsanwaltskammer [X.] aaO § 70 [X.] Rn. 11; Kleine-Cosack, [X.], 7. Aufl., § 72 Rn. 1).

bb) Indes wird nicht der gesamte Inhalt der Protokolle vertraulicher [X.]eratungen von § 7 Abs. 1 [X.] [X.] geschützt. [X.]ereits die Überschrift dieser Norm stellt klar, dass sich der von ihr gewährte Schutz auf den Prozess der behördlichen Entscheidungsfindung, nicht aber auf dessen Ergebnisse bezieht. Zweck des Ausschlusstatbestandes des § 7 Abs. 1 [X.] [X.] ist es, einen unbefangenen und freien Meinungsaustausch zu gewährleisten. Es soll in einer Atmosphäre der Offenheit und ohne von außen hineingetragene Interessenkollisionen ein allein an der Sache orientierter Austausch von Argumenten erfolgen können und auch für die Zukunft weiterhin gewährleistet sein. Schutzgut ist der behördliche Entscheidungsprozess, der eine offene Meinungsbildung erfordert, um eine effektive, funktionsfähige und neutrale Entscheidungsfindung zu gewährleisten. Unter "[X.]eratung" ist daher der [X.]eratungsverlauf selbst mit den dabei vorgebrachten Diskussions- und Abwägungsbeiträgen zu verstehen, nicht aber der [X.] und das [X.]eratungsergebnis. Nur der eigentliche Vorgang der behördlichen Entscheidungsfindung, das heißt die [X.]esprechung, [X.]eratschlagung und Abwägung - der [X.]eratungsprozess im engeren Sinne - wird geschützt. Der [X.] (einschließlich der zuvor vorliegenden Sachinformationen) und abschließende Entscheidungen sind dagegen offen zu legen (OVG [X.], Urteile vom 5. September 2006 - 8 A 2190/04, juris Rn. 164 ff., 186 ff. [Niederschriften der Sitzungen der Grundwasserkommission] und vom 17. Mai 2006 - 8 A 1642/05, juris Rn. 73; [X.]eschluss vom 1. Dezember 2010 - 13a [X.]/10, juris Rn. 25 ff. [Protokolle über Sitzungen der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen]; Urteil vom 9. November 2006, [X.] 2007, 113 [unter 4] mwN; zu § 3 Abs. 1 Nr. 3b [X.] ([X.]) vgl. OVG [X.], Urteil vom 2. November 2010 - 8 A 475/10, juris Rn. 89 ff. [Protokolle von Sitzungen der [X.]]; zu § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] vgl. [X.]VerwG, [X.], 1619 Rn. 26; ausführlich zur Vertraulichkeit der [X.]eratungen von [X.]ehörden [X.]. § 7 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 [X.] a.F.: [X.], Urteil vom 15. September 1998, NVwZ 1999, 670, 671 f.; [X.]/[X.] aaO Rn. 821 ff., 852 f.; [X.]/[X.]/[X.], Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land [X.], [X.] f.; vgl. ferner Axler, [X.] 2002, 847, 852).

cc) Unter [X.]erücksichtigung des auf diese Weise bestimmten Schutzbereichs von § 7 Abs. 1 [X.] [X.] ergibt sich für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch Folgendes:

Der Kläger hat einen Anspruch auf Zugang zu den Protokollen der Sitzungen des [X.] und der Abteilung für Aus- und Fortbildungsangelegenheiten der [X.] ab dem 1. Januar 2007 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung des vorliegenden Rechtsstreits, soweit in den Protokollen die [X.]eratungsgegenstände - einschließlich der zuvor vorliegenden Sachinformationen - und die [X.]eratungsergebnisse im Sinne von abschließenden Entscheidungen wiedergegeben werden. [X.]ei diesen Protokollinhalten handelt es sich nicht um von § 7 Abs. 1 [X.] [X.] geschützte vertrauliche [X.]eratungen.

Soweit dagegen der eigentliche [X.]eratungsprozess in Gestalt von Wort- und Diskussionsbeiträgen der Sitzungsteilnehmer protokolliert wurde, besteht kein [X.]anspruch des [X.].

e) Der in den vorstehenden Grenzen gegebene Anspruch auf Informationszugang ist in Gestalt der vom Kläger begehrten Akteneinsicht zu gewähren. Die Akteneinsicht stellt eine Form des [X.] nach dem Informationsfreiheitsgesetz [X.] dar (Axler aaO S. 851; [X.]/[X.]/[X.] aaO [X.]2). [X.]egehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des [X.], so darf nach § 5 Abs. 1 Satz 5 [X.] [X.] nur dann eine andere Art bestimmt werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Derartige Gründe hat die [X.]eklagte nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Akteneinsicht im Wege der Überlassung von Kopien gewährt werden kann (vgl. [X.] aaO § 1 Rn. 263 mwN zu § 1 Abs. 2 [X.] ([X.]); zu § 29 Abs. 3 VwVfG vgl. [X.] in [X.]/[X.], VwVfG, 17. Aufl., § 29 Rn. 41). Diese Form der Akteneinsicht erscheint vorliegend besonders geeignet, da sie - mittels Schwärzungen - gewährleistet, dass der Kläger keine Kenntnis von personenbezogenen Daten und dem von § 7 Abs. 1 [X.] [X.] geschützten [X.]eratungsprozess im engeren Sinne erhält (zur Schwärzung personenbezogener Daten vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.]).

f) Die Gewährung von Akteneinsicht in die Vorstands- und Abteilungsprotokolle seit dem 1. Januar 2007 bereitet der [X.] keinen unverhältnismäßigen Aufwand (zur Verweigerung des [X.] nach dem [X.] [X.] bei unverhältnismäßigem Aufwand vgl. [X.], Urteil vom 23. Januar 2014 - 13 K 3710/12, juris Rn. 32 ff.; [X.]/[X.] aaO Rn. 624). Die Versagung des - an sich berechtigten - [X.] wegen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands kommt nur als ultima ratio in [X.]etracht, insbesondere wenn durch die Gewährung des [X.] die Arbeitsfähigkeit der [X.]ehörde gefährdet wird. Insofern ist ein strenger Maßstab anzulegen ([X.]/[X.] aaO: nur in Extremfällen; vgl. zu § 7 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 [X.] ([X.]) [X.], Urteil vom 7. Juni 2012 - 12 [X.] 34.10, juris Rn. 41; [X.], NVwZ 2010, 1036, 1043; [X.] aaO § 7 Rn. 105 mwN; [X.]retthauer, [X.], 1144, 1146; [X.], [X.] 2011, 690, 706 f.; [X.]/[X.], [X.], 641, 647). Es ist sicherzustellen, dass der materiellrechtlich bestehende Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nur in seltenen Ausnahmefällen dem verfahrensrechtlichen und verwaltungspraktischen Einwand des unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands weichen muss ([X.] aaO).

Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. Die [X.]eklagte hat die Unverhältnismäßigkeit des ihr entstehenden Aufwands in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht geltend gemacht und hierzu nicht vorgetragen. Nach den unwidersprochenen Ausführungen des [X.] in der [X.]erufungsbegründung (S. 20) belief sich der Gesamtumfang der streitgegenständlichen Protokolle bis zum 1. Juli 2015 auf insgesamt 646 Seiten. Der Aufwand für die Durchsicht und Teilschwärzung dieser Dokumente erscheint zwar durchaus erheblich, aber noch nicht unverhältnismäßig im vorgenannten Sinne. Dies gilt umso mehr, als [X.]ehandlungsgegenstand und -ergebnis zumeist einfach - am Anfang und am Ende der Tagesordnungspunkte - zu finden sein werden. Es ist nicht erkennbar, dass durch die erforderlichen Arbeiten die Arbeitsfähigkeit der [X.] gefährdet würde.

2. Ob dem Kläger ein Anspruch auf Akteneinsicht oder Informationszugang aufgrund seiner mitgliedschaftlichen Stellung und daraus resultierenden Teilhaberechten an der anwaltlichen Selbstverwaltung der [X.] zusteht, kann vorliegend offen bleiben (vgl. AGH [X.], NJW-RR 2013, 1329, zu einem Anspruch des Mitglieds einer Rechtsanwaltskammer auf Einsichtnahme in den vollständigen Prüfbericht der Wirtschaftsprüfer zum abgelaufenen Geschäftsjahr der Rechtsanwaltskammer). Denn ein solcher Anspruch reichte vorliegend jedenfalls nicht weiter als das bereits nach § 4 [X.] [X.] bestehende Akteneinsichtsrecht des [X.].

a) Der Kläger trägt vor, er beabsichtige nach Informationsgewinnung durch Akteneinsicht als Mitglied der Kammerversammlung diese über den Umgang des Vorstandes der [X.] hinsichtlich der Erteilung von subventionsrelevanten Stellungnahmen an [X.]er zur Erlangung von Fördergeldern zu unterrichten. Soweit die von ihm begehrte Akteneinsicht die vorgenannte Thematik als [X.] der Vorstandssitzungen der [X.] und die hierzu erzielten [X.]eratungsergebnisse betrifft, ergibt sich ein entsprechender Anspruch bereits aus § 4 [X.] [X.] (siehe vorstehend zu 1), so dass dahinstehen kann, ob er auch aus den vom Kläger geltend gemachten Teilhaberechten folgt.

Einen darüber hinausgehenden Anspruch auf Einsicht auch in den protokollierten [X.]eratungsverlauf hat der Kläger nicht. Die Kenntnisnahme von Wortbeiträgen, Überlegungen und Meinungsäußerungen einzelner Vorstandsmitglieder ist für den Kläger zur Wahrnehmung seiner mitgliedschaftlichen Rechte im Rahmen einer Kammerversammlung nicht erforderlich. Soll in der Kammerversammlung ein bestimmtes Thema erörtert werden, mag für die Kammerversammlung und ihre Mitglieder von Interesse sein, ob und mit welchem Ergebnis das Thema vom Kammervorstand beraten worden ist. Der - naturgemäß bis zur [X.]eschlussfassung des Vorstands vorläufige - [X.]eratungsverlauf und Meinungsbildungsprozess innerhalb der Vorstandssitzung ist hingegen für die Kammerversammlung ohne erkennbare Relevanz.

Zudem ist, wie der [X.] zutreffend erkannt hat, die aus der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 76 [X.] folgende Vertraulichkeit der Vorstandssitzungen zu berücksichtigen. Sie würde weitgehend ausgehöhlt, wenn ein [X.] mit der [X.]egründung, es wolle zu einem bestimmten Thema auf der Kammerversammlung vortragen, stets auch Einsicht in den protokollierten vertraulichen [X.]eratungsverlauf nehmen könnte. In Abwägung mit der gesetzlich bestimmten Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder des [X.] hat daher das - ohnehin allenfalls als gering zu bewertende - Interesse des [X.]s, zur Vorbereitung eines [X.]eitrags zur Kammerversammlung auch den vertraulichen Inhalt des [X.]eratungsverlaufs des [X.] zu erfahren, zurückzutreten.

b) Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht in Anbetracht der Rechtsstreitigkeiten, die der Kläger derzeit vor dem Verwaltungsgericht [X.]  und dem Oberlandesgericht [X.]   führt. Ein aus seinen in diesen Verfahren verfolgten Ansprüchen und Rechtspositionen folgendes Interesse an der Kenntnis von [X.]eratungsverläufen von Vorstandssitzungen der [X.] ist, wie der [X.] ebenfalls zutreffend erkannt hat, nicht im Ansatz dargetan und auch sonst nicht ersichtlich.

3. Schließlich folgt ein weitergehender Anspruch des [X.] auf Akteneinsicht und Informationszugang auch nicht aus § 810 [X.]G[X.]. Nach dieser Vorschrift kann, wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem [X.]esitz befindliche Urkunde einzusehen, von dem [X.]esitzer die Gestattung der Einsicht verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist oder wenn die Urkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält, die zwischen ihm und einem anderen oder zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen Vermittler gepflogen worden sind.

Die Voraussetzungen eines solchen Einsichtsrechts sind vorliegend nicht gegeben. [X.]ei den Protokollen des Vorstands der [X.] und seiner Abteilungen handelt es sich, wie letztlich auch der Kläger nicht verkennt, nicht um Urkunden der in § 810 [X.]G[X.] genannten Art. Soweit der Kläger § 810 [X.]G[X.] erweiternd auf alle Fälle eines berechtigten Interesses des Anspruchstellers an der Kenntnis von Urkunden angewendet wissen will, teilt der Senat diese Auffassung nicht.

Im Übrigen ginge ein etwaiges, auf § 810 [X.]G[X.] und ein "berechtigtes Interesse" des [X.] gestütztes Akteneinsichtsrecht nicht weiter als der [X.]anspruch nach § 4 Abs. 1 [X.] [X.]. Insofern wird auf die vorstehenden Ausführungen zu 2 [X.]ezug genommen. Sie gelten für ein etwaiges Einsichtsrecht aus § 810 [X.]G[X.] in gleichem Maße.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 155 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 52 Abs. 2 GKG.

[X.]      

        

Lohmann      

        

Remmert

        

Kau      

        

Merk      

        

Meta

AnwZ (Brfg) 46/15

20.03.2017

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Urteil

Sachgebiet: False

vorgehend BGH, 24. Oktober 2016, Az: AnwZ (Brfg) 46/15, Beschluss

§ 4 Abs 1 InfFrG NW, § 4 Abs 2 S 2 InfFrG NW, § 5 Abs 1 S 5 InfFrG NW, § 7 Abs 1 InfFrG NW, § 7 Abs 3 S 2 InfFrG NW, § 76 BRAO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.03.2017, Az. AnwZ (Brfg) 46/15 (REWIS RS 2017, 13805)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13805

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