Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2017, Az. VIII ZR 245/15

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 10768

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:170517U[X.]245.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
VIII ZR 245/15
Verkündet am:

17. Mai 2017

Vorusso,

Amtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

GG Art. 3 Abs. 1; BGB §§ 315, 433 Abs. 2; ZPO § 256; [X.] §§ 2, 4 Abs. 2;
[X.] § 6 Abs. 1, 4
a)
Ein Wasserversorgungsunternehmen, das in seinem Versorgungsgebiet die [X.] auf privatrechtlicher Grundlage versorgt, kann bei seiner Tarifgestaltung für die Lieferung von Trinkwasser neben verbrauchsabhängigen Entgelten zugleich verbrauchs-unabhängige Grundpreise zur Abgeltung der durch das Bereitstellen und ständige Vorhal-ten der Versorgungseinrichtungen entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten in Ansatz bringen (Bestätigung der [X.]surteile vom 20. Mai 2015 -
VIII ZR 136/14, NVwZ-RR 2015, 722 unter [X.] und 2, und [X.], juris Rn. 15 f.; vom 8. Juli 2015 -
VIII ZR 106/14, NJW 2015, 3564 Rn. 22 f.).
b)
Es ist auch nicht unbillig im Sinne von § 315 BGB, wenn das Versorgungsunternehmen in teilweiser Abkehr von einer ursprünglichen Grundpreisbemessung nach der Nenngröße des eingebauten Wasserzählers den Grundpreis nunmehr nach Nutzergruppen bestimmt und dabei zwischen einem Bedarf für Grundstücke mit Wohnbebauung und einem Bedarf für industriell, gewerblich oder in sonstiger Weise genutzte Grundstücke unterscheidet. Ebenso wenig ist es unbillig, wenn das Versorgungsunternehmen den Grundpreis bei dem Bedarf für Wohnzwecke nach der Anzahl der vorhandenen Wohneinheiten, bei dem Bedarf für industrielle, gewerbliche oder sonstige Zwecke hingegen weiterhin nach dem Wasserzählermaßstab bemisst (Bestätigung und Fortführung der [X.]surteile vom 20. Mai 2015 -
VIII ZR 136/14, aaO unter [X.] [X.] (3), und [X.], aaO Rn. 31 ff.; vom 8. Juli 2015 -
VIII ZR 106/14, aaO Rn. 30 ff.).
[X.], Urteil vom 17. Mai 2017 -
VIII ZR 245/15 -
[X.]

[X.]

-
2
-
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
17. Mai
2017
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Milger, die Richterinnen
Dr.
Hessel
und Dr. Fetzer sowie
die
Richter Dr. [X.]
und Hoffmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.]ischen [X.]s
vom 7. Oktober 2015
auf-gehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen des [X.] vom 18. März 2014 -
in der Fassung des [X.] vom 14. April 2014 -
wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin nimmt im Gebiet der [X.] Cottbus als alleinige Anbieterin die öffentliche Wasserversorgung wahr. Sie beliefert unter anderem die [X.], eine Wohnungsbaugenossenschaft
mit einem Bestand von mehr als 10.000 Wohnungen und rund 170 Gewerbeobjekten im [X.]gebiet, auf [X.] Grundlage nach Maßgabe der [X.] mit Trinkwasser.

1
-
3
-
Für die Bereitstellung und Lieferung des Trinkwassers verlangt die Klä-gerin nach den von ihr festgesetzten Tarifen einen Grund-
und einen [X.].
Ihre bis dahin allein nach der Nenngröße der vorhandenen Wasserzähler bemessenen Grundpreise stellte sie ab dem 1. Juli
2006 dahin um, dass sie nunmehr bei einer Wohnnutzung die Anzahl der vorhandenen Wohneinheiten zugrunde legte

netto
pro Wohneinheit). Bei industriell, gewerblich
oder in sonstiger Weise
genutzten Grundstücken blieb hingegen die Größe des ein-gebauten Wasserzählers für die Bemessung des Grundpreises maßgeblich.
Hierbei verlangte
die Klägerin für die kleinste Zählerkategorie mit einer Nenn-

netto
pro Monat, für die nächsthöhere Zählerkategorie mit einer Nennleistung von 6 m³/h einen Grund-

netto
im Monat. Gleichzeitig senkte die Klägerin mit einheitli-cher Wirkung für alle Tarife
den [X.].
Die Beklagte zahlte
im Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis zum 30.
September 2007 für verschiedene ihrer Wohnanlagen
die nach dem neuen Tarif
abgerechneten Grundpreise nur teilweise, weil sie die neue Tarifstruktur für unbillig erachtet. Die Klägerin hat daraufhin zunächst für zehn Verbrauchs-stellen eine Zahlungsklage für den vorgenannten Zeitraum in Höhe von [X.], dass zwischen den Parteien
bezüglich der im Eigentum der Beklagten ste-henden und im Versorgungsgebiet der
Klägerin befindlichen Verbrauchsstellen ein Trinkwasserversorgungsverhältnis auf der Grundlage der von der Klägerin
ab dem 1. Juli 2006 geforderten Preise bestehe.
Das [X.] hat dem [X.] -
unter Abzug gezahlter Ab-schläge
-
in Höhe von 4.und dem Feststellungsantrag in vollem Umfang stattgegeben; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] die Klage
insgesamt abge-2
3
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-
4
-
wiesen. Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht ([X.], Urteil vom 7. Oktober 2015
-
7 [X.], juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung
-
soweit für das Re-visionsverfahren von Interesse
-
im Wesentlichen ausgeführt:
Die Zahlungsklage sowie die -
zulässige -
Feststellungsklage seien
un-begründet, weil die Preisgestaltung der Klägerin nicht der Billigkeit entspreche und somit für die Beklagte nicht verbindlich sei (§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB).
Der ab dem 1. Juli 2006 ergänzend eingeführte Wohneinheitenmaßstab genüge dem Äquivalenz-
und dem Gleichbehandlungsgebot nicht.
Der Wohneinheitenmaßstab, der regelmäßig eine Verfeinerung des Wasserzählermaßstabs darstelle, sei zwar grundsätzlich ein zulässiger Maß-stab für die Bemessung der Grundgebühr für die Trinkwasserversorgung. [X.] habe die Klägerin den Wohneinheitenmaßstab hier in einer Weise mit dem [X.] kombiniert, die zu einer unplausiblen Gewichtung des je-weils Gezählten führe.
Dabei ergebe sich die von der Klägerin vorgenommene Gewichtung
inzi-dent aus einem Vergleich der jeweils festgelegten Gebührensätze.
Die kleinste satzungsgemäß relevante Zählerkategorie mit einer Nennbelastung bis
2,5
m³/h könne bis zu 30 Wohneinheiten versorgen. Sie werde
jedoch
bei einem Gewer-5
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8
9
-
5
-

x
12) niedriger

Die nächsthöhere Zählerkategorie mit einer [X.] bis 6 m³/h könne bis zu
100 Wohneinheiten versorgen, werde aber bei ei-
.
Es bestehe bei Verwendung dieses Maßstabes eine Linearität der Be-rechnung des Grundpreises in dem Sinne, dass eine Vervielfachung der Zahl der Wohneinheiten eine entsprechende Vervielfachung des Grundpreises für ein von der Klägerin versorgtes Grundstück zur Folge habe.
Bei Gebäuden mit einer Mehrzahl von Wohneinheiten habe
dies zur Konsequenz, dass die tat-sächliche Versorgungskapazität des Trinkwasseranschlusses des versorgten Gebäudes überschritten werden könne. Der Grundpreis werde dadurch [X.] für einen Vorsorgeaufwand geltend gemacht, der nicht erforderlich sei, weil ein über der
Kapazität des [X.]zählers liegender Spitzendurch-fluss nicht zu besorgen sei.
Das bedeute eine Erhöhung des Grundpreises über die Vorhaltekosten für gewerbliche Kunden, deren Grundpreis durch die [X.] begrenzt sei, hinaus und verstoße damit gegen
den im Rahmen der Billigkeitsprüfung zur Anwendung kommenden § 6 Abs. 4 Satz
2 des Kommunalabgabengesetzes für das [X.], wonach die Auswahl des [X.] durch ein offenbares Missverhältnis zur
Inanspruchnahme
begrenzt sei.
Durch die teilweise Umstellung auf den Wohneinheitenmaßstab nehme die Klägerin Mehrfamilienhäuser deutlich stärker in Anspruch als zuvor. Einfa-milienhäuser hätten sogar eine Absenkung des Grundpreises, gewerbliche [X.] nur für die kleinste Zählergröße eine Mehrbelastung, ansonsten aber eine Entlastung erfahren.
10
11
-
6
-
Das Äquivalenz-
und Gleichbehandlungsgebot sei außerdem durch das Missverhältnis zwischen der Bemessung der Vorhaltekosten und der Inan-spruchnahme verletzt.
Durch die Heranziehung des Wohneinheitenmaßstabes in linearer Weise auf Gebäude mit einer Mehrzahl von Wohneinheiten überstei-ge die Bemessung den objektiv möglichen maximalen Grad der Inanspruch-nahme des [X.] der Klägerin pro Wohneinheit. Aufgrund der uneingeschränkten Linearität des [X.] komme es, im [X.] zu gewerblichen Anschlüssen oder Einfamilienhäusern,
zu einer deutlich überproportionalen Inanspruchnahme von Wohneinheiten, die in den Wohnblö-cken der Beklagten belegen seien.

II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Denn entge-gen der Auffassung des Berufungsgerichts
führt -
wie die Revision mit Recht rügt -
der von der Klägerin ab dem 1.
Juli 2006 im Rahmen der Grundpreisbe-messung ergänzend
eingeführte
Wohneinheitenmaßstab
-
auch in Kombination mit dem für gewerbliche und sonstige Nutzung weiterhin verwendeten Zähler-maßstab
-
nicht zur Unbilligkeit der geänderten Tarifstruktur.
Der Klägerin steht
deshalb ein Anspruch auf Zahlung restlichen Entgelts nebst Zinsen für ihre im streitgegenständlichen Zeitraum erfolgten [X.] (§ 433 Abs.
2 BGB) sowie der darüber hinaus geltend gemachte [X.] auf Feststellung
zu, dass zwischen den Parteien bezüglich der im [X.] der Beklagten stehenden und im Versorgungsgebiet der Klägerin befindli-chen Verbrauchsstellen ein Trinkwasserversorgungsverhältnis auf der [X.] von der Klägerin ab dem 1. Juli 2006 geforderten Preise besteht.

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13
-
7
-
1. Rechtlich zutreffend
hat
das
Berufungsgericht allerdings
die Zulässig-keit der Klage auch hinsichtlich der
von der Klägerin begehrten Feststellung bejaht

256
Abs. 1, 2
ZPO).
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klage aber sowohl bezüglich des
Feststellungs-
als auch des Leistungsbegehrens
begrün-det, weil die von der Klägerin
gemäß §
4 Abs. 2 der Verordnung über Allgemei-ne Bedingungen für die Versorgung mit Wasser ([X.]) vom 20. Juni 1980 ([X.]) geänderte Tarifstruktur der Billigkeit entspricht und [X.] für die Beklagte verbindlich ist (§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB).
a)
Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht
davon ausgegangen, dass die Klägerin im Rahmen des mit der Beklagten bestehenden Vertrages über die Versorgung mit Trinkwasser (§ 2 [X.]) den sich auf [X.] zum 1. Juli 2006
gemäß § 4 Abs. 2 [X.] geänderten Tarifstruk-tur ergebenden Kaufpreis für die von ihr erbrachten Lieferungen und Leistungen zu fordern nur berechtigt ist
(§ 433 Abs. 2 BGB), soweit die im Streit stehende einseitige Änderung der Tarifstruktur
nach §
315 BGB einer Billigkeitskontrolle
standhält.
In deren Rahmen ist -
was im Ausgangspunkt auch das [X.] erkannt hat -
zu berücksichtigen, dass der Versorger bei seiner Tarifgestal-tung auch grundsätzlich berechtigt
ist
-
wie § 6 Abs. 4 Satz 3 des [X.] für das [X.] in der Fassung vom 31. März 2004 (GVBl. [X.] 174
-
[X.]) für die parallele Fallgestaltung einer öffentlich-rechtlichen Versorgung mit Wasser (vgl. § 35 Abs. 1 [X.]) zeigt
-, für das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Trinkwasserversorgung in ange-messener Höhe einen verbrauchsunabhängigen Grundpreis vorzusehen (vgl. zum Ganzen [X.]surteile vom 20. Mai 2015

VIII ZR 136/14, NVwZ-RR 2015, 722 unter [X.] und 2, und VIII
ZR 164/14, [X.], 901
Rn. 15 f.; vom 8. Juli 2015 -
VIII ZR 106/14, NJW 2015, 3564 Rn. 22 f.; jeweils mwN).
14
15
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8
-
b)
Hinsichtlich der dabei bestehenden Bindungen geht
der [X.]
in stän-diger Rechtsprechung davon aus, dass Tarife von Unternehmen, welche mittels eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfalle angewiesen ist, nach billigem Ermessen festgesetzt werden müssen. Denn in Fällen, in denen -
wie hier -
das Versorgungsunternehmen eine Monopolstellung innehat, muss der Kunde, wenn er die Leistung in [X.] nehmen will, mit dem Unternehmer kontrahieren, auch wenn er mit dem vorgeschriebenen Preis oder Tarif nicht einverstanden ist (vgl. [X.]surteile vom 17. Oktober 2012 -
VIII ZR 292/11, [X.], 144 Rn. 21; vom 20. Mai 2015 -
VIII ZR 136/14, aaO unter [X.] a, und [X.], aaO Rn. 17;
vom 8.
Juli 2015 -
VIII ZR 106/14, aaO Rn.
24;
vom 6. April 2016 -
VIII ZR 71/10, NJW
2016, 3589
Rn.
22;
jeweils mwN).
Den sich daraus ergebenden [X.], die insbesondere auch auf dem in Rede stehenden Gebiet der Wasser-versorgung Geltung beanspruchen (vgl. [X.]surteile
vom 13. Juli 2011
-
VIII
ZR 342/09, NJW 2011, 2800 Rn. 36; vom 20. Mai 2015 -
VIII ZR 136/14, aaO, und
[X.], aaO Rn. 18; vom 8. Juli
2015 -
VIII ZR 106/14, aaO Rn.
25), wird die Änderung der
Grundpreisbestimmung
durch die
Klägerin
-
entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts
-
gerecht.

aa) Die tatrichterlichen Ausführungen zur Anwendung von § 315 BGB im konkreten Fall können vom Revisionsgericht zwar nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Begriff der Billigkeit verkannt, ob es die gesetzli-chen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in [X.] nicht entsprechenden Weise Gebrauch [X.] hat und ob das Berufungsgericht von einem rechtlich unzutreffenden An-satz ausgegangen ist, der ihm
den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensent-scheidung versperrt hat (st. Rspr.; [X.], Urteile vom 18. Oktober 2007 -
III ZR 277/06, [X.]Z 174, 48 Rn. 21; vom 19. November 2008 -
VIII ZR 138/07, [X.]Z 17
18
-
9
-
178, 362 Rn. 28; vom 20. Mai 2015 -
VIII ZR 136/14, aaO unter [X.] b, und VIII
ZR 164/14, aaO Rn. 19; vom 8. Juli 2015 -
VIII ZR 106/14, aaO Rn. 26; vom 24.
Februar 2016 -
VIII ZR 216/12, [X.], 305 Rn. 73; jeweils mwN). [X.] Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht hier jedoch unterlaufen.
bb) Ob die Preisbestimmung in einem Massengeschäft wie der Wasser-versorgung der Billigkeit entspricht, ist durch eine Abwägung der typischen Inte-ressen der Vertragspartner wie auch der übrigen [X.]nehmer sowie eine umfassende Würdigung des Vertragszwecks zu bestimmen. Geprägt wird diese Billigkeitskontrolle dabei maßgeblich durch den Umstand, dass die Klägerin auch im Rahmen des privatrechtlich ausgestalteten Nutzungsverhältnisses an die grundlegenden Prinzipien des öffentlichen Finanzgebarens gebunden ist. Zu diesen grundlegenden Prinzipien, denen ein beachtlicher Gerechtigkeits-
und Billigkeitsgehalt innewohnt und die aus Gründen der Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) zu berücksichtigen sind, gehö-ren insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Äquivalenz und
der Kostendeckung.
Denn sie sind darauf angelegt zu gewährleisten, dass das Gebührenauf-kommen die ([X.] der jeweiligen Einrichtung der Daseinsvorsorge deckt (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 [X.]), zwischen Leistung und Gegenleistung ein angemessenes
Verhältnis besteht, die Gebühr insbesondere nicht in einem groben Missverhältnis zu der erbrachten Leistung steht (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 1, 2 [X.]), und schließlich bei gleichartig beschaffenen Leistungen die Maß-stäbe der Heranziehung in den Grenzen der Praktikabilität und [X.] so gewählt sind, dass sie unterschiedlichen Ausmaßen in den Nutzungen Rechnung tragen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den [X.] bleibt (vgl. zum Ganzen [X.], Urteile vom 13. März 2003 -
X
ZR 106/00, NVwZ 2003, 1015 unter 2 b (2);
vom 20. Mai 2015 -
VIII ZR 136/14, aaO unter [X.]9
20
-
10
-
2 b aa, und
[X.], aaO Rn. 21; vom 8. Juli 2015 -
VIII ZR 106/14, aaO Rn. 27; jeweils mwN).
[X.]) Hieran gemessen entspricht die Erhebung des Grundpreises nach Wohneinheiten -
auch in Kombination mit dem für gewerbliche und sonstige Nutzung weiter anwendbaren [X.]
-, wie sie die Klägerin im Rahmen ihres zum 1. Juli 2006 geänderten Tarifsystems vorsieht, der Billigkeit.
(1) Rechtlich unzutreffend ist demgegenüber -
wie die Revision mit Recht rügt -
die Annahme des Berufungsgerichts, die geänderte Grundpreisbemes-sung benachteilige Mehrfamilienhäuser gegenüber Einfamilienhäusern und Gewerbebetrieben in einer Weise, die mit dem Gleichbehandlungsgebot nicht vereinbar sei.
(a) Denn der
Gleichheitssatz
des Art. 3 Abs. 1 GG
verbietet es einem [X.] für die Gebührenbemessung und damit auch für die Bildung und Anwendung entsprechender Maßstäbe zwar, wesentlich gleiche Sachverhalte ungleich zu behandeln (vgl. [X.] 98, 365, 385; 116, 164, 180). Allerdings ist der [X.] -
Entsprechendes gilt im Rahmen des § 315 BGB für die privatrechtlich ausgestalteten Tarife der Klägerin -
bei der Bestimmung der Merkmale, nach denen Sachverhalte als im Wesentlichen gleich oder ungleich anzusehen sind, innerhalb der Grenzen der Sachgerechtigkeit frei. Namentlich kann er je nach den Umständen des Einzelfalls eine Auswahl unter verschiede-nen Gebührenmaßstäben treffen, ohne dass sich aus dem Gleichheitssatz eine Präferenz für einen bestimmten Maßstab ergibt ([X.]surteile vom 20. Mai 2015 -
VIII ZR 136/14, aaO unter [X.] [X.] (3) (a), und
[X.], aaO Rn.
32; vom 8. Juli 2015 -
VIII ZR 106/14, aaO Rn.
32).
Die Gestaltungsfreiheit des [X.] endet erst
dort, wo ein ein-leuchtender Grund für die Differenzierung nicht mehr erkennbar ist (BVerwG, 21
22
23
24
-
11
-
NVwZ-RR 1995, 348, 349; Beschluss vom 19. Dezember 2007 -
7 [X.] 6/07, juris Rn. 7; jeweils mwN). Ihm ist daher auch bei der Bestimmung von -
bei der Grundpreisermittlung
einschlägigen (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 2 [X.]) -
Wahr-scheinlichkeitsmaßstäben ein weites Ermessen eingeräumt, so dass bei Vorlie-gen eines sachlich einleuchtenden Grundes für eine gewählte Typisierung oder Differenzierung aufgrund des Gleichheitssatzes
keine noch darüber hinausge-hende Verpflichtung besteht, für eine Grundgebühr den (vermeintlich) zweck-mäßigsten, vernünftigsten, gerechtesten oder wahrscheinlichsten Maßstab an-zuwenden (BVerwG, [X.] 1982, 431, 432; NVwZ-RR 1995, 348 f.; NVwZ-RR 2015, 906 Rn. 6; [X.]surteile vom 20. Mai 2015

VIII ZR 136/14, aaO, und
VIII
ZR 164/14, aaO; vom 8. Juli 2015 -
VIII ZR 106/14, aaO).
Hiervon ausgehend ist im Abgabenrecht zugleich anerkannt, dass Typi-sierungen und Pauschalierungen -
insbesondere bei der Regelung von [X.] -
durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt sein können (BVerwG, NVwZ 2005, 332, 333) und der [X.] sein Entscheidungsermessen davon leiten lassen darf (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 -
7 [X.] 6/07, aaO
Rn.
8). Die Grenze des [X.] ist erst dann überschritten, wenn ein sachlich einleuchtender Grund für eine mit der Typisierung getroffene oder unterlassene Differenzierung auch mit Blick auf die Verwaltungsvereinfa-chung fehlt (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1995, 594, 595; Beschluss vom 19. [X.] -
7 [X.] 6/07, aaO
Rn. 7; jeweils mwN).
Das schließt es ein, dass ein [X.] im Rahmen des ihm zu-stehenden Ermessens nicht gehalten ist, den jeweils gewählten Maßstab derart weit auszudifferenzieren, dass möglichst jedem Einzelfall -
im Sinne einer Ein-zelfallgerechtigkeit -
entsprochen wird (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 -
7 [X.] 6/07, aaO
Rn. 8). Ausreichend ist vielmehr, dass die Höhe der 25
26
-
12
-
Grundgebühr zu dem möglichen Umfang der Benutzung in eine, wenn auch nur annähernde, Beziehung gesetzt ist (BVerwG, [X.] 1982, 431, 432; [X.]sur-teile vom 20. Mai 2015 -
VIII ZR 136/14, aaO, und [X.], aaO Rn. 33; vom 8. Juli 2015 -
VIII ZR 106/14, aaO Rn. 33).
(b) Gemessen an diesen Voraussetzungen überschreitet die Erhebung des Grundpreises nach Wohneinheiten -
auch in Kombination mit dem für ge-werbliche und sonstige Nutzung weiter anwendbaren [X.]
-, wie sie die Klägerin im Rahmen ihres zum 1. Juli 2006 geänderten Tarifsystems [X.],
die Ermessensgrenzen eines [X.]s grundsätzlich nicht. Namentlich liegt die vom Berufungsgericht angenommene Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte nicht vor, auch wenn Mehrfamilienhäuser
(ab drei Wohneinheiten)
im Vergleich zu gewerblichen Anschlüssen oder Einfamilien-häusern trotz identischer Nennleistung des eingebauten Wasserzählers nach der neuen Tarifordnung einen höheren Grundpreis zu entrichten haben.
(aa) Vielmehr unterscheidet die Klägerin für die Zwecke der Grundpreis-bemessung fortan
zulässigerweise typisierend zwischen zwei Benutzergruppen, um auf diese anschließend unterschiedliche [X.] anzuwen-den.
Als zutreffendes Differenzierungskriterium legt sie dabei die von den jewei-ligen Benutzern (potentiell) in Anspruch genommene Vorhalteleistung [X.].
Denn bei einer Grundgebühr -
Entsprechendes gilt für die privatrechtlich ausgestalteten [X.] der Klägerin -
handelt es sich um eine Benut-zungsgebühr, die
für die Inanspruchnahme der Lieferungs-
beziehungsweise Betriebsbereitschaft einer Einrichtung erhoben wird. Mit ihr werden die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden ver-brauchsunabhängigen Betriebskosten (sogenannte
Fixkosten wie z.B. Ab-27
28
29
-
13
-
schreibungsbeträge und Zinsen) ganz oder teilweise abgegolten. Sie wird [X.] nicht -
verbrauchsabhängig -
nach dem Maß der Benutzung (Inanspruch-nahme), sondern -
verbrauchsunabhängig -
nach einem Wahrscheinlichkeits-maßstab bemessen, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende [X.] zu orientieren pflegt (BVerwG, [X.] 1982, 431; NVwZ 1987, 231; NVwZ-RR 2003, 300;
[X.], Urteil vom 16. März 2016
-
OVG 9 A 6.10, juris Rn. 11, 18;
[X.]surteile vom 20. Mai 2015 -
VIII ZR 136/14, aaO unter [X.] [X.] (1), und [X.], aaO Rn.
23; vom 8. Juli 2015 -
VIII ZR 106/14, aaO Rn. 29).
Dabei nehmen verschiedene Nutzergruppen -
etwa Gewerbetreibende einerseits und Nutzer zu Wohnzwecken andererseits -
diese
Vorhalteleistungen des Versorgers typischerweise in (deutlich) unterschiedlichem Umfang in [X.]
(vgl. [X.]surteil vom 8.
Juli 2015 -
VIII ZR 106/14, aaO Rn. 30 unter Hinweis auf OVG Münster, NVwZ-RR 2005, 280 f.). Insoweit bewegt sich ein [X.] innerhalb des ihm zuzubilligenden Gestaltungsermes-sens, wenn er für die Bemessung des Grundpreises nach Nutzergruppen diffe-renziert (siehe bereits
[X.]surteil vom 8. Juli 2015 -
VIII ZR 106/14, aaO; vgl.
auch [X.], Urteil vom 8.
September 2011 -
4 L 247/10, juris Rn. 40; [X.], [X.]. 2012, 285, 290; [X.] in [X.] u.a., Kommentar zum [X.], Stand August 2016, § 6 Rn. 666, Seite 298k). Dementsprechend hat sich die Klägerin im Rahmen der geänderten Tarifordnung zulässigerweise entschieden, fortan zwischen Wohnnutzung einerseits sowie gewerblicher und sonstiger Nutzung andererseits zu unterscheiden und auf beide Nutzergruppen verschiedene Grundpreisbemessungsmaßstäbe anzuwenden.

30
-
14
-
(bb)
Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die Klägerin, anknüpfend an diese Differenzierung, den Grundpreis für Gebäude mit Wohnnutzung nunmehr typisierend nach Wohneinheiten
erheben
möchte.
Zwar wird im Bereich der Wasserversorgung der von der Klägerin bis zur Änderung des Tarifsystems unterschiedslos zugrunde gelegte,
auf die Nenn-größe des jeweils eingebauten Wasserzählers abstellende Maßstab ebenfalls als zulässig erachtet (vgl. BVerwG, [X.] 1982, 431; NVwZ-RR 2003, 300;
BayVGH, Urteil vom 18.
Dezember 1992 -
23 [X.], juris Rn. 43; [X.], Urteil vom 22.
Mai 2002 -
2 [X.]/[X.], juris Rn. 97; OVG
Lüneburg, Beschluss vom 26.
August 2002 -
9 [X.], juris Rn. 4).
Um die Möglichkeit der
Inanspruchnahme
der Vorhalteleistung
zu erfas-sen, steht
einem [X.]
-
jedenfalls bei Wohnnutzung
des ange-schlossenen Grundstücks
-
mit dem Wohneinheitenmaßstab jedoch noch ein weiterer, aus Billigkeitsgründen grundsätzlich nicht zu beanstandender (vgl. hierzu bereits [X.]surteile vom 20.
Mai 2015 -
VIII ZR 136/14, aaO unter [X.] [X.] (3) und (3) (a) ([X.]), und [X.], aaO Rn. 31, 40; vgl. auch [X.] in [X.] u.a., aaO)
Maßstab zur Verfügung. Denn der
mögliche Trinkwasserbe-zug wird bei [X.] maßgeblich davon bestimmt, wie viele [X.] sich auf dem angeschlossenen Grundstück für gewöhnlich aufhalten [X.]. Diese Anzahl lässt sich typisierend nach der Anzahl der Wohneinheiten bemessen. Dem liegt die [X.] zugrunde, dass die Zahl der Per-sonen, die sich üblicherweise auf einem Grundstück aufhalten können, umso größer ist, je mehr selbständige Haushalte in einem Wohnzwecken dienenden Gebäude untergebracht werden können (vgl. [X.], [X.], 362,
363; [X.], Urteil vom 1. April 2004 -
1 [X.], juris Rn. 10; vgl. auch [X.] in [X.] u.a., aaO). Insofern steigen bei [X.] und pauschalierender Betrachtung mit der Zahl der Wohneinheiten der potentielle 31
32
33
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Trinkwasserbedarf eines Grundstücks und damit sowohl die
in Anspruch ge-nommene Vorhalteleistung als auch die (anteilig) ausgelösten Vorhaltekosten.
Der Wohneinheitenmaßstab, der den Interessen der Gesamtheit aller [X.]nehmer an der Verwendung eines möglichst einfach handhabbaren und ohne nennenswerten Aufwand verlässlich überprüfbaren Maßstabs [X.] ([X.]surteile
vom 20. Mai 2015 -
VIII ZR 136/14, aaO unter [X.] [X.] (3) (a) ([X.]), und [X.], aaO Rn. 40),
stellt insoweit -
wovon auch das Berufungsgericht ausgeht
-
regelmäßig sogar eine Verfeinerung des [X.] dar, der bei [X.] und pauschalierender Betrachtung eben-falls einen Rückschluss darauf zulässt, wie viel Versorgungskapazität für ein Grundstück vorgehalten wird und welche (anteiligen) Vorhaltekosten dies aus-löst. Der verfeinernde Charakter des [X.] beruht dabei auf dem Umstand, dass der [X.] infolge der vergleichsweise groben Staffelung der verfügbaren Wasserzählergrößen praktisch wie ein Einheitsmaß-stab wirken kann (vgl. [X.], Urteil vom 7. November 2012
-
OVG 9 A 7.10, juris Rn. 37
mwN; [X.], Urteil vom 22. September 1994 -
2 L 93/93, juris Rn. 32; vgl. auch [X.] in [X.] u.a., aaO).
([X.]) Soweit dies dazu führt, dass innerhalb der Gruppe der Wohnnutzung Mehrfamilienhäuser aufgrund der höheren Anzahl der vorhandenen [X.] mit einem höheren Grundpreis belastet werden als Einfamilienhäuser entspricht dies der sachlich einleuchtenden, oben bereits erwähnten
Grundan-nahme des [X.], dass bei
[X.] und [X.] Betrachtung die
(potentielle)
Inanspruchnahme der Vorhalteleistung mit der Zahl der Wohneinheiten linear steigt.
Soweit das Berufungsgericht demge-genüber eine Ungleichbehandlung darin erkennen möchte, dass
unterschiedli-che Grundpreise
trotz identischer Nennleistung des eingebauten Wasserzählers verlangt werden, verkennt es
bereits im Ausgangspunkt, dass die Klägerin sich 34
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im Rahmen des ihr
zustehenden Ermessens bei Grundstücken mit Wohnbe-bauung für die Verwendung des [X.] entschieden hat. Das Berufungsgericht misst -
insofern mithilfe eines von vornherein ungeeigneten Vergleichsmaßstabs
-
die nach Wohneinheiten vorgenommene Grundpreiser-hebung
an den Vorgaben des [X.]s, den die Klägerin
(zulässiger-weise)
nur für gewerblich oder in sonstiger Weise genutzte Grundstücke ver-wenden möchte.
(dd) Ebenfalls rechtlich unzutreffend
ist
die Annahme des [X.]s, die Klägerin habe den Wohneinheitenmaßstab im Rahmen der geänder-ten Tarifordnung in einer Weise mit dem [X.] kombiniert, die zu einer unplausiblen Gewichtung des jeweils Gezählten und mithin zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes führe.
Während bei Wohngebäuden die potentielle Inanspruchnahme der vom [X.] erbrachten Vorhalteleistung maßgeblich von der Anzahl der Bewohner und mithin durch
eine vergleichsweise homogene Benutzerstruk-tur geprägt wird -
was die typisierende Erfassung über die Zahl der [X.] letztlich erst ermöglicht
-, ist bei in gewerblicher und sonstiger Weise ge-nutzten Grundstücken die Art der Nutzung und damit
auch
die [X.] der Vorhalteleistung ungleich vielgestaltiger. Insofern ist es sachgerecht
und letztlich sogar notwendig, dass
ein [X.] bei Verwendung des [X.] denselben
um Regelungen ergänzt, die eine
Erfas-sung von Grundstücken ohne Wohnbebauung
ermöglichen (vgl. OLG
Naum-burg, aaO; [X.], Urteil vom 22. Mai 2002 -
2 [X.]/[X.], aaO; [X.], Urteil vom 7.
November 2012 -
OVG 9 A 7.10, aaO).
Vorliegend hat sich
die Klägerin entschieden, bei gewerblicher und sonstiger Nutzung weiterhin einen von der Nenngröße des Wasserzählers abhängigen Betrag zu verlangen.
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Auch mit diesem -
bis zur [X.] von der
Klägerin unterschieds-los angewandten
-
Wahrscheinlichkeitsmaßstab wird
aber die
Möglichkeit der
Inanspruchnahme der Vorhalteleistung, wenngleich aufgrund der verfügbaren Nenngrößen der Wasserzähler in gröberer Staffelung als mithilfe des [X.]maßstabes, abgebildet.
Dies verkennt das Berufungsgericht, wenn es mithilfe der von ihm angestellten "Vergleichsrechnung" zu belegen versucht, dass Mehrfamilienhäuser gegenüber gewerblichen Anschlüssen benachteiligt würden, weil erstere auch im Fall von bis zu
30 Wohneinheiten mit der kleinsten satzungsgemäß relevanten Zählerkategorie (Nennbelastung bis 2,5 m³/h) ver-sorgt würden, hierfür aber ab drei Wohneinheiten
-
wegen des linearen
Anstiegs
-
bereits einen höheren Grundpreis entrichten müssten als ein Gewer-bebetrieb
für einen Zähler derselben Kategorie.
Die Klägerin bestimmt die Grundpreise für beide von ihr zulässigerweise unterschiedenen Benutzergrup-pen nach der (potentiellen) Inanspruchnahme der Vorhalteleistung, wendet [X.] jedoch -
aus den genannten, sachlich nachvollziehbaren Gründen
-
verschiedene
Maßstäbe an. Dennoch misst das Berufungsgericht -
wie bereits im Zusammenhang mit der abweichenden Bepreisung von Ein-
und Mehrfamili-enhäusern
-
die mittels des [X.] vollzogene Grundpreiser-hebung an den Vorgaben des [X.]s.
Auch in diesem Zusammen-hang
ist ein derartiges Vorgehen
jedoch
von vornherein ungeeignet, um eine Ungleichbehandlung zwischen den von der Klägerin zulässigerweise differen-zierten Benutzergruppen zu begründen.
Entgegen der vom Berufungsgericht (im [X.] an [X.], Urteil vom 7. November 2012 -
OVG 9 A 7.10, aaO)
geäußerten Befürchtung
hat dies auch nicht zur Folge, "dass in Anknüpfung an unterschied-liche Grundstücksarten praktisch zwei Grundgebühren erhoben werden dürften, deren Ergebnisse
von vornherein jeglicher Gleichheitsprüfung entzogen wären".
Denn für beide Grundpreisbemessungsmaßstäbe ist ausschlaggebendes Krite-38
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rium die (potentielle) Inanspruchnahme der Vorhalteleistung des Trinkwasser-versorgers, wodurch die verhältnismäßige Gleichheit unter den verschiedenen Nutzern gewahrt bleibt.
Dass sich vorliegend der von der Klägerin für [X.] vorgesehene Wohneinheitenmaßstab oder der für gewerbliche und sons-tige Nutzung vorgesehene [X.] -
jeder für sich, mitsamt den dafür festgesetzten Gebührensätzen
-
nicht an der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen orientieren würden, ist aus den
vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen aber gerade nicht ersichtlich.
Insofern scheidet
eine Überschreitung des der Klägerin als [X.]in bei der Grund-preisgestaltung zustehenden [X.] hier bereits
aus den ge-nannten Gesichtspunkten aus.
(2) Eine Bemessung des Grundpreises nach Wohneinheiten verstößt schließlich -
entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts -
weder für sich genommen noch in der vorliegend von der Klägerin gewählten Kombination mit dem [X.] gegen das abgabenrechtliche Äquivalenzprinzip.
Das Äquivalenzprinzip besagt als Ausprägung des verfassungsrechtli-chen Verhältnismäßigkeitsgebots, dass eine Gebühr und entsprechend auch der hier in Rede stehende Grundpreis nicht in einem groben Missverhältnis zu der damit abgegoltenen Leistung stehen dürfen
(vgl.
§ 6 Abs. 4 Satz 2 KAG
BB; [X.]surteile vom 20. Mai 2015 -
VIII ZR 136/14, aaO unter [X.] [X.] (3) (b), und [X.], aaO
Rn. 41; vom 8. Juli 2015 -
VIII ZR 106/14, aaO Rn.
41; vgl. auch [X.] in [X.] u.a., aaO Rn. 661). Dabei besteht zwar ein weiter Entscheidungs-
und Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Gebührenbemes-sung, mithin einer sachgerechten Verknüpfung zwischen dem Wert der Leis-tung und der Gebührenhöhe. Allerdings wird dieser Spielraum einerseits [X.] durch das Erfordernis einer Beachtung des Kostendeckungsgrundsat-zes, der eine Gebührenbemessung verbietet, die sich nicht darauf beschränkt, 40
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die Kosten der abzugeltenden Leistung ganz oder teilweise zu decken, sondern sich in ihrer Höhe völlig von diesen Kosten entfernt (BVerwG, NVwZ 2003, 1385, 1386 mwN; [X.]surteile vom 20. Mai 2015 -
VIII ZR 136/14, aaO, und [X.], aaO; vom 8. Juli 2015 -
VIII ZR 106/14, aaO). Andererseits [X.] das Äquivalenzprinzip bei einem -
wie hier -
auf Kostendeckung [X.] Entgelt, dass auch der gewählte Verteilungsmaßstab dem Gleichheits-satz Rechnung trägt (BVerwG, NVwZ-RR 2002, 217, 218; [X.]surteile vom 20. Mai 2015 -
VIII ZR 136/14, aaO, und [X.], aaO; vom 8. Juli 2015
-
VIII ZR 106/14, aaO Rn. 42).
Diesen Vorgaben
wird die von der Klägerin gewählte Tarifgestaltung
-
entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts
-
gerecht.
Denn der
Wohn-einheitenmaßstab
trägt dem unterschiedlichen Umfang der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung hinreichend Rechnung. Er ist von der zulässigen Erwägung getragen, dass
das mögliche Maß der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung, deren Kosten durch den Grundpreis (vollständig oder teilweise) abgegolten werden sollen,
mit der Zahl der Wohneinheiten steigt (vgl. auch [X.]surteile vom 20. Mai 2015 -
VIII ZR 136/14, aaO, und [X.], aaO Rn. 41 f.; [X.], aaO; [X.], [X.]. 2012, 285, 291). Ein grobes Missverhältnis ergibt sich
insofern
auch nicht allein
aus dem Umstand,
dass die [X.] bei der Klägerin -
als
Eigentümerin von über 10.000 [X.] im Versorgungsgebiet -
zu einer deutlichen Mehrbelastung durch den Grundpreis führt
(vgl. hierzu auch [X.], aaO
S.
363
f.).

Dass die Klägerin bei der Kalkulation ihres Grundpreises gegen das Kos-tendeckungsprinzip im Sinne des Kostenüberschreitungsverbots verstoßen ha-ben könnte, stand zwischen den Parteien bereits im [X.] nicht mehr im Streit, nachdem das erstinstanzliche Gericht dies sachverständig bera-ten verneint hat.
Ebenso wenig kollidiert
-
wie bereits vorstehend ausgeführt
-
42
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20
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die von der Klägerin vorgenommene Kombination aus Wohneinheiten-
und Zäh-lermaßstab mit dem Gleichheitssatz und in dieser Ausprägung auch nicht mit dem Äquivalenzprinzip. Soweit das Berufungsgericht diesbezüglich
der Auffas-sung ist, die Heranziehung des [X.] in linearer Weise auf Gebäude mit einer Mehrzahl von Wohneinheiten führe dazu, dass die [X.] den objektiv möglichen
maximalen Grad der Inanspruchnahme des [X.] der Klägerin pro Wohneinheit übersteige
-
und zur näheren Erläuterung dieses "Effekts" im Wesentlichen auf einen Schriftsatz der
[X.]n Bezug nimmt
-, beruht dies wiederum auf der fehlerhaften Annahme, die Nenngröße des jeweils eingebauten Wasserzählers
-
und nicht die Möglichkeit der Inanspruchnahme der
Vorhalteleistung
-
sei das allein maßgebende Be-messungs-
und Differenzierungskriterium für die Grundpreisbestimmung.

III.
Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der [X.] entscheidet in der Sache selbst, weil weitere Feststellungen nicht zu treffen sind und die Sache zur Endent-

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21
-
scheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Zurückweisung der Beru-fung der Beklagten und zur Wiederherstellung des
Urteils
des [X.]s.
Dr. Milger
Dr. Hessel
Dr. Fetzer

Dr. [X.]
Hoffmann
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.03.2014 -
11 [X.]/08 -

[X.], Entscheidung vom 07.10.2015 -
7 [X.] -

Meta

VIII ZR 245/15

17.05.2017

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2017, Az. VIII ZR 245/15 (REWIS RS 2017, 10768)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 10768

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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