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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 557/13
vom
9. Januar 2014
in der Strafsache
gegen
wegen
Mordes u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 9. Januar 2014
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. Juni 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbe-gründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Die Verfahrensrüge ist zulässig, aber unbegründet. Zur Beurteilung der Schuld-fähigkeit bei Spielsucht verweist der Senat ergänzend auf [X.] in [X.] für [X.], 2014, [X.], 410 ff.
[X.] Schneider
Dölp
König
Meta
09.01.2014
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2014, Az. 5 StR 557/13 (REWIS RS 2014, 8826)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 8826
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