Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2014, Az. 5 StR 557/13

5. Strafsenat | REWIS RS 2014, 8826

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 557/13

vom
9. Januar 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
Mordes u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 9. Januar 2014
beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. Juni 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbe-gründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Die Verfahrensrüge ist zulässig, aber unbegründet. Zur Beurteilung der Schuld-fähigkeit bei Spielsucht verweist der Senat ergänzend auf [X.] in [X.] für [X.], 2014, [X.], 410 ff.

[X.] Schneider

Dölp

König

Meta

5 StR 557/13

09.01.2014

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2014, Az. 5 StR 557/13 (REWIS RS 2014, 8826)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8826

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.