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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 557/08 vom 22. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge [X.] des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 22. Januar 2009 einstimmig be-schlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. September 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Zur Rüge einer Verletzung des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO hat der Gene-ralbundesanwalt zutreffend darauf hingewiesen, dass dem [X.] des Angeklagten die Qualität eines Beweisantrages deswegen nicht zukam, weil die Beweisbehauptung nicht erkennen lässt, was der Zeuge S. als Gegenstand seiner Wahrnehmung bekunden sollte. Soweit der [X.] darüber hinaus darauf hinweist, ein Beweisantrag liege auch deswegen nicht vor, weil es an der "notwendi-gen Konnexität" zwischen der Beweisbehauptung und dem benannten Beweismittel mangele, kommt dem keine darüber hinausgehende Be-deutung zu; denn hätte das Beweisbegehren den Gegenstand der Wahrnehmung des Zeugen benannt, so wäre damit gleichzeitig darge-tan gewesen, "weshalb der Zeuge Angaben zu den Beweggründen für die Reise der Angeklagten nach [X.] machen konnte." [X.] [X.]von [X.]Sost-Scheible [X.]
Meta
22.01.2009
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2009, Az. 3 StR 557/08 (REWIS RS 2009, 5517)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 5517
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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