Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2002, Az. 5 StR 557/01

5. Strafsenat | REWIS RS 2002, 5183

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5 [X.]/01BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 8. Januar 2002in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 8. Januar 2002beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. Juni 2001 wird nach § 349 Abs. 2StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels unddie dadurch der [X.] entstandenen notwendigenAuslagen zu tragen.Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist ge-genstandslos, weil die vom [X.] erfolgte Bestellung von [X.] als Beistand nach § 397a Abs. 1 Satz 1 StPO über die [X.] hinaus wirkt ([X.]/[X.], StPO 45. Aufl. § 397aRdn. 17).Harms [X.][X.]

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5 StR 557/01

08.01.2002

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2002, Az. 5 StR 557/01 (REWIS RS 2002, 5183)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 5183

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