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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:200116B1STR557.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 557/15
vom
20. Januar 2016
in der Strafsache
gegen
wegen
falscher uneidlicher Aussage
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Der 1. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Januar
2016 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 30. Juli 2015 im Strafausspruch aufgeho-ben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.]s zurück-verwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen uneidlicher Falschaussage zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Re-vision des Angeklagten hat mit der Sachrüge nur zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie, wie der [X.] in seiner Antragsschrift vom 5.
November 2015 zutreffend ausgeführt hat, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Angeklagte ist Rechtsanwalt. Die ihm vorgeworfene falsche uneidli-che Aussage betrifft einen Sachverhalt im Zusammenhang mit einem inzwi-schen beendeten Mandat.
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Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist der [X.], dass einem Angeklagten zusätzlich zu der strafgerichtlichen Verurteilung auch anwaltsrechtliche Sanktionen nach § 114 Abs. 1 [X.] drohen, bei der Strafzumessung in Betracht zu ziehen ([X.], Beschlüsse
vom 2. Februar 2010
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4 [X.], [X.], 479 und
vom 11. April 2013 -
2 StR 506/12, [X.], 522;
vgl. auch [X.], Beschluss vom 29. September 2015 -
1 [X.], [X.], 522). Darauf hat die [X.] nicht erkennbar Bedacht ge-nommen. Insoweit hat sie nur berücksichtigt, dass es auch im Hinblick auf den erteilten Jagdschein des Angeklagten und dessen Berechtigungen nach dem Waffengesetz zu ihn benachteiligenden Folgen kommen könnte.
Der [X.] vermag nicht auszuschließen, dass die Strafe daher höher ausgefallen ist, als dies bei Berücksichtigung möglicher standesrechtlicher Sanktionen geschehen wäre. Er hebt daher den Strafausspruch auf und ver-weist die Sache an eine andere [X.] des [X.]s zurück.
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Einer Aufhebung der den Strafausspruch tragenden Feststellungen [X.] es hingegen nicht. Dies schließt ergänzende Feststellungen durch den neuen Tatrichter, die zu den bisher getroffenen nicht in Widerspruch stehen, nicht aus. Im Übrigen wird auch insoweit auf die Ausführungen der Antrags-schrift des [X.]s vom 5. November 2015 verwiesen.
Raum Graf Jäger
Cirener Bär
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Meta
20.01.2016
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2016, Az. 1 StR 557/15 (REWIS RS 2016, 17468)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 17468
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 557/15 (Bundesgerichtshof)
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1 StR 323/15 (Bundesgerichtshof)
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3 StR 81/17 (Bundesgerichtshof)
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