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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 17/10
vom
12. Mai 2011
in der
verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft-
2
-
Der Bundesgerichtshof, [X.],
hat durch den
Präsidenten des [X.] Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterin [X.], den Richter Seiters
und
die
Rechtsanwälte
Prof. Dr. Stüer und
Dr. Martini
am
12. Mai 2011 beschlossen:
Das
Zulassungsverfahren wird eingestellt.
Der Kläger
trägt
die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Geschäftswert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000
festgesetzt.
Gründe:
Das Zulassungsverfahren war in entsprechender Anwendung des §
92 Abs.
3 Satz
1 VwGO in Verbindung mit §
126 Abs.
1 Satz
1 VwGO und §
112e [X.] (deklaratorisch) einzustellen, weil der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung mit der am 21. Februar 2011 beim Senat eingegangenen Erklä-rung zurückgenommen hat. Damit ist das Zulassungsverfahren kraft Gesetzes unmittelbar beendet worden.
Der Kläger hat gemäß §
155 Abs.
2 VwGO die Kosten des Zulassungs-verfahrens
zu tragen.
1
2
-
3
-
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §
194 Abs.
2 [X.].
Tolksdorf [X.] Seiters
Stüer Martini
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 09.07.2010 -
1 AGH 33/10 -
3
Meta
12.05.2011
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2011, Az. AnwZ (Brfg) 17/10 (REWIS RS 2011, 6758)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 6758
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