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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 38/12
vom
4. September
2012
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-
2
-
Der Bundesgerichtshof, [X.],
hat durch
den
Vorsitzenden
Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann
sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. [X.] und Dr. Braeuer
am
4. September
2012
beschlossen:
Der
Antrag des [X.]
auf Zulassung der
Berufung gegen das Urteil des
I. Senats des
[X.]s Berlin vom 18. Januar 2012
wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für dat-gesetzt.
Gründe:
I.
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 9.
Februar 2011 die Zulassung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft widerrufen. Die dagegen gerichtete Klage hat der [X.] abgewiesen. Das Urteil wurde dem Bevollmächtigten des [X.] am 13.
März 2012 zugestellt. Der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen. Eine Begründung des Zulassungsantrags ist nicht eingegangen.
1
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3
-
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß §
112e Satz
2 BRAO, §
124a Abs.
5 VwGO abzulehnen, weil der Kläger ihn nicht begründet hat und die Antragsbegründungsfrist verstrichen ist (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 12.
Oktober 2010 -
AnwZ ([X.]) 3/10, juris Rn.
2). Sie beträgt nach §
112e Satz
2 BRAO, §
124a Abs.
4 Satz
4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Danach lief die Begründungsfrist am 14.
Mai 2012, einem Montag, ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz
1 BRAO, §
154 Abs.
2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
194 Abs.
2 BRAO.
Kayser
Roggenbuck
Lohmann
[X.]
Braeuer
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 18.01.2012 -
I [X.] 3/11 -
2
3
Meta
04.09.2012
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.09.2012, Az. AnwZ (Brfg) 38/12 (REWIS RS 2012, 3465)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 3465
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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