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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 19/11
vom
16. Dezember 2011
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Abwicklerbestellung-
2
-
Der [X.], [X.],
hat durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterinnen Roggenbuck und [X.] sowie die Rechtsanwälte
Dr. [X.] und Prof. Dr. Stüer
am
16. Dezember 2011
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen den Beschluss des 1.
Senats des [X.] vom 21.
März 2011 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000
t-gesetzt.
Gründe:
Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg, weil er nicht von einem Pro-zessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§
112e Satz
2 [X.], §
125 Abs.
1 Satz
1, §
67 Abs.
4 Satz
2 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c
1
-
3
-
Abs.
1 Satz
1 [X.] in Verbindung mit §
154 Abs.
2 VwGO, die [X.] auf §
194
Abs.
1 [X.] in Verbindung mit §
52 Abs.
2 GKG.
Kessal-Wulf
Roggenbuck
[X.]
[X.]
Stüer
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 21.03.2011 -
BayAGH I -
22/10 -
Meta
16.12.2011
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2011, Az. AnwZ (Brfg) 19/11 (REWIS RS 2011, 284)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 284
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