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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 32/11
vom
16. April 2012
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
hier: Erledigung der Hauptsache-
2
-
Der [X.], [X.],
hat durch den
Vorsitzenden Richter am [X.] Prof. [X.], die Richterinnen Roggenbuck und [X.] sowie die Rechtsanwälte [X.] und Prof. Dr. Stüer
am
16. April 2012
beschlossen:
Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.
Das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes für das [X.] vom 8. April 2011 ist gegenstandslos.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren
t-gesetzt.
Gründe:
I.
Mit Bescheid vom 30.
Juli 2010
hat
die Beklagte
die Zulassung des Klä-gers
zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls
widerrufen. Die Klage des [X.] ist erfolglos geblieben. Der Kläger hat die Zulassung der Berufung beantragt und zur Begründung ausgeführt, das Urteil des [X.] sei nach dem Sach-
und Streitstand am Schluss der mündlichen Verhandlung richtig, werde sich im Ergebnis aber als unrichtig erweisen, weil er, der Kläger, 1
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3
-
die Vermutung des Vermögensverfalls im Berufungsrechtszug durch neuen Tatsachenvortrag widerlegen werde. Am 16.
Dezember 2012 hat die Beklagte den Widerrufsbescheid "aus formalen Gründen"
aufgehoben.
Die Parteien ha-ben den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Der Kläger beantragt, die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen.
II.
Nachdem die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt er-klärt haben, ist gemäß §
112e Satz
2
[X.],
§
125 Abs.
1 Satz
1, §
92 Abs.
3 Satz
1 VwGO das Zulassungsverfahren einzustellen und entsprechend §
112c Abs.
1
Satz
1
[X.], §
173 Satz
1 VwGO,
§
269 Abs.
3 Satz
1
ZPO die Un-wirksamkeit des Urteils des [X.]
festzustellen. Gemäß §
112c Abs.
1
Satz
1
[X.],
§
161 Abs.
2 VwGO
hat der Senat
nach billigem Ermes-sen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden; der bisherige Sach-
und Streitstand ist zu berücksichtigen. Danach hat der Kläger die Verfahrenskosten zu tragen.
Der Senat unterstellt, dass der Kläger nach seinem im Zulassungsantrag angekündigten neuen Sachvortrag die gesetzliche Vermutung des [X.] (§
14 Abs.
2 Nr.
7 Halbsatz
2 [X.]), bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 29.
Juni 2011 -
AnwZ
([X.]) 11/10, NJW 2011, 3234)
widerlegen kann, was nach der [X.] nicht mehr im Einzelnen nachvollzogen werden muss. Dann ist es allein dem Kläger anzulasten, dass es überhaupt zu einem Wider-rufsbescheid, zum Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof
und zu dem klagab-weisenden Urteil erster Instanz gekommen ist. Der Kläger wäre gemäß §
32 2
3
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4
-
Satz
1 [X.], §
26 Abs.
2 VwVfG schon im Widerrufsverfahren gehalten gewe-sen, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere
die
ihm bekannten
Tatsachen und Beweismittel mitzuteilen. Im Verfahren vor dem [X.] setzten sich diese Mitwirkungsobliegenheiten
fort. Kosten, die durch Verschulden eines
Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden (§
155 Abs.
4 VwGO; vgl. auch §
156 VwGO).
III.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §
194 Abs.
2 [X.].
Kayser
Roggenbuck
[X.]
Wüllrich
Stüer
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 08.04.2011 -
1 [X.] 77/10 -
4
Meta
16.04.2012
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.04.2012, Az. AnwZ (Brfg) 32/11 (REWIS RS 2012, 7323)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 7323
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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