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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 4/13
vom
20. März 2013
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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2
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Der [X.], [X.], hat durch den
Präsidenten des [X.] Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterin [X.], [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. [X.] und Dr. Martini
am
20. März 2013
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1.
Senats des [X.] für das Land [X.] vom 28.
September 2012 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000
t-gesetzt.
Gründe:
I.
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 24.
Mai 2012 die Zulassung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft widerrufen. Die dagegen gerichtete Klage hat der [X.] abgewiesen. Das Urteil wurde dem Kläger am 17.
Novem-ber 2012 zugestellt. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil. Eine Begründung des Zulassungsantrags ist nicht eingegangen.
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II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß §
112e Satz
2 BRAO, §
124a Abs.
5 VwGO abzulehnen, weil der Kläger ihn nicht begründet hat und die Antragsbegründungsfrist verstrichen ist. Sie beträgt nach §
112e Satz
2 BRAO, §
124a Abs.
4 Satz
4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustel-lung des vollständigen Urteils. Danach lief die Begründungsfrist am 17.
Januar 2013 ab. Es liegt aber keine Antragsbegründung, sondern nur ein an den nicht mehr zuständigen [X.] (§
112e Satz
2 BRAO, §
124a Abs.
4 Satz
5 VwGO) gerichteter, dort erst am Tag des Fristablaufs eingegangener und am 28.
Januar 2013 zum [X.] gelangter Antrag des [X.]
auf Verlängerung der Begründungsfrist vor. Eine solche Verlängerung ist nach §
112e Satz
2 BRAO, §
57 Abs.
2, §
125 Abs.
1 Satz
1 VwGO, §
224 Abs.
2 ZPO nicht zulässig (Senatsbeschluss vom 12.
Oktober 2010 -
AnwZ
([X.]) 3/10, juris Rn.
2 m.w.N.).
Ein vom Kläger bereits mit der Antragsschrift gestellter Antrag auf [X.] bezog sich ersichtlich nicht auf die zu diesem Zeitpunkt noch laufende Frist zur Begründung seines Antrags, die Berufung zuzulassen. Im Übrigen hat der Kläger weder Gründe für
eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand benannt noch die versäumte Antragsbegründung nachgeholt (vgl. §
60 VwGO).
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4
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c
Abs.
1 Satz
1 BRAO, §
154 Abs.
2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194
Abs.
2 BRAO.
Tolksdorf
[X.]
[X.]
[X.]
Martini
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 28.09.2012 -
1 [X.] 22/12 -
4
Meta
20.03.2013
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2013, Az. AnwZ (Brfg) 4/13 (REWIS RS 2013, 7240)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 7240
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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