Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 06.07.2011, Az. 4 AZR 568/09

4. Senat | REWIS RS 2011, 5070

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Gegenstand

Eingruppierung als (leitender) Oberarzt nach § 16 TV-Ärzte/VKA - Anspruch auf Beschäftigung als ständiger Vertreter des leitenden Arztes


Tenor

1. Auf die Revision des [X.] wird unter deren Zurückweisung im Übrigen das Urteil des [X.], [X.], vom 31. März 2009 - 22 [X.]/08 - aufgehoben, soweit das [X.] den Hilfsantrag des [X.] auf Feststellung der Vergütungspflicht nach [X.] III TV-Ärzte/[X.] abgewiesen hat.

2. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

[X.]ie Parteien streiten noch über einen Anspruch des [X.] auf Beschäftigung als ständiger [X.]ertreter des leitenden Arztes und seine Eingruppierung in der [X.] (Leitende Oberärztin/Leitender Oberarzt), hilfsweise [X.] (Oberärztin/Oberarzt) des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der [X.] vom 17. August 2006 ([X.]/[X.]) sowie daraus erwachsene und weitere [X.]ergütungsansprüche.

2

[X.]er Kläger ist Facharzt für Radiologie mit der Zusatzbezeichnung Nuklearmedizin und seit dem 1. Juni 1981 bei der [X.] beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet aufgrund arbeitsvertraglicher Inbezugnahme der [X.]/[X.] Anwendung. [X.]eit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages am 1. August 2006 wird der Kläger von der [X.] nach der [X.] [X.]/[X.] (Fachärztin/Facharzt) vergütet.

3

[X.]ie [X.] betrieb in den achtziger Jahren mehrere Kliniken. [X.]er Kläger war in dieser [X.] in der röntgenologischen Abteilung des [X.] als Assistenzarzt beschäftigt. [X.]it [X.]chreiben vom 29. [X.]eptember 1986 bestellte ihn die Rechtsvorgängerin der [X.] zum ständigen [X.]ertreter des leitenden Arztes. [X.]as [X.]chreiben lautet auszugsweise wie folgt:

        

„Ihre Bestellung zum Oberarzt und ständigen [X.]ertreter des leitenden Arztes am [X.] mit Wirkung ab 01.10.1986

        

…       

        

auf [X.]orschlag von Herrn Chefarzt [X.]r. [X.] hat der Krankenhausausschuß am 11.09.1986 beschlossen, Ihnen mit Wirkung ab 01.10.1986 die [X.]telle des ersten Oberarztes und ständigen [X.]ertreters des leitenden Arztes am [X.] zu übertragen.

        

Ihre Eingruppierung erfolgt unverändert in [X.]. [X.] (Fallgr. 2).“

4

[X.]iese Tätigkeit übte der Kläger im Folgenden auch aus. [X.]om 1. April 1989 bis zum 31. [X.]ärz 1992 erhielt er [X.]onderurlaub zur Weiterbildung auf dem [X.]ebiet der [X.]trahlentherapie und [X.]-[X.]iagnostik in [X.] Am 1. April 1992 nahm der Kläger seine Arbeit in [X.] wieder auf. [X.]ort war zu dieser [X.] ein anderer ständiger [X.]ertreter des Chefarztes tätig. Auch aufgrund von [X.]einungsverschiedenheiten im [X.] beantragte der Kläger nach entsprechenden [X.]orgesprächen am 30. [X.]eptember 1992 seine [X.]ersetzung an die Klinik in [X.], an der [X.] als Chefarzt tätig war. [X.]ieses [X.]chreiben lautet auszugsweise wie folgt:

        

„wie mit Herrn Chefarzt [X.]r. [X.] besprochen, bitte ich um die [X.]ersetzung zum 15.10.1992 in die Kliniken [X.]. Ich werde dort, wie mit Herrn [X.]r. [X.] vereinbart, ebenfalls eine Oberarzt-Tätigkeit ausüben.“

5

[X.]r. [X.], sein bisheriger Chefarzt in [X.], stimmte der [X.]ersetzung jedoch lediglich unter der Bedingung zu, dass der Kläger nicht mehr nach [X.] zurückkehren solle. [X.]ie daraufhin erfolgte [X.]ersetzung war zunächst befristet, wurde dann jedoch auf [X.]auer vereinbart. Zur [X.] der [X.]ersetzung war die am 1. Januar 1991 als „1. Oberärztin und ständige [X.]ertreterin des leitenden Arztes am Radiol. Institut der Kliniken [X.]“ eingestellte Frau [X.]r. F dort in dieser Funktion tätig. Ihr Arbeitsverhältnis endete mit Ablauf des 31. [X.]ezember 1992. [X.]er Kläger wollte nach seiner [X.]ersetzung zunächst für ein halbes Jahr Zusatzkenntnisse in Nuklearmedizin erwerben. [X.]abei wurde er auf der [X.]telle des seit einem dreiviertel Jahr erkrankten [X.]r. [X.] geführt. Erst mit [X.]chreiben vom 2. Februar 1993 teilte [X.]r. [X.] der [X.]erwaltung mit, der Kläger könne doch auf der mittlerweile freien Oberarztstelle von Frau [X.]r. F eingesetzt werden, was dann auch geschah. Ab dem 1. Juli 1993 erhielt die ebenfalls in [X.] tätige Frau [X.]r. B im Hinblick auf die der [X.]erwaltungsleitung mitgeteilte, von ihr ausgeübte „Chefarztvertretung“ eine Zulage nach § 24 Abs. 1 [X.]. Am 2. Juni 1993 erlangte der Kläger den Titel eines Facharztes.

6

[X.]er Kläger, der bis dahin nach [X.]erg[X.]r. [X.] vergütet worden war, erhielt aufgrund eines [X.] ab dem 1. Juni 1994 [X.]ergütung nach [X.]erg[X.]r. Ia [X.]. [X.]eit dem 25. [X.]ärz 1994 war er berechtigt, die Zusatzbezeichnung Nuklearmedizin zu führen.

7

Zum 1. Februar 1996 übernahm Prof. [X.]r. Fi die Position des leitenden Arztes in der Klinik [X.], in der der Kläger tätig war. Er wollte den noch in [X.] tätigen [X.]r. [X.]t als ständigen [X.]ertreter einstellen lassen. [X.]ies war jedoch zu diesem [X.]punkt noch nicht möglich. [X.]r. [X.]t kam erst zum 1. Februar 1997 und übernahm die Funktion des ständigen [X.]ertreters des Chefarztes in der [X.] Klinik.

8

Im [X.] 2002 erkrankte der Kläger und war für drei Jahre arbeitsunfähig. Er ist seither mit einem [X.]rad von 100 schwerbehindert. Während seiner Abwesenheit wurden zum 1. [X.]ai 2005 die radiologischen Abteilungen der [X.] der [X.] in [X.], [X.], [X.] und [X.] organisatorisch in einem „[X.]“ mit drei [X.]tandorten ([X.], [X.], [X.]) zusammengefasst. Leitender Arzt (Chefarzt) dieses Instituts ist seitdem Prof. [X.]r. Fi. [X.]ein [X.]tellvertreter in allen Chefarztfunktionen ist [X.]r. [X.]t, der zudem die Radiologie in [X.] leitet.

9

[X.]egen Ende der sich abzeichnenden [X.]enesung des [X.] fanden mit ihm mehrere [X.]espräche und Wiedereingliederungsversuche statt. Am 1. August 2005 nahm der Kläger seine Tätigkeit in [X.] wieder auf. [X.]it [X.]chreiben vom 25. August 2005 teilte ihm die Beklagte ihre [X.]orstellung über seine weitere Tätigkeit mit. [X.]ieses [X.]chreiben lautet auszugsweise:

        

„im Zuge der zwischenzeitlich abgeschlossenen Wiedereingliederungsmaßnahme und der erfolgten Wiederaufnahme Ihrer Berufstätigkeit ab 01.08.2005 wurden mit Ihnen auch die verbleibenden gesundheitlichen Einschränkungen besprochen, welche die Ausübung Ihrer ärztlichen Tätigkeit am Institut für Radiologie und Nuklearmedizin künftig verändern werden.

        

[X.]or diesem Hintergrund werden [X.]ie mit Wirkung ab 01.08.2005 von der am 01.10.1986 an [X.]ie übertragenen Oberarztfunktion entbunden. In diesem Zusammenhang werden [X.]ie künftig auch nicht mehr zum Oberarztrufbereitschaftsdienst eingeteilt.

        

Ihre derzeitige Eingruppierung in [X.]ergütungsgruppe Ia [X.] bleibt unverändert.“

[X.]em widersprach der Kläger mit [X.]chreiben seiner Bevollmächtigten vom 16. [X.]eptember 2005 und verlangte die Beschäftigung als erster Oberarzt und ständiger [X.]ertreter des leitenden Arztes am [X.].

In der Radiologie in [X.] sind derzeit der ständige [X.]erteter von Chefarzt Prof. [X.]r. Fi, [X.]r. [X.]t, als Leiter, der als Oberarzt bezeichnete [X.]r. K sowie neben dem Kläger eine weitere Ärztin in [X.]ollzeit und eine Ärztin in Teilzeit beschäftigt. [X.]er Kläger ist nach seinem [X.]ortrag mit folgenden, teilweise streitigen Aufgaben betraut: [X.]urchleuchtungsarbeitsplatz ([X.], [X.][X.]P, [X.]ellink, [X.] und [X.]efäkurgraphie, Thorax-[X.]L, Abdomen-[X.]L, [X.]CU, Phlebographie, Port-Kontrolle -[X.]A[X.]-, [X.]allengangsdarstellung -T-[X.]raining-), Konventionelles Röntgen ([X.]chädel/Thorax, Abdomen/Extremitäten), [X.]ammographien ([X.]ammographie, [X.]alaktographie), [X.] (alle gängigen Untersuchungen), [X.] (alle gängigen Untersuchungen in [X.][X.] und [X.][X.]). Im Bereich Nuklearmedizin ist der Kläger als einziger Arzt tätig. Er sieht sich selbst mit zwei anderen „Oberärzten“ in einem Team in der Radiologie mit unterschiedlichen Aufgabenschwerpunkten als gleichgeordnet an. Er ist in der Radiologie für die radiologische [X.]iagnostik zuständig, die beiden anderen Ärzte für das [X.]RT und das [X.]. [X.]er Kläger ist für die Fachärztin [X.]r. Br und zeitweise für Herrn [X.]r. [X.] zuständig, jedoch nicht mit mehr als der Hälfte seiner Arbeitszeit.

[X.]it am 25. Oktober 2005 beim Arbeitsgericht eingegangener Klage hat der Kläger zunächst geltend gemacht, dass die „Entbindung von der Oberarztfunktion“ unwirksam sei und die Beklagte den Kläger nach wie vor als „ersten Oberarzt“ zu beschäftigen habe. Ferner hat er [X.]ergütungsansprüche aus einem sog. „Pool“ geltend gemacht.

Am 1. August 2006 trat der [X.]/[X.] in [X.], der auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung findet. [X.]it [X.]chreiben vom 14. August 2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er danach in der [X.] ([X.]tufe 4) [X.]/[X.] eingruppiert sei. [X.]em widersprach der Kläger und begehrte die Eingruppierung nach der [X.] I[X.] [X.]/[X.]. Am 29. November 2006 erbrachte eine amtsärztliche Untersuchung, dass der Kläger keine Rufbereitschaft oder Überstunden mehr leisten könne und seine Arbeitsfähigkeit ansonsten zwar beeinträchtigt sei, er jedoch noch Routinedienste versehen könne.

In dem zwischenzeitlich unterbrochenen Rechtsstreit hat der Kläger beim Arbeitsgericht sodann die Eingruppierung nach [X.], hilfsweise [X.]I [X.]/[X.] gerichtlich geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, dass die ihm 1986 übertragene Funktion des „ersten Oberarztes“ und die Aufgabe der ständigen [X.]ertretung des leitenden Arztes nicht wirksam entzogen worden, sondern dass diese weiter [X.]ertragsinhalt seien. Er habe die betreffenden Tätigkeiten auch nach seiner [X.]ersetzung nach [X.] im Jahre 1992 dort ausgeübt. Frau [X.]r. B habe die ständige [X.]ertretung schon deshalb nicht machen können, weil sie keine Nuklearmedizinerin gewesen sei. [X.]eine gesundheitliche Beeinträchtigung beziehe sich nur auf die Rufbereitschaft, die zur Aufgabenerfüllung eines ständigen [X.]ertreters aber nicht erforderlich sei. Er übe auch nach seiner Rückkehr in die Klinik die Arbeiten aus, die er vorher schon geleistet habe. Hierzu gehöre auch die Arbeit „am Patienten“, insbesondere die [X.]urchführung von [X.]urchleuchtungen (Intestinaldiagnostik) und die Besprechungen mit Patienten. [X.]ie Beklagte müsse ihn vertragsgemäß als ersten Oberarzt und als ständigen [X.]ertreter des Chefarztes beschäftigen. [X.]ies sei auch dann möglich, wenn er den Chefarzt auf dem [X.]ebiet der Kernspintomographie nicht vertreten könne. Hierfür könne er auch eine [X.]ergütung nach der [X.] I[X.] [X.]/[X.] verlangen. [X.]indestens aber sei ihm eine solche nach [X.]I [X.]/[X.] zu zahlen, da er die medizinische [X.]erantwortung für einen selbständigen Teil- oder Funktionsbereich trage. Er sei mit [X.] seiner Arbeitszeit als Nuklearmediziner und in dem aus drei Ärzten bestehenden „Oberarzt-Team“ der [X.] Radiologie im Aufgabenschwerpunkt radiologische [X.]iagnostik medizinisch verantwortlich.

[X.]er Kläger hat beim Arbeitsgericht beantragt:

        

1.    

Es wird festgestellt, dass die Entbindung des Klägers von der Oberarztfunktion durch die Beklagte mit [X.]chreiben vom 25. August 2005 unwirksam ist.

        

2.    

[X.]ie Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 1. August 2005 als Oberarzt und ständigen [X.]ertreter des leitenden Arztes zu beschäftigen.

        

3.    

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab 1. August 2006 eine [X.]ergütung nach der [X.] des T[X.]-Ärzte/[X.] zu bezahlen.

        

4.    

[X.]ie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 35.973,50 Euro brutto nebst näher bezeichneten Zinsen zu bezahlen.

[X.]ie Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, dass der Kläger bei ihr lediglich als Titularoberarzt tätig sei. [X.]pätestens ab seiner [X.]ersetzung zum 15. Oktober 1992 sei er auch nicht (mehr) als [X.]ertreter des Chefarztes tätig gewesen. [X.]ie anderweitige Besetzung dieser [X.]telle in [X.] durch Frau [X.]r. F, später durch Frau [X.]r. B, sei ihm auch bekannt gewesen. Er selbst habe dort niemals [X.]ertretertätigkeit ausgeübt. Im Übrigen bestehe seit der Umstrukturierung der Klinik und der Zusammenfassung der radiologischen Abteilungen in eine [X.]esamteinheit mit Prof. [X.]r. Fi als Chefarzt und [X.]r. [X.]t als dessen [X.]ertreter eine neue [X.]ituation. Ferner könne der Kläger die [X.]ertretungstätigkeit schon aus gesundheitlichen [X.]ründen nicht ausüben. Zudem fehle ihm die Fachkenntnis, die sich sowohl vom Chefarzt als auch von dessen [X.]tellvertreter auf alle Fachgebiete der Abteilung erstrecken müsse. [X.]er Kläger habe zB keine Kenntnisse der Kernspintomographie.

[X.]as Arbeitsgericht hat über die Beschäftigung des [X.] als [X.]ertreter des leitenden Arztes für die [X.] von 1986 bis August 2002 Beweis erhoben durch die [X.]ernehmung der Zeugen [X.]r. [X.], [X.] und Prof. [X.]r. Fi. [X.]odann hat es mit Urteil vom 9. Januar 2008 die Klage weitgehend abgewiesen. Lediglich dem Antrag zu 1 und teilweise - nämlich soweit es die Beschäftigung als Oberarzt angeht - dem Antrag zu 2 wurde stattgegeben. Insoweit ist das Urteil rechtskräftig geworden.

In der Berufungsinstanz hat der Kläger zuletzt beantragt:

        

1.    

[X.]ie Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 1. August 2005 als ständigen [X.]ertreter des leitenden Arztes zu beschäftigen.

        

2.    

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab 1. August 2006 eine [X.]ergütung nach der [X.] I[X.] des T[X.]-Ärzte/[X.] zu bezahlen.

        

Hilfsweise:

                 

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab 1. August 2006 eine [X.]ergütung nach der [X.] des T[X.]-Ärzte/[X.] zu bezahlen.

        

3.    

[X.]ie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 27.537,16 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der [X.] aus jeweils 1.966,94 Euro brutto seit dem jeweiligen [X.]onatsersten, beginnend am 1. August 2006 und letztmalig am 1. Oktober 2007, zu bezahlen.

[X.]as [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. [X.]it der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Anträge weiter. [X.]ie Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

[X.]ie Revision des [X.] ist teilweise unzulässig, im Übrigen ist sie weitgehend unbegründet. Lediglich hinsichtlich des [X.] zu 2 auf Feststellung der [X.]ergütungsverpflichtung nach [X.]/[X.]KA und den damit verbundenen Entgeltansprüchen war das Urteil des [X.] aufzuheben, weil die Entscheidung nicht durch die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts getragen wird.

I. [X.]as [X.] hat die Klage, soweit sie noch anhängig war, für zulässig, aber unbegründet erachtet. [X.]ie [X.] sei nicht verpflichtet, den Kläger als ständigen [X.]ertreter des [X.]hefarztes zu beschäftigen. Zwar sei die Übertragung dieser Aufgabe im [X.]chreiben vom 29. [X.]eptember 1986 wirksam erfolgt. [X.]ie sei jedoch örtlich auf das städtische [X.] beschränkt gewesen. Mit seinem Wechsel in die Klinik in [X.] sei er in eine neue Organisationsstruktur eingeordnet worden. [X.]abei sei dem Kläger nicht unbekannt gewesen, dass er von dem [X.]hefarzt [X.]r. [X.] nicht als dessen ständiger [X.]ertreter angesehen und auch nicht eingesetzt worden sei. [X.]ielmehr sei zunächst Frau [X.]r. F die [X.]tellvertreterin gewesen, deren Nachfolge, soweit noch nicht durch Frau [X.]r. B besetzt, zumindest offengehalten werden sollte, bis der neue leitende Arzt seine Personalvorstellungen hierzu festgelegt habe. Bei Wiederaufnahme der Tätigkeit nach seiner Krankheit habe er in [X.] eine neue Organisationsstruktur mit Prof. [X.]r. Fi als [X.]hefarzt und [X.]r. [X.]t als dessen [X.]ertreter vorgefunden, so dass sein [X.] auch nicht „wieder aufgelebt“ sei. Er erfülle deshalb auch nicht die Anforderungen des [X.]es eines leitenden Oberarztes nach § 16 Buchst. d T[X.]-Ärzte/[X.]KA. [X.]enn danach könne nur ein leitender Oberarzt in einer Klinik oder Abteilung beschäftigt werden. Ihm stehe auch keine [X.]ergütung nach [X.]I T[X.]-Ärzte/[X.]KA zu, weil er weder für einen Teil- noch für einen Funktionsbereich der Klinik medizinische [X.]erantwortung trage. Insoweit fehle es schon an der notwendigen Abgegrenztheit und [X.]elbständigkeit einer entsprechenden Einheit, der der Kläger vorstehen soll. [X.]er Kläger arbeite in einem Team von drei gleichberechtigten „Oberärzten“ im Fachgebiet Radiologie und sei lediglich nach der internen Aufgabenverteilung schwerpunktmäßig für die radiologische [X.]iagnostik zuständig. [X.]iese sei weder räumlich noch organisatorisch abgegrenzt. Wenn es sich bei dem Bereich, in dem der Kläger allein die Aufgaben wahrnehme, nämlich der Nuklearmedizin, um einen selbständigen Funktionsbereich handeln sollte, hätte der Kläger zudem nicht den erforderlichen Anteil von mehr als der Hälfte seiner Arbeitszeit erreicht.

II. [X.]ie hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nur teilweise erfolgreich. [X.]as [X.] hat die Berufung des [X.] hinsichtlich des [X.]es, des [X.] zu 2 und des damit verbundenen Teiles des [X.] zu 3 zu Recht zurückgewiesen. [X.]ie Zurückweisung der Berufung hinsichtlich des [X.] des [X.] wegen der Eingruppierung als Oberarzt nach der [X.]I T[X.]-Ärzte/[X.]KA und die damit im Antrag zu 3 gleichfalls hilfsweise enthaltenen [X.]ergütungsansprüche, die sich auf die entsprechende Eingruppierung stützen, ist jedoch rechtsfehlerhaft. Insoweit ist das Berufungsurteil aufzuheben und wegen der für eine abschließende Entscheidung erforderlichen weiteren Tatsachenfeststellungen an das [X.] zurückzuverweisen. [X.]oweit der Kläger mit seinem Antrag zu 3 weiterhin noch die Zahlung eines monatlichen Fixums verlangt, ist die Revision unzulässig.

1. [X.]er Feststellungsantrag zu 1 ist noch zulässig, aber unbegründet. [X.]er Kläger kann nicht verlangen, als leitender Oberarzt und ständiger [X.]ertreter des leitenden Arztes beschäftigt zu werden.

a) [X.]er [X.] ist zulässig. Er ist noch hinreichend bestimmt i[X.]d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

aa) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. [X.]er [X.]treitgegenstand und der Umfang der gerichtlichen Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis müssen klar umrissen sein ([X.] 11. November 2009 - 7 [X.] - Rn. 11, [X.] ZPO § 253 Nr. 50 = EzA ZPO 2002 § 253 Nr. 3; 19. Februar 2008 - 9 [X.]/07 - Rn. 16, [X.]E 126, 26), so dass die eigentliche [X.]treitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (§ 322 ZPO). Bei einer stattgebenden Entscheidung darf keine Unklarheit über den Umfang der Rechtskraft bestehen ([X.] 23. Januar 2002 - 4 [X.] - zu I 1 a der Gründe). Unklarheiten über den Inhalt der [X.]erpflichtung dürfen nicht aus dem Erkenntnisverfahren ins [X.]ollstreckungsverfahren verlagert werden. [X.]essen Aufgabe ist es zu klären, ob der [X.]chuldner einer festgelegten [X.]erpflichtung nachgekommen ist, nicht aber worin diese besteht ([X.] 28. Februar 2003 - 1 [X.] - zu [X.] 1 der Gründe, [X.]E 105, 195). [X.]abei ist für das [X.]erständnis eines [X.] nicht am buchstäblichen Wortlaut der Antragsfassung zu haften und das Gericht ist gehalten, Klageanträge nach Möglichkeit dahin auszulegen, dass eine [X.]achentscheidung über sie ergehen kann ([X.] 26. Januar 2011 - 4 [X.] - Rn. 13 mwN; 11. November 2009 - 7 [X.] - Rn. 11, aaO; 12. August 2009 - 7 [X.] - Rn. 12, [X.]E 131, 316). [X.]as gilt auch im Revisionsverfahren ([X.] 19. Februar 2008 - 9 [X.]/07 - aaO; 23. Januar 2007 - 9 [X.] - Rn. 20, [X.] BGB § 611 Mobbing Nr. 4).

bb) Gemessen an diesen Kriterien kann mit dem [X.] von einer noch hinreichenden Bestimmtheit des Antrages zu 1 ausgegangen werden.

Bei der gebotenen Auslegung des Antrages ist zu berücksichtigen, dass die Begriffe leitender Oberarzt und Oberarzt durch den T[X.]-Ärzte/[X.]KA erstmals tariflich bestimmt worden sind. [X.]abei knüpfen die Tarifvertragsparteien nicht notwendig an den bisherigen Begriffsinhalt an, sondern definieren ihn im [X.]inne einer Hierarchie der [X.]e in § 16 T[X.]-Ärzte/[X.]KA neu. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache ist das Begehren des [X.] hinreichend bestimmt genug. [X.]oweit der Kläger eine Beschäftigung in vorrangig ärztlicher Tätigkeit begehrt hat (Oberarzt), ist über diesen Antrag durch das Arbeitsgericht bereits rechtskräftig entschieden worden. [X.]er verbleibende Antrag des [X.] ist dahingehend zu verstehen, dass dieser im Rahmen der Organisation mindestens des (gemeinsamen) [X.] des [X.] als ständiger [X.]ertreter des [X.]hefarztes beschäftigt werden will. Er umfasst die Eingliederung in eine hierarchische Organisation, in der sich die konkreten Tätigkeiten aus der allgemein bestimmten Funktion als ständiger [X.]ertreter des [X.]hefarztes ergeben. [X.]ie Parteien und die [X.]orinstanzen gehen davon aus, dass mit dieser Funktion innerhalb der ärztlichen Hierarchie derzeit [X.]r. [X.]t betraut ist. [X.]as Ansinnen des [X.] geht erkennbar dahin, mit den bisher diesem übertragenen Aufgaben betraut zu werden. [X.]as ist noch hinreichend bestimmt, um für den Fall der [X.] davon auszugehen, dass die [X.] weiß, welche Handlungen sie vorzunehmen hat.

b) [X.]er Antrag zu 1 ist nicht begründet. [X.]er Kläger kann nicht verlangen, als ständiger [X.]ertreter des leitenden Arztes beschäftigt zu werden. Nach dem Arbeitsvertrag des [X.], der allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommt, kann er eine Tätigkeit als ständiger [X.]ertreter des leitenden Arztes nicht beanspruchen.

aa) [X.]er Inhalt der arbeitsvertraglichen [X.]erpflichtungen zu einer bestimmten Beschäftigung von Ärzten, insbesondere der Umfang der [X.], die Grenzen des [X.]irektionsrechts und die Notwendigkeit einer [X.]ertragsänderung auf der einen [X.]eite und die konkrete Organisation der Klinik durch den Arbeitgeber, insbesondere die Erkennbarkeit oder Bekanntmachung eventueller Beschränkungen der [X.] der Klinikleitung auf der anderen [X.]eite, können nur anhand der konkreten Umstände beurteilt werden. Wenn die - dauerhafte - Übertragung der medizinischen [X.]erantwortung oder einer leitenden Funktion innerhalb der Klinik durch die Zuweisung einer neuen Tätigkeit nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der neuen Tarifverträge nicht mit einer Änderung des Arbeitsvertrages verbunden war, weil sie sich im Rahmen des [X.]irektionsrechts des Arbeitgebers hielt, ist sie wirksam erfolgt. [X.]abei muss ggf. die Klinikleitung allgemein als befugt angesehen werden, für den Arbeitgeber das [X.]irektionsrecht gegenüber dem Arbeitnehmer, also auch dem Arzt, wirksam auszuüben. Nach den herkömmlichen Eingruppierungsregelungen sind solche Zuweisungen neuer Tätigkeiten nur innerhalb einer - etwa seinerzeit in der Anlage 1a zum [X.] geregelten - [X.]ergütungsgruppe möglich. Maßstab für die Reichweite des [X.]irektionsrechts des Arbeitgebers, der in der Ausübung regelmäßig als durch die Klinikleitung wirksam vertreten angesehen werden muss, ist danach die vor dem Inkrafttreten des T[X.]-Ärzte/[X.] bzw. des T[X.]-Ärzte/[X.]KA bestehende Tariflage. Nach dieser Rechtslage bemisst sich die Wirksamkeit der [X.]erantwortungs- und Funktionsübertragung durch die Klinikleitung. [X.]er Arzt, der aufgrund einer solchen Ausübung des [X.]irektionsrechts die medizinische [X.]erantwortung oder eine leitende Funktion innerhalb der Klinik oder Abteilung ausübte, war hierzu arbeitsvertraglich verpflichtet. [X.]amit handelte es sich um die von ihm auszuübende Tätigkeit. Falls die Übertragung der medizinischen [X.]erantwortung oder leitenden Funktion durch die Zuweisung einer neuen Tätigkeit nicht im Rahmen des [X.]irektionsrechts nach den damaligen Kriterien möglich war, kann sie nur dann als zu diesem [X.]punkt auszuübende Tätigkeit angesehen werden, wenn durch die Übertragung der Arbeitsvertrag entsprechend geändert worden ist (ausführlich und im Einzelnen [X.] 9. [X.]ezember 2009 - 4 [X.] - Rn. 61 ff., [X.]E 132, 365).

Es kommt hinzu, dass im Zweifel davon auszugehen ist, dass die Parteien, deren [X.]ergütung nach dem [X.]es-Angestelltentarifvertrag ([X.]) gestaltet wurde, kein vom [X.] und seiner [X.]ergütungsordnung gesondertes [X.]ertragsrecht praktizieren wollten. [X.]as heißt insbesondere, dass sie, soweit sie den Begriff des ständigen [X.]ertreters des leitenden Arztes benutzt haben, diesen in seiner tariflich festgeschriebenen Bedeutung (Ärzte in Anstalten und Heimen gemäß [X.]R 2a, die als ständige [X.]ertreter des leitenden Arztes durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind, [X.]ergGr. [X.]. 2 [X.]/[X.]KA) gebrauchen und ihm keinen davon unterschiedenen, rein arbeitsvertraglichen Inhalt zumessen wollten. Zur vertragsgemäßen Ausübung der Funktion eines ständigen [X.]ertreters des leitenden Arztes i[X.]d. tariflichen Regelung des [X.] gehört demnach, dass diese ausdrücklich übertragen worden ist ([X.] 25. Oktober 1995 - 4 [X.] - [X.] [X.] 1975 §§ 22, 23 Nr. 207). [X.]iese bewirkt nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen eine Änderung des Arbeitsvertrages ([X.] 11. November 1987 - 4 [X.] - [X.] [X.] 1975 §§ 22, 23 Nr. 140).

bb) Hiernach ist die Ausübung der Funktion eines ständigen [X.]ertreters des leitenden Arztes nicht die vertraglich vorgesehene und geschuldete Beschäftigung des [X.].

(1) Zur ursprünglich vereinbarten vertraglichen Regelung der Parteien über die vom Kläger geschuldete, aber auch von ihm zu beanspruchende Beschäftigung hat das [X.] keine Feststellungen getroffen. Ohne dass es darauf entscheidungserheblich ankommt, ist davon auszugehen, dass der Kläger seinerzeit dem damaligen [X.] entsprechend als Assistenzarzt eingestellt worden ist. Eine nachvollziehbare und ausdrückliche Konkretisierung der Arbeitspflicht erfolgte mit der „Bestellung“ des [X.] zum „ständigen [X.]ertreter des leitenden Arztes am Radiologischen Institut [X.]“.

(2) Auf diese Bestellung vom 29. [X.]eptember 1986 kann der Kläger sich zur Begründung seines Antrages zu 1 jedoch nicht mit Erfolg berufen.

[X.]abei kann zu Gunsten des [X.] unterstellt werden, dass es sich dabei um die konstitutive [X.]ereinbarung einer neuen Beschäftigung handelte, die das bis dahin bestehende [X.]irektionsrecht des Arbeitgebers einschränkte und damit inhaltlich eine [X.]ertragsänderung bedeutete. [X.]elbst wenn man davon ausgeht, kann sich der Kläger hierauf nicht mehr berufen. [X.]enn der Inhalt der vertraglichen Arbeitspflicht ist mit der Aufnahme der Tätigkeit in der Klinik in [X.] am 15. Oktober 1992 einvernehmlich dahingehend geändert worden, dass sie nicht mehr die ständige [X.]ertretung des leitenden Arztes beinhaltete.

(a) [X.]abei ergibt sich die Unbegründetheit des [X.] zunächst schon aus dem Wortlaut der sog. Bestellung. Gegenstand dieser Bestellung, die als Begriff nur im Betreff des [X.]chreibens erwähnt wird, war nach dem Wortlaut die Übertragung der „[X.]telle des ersten Oberarztes und ständigen [X.]ertreters des leitenden Arztes am Radiologischen Institut [X.]“. [X.]ertragsrechtlich handelte es sich dabei um ein [X.]ertragsangebot, eine bestimmte Tätigkeit im Klinikum [X.] zu übernehmen, die erkennbar einer „[X.]telle“, dh. einer in einem Haushaltsplan ausgewiesenen und durch objektive Kriterien gekennzeichneten Tätigkeit entspricht und die ausdrücklich die Übernahme einer hierarchischen Funktion innerhalb der Organisationseinheit des Radiologischen Instituts [X.] betrifft. [X.]iese [X.]telle ist aber nicht Gegenstand des [X.]es des [X.], der sich auf eine andere Organisationseinheit, nämlich das inzwischen geschaffene gemeinsame [X.] [X.]-[X.] bezieht.

(b) Überdies hat sich der Inhalt der vertraglich geschuldeten Tätigkeit ab dem 1. Oktober 1986 bereits durch die [X.]ersetzung des [X.] nach [X.] zum 15. Oktober 1992 geändert.

(aa) [X.]er Kläger hatte am 30. [X.]eptember 1992 um die [X.]ersetzung in die „Kliniken [X.]“ gebeten. [X.]ieser neue Arbeitsort erfüllte jedoch nicht mehr die arbeitsvertraglichen [X.]oraussetzungen der ständigen [X.]ertretung des leitenden Arztes „am Radiologischen Institut [X.]“. [X.]iese bis dahin von ihm auszuübende Tätigkeit konnte der Kläger in [X.] nicht mehr ausüben. Insoweit hätte es einer neuen ausdrücklichen Anordnung bedurft. [X.]er Kläger konnte aufgrund des Wortlauts der Bestellung vom 29. [X.]eptember 1986 nicht davon ausgehen, dass er ständiger [X.]ertreter des leitenden Arztes jedweder Klinik oder Abteilung oder jedes „Instituts“ der [X.]n sein solle, in denen er tätig werden würde. Insoweit sind auch die tariflichen Eingruppierungsfolgen differenziert, weil sie je nach der Zahl der dem leitenden Arzt unterstellten Ärzte gerade auch für dessen ständigen [X.]ertreter eine Höhergruppierung bewirken können. [X.]o ist ein ständiger [X.]ertreter eines [X.]hefarztes dann in der [X.]ergGr. Ia [X.]/[X.]KA eingruppiert, wenn dem [X.]hefarzt mindestens sechs (Fallgr. 2), in der [X.]ergGr. I [X.]/[X.]KA eingruppiert, wenn diesem mindestens neun (Fallgr. 1) Ärzte unterstellt sind. [X.]ies macht - neben dem Erfordernis der ausdrücklichen Anordnung - auch die eingruppierungsrechtliche Bedeutung der jeweils konkreten Organisationseinheit deutlich, in der ein Arzt zum ständigen [X.]ertreter des leitenden Arztes bestellt wird. In [X.] waren jedoch nicht mehr als drei bis vier Ärzte tätig.

(bb) [X.]er Kläger wusste, dass er in einer Klinik tätig sein würde, die eine eigene Organisationsstruktur mit eigener Hierarchie aufwies. Unstreitig war die bisherige ständige [X.]ertreterin des leitenden Arztes Frau [X.]r. F noch in der Klinik tätig, als der Kläger zum 15. Oktober 1992 dorthin versetzt wurde. [X.]ie schied erst am 31. [X.]ezember 1992 aus. Ihre Nachfolge ist nicht in derselben Weise geregelt worden wie ihre ursprüngliche ausdrückliche Bestellung als ständige [X.]ertreterin des leitenden Arztes, die derjenigen des [X.] vom 29. [X.]eptember 1986 für das Radiologische Institut in [X.] entsprach. [X.]ie [X.] hat danach eine ausdrückliche Bestellung eines ständigen [X.]ertreters oder einer ständigen [X.]ertreterin des leitenden Arztes [X.]r. [X.] in [X.] „wegen des bevorstehenden [X.]“ ausdrücklich abgelehnt und lediglich an Frau [X.]r. B ab dem 1. Juli 1993 eine Zulage nach § 24 Abs. 1 [X.] in Höhe der [X.]ifferenz zwischen der [X.]ergütung nach [X.]ergGr. [X.] und [X.]ergGr. Ia gewährt. Hintergrund hierfür war nach dem [X.]chreiben der [X.]erwaltung an Frau [X.]r. B vom 27. [X.]eptember 1993 die „institutsinterne Festlegung von Herrn [X.]r. [X.]“, dass Frau [X.]r. B ihn im [X.]erhinderungsfalle zu vertreten habe. [X.]abei ist es nicht entscheidungserheblich, ob Frau [X.]r. B als ständige [X.]ertreterin des [X.]hefarztes [X.]r. [X.] anzusehen war. [X.]er Kläger jedenfalls wurde weder ausdrücklich noch konkludent zu dessen ständigem [X.]ertreter am Institut für Radiologie [X.] bestellt.

([X.]) [X.]oweit der Kläger sich darauf beruft, bereits in seinem [X.]ersetzungsantrag angekündigt zu haben, dass er in [X.] „ebenfalls eine Oberarzt-Tätigkeit ausüben“ werde, spricht dies eher gegen als für seine Auffassung, mit unverändertem [X.]ertragsinhalt nach [X.] gewechselt zu sein. [X.]ie Tätigkeit eines Oberarztes war auch nach damaliger [X.]orstellung nicht ohne weiteres mit der ständigen [X.]ertretung des leitenden Arztes verbunden. Hiervon geht auch der Kläger nicht aus, wie sein Klageantrag beim Arbeitsgericht gezeigt hat, wonach die [X.] verurteilt werden sollte, ihn „als Oberarzt und ständigen [X.]ertreter des leitenden Arztes zu beschäftigen“. Auch er geht ferner davon aus, dass es neben ihm andere Oberärzte gab und gibt, die nicht als ständige [X.]ertreter bestellt sind, so [X.] nach seiner Auffassung Frau [X.]r. B während seiner Tätigkeit in [X.], ebenso wie nunmehr in seiner „neuen“ Tätigkeit in [X.] andere „Oberärzte“ tätig sind, die gleichwohl keine ständigen [X.]ertreter des [X.]hefarztes sind.

[X.]ies entspricht auch dem tatsächlichen [X.]erständnis der Begriffe vor Inkrafttreten des T[X.]-Ärzte/[X.]KA bzw. des T[X.]-Ärzte/[X.]. „Oberärzte können zu ständigen [X.]ertretern des [X.]hefarztes bestellt werden und werden in der Regel mit bestimmten [X.]ersorgungsaufgaben in Eigenverantwortung betraut. ... [X.]erjenige Arzt, der zum ständigen [X.]ertreter des leitenden Arztes ernannt worden ist, wird üblicherweise als Erster Oberarzt bezeichnet“ ([X.]/[X.]/Reichold Arbeitsrecht im Krankenhaus 1. Aufl. 2007 Teil 5 [X.] Rn. 1 f.; in diesem [X.]inne auch [X.] in [X.]/[X.] Handbuch des [X.]. 2002 § 90 Rn. 32).

([X.]) [X.]er Kläger kann sich weiterhin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die [X.] am 30. Juni 1994 dem Gewerbeaufsichtsamt eine [X.]trahlenschutzanweisung für die Nuklearmedizinische Abteilung des Instituts für Radiologie [X.] übersandt hat, die von [X.]r. [X.] als „[X.]hefarzt“ und dem Kläger als „Oberarzt [X.]tellvertreter“ unterzeichnet worden ist. [X.]er Kläger ist hier nicht als leitender Oberarzt gekennzeichnet. Im Übrigen war nach damaliger Tariflage ein ständiger [X.]ertreter des leitenden Arztes nur ein solcher, der den [X.]hefarzt in der Gesamtheit seiner [X.]ienstaufgaben vertritt (Protokollerklärung Nr. 1 zur Anlage 1a [X.]/[X.]KA).

(3) [X.]ie weiteren Angriffe der Revision gegen die Abweisung des [X.]es bleiben ohne Erfolg.

(a) [X.]oweit sich der Kläger auf die Organisationsstruktur der [X.]n bzw. von deren Rechtsvorgängerin im Jahre 1986 beruft, verkennt er, dass die beiden „Institute“ in [X.] und [X.] jeweils einen eigenen leitenden Arzt aufwiesen, weshalb seine Behauptung, er sei zum leitenden Oberarzt und ständigen [X.]ertreter für den gesamten Bereich der Radiologie des städtischen [X.] [X.]-[X.] bestellt worden, schon deshalb unzutreffend ist.

(b) [X.]ie Revision ist ferner insofern widersprüchlich, als sie einerseits meint, die [X.]ertretungstätigkeit für [X.]r. [X.] in [X.] müsse deshalb vom Kläger ausgeübt worden sein, weil Frau [X.]r. B keine Nuklearmedizinerin gewesen sei, er andererseits aber hinsichtlich der angestrebten [X.]ertretungstätigkeit in seiner jetzigen Abteilung kein Hindernis darin sieht, dass er keine Kenntnisse in Kernspintomographie und anderen Bereichen der Radiologie hat.

(c) [X.]ie Revision beruft sich auch zu Unrecht darauf, dass der [X.]erwaltung auch eine [X.]oppelbesetzung der [X.]ertretung des [X.]hefarztes möglich gewesen wäre, [X.] mit ihm und Frau [X.]r. B. Aus einer solchen etwaigen Möglichkeit, welche die [X.] auch nach dem [X.]ortrag des [X.] nicht wahrgenommen hat, ergibt sich keine entsprechende vertragliche Aufgabenübertragung. Im Übrigen wäre ein solches [X.]erhalten nicht nur tariflich ausgeschlossen, weil die Protokollerklärung Nr. 1 zur Anlage 1a [X.]/[X.]KA bestimmte, dass das [X.] des ständigen [X.]ertreters innerhalb einer Abteilung (Klinik) nur von einem Arzt erfüllt werden kann. Es wäre überdies auch so außergewöhnlich, dass es eines wesentlich substanziierteren [X.]ortrages bedurft hätte. In [X.] waren nicht mehr als vier Ärzte tätig, was die [X.]erwaltung offenbar dazu veranlasst hat, in dem [X.]raum zwischen dem Ausscheiden von Frau [X.]r. F und dem Beginn der Tätigkeit von [X.]r. [X.]t keinen ständigen [X.]ertreter förmlich zu bestellen, sondern lediglich Frau [X.]r. B wegen der tatsächlich wahrgenommenen [X.]tellvertretung eine Zulage nach § 24 [X.] zu gewähren.

(d) [X.]er Kläger kann sich für seine Auffassung schließlich nicht auf den Wortlaut des Entbindungsschreibens vom 25. August 2005 stützen. [X.]ie [X.] hat ihn hier von der Oberarztfunktion, die sie 1986 an ihn übertragen habe, entbunden. [X.]ies ist verknüpft mit der gleichzeitigen Eingruppierung in die [X.] (Fachärztin/Facharzt) T[X.]-Ärzte/[X.]KA. Hieraus ist nicht zu schließen, dass der Kläger bis zu diesem [X.]punkt aus [X.]icht der [X.]n tatsächlich ständiger [X.]ertreter des [X.]hefarztes war, wobei völlig unklar bliebe, welchen leitenden Arzt er in dieser [X.] vertreten haben sollte. [X.]ie [X.] wollte vielmehr, wie das [X.] ausgeführt hat, „vor dem Hintergrund der tatsächlichen Handhabung ... mit der Bezugnahme auf das [X.]chreiben vom 29.09.1986 jeden Zweifel ausschließen, dass die alte Übertragung mit der Rückkehr nach [X.] wieder aufleben könnte“. [X.]afür, dass die [X.] den Kläger zu diesem [X.]punkt noch - allgemein - als ständigen [X.]ertreter eines leitenden Arztes ansah, gibt es keinen Anhaltspunkt.

(4) [X.]or diesem Hintergrund muss die Frage, ob der Kläger gesundheitlich zu der Ausübung der von ihm verlangten Beschäftigung in der Lage ist und wie eine solche Beeinträchtigung ggf. arbeitsvertraglich umzusetzen wäre, nicht entschieden werden.

2. [X.]er Eingruppierungsfeststellungsantrag - Antrag zu 2 - ist hinsichtlich der [X.] I[X.] T[X.]-Ärzte/[X.]KA unbegründet.

a) Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet nach den Feststellungen des [X.] der T[X.]-Ärzte/[X.]KA aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung.

b) [X.]amit sind für die Eingruppierung des [X.] folgende Tarifbestimmungen des T[X.]-Ärzte/[X.]KA maßgeblich:

       

„§ 15 

        

Allgemeine Eingruppierungsregelungen

        

(1)     

[X.]ie Eingruppierung der Ärztinnen und Ärzte richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen des § 16. [X.]ie Ärztin/ [X.]er Arzt erhält Entgelt nach der [X.], in der sie/ er eingruppiert ist.

        

(2)     

[X.]ie Ärztin/ [X.]er Arzt ist in der [X.] eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.

                 

[X.]ie gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer [X.], wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser [X.] erfüllen.

                 

Protokollerklärungen zu § 15 Abs. 2

                 

1.    

Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der Ärztin/ des Arztes, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. Erstellung eines EKG). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.

                 

…       

        

§ 16   

        

Eingruppierung

        

Ärztinnen und Ärzte sind wie folgt eingruppiert:

                 

…       

                 

c)    

[X.] III:

                          

Oberärztin/ Oberarzt

                          

Protokollerklärung zu Buchst. c:

                          

Oberärztin/ Oberarzt ist diejenige Ärztin/ derjenige Arzt, der/ dem die medizinische [X.]erantwortung für selbstständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden ist.

                 

d)    

[X.] I[X.]:

                          

Leitende Oberärztin/ Leitender Oberarzt ist diejenige Ärztin/ derjenige Arzt, der/ dem die ständige [X.]ertretung der leitenden Ärztin/ des leitenden Arztes ([X.]hefärztin/ [X.]hefarzt) vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden ist.

                          

Protokollerklärung zu Buchst. d:

                          

Leitende Oberärztin/ Leitender Oberarzt ist nur diejenige Ärztin/ derjenige Arzt, die/ der die leitende Ärztin/ den leitenden Arzt in der Gesamtheit ihrer/ seiner [X.]ienstaufgaben vertritt. [X.]as Tätigkeitsmerkmal kann daher innerhalb einer Klinik in der Regel nur von einer Ärztin/ einem Arzt erfüllt werden.

        

...“   

c) [X.]er Kläger erfüllt das [X.] der [X.] I[X.] T[X.]-Ärzte/[X.]KA nicht. [X.]as ergibt sich aus den [X.]arlegungen zum [X.] (oben zu 1). [X.]ie von ihm auszuübende Tätigkeit umfasst nicht die ständige [X.]ertretung des leitenden Arztes in der Gesamtheit seiner [X.]ienstaufgaben.

3. [X.]er hilfsweise gestellte Feststellungsantrag zu 2 konnte mit der Begründung des [X.] nicht abgewiesen werden. Ob der Kläger die Anforderungen eines [X.]es nach § 16 Buchst. c T[X.]-Ärzte/[X.]KA (Oberarzt) erfüllt, kann der [X.]enat anhand der tatsächlichen Feststellungen des [X.] nicht abschließend entscheiden.

a) [X.]er Antrag ist nicht bereits deshalb begründet, weil das Arbeitsgericht mit insoweit rechtskräftigem Urteil vom 9. Januar 2008 die [X.] verurteilt hat, „den Kläger über den 01.08.05 als Oberarzt zu beschäftigen“.

Zwar führt ein [X.] eines Arbeitnehmers, wonach ihn der Arbeitgeber als „Oberarzt“ beschäftigen muss, nach dem Grundsatz der Tarifautomatik regelmäßig zu einem entsprechenden tariflichen [X.]ergütungsanspruch. [X.]as Arbeitsgericht hat aber den Inhalt der von ihm angenommenen Beschäftigungspflicht nicht i[X.]d. Anforderungen der [X.]e von § 16 Buchst. c T[X.]-Ärzte/[X.]KA verstanden und deshalb die [X.] nicht rechtskräftig verurteilt, den Kläger als Oberarzt i[X.]v. § 16 T[X.]-Ärzte/[X.]KA zu beschäftigen. [X.]as ergibt sich aus den Urteilsgründen, nach denen die [X.] lediglich verpflichtet ist, den Kläger mit dem Titel „Oberarzt“ zu beschäftigen:

        

„[X.]er Kläger ist seit [X.] bei der [X.]n ... als Oberarzt mit dem entsprechenden Titel beschäftigt. Insoweit hat eine mit entsprechender titularmäßiger Benennung verbundene Beförderung stattgefunden. ... Unabhängig von der Frage, ob mit dieser Benennung und Funktionszuweisung eine vergütungsmäßige Höhergruppierung verbunden ist, welche sich gem. dem anzuwendenden Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der [X.]ereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (T[X.]-Ärzte/[X.]KA), dort § 16, richtet, stellt der [X.] der Bezeichnung Oberarzt einen rechtswidrigen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Klägers dar. [X.]a der Kläger seit Oktober 86 als Oberarzt bezeichnet und als solcher auch tätig war, ist eine einseitige Änderung dieser Funktionsbezeichnung rechtswidrig. Im Hinblick auf den Inhalt des [X.]chreibens vom [X.] war die [X.] deshalb klarstellend zu verurteilen, den Kläger in der Funktion als Oberarzt zu beschäftigen.“

b) [X.]ie Begründung des [X.] für die Abweisung des [X.] auf Feststellung der [X.]ergütungsverpflichtung nach der [X.]/[X.]KA ist jedoch rechtsfehlerhaft.

aa) [X.]as [X.] ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die [X.]oraussetzung eines Teilbereichs im tariflichen [X.]inne nur erfüllt ist, wenn es sich um die organisatorische Untergliederung einer Gesamteinheit durch eine zugewiesene räumliche, personelle und sachliche Ausstattung handelt. Nach seiner Auffassung erfüllt der Tätigkeitsbereich des [X.] diese Anforderung nicht, weil mangels räumlicher und organisatorischer Abgrenzbarkeit kein Teilbereich im Rechtssinne vorliege. [X.]iese Wertung ist jedoch von den festgestellten Tatsachen des [X.] nicht gedeckt. Zu den räumlichen und organisatorischen [X.]erhältnissen liegen keine tatsächlichen Feststellungen vor, aus denen sich eine solche Wertung begründen könnte. Insbesondere gibt es keine Feststellungen zu Lage, Anzahl und Nutzung der Räume und zur tatsächlichen organisatorischen Abgrenzung der Organisationseinheit, hinsichtlich derer der Kläger die medizinische [X.]erantwortung beansprucht.

bb) [X.]ie Anforderungen an einen Funktionsbereich i[X.]v. § 16 Buchst. c T[X.]-Ärzte/[X.]KA werden vom [X.] zwar im Grundsatz zutreffend dargestellt. [X.]anach handelt es sich um ein wissenschaftlich anerkanntes [X.]pezialgebiet innerhalb eines ärztlichen Fachgebietes ([X.] 9. [X.]ezember 2009 - 4 [X.] - Rn. 33, [X.]E 132, 365). [X.]as [X.]orliegen eines Funktionsbereichs im tariflichen [X.]inne wird jedoch gleichfalls ohne Bezug auf tatsächliche Feststellungen mangels räumlicher und organisatorischer Abgrenzbarkeit verneint, die jedoch zuvor lediglich bezüglich der tariflichen Anforderung an das Bestehen eines Teilbereichs im tariflichen [X.]inne dargelegt worden war. Im Übrigen findet eine Zuordnung der Tätigkeit des [X.] im Bereich der Nuklearmedizin und der radiologischen [X.]iagnostik unter den konkreten Bedingungen der Klinik der [X.]n zu den zuvor bestimmten Merkmalen eines Funktionsbereichs nicht statt.

[X.]) [X.]oweit das [X.] selbst für den Fall, dass ein Funktionsbereich vorliegt, die Erfüllung der tariflichen Anforderung durch den Kläger verneint, weil seine Aufgaben in der Nuklearmedizin [X.] seiner Arbeitszeit beanspruchen, verkennt es die tariflichen Anforderungen. Nach § 15 Abs. 2 T[X.]-Ärzte/[X.]KA sind zunächst Arbeitsvorgänge zu bestimmen, die auf ihre tarifliche Wertigkeit hin zu untersuchen sind. [X.]ie Bestimmung von Arbeitsvorgängen kann nicht durch die Bezugnahme auf bloße [X.]anteile der Tätigkeit etwa als Nuklearmediziner ersetzt werden. [X.]enn wenn diese Tätigkeit einem größeren Arbeitsvorgang zuzuordnen ist, der für sich genommen „mindestens die Hälfte“ - und nicht, wie das [X.] zugrunde legt, mehr als die Hälfte - seiner Arbeitszeit ausmacht, genügt es für die Erfüllung der Anforderung, wenn innerhalb des einzelnen Arbeitsvorgangs Tätigkeiten der geforderten tariflichen Wertigkeit in einem rechtserheblichen Ausmaß anfallen ([X.] [X.] 7. Juli 2004 - 4 [X.] - [X.]E 111, 216; grdl. 19. März 1986 - 4 [X.] - [X.]E 51, 282; vgl. auch 20. Oktober 1993 - 4 [X.] - [X.] [X.] 1975 §§ 22, 23 Nr. 172; 18. Mai 1994 - 4 [X.] - [X.] [X.] 1975 §§ 22, 23 Nr. 178). Nach der Rechtsprechung des [X.] ist dies nicht erst dann der Fall, wenn die Hälfte der auf den gesamten Arbeitsvorgang entfallenden Tätigkeit die höhere tarifliche Wertigkeit erreicht. Hierfür genügt ein rechtserhebliches Ausmaß. Als ausreichend hat es insofern beispielsweise einen Anteil von 14 Prozent der höherwertigen Tätigkeit an der Gesamtarbeitszeit angesehen, die auf diesen Arbeitsvorgang entfällt (18. Februar 1998 - 4 [X.] - [X.] 1998, 321).

4. [X.]ie Revision hinsichtlich des [X.] zu 3 ist teilweise unzulässig, teilweise unbegründet und im Übrigen begründet.

a) [X.]ie Zahlungsklage ist insoweit unbegründet, als der Kläger mit ihr für den 14-monatigen [X.]treitzeitraum von August 2006 bis [X.]eptember 2007 die [X.]ifferenz zum monatlichen Tarifentgelt eines leitenden Oberarztes nach [X.] I[X.] T[X.]-Ärzte/[X.]KA umfasst. [X.]er Kläger kann nicht beanspruchen, als leitender Oberarzt beschäftigt zu werden (oben zu 1).

b) [X.]oweit der Kläger mit seinem Leistungsantrag hilfsweise die [X.]ergütungsdifferenz zur [X.]I T[X.]-Ärzte/[X.]KA begehrt, kann der [X.]enat hierüber noch nicht abschließend entscheiden (oben zu 3). [X.]eshalb war die [X.]ache hinsichtlich des [X.] zu 2, wie tenoriert, auch insoweit zurückzuweisen.

c) [X.]ie Revision des [X.] ist hinsichtlich des weiteren im [X.] zu 3 enthaltenen Begehrens, der Zahlung von monatlich weiteren 766,94 Euro brutto unzulässig, weil der Kläger die Revision nicht ordnungsgemäß begründet hat.

aa) [X.]as Arbeitsgericht hat diesen Zahlungsanspruch abgewiesen. In seinem Urteil heißt es insoweit:

        

„Genausowenig hat der Kläger gegen die [X.] einen vertraglichen Anspruch auf Zahlung eines monatlichen Fixums als Mitarbeiterbeteiligung i. H. v. früher 1.500,00 [X.]M, jetzt 766,94 €, seit seiner Arbeitsaufnahme im August 2005. [X.]er [X.]ortrag zur Zahlungsverpflichtung der [X.]n bzgl. dieser Mitarbeiterbeteiligung als Fixzahlung ist schon unschlüssig, ... Nicht nur der eigene widersprüchliche [X.]ortrag des Klägers, sondern gerade auch die Aussagen der Zeugen [X.]r. [X.] und [X.]r. Fi ... sprechen eindeutig gegen eine Zahlungsverpflichtung der [X.]n.“

[X.]as [X.] seinerseits hat sodann die Berufung des [X.] auch hinsichtlich dieses Teils des [X.] zurückgewiesen, ohne ihn im Tatbestand oder in den Entscheidungsgründen zu erwähnen. [X.]ie Revisionsbegründung wiederum spricht diesen Teil des [X.] allein in der [X.]arstellung des bisherigen [X.]erfahrens an, widmet ihm jedoch keinerlei Ausführungen in der Rechtsmittelbegründung.

bb) Hiernach ist die Revision mangels ordnungsgemäßer Begründung unzulässig.

(1) Bei [X.]achrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt ( § 551 Abs. 3 [X.]atz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO ). [X.]ie Revisionsbegründung muss die Rechtsfehler des [X.] so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. [X.]aher muss die Revisionsbegründung eine Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils enthalten. [X.]adurch soll sichergestellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Revisionsklägers das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage genau durchdacht hat. Außerdem soll die Revisionsbegründung durch ihre Kritik des angefochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht beitragen (st. Rspr., etwa [X.] 21. August 2002 -  4 [X.]  -; 30. August 2000 -  4 [X.]  -; 30. Mai 2001 -  4 [X.] 272/00  -; 19. März 2008 - 5 [X.] 442/07  - [X.] ZPO § 551 Nr. 65 = EzA ZPO 2002 § 551 Nr. 8; 29. Oktober 1997 -  5 [X.]  - [X.]E 87, 41 ; 6. Januar 2004 -  9 [X.]  - [X.]E 109, 145 ).

(2) [X.]iesen Anforderungen genügt die Revisionsbegründung hinsichtlich des behandelten Teils des [X.] nicht. Indem sie weder den Anspruch noch dessen Begründung oder dessen ([X.] durch das [X.] erwähnt, hat sie die revisionsrechtliche Überprüfung des Berufungsurteils durch das Revisionsgericht nicht eröffnet.

5. [X.]as [X.] wird zu der noch offenen Frage der Erfüllung der Anforderungen des [X.]es eines Oberarztes nach § 16 Buchst. c T[X.]-Ärzte/[X.]KA und den damit verbundenen möglichen Entgeltansprüchen des [X.] die Auslegung der Tarifbegriffe durch den [X.]enat zu beachten haben. [X.]abei ist den Parteien Gelegenheit zur Präzisierung ihres [X.]ortrages nach Maßgabe der inzwischen ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Tarifanforderungen der [X.]e des § 16 Buchst. c T[X.]-Ärzte/[X.]KA zu geben. [X.]ies gebietet der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs insbesondere im Hinblick auf neue tarifliche [X.]e, die gemessen an der komplexen Wirklichkeit einen außerordentlich hohen Abstraktionsgrad aufweisen und dementsprechend einer intensiven Auslegung unterzogen werden müssen. [X.]abei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass weder dem Kläger noch dem [X.] die [X.]enatsentscheidungen vom 9. [X.]ezember 2009 zur Auslegung der Anforderungen an die Erfüllung der [X.]e ([X.] [X.] 9. [X.]ezember 2009 - 4 [X.] - [X.]E 132, 365; - 4 [X.] 568/08 - [X.] T[X.]G § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 9; - 4 [X.] 687/08 - [X.] T[X.]G § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 10) bekannt waren.

a) Nach § 15 Abs. 2 [X.]atz 2 T[X.]-Ärzte/[X.]KA entspricht die gesamte auszuübende Tätigkeit den [X.]en einer [X.], wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines [X.]es oder mehrerer [X.]e dieser [X.] erfüllen. [X.]er Bezugspunkt der Eingruppierung nach dem [X.] ist immer der Arbeitsvorgang als maßgebende Einheit für die Zuordnung zu einem [X.] ([X.] 28. Januar 2009 - 4 [X.] - Rn. 33, [X.]E 129, 208). Unter einem Arbeitsvorgang ist nach ständiger Rechtsprechung eine unter Hinzurechnung der [X.] bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen [X.]erwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen ([X.] [X.] 29. November 2001 - 4 [X.] 5 a der Gründe, [X.]E 100, 35). Entscheidendes Bestimmungskriterium ist das Arbeitsergebnis ([X.] 25. Februar 2009 - 4 [X.] - Rn. 18 mwN, [X.] [X.] 1975 §§ 22, 23 Nr. 310). [X.]abei ist es je nach der [X.]truktur der [X.] auch möglich, dass die gesamte Tätigkeit einer/s Beschäftigten einen einzigen Arbeitsvorgang ausmacht. Wenn es tatsächlich möglich ist, Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst ([X.] 23. [X.]eptember 2009 - 4 [X.] Rn. 20 mwN, [X.] [X.]-O §§ 22, 23 Nr. 40). Zur Tätigkeit rechnen dabei auch die [X.]. [X.]as sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhanges mit bestimmten, insbesondere höherwertigen Aufgaben eines Angestellten bei der tariflichen Bewertung zwecks [X.]ermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. [X.]ie unter Berücksichtigung der [X.] zu einem Arbeitsergebnis führende Tätigkeit muss tatsächlich von der übrigen Tätigkeit des Angestellten abgrenzbar und rechtlich selbständig bewertbar sein ( [X.] 21. Februar 1990 - 4 [X.] - mwN, [X.] [X.] §§ 22, 23 Krankenkassen Nr. 7).

[X.]abei hat der [X.]enat hat zur Auslegung des § 22 Abs. 2 [X.]/[X.]-O i[X.]m. Anlage 1a [X.]/Länder bzw. Gemeinden wiederholt vertreten, dass ärztliche Tätigkeiten einen einzigen Arbeitsvorgang darstellen ([X.] 29. August 2007 - 4 [X.] - Rn. 23, [X.] 2008, 210; 5. November 2003 - 4 [X.] - zu II 2 b der Gründe, [X.]E 108, 224), weil die ärztliche Tätigkeit insgesamt einem einheitlichen Zweck, nämlich der Krankenversorgung dient und sich sachgerecht nicht in [X.] unterteilen lässt. Allerdings hat er zugleich darauf hingewiesen, dass dann, wenn neben der Patientenversorgung anders gelagerte Tätigkeiten - wie etwa Lehr- oder Forschungsaufgaben oder Aufgaben in einer Gesundheitsbehörde - anfallen, für die tarifgerechte Bewertung der gesamten Tätigkeit auch bei Ärzten wiederum Arbeitsvorgänge zu bestimmen sind ([X.] 14. August 1991 - 4 [X.] - [X.] [X.] 1975 §§ 22, 23 Nr. 159; 19. Januar 2000 - 4 [X.] 837/98 - zu 3 der Gründe, [X.]E 93, 238).

Für die Eingruppierung von Oberärzten nach dem T[X.]-Ärzte/[X.]KA hat der [X.]enat deshalb schon mehrfach ([X.] 15. [X.]ezember 2010 - 4 [X.] 170/09 - [X.] 2011, 418) darauf hingewiesen, dass die Ausübung einer bestimmten Funktion oder die Übernahme einer Leitungstätigkeit häufig für die Annahme eines einheitlichen Arbeitsvorgangs spricht, dies jedoch nicht für nebeneinander ausgeübte Leitungstätigkeiten für verschiedene Bereiche gilt, die ggf. tariflich unterschiedlich bewertet werden können. Nach der tariflichen [X.]ystematik erscheint es regelmäßig ausgeschlossen, dass eine nebeneinander ausgeübte Leitung verschiedener Teilbereiche i[X.]v. § 16 Buchst. c T[X.]-Ärzte/[X.]KA einen einheitlichen Arbeitsvorgang bilden kann.

b) [X.]ie Auslegung des Begriffs des Teilbereichs ergibt unter besonderer Berücksichtigung des Wortlauts und des tariflichen Gesamtzusammenhangs, dass ein selbständiger Teilbereich einer Klinik oder Abteilung im tariflichen [X.]inne regelmäßig eine organisatorisch abgrenzbare Einheit innerhalb der übergeordneten Einrichtung einer Klinik oder Abteilung ist, der eine bestimmte Aufgabe mit eigener Zielsetzung sowie eigener medizinischer [X.]erantwortungsstruktur zugewiesen ist und die über eine eigene räumliche, personelle und sachlich-technische Ausstattung verfügt. [X.]ie Anforderung einer gewissen organisatorischen [X.]erselbständigung wird in der Regel einerseits durch eine zumindest auf einen nicht unerheblichen [X.]raum, zumeist jedoch auf unbestimmte [X.]auer ausgerichtete Ausstattung mit eigenem nichtärztlichen und ärztlichen Personal erfüllt. [X.]ie bloße Aufgabenerfüllung mit wechselndem Personal genügt für die erforderliche Abgrenzung nicht. Andererseits müssen der Einheit regelmäßig auch eigene Räume und sonstige [X.]achmittel zugewiesen worden sein. [X.]iese orientieren sich an dem der organisatorischen Einheit innerhalb der Klinik oder der Abteilung übertragenen Zweck. Erforderlich ist, dass die Einheit in diesem [X.]inne tatsächlich organisatorisch verselbständigt ist; es genügt nicht, dass aufgrund der Aufgabenstellung hierzu die Möglichkeit bestünde. [X.] sein muss eine eigenständige [X.]erantwortungsstruktur. Nicht zwingend ist dagegen, dass es sich um [X.] unmittelbar unterhalb derjenigen der Klinik oder Abteilung handelt. Es ist aber regelmäßig davon auszugehen, dass ein Teilbereich im tariflichen [X.]inne über eine bestimmte Mindestgröße verfügen muss und nicht auf der untersten organisatorischen Hierarchieebene angesiedelt sein kann, was jedoch durch die Anforderung einer organisatorischen [X.]elbständigkeit und die Anbindung an das Merkmal der „medizinischen [X.]erantwortung“ in der Regel auch ausgeschlossen sein dürfte (vgl. ausführlich [X.] 9. [X.]ezember 2009 - 4 [X.] 568/08 - Rn. 29 ff., [X.] T[X.]G § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 9).

Ein Funktionsbereich ist dagegen vorwiegend medizinisch bestimmt. Im Hinblick darauf mögen die Anforderungen an Abgrenzbarkeit und Ausstattung zwar etwas anders zu gewichten sein als bei dem Tatbestandsmerkmal des „Teilbereichs“. Es muss sich aber auch diesbezüglich jedenfalls um einen „Bereich“ handeln, was sich regelmäßig in einer gewissen organisatorischen Abgegrenztheit zeigt ([X.] 23. März 2011 - 4 [X.] 431/09 -).

c) Aus der [X.]truktur der Regelung in § 16 T[X.]-Ärzte/[X.]KA folgt, dass die den Oberärzten im [X.] obliegende „medizinische“ [X.]erantwortung über die allgemeine „ärztliche“ [X.]erantwortung eines Assistenzarztes und eines Facharztes deutlich hinausgeht. [X.]abei wird an die tatsächliche krankenhausinterne Organisations- und [X.]erantwortungsstruktur angeknüpft. Kliniken sind arbeitsteilig organisiert und weisen zahlreiche spezialisierte und fragmentierte [X.]iagnose-, Behandlungs- und Pflegeabläufe mit einer abgestuften [X.]erantwortungsstruktur der handelnden Personen auf. [X.]em entspricht die tarifliche Einordnung der medizinischen [X.]erantwortung von Oberärzten, die in § 16 T[X.]-Ärzte/[X.]KA innerhalb der [X.]truktur der [X.]n nach „unten“ und nach „oben“ in ein von den Tarifvertragsparteien als angemessen angesehenes [X.]erhältnis gesetzt wird. [X.]on der Übertragung einer medizinischen [X.]erantwortung im [X.] kann demnach nur dann gesprochen werden, wenn sich das Aufsichts- und - eingeschränkte - Weisungsrecht nicht nur auf nichtärztliches Personal und auf Ärzte nach der [X.] I, sondern auch auf Fachärzte der Ent-geltgruppe II T[X.]-Ärzte/[X.]KA erstreckt und andererseits die [X.]erantwortung für den Bereich ungeteilt ist (vgl. dazu ausführlich [X.] 9. [X.]ezember 2009 - 4 [X.] 836/08 - [X.] T[X.]G § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 5 zum T[X.]-Ärzte/[X.]KA).

        

    Bepler    

        

    Treber    

        

    [X.]reutzfeldt    

        

        

        

    H. Klotz    

        

    Th. [X.]    

                 

Meta

4 AZR 568/09

06.07.2011

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Freiburg (Breisgau), 9. Januar 2008, Az: 9 Ca 324/06, Urteil

§ 1 TVG, § 15 Abs 2 TV-Ärzte/VKA, § 16 Buchst c Entgeltgr III TV-Ärzte/VKA, § 16 Buchst d Entgeltgr IV TV-Ärzte/VKA, § 611 Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 06.07.2011, Az. 4 AZR 568/09 (REWIS RS 2011, 5070)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5070

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Referenzen
Wird zitiert von

5 Ca 2779/20

9 Sa 384/17

12 Sa 700/15

9 Sa 277/13

16 Sa 681/11

17 Sa 1100/11

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