Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2003, Az. VI ZR 74/03

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 185

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 74/03
vom
16. Dezember 2003
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am
16. Dezember
2003 durch die Vorsitzende Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.] und die
Richter Pauge und Zoll
beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 29. Januar 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert
(§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Die beweisrechtlichen Folgen sowohl des gänzlichen Fehlens als auch
der Unvollständigkeit einer medizinisch gebotenen ärztlichen Dokumentation sind in der Rechtsprechung geklärt (vgl. u.a. Senatsurteile [X.], 6, 10; vom 28. Juni 1988 -
VI [X.] -
VersR 1989, 80; vom 23. März 1993

[X.]

VersR 1993, 836; vom 27. September 1994

[X.]

VersR 1995, 195; vom 21. [X.] -
VI ZR 341/94 -
VersR 1996, 330; vom 13. Februar 1996 -
VI [X.] -
VersR 1996, 633 und vom 6. Juli 1999

VI ZR 290/98

VersR 1999, 1282; [X.], Urteil vom 19. November 1993 -
7 [X.] -
mit [X.] des [X.] vom 18. Oktober 1994 -
VI [X.] -
AHRS 6445/101; [X.], Urteil vom
12. Dezember 2001 mit [X.] des [X.] vom 8. Oktober 2002 -
VI [X.]/02 -
NJW-RR 2003, 807). Daß der vorliegende Fall insoweit ungeklärte, aber klärungsbedürftige Fragen aufwirft, zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf. Das Berufungsgericht stellt auch keinen von der gesicherten Rechtsprechung abweichenden Rechtssatz auf. Seine Annahme, daß der Klägerin nach Lage des Falles Beweiserleichterungen nicht zugute kommen, läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2 . [X.]. ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 248.

Müller
Greiner
[X.]

Pauge
Zoll

Meta

VI ZR 74/03

16.12.2003

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2003, Az. VI ZR 74/03 (REWIS RS 2003, 185)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 185

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