Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2001, Az. IX ZR 27/01

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2927

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[X.] ZR 27/01vom5. April 2001in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], Dr. Zugehör und [X.] 5. April 2001beschlossen:Der Antrag des Beklagten, die Beschwer auf über 60.000 DMfestzusetzen, wird zurückgewiesen.Gründe:Das Berufungsgericht hat den verklagten Notar - im Wege des [X.] für eine der Klägerin entgangene lebenslange Leibrente - verur-teilt, an die Klägerin 2.000 DM nebst Zinsen zu zahlen und, beginnend mit [X.] 1999, monatlich bis zum 5. eines jeden Monats je 500 DM zu zahlen,und zwar für die Lebenszeit der Klägerin. Außerdem hat es festgestellt, daßder Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch den weiteren Schaden [X.] zu ersetzen, der dadurch entstanden ist, daß sie die vereinbarte Leib-rente in Höhe von 1.000 DM monatlich verloren hat. Es hat den Streitwert auf(4.000 DM + 42.000 DM + 3.000 DM =) 49.000 DM festgesetzt und ausgespro-chen, daß der Wert der Beschwer 60.000 DM nicht übersteige.Mit seinem Antrag auf Höherfestsetzung der Beschwer wendet sich [X.] ausschließlich gegen die Bemessung des Streitwerts und der Be-- 3 -schwer bezüglich der Verurteilung zur monatlichen Rentenzahlung entspre-chend § 9 ZPO.Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß im vorliegenden Fall§ 9 ZPO analog anzuwenden ist. Zwar ist Streitgegenstand nicht ein Renten-,sondern ein Schadensersatzanspruch. Für das [X.] gilt § 3ZPO (vgl. [X.], Beschluß vom 20. September 1974 - [X.]; vom21. September 1994 - [X.], NJW-RR 1995, 197; vom 30. Mai 2000 - [X.], n.v.). Es entspricht aber im allgemeinen dem durch diese [X.] Ermessen, den Wert des im Wege des Schadensersatzes gel-tend gemachten Rechts auf wiederkehrende Leistungen auf der Grundlage des§ 9 ZPO zu schätzen (vgl. [X.], Urteil vom 8. Januar 1997 - [X.] 1997, 546 m.w.N.; ferner Beschluß vom 20. Januar 1981 - [X.]/79, NJW 1981, 1318; vom 28. September 1993 - [X.], [X.]R ZPO§ 9 - Schadensrente 1; vom 30. Mai 2000 - [X.], n.v.).Die Revision weist daraufhin, daß vor der Neufassung des § 9 ZPO vom25-fachen Jahresbetrag der monatlichen Rente auszugehen war. Sie [X.] unter Berufung auf [X.] NJW 1993, 2785 f - die Neufassung für verfas-sungswidrig, weil Ansprüche auf Kapitalleistung und solche auf Rente - wasden Zugang zu den [X.] angehe - willkürlich ungleich behan-delt würden. Dem folgt der Senat nicht. Die Ansicht von [X.] ist vereinzeltgeblieben (ausdrücklich ablehnend z.B. [X.], 738;Baumbach/[X.]/[X.], ZPO 59. Aufl. § 9 Rn. 1; vgl. auchSchwerdtfeger, in: [X.], 2. Aufl. § 9 Rn. 1; [X.]/[X.], [X.] Aufl. § 9 Rn. 1). Auf titulierte Versorgungsrenten und Unterhaltsansprüche,die der hier in Rede stehenden Leibrente ähneln, hat der Bundesgerichtshof- 4 -schon mehrfach § 9 Satz 1 ZPO n.F. angewendet, ohne [X.] anklingen zu lassen (vgl. Beschl. v. 20. Dezember 1994 - [X.], [X.]R ZPO § 9 - [X.] 1; v. 2. Oktober 1996 - [X.], [X.]R ZPO § 9 - [X.] 1; Urt. v. 8. Januar 1997 - [X.]/95, [X.]R ZPO § 9 - [X.] 2; Beschl. v. 22. April 1999 - [X.] 292/98, NJW-RR 1999, 1080). Solche sind auch nicht angebracht. [X.] der Anspruchsberechtigte unter Umständen statt der Rente eine Abfin-dung in Kapital verlangen (vgl. § 1585 Abs. 2 BGB, ferner § 843 Abs. 3 BGB,§ 12 [X.]). Gegebenenfalls sind der Zuständigkeits- und [X.]höher. Damit wird aber nicht Gleiches ungleich behandelt. Denn die [X.] setzt stets mindestens das Vorliegen eines "wichtigen Grundes"voraus.[X.] Kirchhof Fischer Zugehör Ganter

Meta

IX ZR 27/01

05.04.2001

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2001, Az. IX ZR 27/01 (REWIS RS 2001, 2927)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2927

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