Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2004, Az. V ZR 18/04

V. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1266

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 8. Oktober 2004 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit
Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

BGB §§ 134, 171, 172, 675 [X.] Art. 1 § 1

a) Wie lange eine Beratung gedauert hat, kann für ihre Qualität bedeutsam sein; für das Zustandekommen eines [X.] im Vorfeld eines [X.] ist sie dagegen unerhebli[X.]h (Fortführung der [X.]eile v. 14. März 2003, [X.] 308/02, NJW 2003, 1811, und v. 31. Oktober 2003, [X.] 423/02, NJW 2004, 64, 65).
b) Im Rahmen einer mündli[X.]hen Beratung muß der Verkäufer oder sein Repräsen-tant au[X.]h dann ni[X.]ht ungefragt auf neben dem eigentli[X.]hen Kaufpreis in dem an-gegebenen Gesamtaufwand enthaltene Entgelte und Provisionen für andere Lei-stungen (externe Entgelte) hinweisen, wenn der Anteil dieser Leistungen am [X.] 15% übersteigt (Fortführung des [X.]. v. 14. März 2003 [X.]O; Abgrenzung zu [X.]. v. 12. Februar 2004, [X.], NJW 2004, 1732).
[X.]) Der Treuhänder eines Steuersparmodells ist na[X.]h Maßgabe der §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 BGB trotz Ni[X.]htigkeit seiner [X.] wegen Verstoßes gegen das [X.] au[X.]h gegenüber dem Verkäufer und Initiator des [X.], wenn er dur[X.]h einen Notar über Bedeutung und Tragweite der [X.] besonders belehrt worden ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die-ser den Mangel der [X.] weder kennt no[X.]h kennen muß und au[X.]h ni[X.]ht - 2 - selbst gegen das [X.] verstößt (Fortführung von [X.]. v. 3. Juni 2003, [X.], NJW-RR 2003, 1203; Abgrenzung zu [X.]. v. 14. Juni 2004, [X.] 2004, 1655).
d) Im Jahre 1992 konnte au[X.]h ein Verkäufer und Initiator eines Steuersparmodells den auf einem Verstoß gegen das [X.] beruhenden Mangel einer notariell beurkundeten und vorgelegten [X.] ni[X.]ht kennen (Fortführung von [X.] 145, 265).
e) [X.], der si[X.]h auf den kaufvertragstypis[X.]hen [X.] bes[X.]hränkt, stellt au[X.]h im Rahmen eines Steuersparmodells keine Teil-nahme an der unerlaubten Re[X.]htsbesorgung des in diesem Modell vorgesehenen Treuhänders dar (Fortführung von [X.]. v. 3. Juni 2003, [X.], NJW-RR 2003, 1203).

[X.], [X.]. v. 8. Oktober 2004 - [X.] - OLG Frankfurt am Main

LG Frankfurt am Main

- 3 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 16. Juli 2004 dur[X.]h den Vizepräsidenten des [X.] Dr. [X.] und [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] für Re[X.]ht erkannt:
Die Revision des [X.] gegen das [X.]eil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 19. Dezember 2003 wird auf seine Kosten zurü[X.]kgewiesen.
Von Re[X.]hts wegen Tatbestand
Die [X.] zu 1, deren Ges[X.]häftsführer der [X.] zu 2 ist, betreibt die Hotelanlage [X.]in [X.]

, die aus 142 in Teileigentum auf-geteilten [X.] besteht. Einen Teil dieser [X.] ver-kaufte die [X.] zu 1 als steuerbegünstigte Kapitalanlage an Investoren. Grundlage war ein von der [X.]n zu 1 erstellter Verkaufsprospekt, in dem der Gesamtaufwand für den Erwerb der Wohnung 117 mit 240.000 [X.] war. Im Mai 1992 trat die Finanzberaterin G.

M. -[X.]an den Kläger heran, um ihm anhand zweier Modellbere[X.]hnungen eine Investition in der Hotelanlage der [X.]n zu 1 zu empfehlen. Am 18. Juli 1992 erteilte der Kläger der [X.]GmbH den Auftrag, ihm den Erwerb des Appartements 117 in der Hotelanlage der [X.]n zu 1, auf deren Prospekt Bezug genom-- 4 - men wurde, zu vermitteln. In einer notariellen Urkunde vom glei[X.]hen Tage un-terbreitete er der [X.] außerdem das Angebot zum Abs[X.]hluß eines [X.] mit allen Aufgaben des Ges[X.]häftsbesor[X.] im Erwerbsmodell der [X.]n. Dieses Angebot, das die S.

GmbH am 12. August 1992 annahm, enthielt au[X.]h deren Bevollmä[X.]htigung zum Abs[X.]hluß der dazu erforderli[X.]hen Verträge. Am 22. Oktober 1992 kaufte sie namens des [X.] von der [X.]n zu 1 das Appartement 117 in deren Hotelanlage für 149.500 DM. Außerdem nahm sie namens des [X.] im Oktober 1992 bei der [X.] unter Inanspru[X.]hnahme eines [X.] ein Darle-hen über 266.667 DM auf.
Der Kläger ma[X.]ht geltend, der Erwerb des Appartements sei ni[X.]htig. Ihm sei aus dem fehlges[X.]hlagenen Erwerb ein S[X.]haden in Höhe von (umgere[X.]hnet) 61.580,70 • entstanden. Er verlangt von beiden [X.]n Ersatz. Hilfsweise, für den Fall, daß davon ausgegangen werde, er sei Eigentümer des in Rede stehenden [X.] geworden, verlangt er von der [X.]n zu 1 Zug um Zug gegen Rü[X.]kübereignung des Appartements Rü[X.]kzahlung des Kaufpreises in Höhe von (umgere[X.]hnet) 76.438,14 •, Freistellung von seinen Darlehensverpfli[X.]htungen gegenüber der [X.] und die Fest-stellung der Pfli[X.]ht der [X.]n zu 1, ihm den weitergehenden S[X.]haden aus dem Erwerb des Appartements und dem Kreditvertrag zu ersetzen.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurü[X.]kgewiesen. Hiergegen ri[X.]htet si[X.]h die von dem [X.] zugelassene Revision, mit der der Kläger seine Klageanträ-ge weiterverfolgt. Die [X.]n beantragen die Zurü[X.]kweisung der Revision. - 5 - Ents[X.]heidungsgründe
I. Das Berufungsgeri[X.]ht meint, der Kaufvertrag verstoße ni[X.]ht gegen die guten Sitten. Es liege kein grobes Mißverhältnis vor; eine [X.]keit [X.] si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus den Umständen des Erwerbs. Die der [X.] GmbH erteilte [X.] sei zwar unwirksam, weil sie gegen das [X.] verstoße; sie gelte der [X.] zu 1 gegenüber au[X.]h ni[X.]ht als wirksam. Auf diesen Mangel dürfe si[X.]h der Kläger aber ni[X.]ht berufen, weil er am 18. Juli 1992 die [X.]GmbH mit der Vermittlung des Erwerbs des Appartements beauftragt und dieses Ziel mit dem Kaufvertrag errei[X.]ht habe. Ansprü[X.]he aus Vers[X.]hulden bei Vertragss[X.]hluß s[X.]heiterten, weil es an einer vorsätzli[X.]h fal-s[X.]hen Beratung fehle. Ob der Kläger mit der [X.]n zu 1 einen [X.] abges[X.]hlossen habe, könne offen bleiben. Ein Beratungsfehler liege jedenfalls ni[X.]ht vor. Der Umfang und die Bedeutung des [X.] seien [X.] worden. Die Modellbere[X.]hnungen von [X.] M. -[X.]seien ni[X.]ht fals[X.]h. Etwaige Fehler in dem Prospekt der [X.]n zu 1 seien für den [X.] ni[X.]ht ursä[X.]hli[X.]h geworden. [X.]
Diese Erwägungen halten einer revisionsre[X.]htli[X.]hen Überprüfung im Er-gebnis stand.
1. Ansprü[X.]he des [X.] wegen Fehlern des von der [X.]n zu 1 herausgegebenen Verkaufsprospekts, für die beide [X.] unter dem [X.] 6 - si[X.]htspunkt einer Prospekthaftung im weiteren Sinne haften könnten, hat das Berufungsgeri[X.]ht zu Re[X.]ht verneint.
a) Für den Vertrieb des Objekts, an dem si[X.]h der Kläger beteiligt hat, ist allerdings ein Prospekt eingesetzt worden, den die [X.] zu [X.] hat. Der Revision ist au[X.]h zuzugeben, daß in zwei Punkten Zweifel an der Wahrheitsgemäßheit und Vollständigkeit des Prospekts (dazu: [X.] 123, 106, 110) bestehen. Zum einen erwe[X.]kt das Bere[X.]hnungsbeispiel auf Seite 28 des Prospekts den unzutreffenden Eindru[X.]k, als seien au[X.]h bei dem Hotelapparte-ment des [X.] Werbungskosten in der dort mit 3% angegebenen Größen-ordnung anzusetzen, was in etwa der mit 8 % angegebenen Position —Konzep-tion/Marketingfi in der Aufstellung auf Seite 48 des Prospekts entspri[X.]ht. Zum anderen weist diese Aufstellung eine Position —Grundstü[X.]k, Gebäude, [X.], [X.] mit 74,3 % des Gesamtaufwands aus, die, was si[X.]h aus dem Verglei[X.]h mit dem eigentli[X.]hen Kaufpreis von 149.500 DM ergibt, jedenfalls bei dem Hotelappartement des [X.] einen ni[X.]ht ausgewiesenen Anteil von 12% des [X.] enthält. Damit beträgt der Anteil aller derartiger Entgelte und Provision am Gesamtaufwand 20%, was ni[X.]ht mehr als angemessen anzusehen und deshalb auszuweisen ist (vgl. [X.]. v. 12. Februar 2004, [X.], NJW 2004, 1732, 1734/1735). Das ist hier jedenfalls ni[X.]ht mit der gebotenen ([X.], [X.]. v. 1. März 2004, [X.], NJW 2004, 2228, 2229/2230) Übersi[X.]htli[X.]hkeit und Vollständigkeit ges[X.]hehen. Diese Zweifel zwingen aber ni[X.]ht zu weiterer Aufklärung.
b) Ein Anspru[X.]h aus Prospekthaftung setzt nämli[X.]h voraus, daß der [X.] auf dem Prospekt und seinen Fehlern beruht ([X.] 72, 382, 388; 79, - 7 - 337, 346; 123, 106, 116/117). Das hat der Kläger na[X.]h Auffassung des [X.] ni[X.]ht substantiiert dargelegt. Diese revisionsre[X.]htli[X.]h nur einge-s[X.]hränkt na[X.]hprüfbare tatri[X.]hterli[X.]he Würdigung ist entgegen der Ansi[X.]ht der Revision ni[X.]ht zu beanstanden. Der Kläger hat zwar mit S[X.]hriftsatz vom 9. Juni 2002 behauptet, der Prospekt sei mit ihm bei Gesprä[X.]hen mit [X.]M. -[X.] dur[X.]hgespro[X.]hen worden. Dessen Erhalt und Lektüre hat der Kläger auf dem Vermittlungsauftrag vom 18. Juli 1992 quittiert. Er hätte, so trägt der Kläger in der Klages[X.]hrift und in der Berufungsbegründung vor, von einem [X.] au[X.]h abgesehen, wenn der Anteil von 12% des Gesamtaufwands für die Projektentwi[X.]klung offen ausgewiesen worden wäre. Der Kläger hat aber mit S[X.]hriftsatz vom 9. Juni 2002 au[X.]h vorgetragen, daß ihm der Prospekt von [X.]ni[X.]ht ausgehändigt, sondern von dieser wieder mitge-nommen worden sei. In der mündli[X.]hen Verhandlung vor dem Berufungsgeri[X.]ht hat er zudem erklärt, er habe den Prospekt ni[X.]ht studiert. Vor allem aber soll sein Kaufents[X.]hluß auf den [X.] und dem —Inhalt des [X.] beruhen. Im Hinbli[X.]k hierauf haben die [X.]n ausdrü[X.]k-li[X.]h bestritten, daß der Kaufents[X.]hluß des [X.] auf dem Prospekt und sei-nen Fehlern beruhte. Unter diesen Umständen mußte der Kläger eindeutig be-haupten, daß sein Kaufents[X.]hluß auf dem Prospekt beruht und dazu näher dar-legen, woraus si[X.]h das ergeben soll. Weder das eine no[X.]h das andere ist [X.]. Der Kläger hat ni[X.]ht einmal die Berufungsbegründung und die [X.] Verhandlung vor dem Berufungsgeri[X.]ht zum Anlaß für einen eindeutigen ergänzenden Vortrag genommen, obwohl das [X.] in seinem [X.]eil Zweifel an der Kausalität geäußert und das Berufungsgeri[X.]ht die Frage zum Gegenstand der mündli[X.]hen Verhandlung gema[X.]ht hatte. - 8 - 2. Dem Kläger steht au[X.]h kein Anspru[X.]h aus der Verletzung eines selb-ständigen [X.] zu, für den nur die [X.] zu 1, ni[X.]ht au[X.]h der [X.] zu 2 hafteten. a) Ein sol[X.]her Anspru[X.]h ist allerdings grundsätzli[X.]h mögli[X.]h. Zum [X.] kann es au[X.]h im Vorfeld eines Kaufvertrages kommen. Voraussetzung hierfür ist, daß der Verkäufer und der Käufer ni[X.]ht nur über die Bedingungen des angestrebten Kaufvertrages verhandeln, sondern dem Käufer unabhängig hiervon ein Rat erteilt werden soll (Senat, [X.]. v. 14. März 2003, [X.] 308/02, NJW 2003, 1811, 1812). Dies hat der Senat etwa in dem Fall angenommen, daß der Verkäufer dem Käufer [X.] vorlegt, die ihn zum Kauf bewegen sollen ([X.]. v. 14. März 2003 [X.]O; [X.]. v. 31. Oktober 2003, [X.] 423/02, NJW 2004, 64, 65). Wie lange die Beratung gedauert hat, kann für die Qualität der Beratung bedeutsam sein; für das Zustandekommen eines Beratungsvertrages ist sie dagegen unerheb-li[X.]h. Erforderli[X.]h, aber au[X.]h ausrei[X.]hend ist, daß dem Kläger eine Empfehlung zum Erwerb gegeben werden sollte. Das hat der Kläger hier vorgetragen. Zu seinen Gunsten ist für das Revisionsverfahren au[X.]h davon auszugehen, daß [X.] M. -[X.] bei der Beratung für die [X.] zu 1 aufgetreten ist.
b) Der Anspru[X.]h s[X.]heitert aber daran, daß der Kläger einen Beratungs-fehler na[X.]h den getroffenen Feststellungen ni[X.]ht substantiiert dargelegt hat.
[X.]) Mit einer unzurei[X.]henden Aufklärung über Inhalt und Umfang des bei der Darlehensaufnahme in Anspru[X.]h genommenen [X.] dur[X.]h [X.] M. -S. läßt si[X.]h ein Beratungsfehler ni[X.]ht begründen. [X.] kann offen bleiben, ob diese angesi[X.]hts der Ges[X.]häftserfahrung des Klä-- 9 - [X.] abwarten konnte, ob der Kläger selbst bei Bedarf na[X.]h der Bedeutung des auf beiden [X.] deutli[X.]h angespro[X.]henen [X.] bzw. [X.] fragen würde. Umfang und Bedeutung des [X.] werden [X.] auf dem Vermittlungsauftrag vom 18. Juli 1992 erläutert, den der Kläger unters[X.]hrieben hat. Dort wird, was der Revision entgangen ist, ausdrü[X.]kli[X.]h au[X.]h darauf hingewiesen, daß das [X.] zu einer Erhöhung der Fremdfi-nanzierung führt. Die dur[X.]h die [X.] für den Kläger veranlaßte [X.] eines Darlehens über 266.600 DM beruht entgegen der Annahme der Revision au[X.]h ni[X.]ht auf deren Eigenmä[X.]htigkeit, sondern darauf, daß der Klä-ger in dem Vermittlungsauftrag darum gebeten hat.
[X.]) Daß die von [X.]M. -S. vorgelegten Bere[X.]hnungsbei-spiele fehlerhaft waren, hat der Kläger ebenfalls ni[X.]ht dargelegt. Beide [X.] gehen zwar von einem Gesamtaufwand von 240.000 DM aus, wohingegen dieser tatsä[X.]hli[X.]h 266.600 DM betrug. Dieser Unters[X.]hied beruht aber darauf, daß der Kläger ein Disagio in Anspru[X.]h genommen hat, das die Bere[X.]hnungs-beispiele ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigen. Darauf wird ausdrü[X.]kli[X.]h und deutli[X.]h [X.]. Die Fehlerhaftigkeit der Bere[X.]hnungsbeispiele ergibt si[X.]h entgegen der Ansi[X.]ht der Revision au[X.]h ni[X.]ht aus der Gegenüberstellung des [X.] aus Seite 40 der Klages[X.]hrift. Denn hier berü[X.]ksi[X.]htigt der Kläger ni[X.]ht, daß die Darlehenss[X.]huld na[X.]h den Modellbere[X.]hnungen im ersten Jahr na[X.]h [X.] dur[X.]h eine Sondertilgung aus den Steuervorteilen für das Erwerbsjahr reduziert werden sollte und eine sol[X.]he Sondertilgung bei Inanspru[X.]hnahme des [X.] in größerem Umfang mögli[X.]h und angezeigt gewesen wäre, dort aber ni[X.]ht aufs[X.]heint. - 10 - [X.][X.]) G. M. -[X.] war au[X.]h ni[X.]ht verpfli[X.]htet, den Kläger auf den Anteil der Provisionen und Vergütungen für sonstige Leistungen an dem Gesamtaufwand hinzuweisen.
[X.]) Für in dem Kaufpreis für eine (gebrau[X.]hte) Immobilie enthaltene sog. [X.] hat der Senat das bereits ents[X.]hieden ([X.]. v. 14. März 2003, [X.] 308/02, NJW 2003, 1811, 1812; vgl. au[X.]h [X.], [X.]. v. 23. März 2004, [X.], NJW 2004, 2378, 2380). Um eine sol[X.]he Innenprovision geht es dem Kläger allerdings ni[X.]ht. Ihm geht es vielmehr um den ni[X.]ht im eigentli[X.]hen Kaufpreis enthaltenen Anteil des Entgelts für Projektentwi[X.]klung am [X.]. Für ein sol[X.]hes —externes Entgeltfi gilt jedo[X.]h ni[X.]hts anderes. Zwar kann der Erwerber ohne eine Angabe über den Anteil eines sol[X.]hen Entgelts am Gesamtaufwand ni[X.]ht feststellen, wel[X.]her Preis für die Immobilie und wel-[X.]her Preis für die Projektentwi[X.]klung gefordert werden. Darauf kommt es aber au[X.]h ni[X.]ht an. Dem Erwerber werden bei einem Anlagemodell, wie es die [X.] zu 1 entwi[X.]kelt hat, der Erwerb der Immobilie und die Inanspru[X.]hnahme der sonstigen Leistungen, au[X.]h der Projektentwi[X.]klung, ni[X.]ht gesondert, son-dern als einheitli[X.]hes Gesamtpaket angeboten. Der Erwerber steht deshalb wie bei dem isolierten Erwerb einer Immobilie vor der Frage, ob ihm der Erwerb dieses —Leistungspaketsfi (unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der erzielbaren [X.]) den geforderten Gesamtpreis wert ist. Ähnli[X.]h wie [X.] beim isolierten Erwerb einer Immobilie können im Gesamtaufwand enthaltene hohe Entgelte und Provisionen für im Gesamtpaket enthaltene sonstige Leistungen dazu führen, daß der Gesamtaufwand den Gesamtwert der Immobilie und der sonstigen Leistungen eins[X.]hließli[X.]h der damit errei[X.]hbaren Steuervorteile er-hebli[X.]h übersteigt. Wie die Innenprovision bei dem isolierten Erwerb einer Im-mobilie (dazu [X.]. v. 14. März 2003 und [X.], [X.]. v. 23. März 2004, [X.] 11 - weils [X.]O) kann ein besonders grobes Mißverhältnis zwis[X.]hen dem [X.] einerseits und dem Wert der Gesamtheit des Leistungspakets ein-s[X.]hließli[X.]h der Steuervorteile andererseits für die Frage der [X.]keit des gesamten Vertragswerks Bedeutung erlangen. Für ein sol[X.]hes Äquiva-lenzmißverhältnis hat der Kläger allerdings außer dem na[X.]h den ni[X.]ht angegrif-fenen und au[X.]h ni[X.]ht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsge-ri[X.]hts ni[X.]ht ausrei[X.]henden Hinweis, daß das Hotelappartement nur 80.000 DM wert gewesen sei, ni[X.]hts vorgetragen. (2) Eine andere Beurteilung ergibt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus dem Umstand, daß der Anteil der Entgelte und Provisionen am Gesamtaufwand bei einem An-lageobjekt aufges[X.]hlüsselt werden muß, das dem Erwerber mittels eines Pro-spekts vorgestellt wird, wenn deren Anteil 15 % übersteigt ([X.], [X.]. v. 12. Februar 2004, [X.], NJW 2004, 1732, 1734 f.). Bei einem [X.] Erwerb steht dem Erwerber außer dem Prospekt keine Information über das Objekt zur Verfügung. Er kann niemanden fragen und deshalb darauf vertrauen, daß in dem Prospekt alle Angaben enthalten sind, die für eine Ent-s[X.]heidung zugunsten des Objekts vernünftigerweise erhebli[X.]h sind. Dazu ge-hört au[X.]h der Anteil der Entgelte und Provisionen für sonstige Leistungen am Gesamtaufwand. Entspre[X.]hendes gilt, wenn ein Vermittler den Prospekt zum Vertrieb einsetzt und der Erwerb hierauf beruht ([X.], [X.]. v. 12. Februar 2004 [X.]O). Die Situation ist aber grundlegend anders, wenn ein Anlageobjekt, wie hier, dur[X.]h Beratung anhand von [X.] vertrieben wird. Hier ist der Erwerber typis[X.]herweise ni[X.]ht auf den Prospekt und darauf angewiesen, daß dieser die Antworten auf die erhebli[X.]hen Fragen bereithält. Er kann dem Berater seine Vorstellungen erläutern und bei Bedarf wegen ihn interessieren-der besonderer Aspekte bei dem Berater na[X.]hfragen. Dieser muß ihm deshalb au[X.]h ni[X.]ht von si[X.]h aus auf alle denkbar erhebli[X.]hen Punkte hinweisen. Er - 12 - kann si[X.]h vielmehr zunä[X.]hst auf die typis[X.]herweise relevanten Fragen be-s[X.]hränken. Dazu gehört der Anteil von in dem Gesamtaufwand eines Steuer-modells enthaltenen Entgelte und Provisionen für begleitende Dienstleistungen jedenfalls dann ni[X.]ht, wenn, wie hier, keine konkreten Anhaltspunkte für ein besonderes Interesse des Erwerbers gerade au[X.]h daran vorhanden sind. Ob weitergehende Hinweise geboten sind, wenn si[X.]h die Beratung auf ein be-stimmtes Objekt konzentriert und dieses dann in seinen Einzelheiten vorgestellt und speziell als lohnende Investition empfohlen wird, bedarf keiner Ents[X.]hei-dung. Eine sol[X.]he Konstellation hat der Kläger ni[X.]ht vorgetragen. 3. Im Ergebnis zu Re[X.]ht hat das Berufungsgeri[X.]ht s[X.]hließli[X.]h au[X.]h einen Anspru[X.]h des [X.] aus § 812 BGB wegen Unwirksamkeit des Kaufvertrags verneint, den die [X.] zu 1 am 22. Oktober 1992 mit der für den Kläger handelnden [X.] ges[X.]hlossen hat. Bei Abs[X.]hluß dieses Vertrags ist der Kläger wirksam vertreten worden (unten a). Dieser Vertrag ist au[X.]h ni[X.]ht aus anderen Gründen unwirksam (unten b und [X.]).
a) Der Kläger ist bei Abs[X.]hluß des Kaufvertrags mit der [X.]n zu 1 dur[X.]h die [X.] GmbH wirksam vertreten worden.

[X.]) Die der [X.]GmbH am 18. Juli 1992 erteilte [X.] ist [X.] na[X.]h § 134 BGB unwirksam, weil sie gegen Art. 1 § 1 [X.] verstößt.
[X.]) Das Berufungsgeri[X.]ht geht zu Re[X.]ht davon aus, daß der Ges[X.]häfts-besorgungsvertrag, auf Grund dessen, die [X.] bei Abs[X.]hluß des Kaufvertrags mit der [X.]n zu 1 für den Kläger tätig wurde, na[X.]h § 134 BGB wegen Verstoßes gegen das Re[X.]htberatungsgesetz ni[X.]htig ist. Na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] liegt eine na[X.]h Art. 1 § 1 - 13 - [X.] erlaubnispfli[X.]htige Besorgung fremder Re[X.]htsangelegenheiten vor, wenn eine ges[X.]häftsmäßige Tätigkeit darauf geri[X.]htet und geeignet ist, [X.] fremde Re[X.]htsangelegenheiten zu verwirkli[X.]hen oder konkrete fremde Re[X.]htsverhältnisse zu gestalten ([X.] 153, 214, 218). Das ist bei einem Ge-s[X.]häftsbesorger, der [X.] wie hier [X.] auss[X.]hließli[X.]h oder hauptsä[X.]hli[X.]h die Ab-wi[X.]klung eines Grundstü[X.]kserwerbs im Rahmen eines Bauträger- oder ähnli-[X.]hen Modells für den Erwerber zu besorgen hat, der Fall ([X.] 145, 265, 269 ff.; [X.], [X.]. v. 3. Juni 2003, [X.], NJW-RR 2003, 1203, 1204). Die Ni[X.]htigkeit des [X.] erfaßt au[X.]h die dem Treuhänder erteilte [X.] ([X.] 153, 214, 218 f.; [X.], [X.]. v. 11. Oktober 2001, [X.]/00, NJW 2002, 66, 67; [X.]. v. 18. März 2003, [X.], NJW 2003, 2088, 2089; [X.]. v. 22. Oktober 2003, I[X.] 398/02, NJW 2004, 59, 60).
(2) Über die dana[X.]h erforderli[X.]he Erlaubnis na[X.]h Art. 1 § 1 [X.] ver-fügte die [X.]GmbH ni[X.]ht. Sie ist zwar als Steuerberatungsgesells[X.]haft na[X.]h § 2 StBerG zu unbes[X.]hränkter steuerli[X.]her Hilfeleistung befugt. Dazu ge-hört na[X.]h Art. 1 § 5 Nr. 2 [X.] au[X.]h die Beratung in allgemeinen re[X.]htli[X.]hen Angelegenheiten, die mit der steuerli[X.]hen Hilfeleistung unmittelbar zusammen-hängen. Das kommt der [X.] aber ni[X.]ht zugute. Bei der Konzeption des Anlagemodells der [X.]n zu 1 spielte zwar die Mögli[X.]hkeit, Steuern zu sparen, eine wesentli[X.]he Rolle. In die ans[X.]hließende Abwi[X.]klung des Modells konnten steuerli[X.]he Gesi[X.]htspunkte nur no[X.]h in Randberei[X.]hen eingebra[X.]ht werden, etwa bei der Ents[X.]heidung für oder gegen ein Disagio oder bei dem Verzi[X.]ht auf eine Lebensversi[X.]herung als Grundlage der Finanzierung. Damit bildet aber ni[X.]ht, wie in Art. 1 § 5 Nr. 2 [X.] vorausgesetzt, die steuerli[X.]he Hilfeleistung den S[X.]hwerpunkt der Ges[X.]häftsbesorgungstätigkeit der [X.]GmbH, sondern die allgemeine re[X.]htli[X.]he Beratung, für die sie eine besondere - 14 - Erlaubnis brau[X.]hte, die si[X.]h ni[X.]ht hatte. Daran ändert es au[X.]h ni[X.]hts, daß die Abwi[X.]klung des [X.] mit dem Kläger bei der [X.]GmbH intern dur[X.]h einen Re[X.]htsanwalt betreut wurde. Denn Vertragspartner des [X.] war, worauf das Berufungsgeri[X.]ht mit Re[X.]ht abgestellt hat, ni[X.]ht dieser angestellte Re[X.]htsanwalt, sondern die [X.]

GmbH.
[X.]) Die [X.] war aber gemäß §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 BGB gegenüber der [X.]n zu [X.].
[X.]) Na[X.]h der [X.] hat die [X.] bei Abs[X.]hluß des Kaufvertrags eine Ausfertigung der [X.] vorgelegt. Das führt na[X.]h §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 BGB dazu, daß sie der gutgläubigen [X.]n zu 1 gegenüber [X.] war. Denn diese Wirkung tritt au[X.]h ein, wenn der Mangel der [X.] in einem Verstoß gegen Art. 1 § 1 [X.] besteht. Die §§ 171, 172 BGB s[X.]hützen das Vertrauen in den dur[X.]h die vorgelegte Voll-ma[X.]ht begründeten Re[X.]htss[X.]hein einer Bevollmä[X.]htigung unabhängig davon, aus wel[X.]hen Gründen die Bevollmä[X.]htigung unwirksam ist ([X.], [X.]. v. 25. März 2003, [X.], NJW 2003, 2091, 2092; [X.]. v. 3. Juni 2003, [X.], NJW-RR 2003, 1203, 1204). Etwas anders ergibt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus der Zielsetzung des Verbots unerlaubter Re[X.]htsbesorgung. Zwar erfaßt dieses Verbot, wie ausgeführt, au[X.]h die [X.] des Re[X.]htsbesor[X.]. Damit soll aber nur verhindert werden, daß die unerlaubte Re[X.]htsbesorgung unter [X.] der [X.] trotz Unwirksamkeit des Verpfli[X.]htungsges[X.]häfts dur[X.]hge-führt werden kann. Dagegen kommt es für einen Verstoß gegen Art. 1 § 1 [X.] ni[X.]ht darauf an, ob der Re[X.]htsbesorger im Rahmen der unerlaubten Re[X.]htsbesorgung überhaupt Verträge für den Auftraggeber abs[X.]hließt und wel-[X.]hen Inhalt etwa abges[X.]hlossene Verträge haben. Das Verbot betrifft vielmehr - 15 - nur das Innenverhältnis des Re[X.]htsbesor[X.] zu seinem Auftraggeber ([X.], [X.]. v. 25. März 2003 und v. 3. Juni 2003, jeweils [X.]O). Es soll den Re[X.]htsu-[X.]henden vor sa[X.]hunkundigen unbefugten Re[X.]htsberatern s[X.]hützen ([X.] 15, 315, 317), aber ni[X.]ht den Abs[X.]hluß von Verträgen mit Dritten verhindern. [X.] steht der Verstoß der [X.] gegen das [X.] der Anwendung der Vors[X.]hriften über den S[X.]hutz gutgläubiger Dritter in den ge-setzten Re[X.]htss[X.]hein einer [X.] ni[X.]ht entgegen.
(2) Diese Grundsätze gelten jedenfalls in der hier vorliegenden Fallge-staltung au[X.]h im Verhältnis des Investors zu den übrigen Vertragspartnern in einem Steuersparmodell. Anerkannt hat dies der Bundesgeri[X.]htshof für das Kreditinstitut, das dem Investor den Kredit gewährt und auf den Re[X.]htss[X.]hein einer [X.]surkunde vertraut ([X.], [X.]. v. 25. März 2003 [X.]O; [X.]. v. 3. Juni 2003, [X.], NJW-RR 2003, 1203, 1204; offen gelassen für den kreditfinanzierten Beitritt zu einem ges[X.]hlossenen Immobilienfonds: [X.], [X.]. v. 14. Juni 2004, [X.], NJW 2004, 2736, 2737 f.). Für den Verkäufer und Initiator eines sol[X.]hen Modells gilt jedenfalls bei dem hier gegebenen Fall der Vorlage einer [X.]surkunde entgegen der Ansi[X.]ht des Berufungsge-ri[X.]hts und des Bayeris[X.]hen Obersten Landesgeri[X.]hts (BayObLGZ 2003, 181, 185) grundsätzli[X.]h ni[X.]hts anderes. Organisation und Vertrieb einer Immobilien-anlage mögen allerdings dazu führen können, daß der mit der vorgelegten [X.] gesetzte Re[X.]htss[X.]hein dem Investor gegenüber den Beteiligten des Anlagemodells ni[X.]ht mehr zugere[X.]hnet werden kann ([X.], [X.]. v. 14. Juni 2004, [X.]O). Eine sol[X.]he Eins[X.]hränkung der gesetzli[X.]hen Zure[X.]hnung des Re[X.]htss[X.]heins einer wirksamen [X.]surkunde ist aber dann ni[X.]ht ge-re[X.]htfertigt, wenn der Investor, wie hier, dur[X.]h einen Notar über Bedeutung und Tragweite der [X.] besonders belehrt worden ist. Dann geht er das mit - 16 - dem Re[X.]htss[X.]hein einer [X.] verbundene Risiko au[X.]h gegenüber den Beteiligten eines Anlagemodells ein. Deshalb ist ihm au[X.]h gegenüber dem Initiator einer Immobilienanlage der Re[X.]htss[X.]hein der vorgelegten [X.]s-urkunde na[X.]h Maßgabe der §§ 171, 172 BGB zuzure[X.]hnen. Etwas anderes gilt nur, wenn er den Mangel der [X.] kennt oder kennen muß oder wenn er selbst unerlaubte Re[X.]htsbesorgung betreibt oder daran beteiligt ist. Im ersten Fall wird sein Vertrauen na[X.]h § 173 BGB ni[X.]ht ges[X.]hützt. Im zweiten Fall s[X.]heitert das Ges[X.]häft ni[X.]ht am Mangel der [X.], sondern deshalb, weil es selbst gegen ein gesetzli[X.]hes Verbot verstößt.
(3) Dafür, daß die [X.] zu 1 wußte oder wissen mußte, daß die für den Abs[X.]hluß der Verträge maßgebli[X.]hen Teile der [X.] unwirksam [X.], ist ni[X.]hts ersi[X.]htli[X.]h. Bei Abs[X.]hluß des Vertrags am 22. Oktober 1992 ent-spra[X.]hen der Ges[X.]häftsbesorgungsvertrag und die zu seiner Dur[X.]hführung erteilte [X.] einer weit verbreiteten und seinerzeit ni[X.]ht angezweifelten Praxis (vgl. dazu [X.] 145, 265, 276 f.; [X.], [X.]. v. 3. Juni 2003, [X.], NJW-RR 2003, 1203; [X.]. v. 14. Juni 2004, [X.], NJW 2004, 2736, 2737). Deshalb konnte die [X.] zu 1 ni[X.]ht erkennen, daß der Ge-s[X.]häftsbesorgungsvertrag zwis[X.]hen dem Kläger und der S.

GmbH und die mit dem Angebot hierzu erteilte [X.] gegen das [X.] verstießen und deshalb ni[X.]htig waren.
b) Der Kaufvertrag des [X.] mit der [X.]n zu 1 ist au[X.]h ni[X.]ht na[X.]h § 134 BGB ni[X.]htig, weil er seinerseits gegen Art. 1 § 1 [X.] verstößt.
[X.]) Gegen das Verbot unerlaubter Re[X.]htsbesorgung kann ein Vertrag ni[X.]ht nur verstoßen, wenn die Re[X.]htsbesorgung seinen eigentli[X.]hen Inhalt - 17 - ausma[X.]ht. Einen sol[X.]hen Verstoß können au[X.]h Verträge darstellen, deren In-halt ni[X.]ht in erster Linie in (unerlaubter) Re[X.]htsbesorgung besteht. Vorausset-zung dafür ist, daß sie Regelungen enthalten, die auf eine unerlaubte Re[X.]hts-besorgung hinauslaufen oder eine sol[X.]he ermögli[X.]hen ([X.] 98, 330, 332 ff.; [X.], [X.]. v. 24. Juni 1987, [X.], [X.], 1263, 1264; [X.]. v. 18. März 2003, [X.], NJW 2003, 1938, 1939; [X.]. v. 22. Juni 2004, [X.], NJW 2004, 2516, 2517). Einen sol[X.]hen Fall hat der Bundesgeri[X.]htshof bei der Ausrei[X.]hung eines Darlehens an Unfallopfer angenommen, die von der Abtretung aller Ersatzansprü[X.]he aus den Unfällen zur Finanzierung unfallbe-dingter Aufwendungen abhängig war. Das lief auf die vollständige Entlastung der Ges[X.]hädigten von der gesamten S[X.]hadensabwi[X.]klung hinaus und stellt damit selbst eine unerlaubte Re[X.]htsbesorgung dar (sog. Unfallhilfefälle: [X.] 61, 317, 321 ff.; [X.], [X.]. v. 9. Oktober 1975, [X.], [X.], 100, 102 f. und v. 29. Juni 1978, [X.], [X.], 1062, 1063 f.). Entspre[X.]hen-des gilt für einen Autovermieter, der in seinen Bedingungen die Abtretung von Ersatzansprü[X.]hen seiner Mieter an einen Re[X.]htsberater vorsieht, der sie wie-derum an den Autovermieter abtreten soll ([X.], [X.]. v. 18. März 2003 und 22. Juni 2004, jeweils [X.]O). Sol[X.]he Klauseln enthält der Kaufvertrag des Klä-[X.] mit der [X.]n zu 1 ni[X.]ht. Er bes[X.]hränkt si[X.]h bis auf eine no[X.]h zu erör-ternde Ausnahme auf den kauftypis[X.]hen Leistungsaustaus[X.]h. Keiner seiner Regelungen führt dazu, daß die [X.] zu 1 selbst unerlaubte Re[X.]htsbesor-gung betriebe oder selbst hierbei unterstützt würde.
[X.]) Die [X.] zu 1 hat si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht an der unerlaubten Re[X.]htsbe-sorgung der [X.]GmbH beteiligt. Dafür rei[X.]ht es entgegen der Ansi[X.]ht des Bayeris[X.]hen Obersten Landesgeri[X.]hts (BayObLGZ 2003, 181, 185) ni[X.]ht aus, daß die [X.] zu 1 das Erwerbsmodell initiiert hat. Der Initiator eines [X.] 18 - ersparmodells su[X.]ht zwar den Ges[X.]häftsbesorger aus und trägt dur[X.]h das [X.] dazu bei, daß dieser unerlaubt fremde Re[X.]htsangelegenheiten besorgt. Daraus aber die Ni[X.]htigkeit au[X.]h des von ihm abges[X.]hlossenen Kaufvertrags abzuleiten, verfehlt den Zwe[X.]k des Verbots unerlaubter Re[X.]htsbesorgung. Das [X.] verbietet [X.] der von der [X.]n zu 1 entwi[X.]kelten Art ni[X.]ht. Es soll au[X.]h keine bestimmte inhaltli[X.]he Ausri[X.]htung der in einem sol[X.]hen Modell in der Person des Ges[X.]häftsbesor[X.] angelegten Re[X.]htsbesorgung bewirken oder verhindern und au[X.]h ni[X.]ht verhindern, daß der Auftraggeber bestimmte Verträge in seinem Namen dur[X.]h einen Ge-s[X.]häftsbesorger abs[X.]hließen läßt. Das [X.] bes[X.]hränkt si[X.]h vielmehr darauf si[X.]herzustellen, daß die in einem Erwerbsmodell der von der [X.]n zu 1 entwi[X.]kelten Art vorgesehene Funktion des Ges[X.]häftsbesor-[X.] nur von Personen wahrgenommen wird, die die dazu notwendige Re[X.]hts-besorgungserlaubnis haben. Angesi[X.]hts dieses bes[X.]hränkten Zwe[X.]ks des Re[X.]htsbesorgungsverbots kann eine Teilnahme des Initiators eines sol[X.]hen Modells an der unerlaubten Re[X.]htsbesorgung des Ges[X.]häftsbesor[X.] nur an-genommen werden, wenn er über die Auswahl des Ges[X.]häftsbesor[X.] und die Abwi[X.]klung des Modells hinaus eine unerlaubte Re[X.]htsbesorgung re[X.]htli[X.]h oder wirts[X.]haftli[X.]h fördert. Dafür ist hier ni[X.]hts vorgetragen. Der Kaufvertrag bes[X.]hränkt si[X.]h mit einer Ausnahme auf den kaufvertragstypis[X.]hen Leistungs-austaus[X.]h. Er enthält allerdings eine Vorbelastungsermä[X.]htigung, die eine Be-lastung des erworbenen [X.] über den reinen Kaufpreis hinaus erlaubt. Der Gesamtbetrag der Belastungsermä[X.]htigung entspri[X.]ht aber den Entgelten und Provisionen, die der Kläger im Rahmen des Modells erbringen sollte, eins[X.]hließli[X.]h der von ihm erbetenen Inanspru[X.]hnahme eines [X.]. Die in diesem Betrag au[X.]h enthaltene Vergütung für die Ges[X.]häftsbesorgung widerspri[X.]ht als sol[X.]he au[X.]h ni[X.]ht dem [X.]. - 19 -
[X.]) Der Kaufvertrag ist entgegen der Ansi[X.]ht der Revision au[X.]h ni[X.]ht [X.] und damit na[X.]h § 138 Abs. 1 BGB ni[X.]htig. Die Revision leitet die Sit-tenwidrigkeit daraus ab, daß die [X.]GmbH das Erwerbsmodell der [X.]n zu 1 konzipiert, jedenfalls daran mitgewirkt und ihre Mitwirkung als Ge-s[X.]häftsbesorger deshalb eine interessengere[X.]hte Vertretung des [X.] von vornherein ni[X.]ht gewährleistet habe. Dem kann in dieser Allgemeinheit ni[X.]ht gefolgt werden. Zwar würde die hier revisionsre[X.]htli[X.]h zu unterstellende Mitwir-kung der [X.] an der Erarbeitung der Konzeption für das Erwerbs-modell der [X.]n deren Interesse an dem Gelingen des Projekts [X.]. Das allein re[X.]htfertigt aber ni[X.]ht die Annahme, die [X.]GmbH werde - konzeptionswidrig - ihre vertragli[X.]hen Pfli[X.]hten aus dem Ges[X.]häftsbesor-gungsvertrag verletzen und den Kläger ni[X.]ht interessegere[X.]ht vertreten. Etwas anderes läßt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus dem [X.]eil des Bundesgeri[X.]htshofs vom 17. Mai 1988 ([X.], NJW 1989, 26, 27) ableiten. Dort war ein Vertrag zu beurteilen, bei dessen Abs[X.]hluß der eine Teil wußte, daß der Vertreter des anderen Teils mit dem Abs[X.]hluß des Vertrags seine Vertretungsma[X.]ht über-s[X.]hritt. Die Annahme der [X.]keit gründete auf der konkret eingetrete-nen Treulosigkeit des Vertreters und deren Ausnutzung dur[X.]h den anderen Teil. Sol[X.]he Umstände hat der Kläger hier aber ni[X.]ht vorgetragen. Die [X.] GmbH hat ihre [X.] ni[X.]ht übers[X.]hritten. Sie hat den Erwerb so dur[X.]hgeführt, wie es der Kläger ihr in seinem Vermittlungsauftrag vom 18. Juli 1992 unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des darin in Bezug genommenen Prospekts der [X.]n zu 1 angetragen hat. [X.] war ein sol[X.]her Ges[X.]häftsbesor-gungsvertrag ni[X.]ht. I[X.] - 20 -
Die Kostenents[X.]heidung folgt aus § 97 ZPO.

[X.] Tropf [X.]

Gaier S[X.]hmidt-Ränts[X.]h

Meta

V ZR 18/04

08.10.2004

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2004, Az. V ZR 18/04 (REWIS RS 2004, 1266)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1266

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