Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2016, Az. XII ZB 53/16

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 7538

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2016:270716BXII[X.]53.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 53/16

vom

27. Juli 2016

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
FamFG §§ 61 Abs. 1, 68 Abs. 2, BGB § 1379

Zur Bemessung des [X.] bei der Verpflichtung zur [X.] über das eigene Vermögen.
[X.], Beschluss vom 27. Juli 2016 -
XII [X.] 53/16 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 27. Juli 2016
durch den [X.] Richter Dose, [X.] Klinkhammer, [X.] und Guhling und
die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1.
Senats für Familiensachen des [X.] am Main
vom 6.
Januar 2016
wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.
[X.]: b

Gründe:
I.
Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner mit einem Stufenantrag auf Zugewinnausgleich
in Anspruch. Das [X.] hat den Antragsgegner in erster Stufe verpflichtet, der Antragstellerin in näher bezeichnetem Umfang Auskunft über sein
Anfangs-, Trennungs-
und Endvermögen zu erteilen und diese zu belegen. Das [X.] hat die Beschwerde des [X.] verworfen, weil der Wert des [X.] den Betrag von 600

Rechtsbeschwerde des [X.]s.

1
-
3
-
II.
Die gemäß §§
117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1, 522 Abs.
1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen
des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.
1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des [X.]. Der angefochtene Beschluss verletzt den Antragsgegner nicht
in seinem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvol-len Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsst[X.]tsprin-zip). Dieses
Verfahrensgrundrecht verbietet
es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in [X.], aus [X.] nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. Se-natsbeschluss vom 12. Oktober 2011 -
XII
[X.] 127/11
-
FamRZ 2011, 1929 Rn.
8 mwN).
Ebenfalls ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde eine Verlet-zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend
(Art. 103 Abs. 1 GG).
2. Dass
das [X.] die Erstbeschwerde nach §§ 68 Abs.
2 Satz
2, 61 Abs. 1 FamFG verworfen
hat, weil der Wert des Beschwerdegegen-stands 600

e, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
a) Das [X.] hat ausgeführt, der Wert des Beschwerdege-genstands richte sich nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, der für den [X.] mit der Auskunftserteilung und der Vorlage der Belege verbunden sei.

.
Eine vom Antragsteller vereinbarte [X.] könne den [X.] nicht erhöhen, da sonst der Beschwerdeführer durch Abschluss der Vereinbarung die Zulässigkeit seines Rechtsmittels selbst herbeiführen könne. Auch habe er nicht hinreichend substanziiert vorgetragen, zu einer sachgerechten Auskunftsertei-2
3
4
5
-
4
-
lung selbst nicht in der Lage zu sein. Es bedürfe dazu auch keines Dolmet-schers, weil der in [X.] gebürtige Antragsteller seit annähernd 14
Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt in [X.] habe und in beiden Ländern in erheblichem Umfang unternehmerisch tätig sei. Eine Übersetzung fremdsprachiger Belege sei nicht erforderlich, da die Antragstellerin, die die Auskunft begehre, der fremden Sprache mächtig sei. Auch ein [X.] bestehe hinsichtlich der mitzuteilenden Geschäftsergebnisse nicht. Soweit es der Herbeiführung eines Gesellschafterbeschlusses bedürfe, könne der Antragsgegner diesen als Mehrheitsgesellschafter mit einem Zeit-aufwand von höchstens zwei Stunden bewirken.
b) Das [X.] hat zutreffend erkannt, dass für die Bemes-sung des Werts des [X.] bei der Verurteilung zur [X.]serteilung das
Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend ist, die [X.] nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem Fall eines besonderen Ge-heimhaltungsinteresses ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (Senatsbe-schluss vom 22. Januar 2014 -
XII [X.] 278/13
-
FamRZ 2014, 644 Rn.
6 mwN).
Dabei kann der dem Beschwerdegericht bei seiner Schätzung einge-räumte Ermessensspielraum im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Gericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (Senatsbeschluss vom 22.
Januar 2014 -
XII [X.] 278/13 -
FamRZ 2014, 644 Rn.
7
mwN). Das
ist hier nicht der Fall.
[X.]) Soweit die Rechtsbeschwerde einen den Betrag von 600

i-genden Wert in einem besonderen Geheimhaltungsinteresse des Antragsgeg-6
7
8
-
5
-
ners sieht, hat das Beschwerdegericht das entsprechende Vorbringen
zu Recht als unsubstanziiert zurückgewiesen.
Dabei kann dahinstehen, ob ein diesbezüglicher Hinweis gemäß §
139 ZPO angezeigt gewesen wäre oder ob es sich dem anwaltlich vertretenen Klä-ger hätte aufdrängen müssen, dass sein pauschal gehaltener Vortrag nicht ge-nügte, ein werterhöhendes Geheimhaltungsinteresse zu begründen. Macht der Beschwerdeführer nämlich geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch gerichtliche Versäumnisse im Zusammenhang mit der richterlichen Hin-weispflicht verletzt worden, hat er darzulegen, wie er auf einen entsprechenden Hinweis reagiert, insbesondere was er im Einzelnen vorgetragen hätte und wie er weiter vorgegangen wäre (vgl. [X.] Beschluss vom 11.
Februar 2003 -
XI
ZR 153/02
-
FamRZ
2003, 1005
mwN; Urteil vom 16.
Oktober 2008 -
III
ZR 253/07
-
NJW 2009, 148 Rn.
10; Beschlüsse
vom 18. Mai 2011 -
IV
[X.] 6/10
-
juris Rn. 12
und vom
26.
April 2016 -
VI [X.] 4/16 -
juris Rn. 12 ff.). Auch die Rechtsbeschwerde hat
indessen nicht aufzuzeigen
vermocht, welche konkreten Nachteile dem Antragsgegner drohten, sollten die Bilanz-
und Umsatzzahlen seiner unternehmerischen Betätigung von der Antragsgegnerin weitergegeben und dadurch allgemein bekannt werden.
bb) Soweit das Beschwerdegericht und mit ihm die Rechtsbeschwerde davon ausgehen, dass es für die Herausgabe von Geschäftsdaten der [X.], an denen der Antragsteller beteiligt ist, zunächst einer Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf, ist weder ersichtlich noch von der Rechtsbeschwerde aufgezeigt, dass ein dahin gehender Gesellschafterbe-schluss nicht mit der vom Antragsgegner innegehaltenen Stimmenmehrheit [X.] werden kann. Dass und in welchem Umfang hierfür Kosten beim Antrags-gegner entstehen, ist über den vom Beschwerdegericht bereits berücksichtigten 9
10
-
6
-
zweistündigen Aufwand hinaus weder ersichtlich
noch von der Rechtsbe-schwerde dargelegt.
cc) Ebenfalls zu Recht hat das Beschwerdegericht keine Übersetzungs-kosten berücksichtigt.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde fallen solche nicht beim Antragsgegner im Zusammenhang mit der an die Antragstel-lerin zu erteilenden Auskunft an, sondern allenfalls bei der Antragstellerin, so-fern sie fußend auf den ihr erteilten, fremdsprachigen Belegen einen bezifferten Anspruch in zweiter Stufe geltend macht, für den sie darlegungspflichtig wäre
und zum
Beleg
ihres Anspruchs Übersetzungen in [X.] Gerichtssprache
beizubringen
hätte.
c) Schließlich ergibt sich ein Zulassungsgrund auch nicht daraus, dass das Beschwerdegericht keine nachträgliche Zulassung der Beschwerde
in [X.] gezogen hat.
Zwar kann die Beschwerdezulassung vom Rechtsmittelgericht noch nachgeholt werden, wenn das erstinstanzliche Gericht ersichtlich davon [X.] ist, dass ein Rechtsmittel auch ohne Zulassung statthaft ist. Daran fehlt es aber, wenn aus dem angefochtenen Beschluss nicht zu erkennen ist, dass das erstinstanzliche Gericht
ein Rechtsmittel für statthaft gehalten hat ([X.] vom 28. März 2012 -
XII [X.] 323/11 -
FamRZ 2012, 961 Rn.
6 mwN). 11
12
13
-
7
-
So liegt der Fall hier, zumal das [X.] noch
in der Rechtsbehelfsbe-lehrung darauf hingewiesen hat, dass die Beschwerde nur dann zulässig sei, e
oder -
wie nicht gesche-hen
-
das Gericht die Beschwerde zugelassen habe.
Dose Klinkhammer Nedden-Boeger

Guhling Krüger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.12.2014 -
2 [X.]/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 06.01.2016 -
1 UF 18/15 -

Meta

XII ZB 53/16

27.07.2016

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2016, Az. XII ZB 53/16 (REWIS RS 2016, 7538)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 7538

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XII ZB 420/11 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 53/16 (Bundesgerichtshof)

Zugewinnausgleichsverfahren: Bemessung des Beschwerdewerts bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung über das eigene Vermögen


XII ZB 594/11 (Bundesgerichtshof)

Unterhaltsverfahren: Bemessung des Beschwerdewerts bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung


XII ZB 66/17 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 487/13 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

XII ZB 53/16

XII ZB 278/13

XII ZB 323/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.