Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2017, Az. XII ZB 66/17

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 7765

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[X.]:[X.]:BGH:2017:190717BXII[X.]66.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 66/17

vom

19. Juli
2017

in der Familiensache

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Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 19. Juli
2017
durch
den
Vorsitzenden Richter Dose und [X.] Dr. [X.], Schilling, Dr.
Nedden-Boeger und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5.
Senats für Familiensachen des [X.]s [X.]
vom 26. Ja-nuar 2017
wird auf Kosten des Antragsgegners
verworfen.
Wert: bis 5

Gründe:
I.
Die
18jährige, in Ausbildung befindliche
und im Haushalt ihrer Mutter le-bende
Antragstellerin
nimmt den Antragsgegner, ihren
Vater,
auf näher spezifi-zierte Auskunft über sein Einkommen und Vorlage entsprechender Belege in Anspruch, um die
Abänderbarkeit eines am 20. Juni 2011 geschlossenen Un-terhaltsvergleichs zu überprüfen. Das Amtsgericht hat den Anträgen stattgege-ben. Das [X.] hat die Beschwerde des Antragsgegners verwor-fen; hiergegen richtet sich seine
Rechtsbeschwerde.

II.
Die gemäß §§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des 1
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Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des [X.] erfordern, § 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO.
1. Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung aus-geführt, die Beschwerde des Antragstellers sei unzulässig, da die [X.] und Kosten, den die Erteilung der Auskunft und die Erfüllung der [X.] erforderte. Zur Bewertung des [X.]aufwands sei auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess u-setzen. Dass für das Heraussuchen und Kopieren der Belege und gegebenen-falls Übertragen der Daten aus vorhandenen Belegen in ein zu erstellendes Verzeichnis ein Aufwand von mindestens 172 Stunden erforderlich sei, bei dem erst der [X.] erreicht würde, sei weder ersichtlich noch [X.].
Im Gegenteil habe der Antragsgegner angegeben, er benötige für eine [X.]e Auskunft 20 Stunden. Dass der [X.]aufwand für eine Auskunft über die Einkommensverhältnisse derart viel höher wäre, sei nicht zu erkennen.
Bei der Bewertung sei auch nicht auf die Kosten eines Steuerberaters abzustellen, da die Verpflichtung des Antragsgegners gegenüber seiner Tochter persönlicher Natur sei. Das gelte sowohl in Bezug auf Unterlagen, die bereits erstellt seien, als auch für noch zu erstellende Unterlagen. Die Kosten für die Hinzuziehung einer sachkundigen Person könnten nur berücksichtigt werden, wenn der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage sei. Diese Voraussetzung sei nicht nachvollziehbar dargetan, zumal sich die
Auskunftsverpflichtung, auch wenn daneben noch eine Belegvorlage geschuldet sei, im Wesentlichen im Zusammenstellen und Vorlegen von [X.] erschöpfe
und im Einzelfall durch das Übertragen von Daten aus Belegen in ein Verzeichnis zu erfüllen sei.
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Es bestehe auch kein werterhöhendes Geheimhaltungsinteresse des An-tragsgegners in Bezug darauf, dass er in einem anderen Verfahren von der Mutter der Antragstellerin auf Zugewinnausgleich in Anspruch genommen [X.]. Denn ihr gegenüber sei der Antragsgegner [X.] zur [X.] über seine Vermögensverhältnisse verpflichtet. Die im vorliegenden Ver-fahren verlangten Auskünfte könnten entweder von der Kindesmutter ohnehin beansprucht werden oder seien für das [X.] irrele-vant.
2. Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats.
a) Zutreffend ist das [X.] davon ausgegangen, dass sich der Wert der Beschwer eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur [X.] nicht nach dem -
mit dem Auskunftsanspruch vorbereiteten -
beabsichtigten Leistungsanspruch bemisst, sondern nach dem Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Grundsätzlich ist dafür auf den Aufwand an [X.] und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Er-teilung der geschuldeten Auskunft erfordert (vgl. BGHZ-GSZ
128, 85, 87
f.;
Senatsbeschlüsse vom 27. Juli 2016 -
XII [X.] 53/16 -
FamRZ 2016, 1681 Rn. 6; vom 22. Januar 2014 -
XII [X.] 278/13 -
FamRZ 2014, 644 Rn. 6 mwN und vom 14. Februar 2007 -
XII [X.] 150/05 -
FamRZ 2007, 711 Rn. 6 mwN).
Dabei kann der dem Beschwerdegericht bei
der Bemessung der [X.] eingeräumte Ermessensspielraum im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Beschwerdegericht die gesetzli-chen Grenzen seines Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (Senatsbeschluss vom 27. Juli 2016 -
XII [X.] 53/16 -
FamRZ 2016, 1681 Rn. 7 mwN).
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b) Derartige Fehler liegen hier nicht vor.
aa) Zur Bewertung des vom Auskunftspflichtigen aufzuwendenden [X.] ist nach der Rechtsprechung des [X.] grundsätzlich auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft we-der eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet. Dabei ist
regelmäßig davon auszugehen, dass die zur Auskunftserteilung erfor-derlichen Tätigkeiten in der Freizeit erbracht werden können. Es ist daher
recht-lich nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht den [X.]aufwand des Antragstellers entsprechend den Bestimmungen des Justizvergütungs-
und
-entschädigungsgesetzes ([X.]) über die Entschädigung von Zeugen bewertet [X.] hat.
Ebenso ist nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht hinsichtlich des
aufzuwendenden [X.]umfangs auf die eigenen Angaben des [X.] einen darüber hinausgehenden Aufwand auch für die hier zu ertei-lende unterhaltsrechtliche Auskunft nicht behaupten wollte. Daraus ergibt sich ein Eigenaufwand in der Größenordnung von (20 x

bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist ein den Min-destbeschwerdewert übersteigender Aufwand auch nicht durch die Hinzuzie-hung eines Steuerberaters veranlasst. Die Kosten der Zuziehung einer sach-kundigen Hilfsperson können
bei der Bemessung des Wertes des [X.] nämlich nur berücksichtigt werden, wenn und soweit sie zwangs-läufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten [X.] nicht in der Lage ist (Senatsbeschlüsse
vom 16. März 2016
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XII [X.] 503/15 -
FamRZ 2016, 1348
Rn. 10 und vom 28. Oktober 2015 -
XII [X.] 524/14 -
FamRZ 2016, 116
Rn. 13).
Das wäre
vorliegend nur dann
der Fall, wenn
der angefochtene Be-schluss den Antragsgegner dazu verpflichten würde, als Beleg detaillierte [X.] über das
betriebliche Anlagevermögen und dessen steuerliche [X.] vorzulegen, welche erst noch erstellt werden müssten. Selbst wenn der Antragsgegner ein solches
Verzeichnis
nicht ohne Zuhilfenahme seines Steuerberaters erstellen könnte, beliefen sich die dafür erforderlichen Kosten nach dem vom Antragsgegner vorgelegten Angebot seines Steuerberaters auf lediglich

,
insgesamt somit 297,50

Zusammen-gerechnet mit dem eigenen Stundenaufwand des Antragsgegners ergibt sich insoweit

Soweit der angefochtene Beschluss den Antragsgegner weiter verpflich-tet, eine Eigenkapitalgliederung der Gesellschaft als Beleg vorzulegen, fehlt es an hinreichender Darlegung, dass es dazu einer weiteren Befassung des Steu-erberaters
bedarf. Gemäß § 266 Abs. 3 Buchstabe [X.] ist die Gliederung des Eigenkapitals in Kapitalrücklage,
Gewinnrücklagen, Gewinn-
und Verlust-vortrag sowie Jahresüberschuss bzw. -fehlbetrag bereits Gegenstand der auf-zustellenden Jahresbilanz, wobei § 272 HGB bestimmt, wie sich die einzelnen Posten des Eigenkapitals zusammensetzen.
Da der Jahresabschluss nach Darstellung des Antragsgegners bereits vorliegt, genügt die darin aufgeführte Eigenkapitalgliederung als Erfüllung dieser Belegpflicht.
Der Hinzuziehung eines Steuerberaters bedarf es auch nicht für den dem Antragsgegner weiter aufgegebenen Beleg über die
von ihm aus [X.] Arbeit in der [X.] von August 2015 bis Juli 2016 erhaltenen Spesen und die anderen Sonderleistungen.
Ebenso wie ein Arbeitnehmer ist auch der An-12
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tragsgegner in der Lage, seine Spesenabrechnungen und die ihm gewährten Sonderleistungen anhand der ihm vorliegenden oder dem Steuerberater über-gebenen und von ihm zurückzufordernden Unterlagen selbst zusammenzustel-len.
cc) Schließlich hat der Antragsgegner auch ein den [X.] er-höhendes besonderes Geheimhaltungsinteresse nicht dargelegt. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeu-tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Dose
[X.]
Schilling

Nedden-Boeger
Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.11.2016 -
27 [X.]/16 -

OLG [X.], Entscheidung vom 26.01.2017 -
II-5 [X.] -

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Meta

XII ZB 66/17

19.07.2017

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2017, Az. XII ZB 66/17 (REWIS RS 2017, 7765)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 7765

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Bemessung des Beschwerdewerts: Bewertung des für die Erteilung einer Auskunft aufzuwendenden Zeitaufwands


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XII ZB 66/17

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XII ZB 278/13

XII ZB 503/15

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