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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Volksbegehren zur Bildung eines Landes Franken
[X.]
- 2 [X.]/94 -
die Beschwerden gegen die Nichtzulassung eines Volksbegehrens auf Herstellung eines Landes [X.] (Bescheid des [X.] vom 16. März 1994 - VI 1-110 920/15 -) |
Beschwerdeführer: | ||
1. |
Fränkischer Bund e.V., vertreten durch den ersten Vorsitzenden [X.], Frommannstraße 9, Nürnberg, | |
2. |
[X.] als Vertrauensmann der Antragsteller für die Durchführung eines Volksbegehrens, ebenda |
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. [X.] und Partner, Nürnberger Straße 71, [X.] -
Beteiligte: | ||
1. |
Der [X.], | |
2. |
Die [X.], | |
3. |
Die Landesregierung von Baden-Württemberg, | |
4. |
Die Thüringer Landesregierung |
hat das [X.] - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der [X.]innen und [X.]
Präsidentin [X.],
[X.]raßhof,
[X.],
Kirchhof,
Winter,
[X.],
[X.],
Hassemer
am 24. Juni 1997 gemäß § 24 [X.] einstimmig beschlossen:
Die Beschwerden betreffen die Ablehnung eines Antrags auf Durchführung eines Volksbegehrens zur Bildung eines Landes [X.] aus den Bezirken Ober-, Mittel- und [X.] des [X.], des [X.] des Landes Baden-Württemberg sowie der ehemaligen Kreise [X.], [X.], [X.] und [X.] des Freistaates Thüringen.
Art. 29 Abs. 1 [X.][X.] läßt die Neugliederung des Bundesgebietes zu, um zu gewährleisten, daß die Länder nach [X.]röße und Leistungsfähigkeit die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen können. Dabei sind u.a. die landsmannschaftliche Verbundenheit und die geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge zu berücksichtigen. Diese Neugliederungsmaßnahmen ergehen gemäß Art. 29 Abs. 2 und 3 [X.][X.] durch [X.], das der Bestätigung durch Volksentscheid bedarf. Art. 29 Abs. 4 [X.][X.] sieht daneben vor, daß Wahlberechtigte durch Volksbegehren fordern können, die einheitliche Landeszugehörigkeit eines "zusammenhängenden, abgegrenzten Siedlungs- und Wirtschaftsraums" herbeizuführen, "dessen Teile in mehreren Ländern liegen und der mindestens eine Million Einwohner hat". Unterstützt ein Zehntel der in dem Raum zum [X.] Wahlberechtigten dieses Volksbegehren, so ist durch [X.] innerhalb von zwei Jahren entweder zu bestimmen, ob die Landeszugehörigkeit geändert wird, oder daß in den betroffenen Ländern eine Volksbefragung stattfindet. Art. 29 Abs. 6 [X.][X.] sieht vor, daß ein [X.] das Nähere hierzu regelt. Dieses [X.]esetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des [X.]rundgesetzes ([X.] 29 Abs. 6) vom 30. Juli 1979 ([X.]) enthält u.a. folgende Regelungen:
§ 18
[X.]egenstand des Volksbegehrens
In einem zusammenhängenden, abgegrenzten Siedlungs- und Wirtschaftsraum, dessen Teile in mehreren Ländern liegen und der mindestens eine Million Einwohner hat ([X.]), wird auf Antrag ein Volksbegehren nach Artikel 29 Abs. 4 des [X.]rundgesetzes durchgeführt. Das Volksbegehren muß darauf gerichtet sein, für den [X.] eine einheitliche Landeszugehörigkeit herbeizuführen.
§ 19
Zulassungsantrag
(1) Die Durchführung eines Volksbegehrens ist beim [X.] zu beantragen. Der Antrag muß von mindestens eins vom Hundert der bei der letzten Wahl zum [X.] wahlberechtigten Einwohner des Raumes, für den das Volksbegehren beantragt wird, jedoch von nicht mehr als 7.000 Einwohnern persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
(2) [X.] ist jeder Einwohner des Raumes, der bei der Stellung des Antrages zum [X.] wahlberechtigt ist und seit mindestens drei Monaten in dem Raum eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält.
§ 23
Vertrauensmänner
(1) Im Antrag sind ein Vertrauensmann und ein Stellvertreter zu bezeichnen. Fehlt eine solche Angabe, so gilt der erste Unterzeichner als Vertrauensmann, der zweite als sein Stellvertreter.
(2) Soweit in diesem [X.]esetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur der Vertrauensmann und sein Stellvertreter jeder für sich berechtigt, verbindliche Erklärungen zu dem Antrag abzugeben und entgegenzunehmen. Bei unterschiedlichen Erklärungen gilt die Erklärung des [X.].
...
§ 24
Entscheidung über den Zulassungsantrag
(1) Über den Antrag entscheidet der [X.] innerhalb von drei Monaten nach Eingang des mängellosen Antrags. Vor der Entscheidung gibt er den Regierungen der betroffenen Länder [X.]elegenheit zur Äußerung innerhalb eines Monats.
(2) ...
(3) ...
(4) Der [X.] hat dem Antrag stattzugeben, wenn die Voraussetzungen der §§ 18 bis 20 vorliegen und der Antrag nicht nach § 21 Abs. 1 unzulässig ist.
(5) Die Entscheidung ist den Antragstellern und den Regierungen der betroffenen Länder zuzustellen. Sie ist, wenn der Antrag abgelehnt wird, mit [X.]ründen zu versehen. [X.]egen die Ablehnung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung Beschwerde an das [X.] zulässig. Die Regierungen der betroffenen Länder können gegen die Zulassung des Antrags innerhalb der gleichen Frist Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet der [X.].
1. Am 17. Dezember 1993 reichten der Beschwerdeführer zu 2. als Vertrauensmann und Frau [X.] beim [X.] einen "Antrag auf Zulassung des Fränkischen Volksbegehrens" ein. In der Kopfzeile des diese Angaben enthaltenden Deckblatts sind außerdem der Beschwerdeführer zu 1. (Fränkischer Bund e.V.) und der Beschwerdeführer zu 2. als dessen Vorsitzender aufgeführt. Dem Deckblatt nachgeheftet sind [X.] folgenden Inhalts:
Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens
(nach Artikel 29 des [X.]rundgesetzes)
Die Unterzeichneten, die zum Deutschen [X.] wahlberechtigt sind, beantragen die Durchführung eines Volksbegehrens folgenden Inhalts:
Für den zusammenhängenden, abgegrenzten Siedlungs- und Wirtschaftsraum, bestehend aus:
1. a) [X.],
b) [X.],
c) Bezirk [X.] des [X.];
2. [X.] des Landes Baden-Württemberg;
3. a) Kreis [X.],
b) Kreis [X.],
c) Kreis [X.],
d) Kreis [X.] des Landes Thüringen;
soll eine einheitliche Landeszugehörigkeit herbeigeführt werden, indem aus den unter Nummer 1 bis 3 genannten [X.]ebietsteilen der Länder [X.], Baden-Württemberg und Thüringen ein [X.] in der [X.] gebildet wird.
...
Vertrauensleute sind:
1. [X.], Frommannstraße 9 - 8500 Nürnberg 90,
2. [X.]ünter [X.]eißler, Valentin-Becker-Straße 10 - 8700 Würzburg.
Diesen [X.] waren insgesamt 8.016 Unterschriften nachgeheftet; von diesen Unterschriften erkannte der [X.] 7.184 als gültig an.
2. Mit Bescheid vom 16. März 1994 lehnte der [X.] "den Antrag des Fränkischen Bundes e.V. auf Durchführung eines Volksbegehrens nach Artikel 29 Abs. 4 [X.][X.] ..." ab. Der Bescheid war gerichtet an den "Fränkischen Bund e.V. z. Hd. des Ersten Vorsitzenden und [X.] ...".
Der Bescheid bejaht die formellen Voraussetzungen des Zulassungsverfahrens und geht auch davon aus, daß der Antrag ein an sich gemäß Art. 29 Abs. 4 [X.][X.] zulässiges Begehren enthalte; die nach dieser Regelung mögliche Herbeiführung einer einheitlichen Landeszugehörigkeit könne auch durch Bildung eines neuen Landes hergestellt werden.
Die Ablehnung des Antrags wird darauf gestützt, daß die von Art. 29 Abs. 4 [X.][X.] verlangten Voraussetzungen eines zusammenhängenden, abgegrenzten Siedlungs- und Wirtschaftsraums nicht gegeben seien.
Leitbild des Art. 29 Abs. 4 [X.][X.] seien großräumige oder dicht besiedelte [X.], deren Abgrenzung sich aus der funktionsräumlichen [X.]liederung der [X.] in Teilräume ergebe. Anknüpfungspunkt seien nicht landsmannschaftliche, geschichtliche oder kulturelle Verbindungen, sondern die heutigen Siedlungs- und Wirtschaftsgrenzen, deren maßgebliches Kriterium nach Wissenschaft und Praxis die sogenannten [X.] seien. Ein abgegrenzter Siedlungs- und Wirtschaftsraum könne nicht festgestellt werden, wenn diese Verflechtungen über die [X.]renze eines [X.]ebietes sehr hoch seien. Art. 29 Abs. 4 [X.][X.] verlange ein erhebliches Maß an siedlungsstruktureller und wirtschaftlicher Zusammengehörigkeit des Raumes sowie eine für die Bevölkerung und die Wirtschaft als Problem deutlich spürbare Beeinträchtigung durch die den Raum [X.] Landesgrenzen. Es müsse sich daher um große grenzüberschreitende Ballungsräume handeln, die [X.]ökonomische [X.] bildeten und durch unterschiedliche Landeszugehörigkeit beeinträchtigt seien. In Betracht kämen daher zentralörtliche [X.] der höheren Stufe, Oberzentren und die ihnen zugeordneten Einzugsbereiche. [X.] könne, ob es auch ausreiche, wenn sich das [X.] aus mehreren oberzentralen [X.]n zusammensetze, zwischen denen interregionale, den [X.] gegenüber dem Umland jedoch abhebende Beziehungen bestünden, wie es etwa bei einer polyzentralen Struktur möglich sei. Auch diese - weniger weitgehenden - Voraussetzungen seien nicht erfüllt.
Das [X.] weise eine polyzentrale Raum- und Siedlungsstruktur auf. Wenn auch ausgeprägte Verflechtungen zwischen dem Regierungsbezirk [X.] und dem baden-württembergischen [X.] bestünden, so bilde dieser doch einen eigenständigen Arbeitsmarkt, er sei wirtschafts- und landesentwicklungspolitisch voll in das Land Baden-Württemberg integriert. Die im Bundesland [X.] gelegenen Bereiche des [X.] seien durch eine relativ ausgeprägte Eigenständigkeit der Teilräume gekennzeichnet; sie beruhe auf einer starken Ausrichtung auf die jeweiligen Oberzentren Würzburg und Nürnberg. Eine besondere interregionale Beziehung zwischen diesen oberzentralen [X.]n gebe es in dem betroffenen Raum nicht. Auch zwischen den thüringischen und [X.] Teilen des [X.] bestünden nicht die erforderlichen interregionalen Beziehungen. [X.], [X.] und [X.] erfüllten lediglich mittelzentrale Funktionen. Im übrigen ergebe sich aus der laufenden Raumbeobachtung der Bundesforschungsanstalt für Landeskunde und Raumordnung, daß die [X.] über die Außengrenzen des [X.]es hinaus sehr hoch seien. Beispielsweise sei die Zahl der Auspendler aus Teilen des Bezirks [X.] (Region [X.]) in die [X.] ([X.]roßraum Frankfurt/[X.]) wesentlich höher als die in anderen fränkischen Regionen. Insgesamt seien die Verflechtungen des [X.]es mit anderen Bezirken [X.]s sowie mit dem [X.]roßraum Frankfurt sehr ausgeprägt; es fehle daher dem [X.] an der notwendigen Abgegrenztheit.
[X.]egen diesen Bescheid richten sich die am 16. April 1994 beim [X.] eingegangenen Beschwerden der Beschwerdeführer zu 1. und 2).
Der [X.] vertrete zu Unrecht die Auffassung, bei dem [X.] handele es sich nicht um einen zusammenhängenden, abgegrenzten Siedlungs- und Wirtschaftsraum im Sinne des Art. 29 Abs. 4 [X.][X.]. In dem Ablehnungsbescheid werde dieser unbestimmte Rechtsbegriff in einer Weise ausgelegt, die sich weder aus dem [X.]rundgesetz noch aus der historischen Entwicklung noch aus Ziel- und Zweckrichtung des [X.]esetzes ergebe. Art. 29 Abs. 4 [X.][X.] setze für das [X.] nicht große grenzüberschreitende Ballungsräume voraus. Der [X.] könne sich auch aus mehreren miteinander verbundenen, oberzentralen [X.]n zusammensetzen. Sofern man fordere, daß interregionale Beziehungen zwischen den Teilbereichen bestünden, dürfe man an deren Intensität nicht zu hohe Anforderungen stellen.
Fehlerhaft sei die Auffassung des [X.], daß Art. 29 Abs. 4 [X.][X.] unabhängig von der Vorgeschichte an die heutigen Siedlungs- und Wirtschaftsgrenzen anknüpfe und landsmannschaftliche [X.]esichtspunkte keine Rolle spielten. Art. 29 [X.][X.] wolle vielmehr Neugliederungsmaßnahmen ermöglichen, die [X.]ebietsteile nicht willkürlich, sondern gerade auch aufgrund des Zusammengehörigkeitsgefühls ihre Bewohner zusammenfaßten. Zu diesem Zweck sollten die Bewohner u.a. durch Volksbegehren an der [X.] beteiligt werden; die dabei geäußerte Meinung hänge davon ab, welche landsmannschaftliche Verbundenheit der Einzelne empfinde. Diese gründe sich hier auf [X.]eschichte und Kultur des Landes [X.].
Dieses Zusammengehörigkeitsgefühl der Bewohner des [X.]s könne sich nicht auswirken, wenn an die Voraussetzung des zusammenhängenden, abgegrenzten Siedlungs- und Wirtschaftsraums schon bei der Entscheidung über die Zulassung des Antrags gemäß §§ 18 ff. [X.] 29 Abs. 6 überspannte Anforderungen gestellt würden. Der [X.] dürfe daher nur prüfen, ob [X.]ebietsteile nicht willkürlich als zusammengehörend bezeichnet werden.
Selbst wenn es auf [X.]ökonomische Kriterien ankomme, erfülle der [X.] die Anforderungen an einen dichtbesiedelten grenzüberschreitenden [X.]roßraum aus mehreren nahtlos miteinander zusammenhängenden oberzentralen [X.]n; er sei damit ein geschlossener Siedlungs- und Wirtschaftsraum im Sinne des Art. 29 Abs. 4 [X.][X.]. Die Zahl der Ein- und Auspendler über die Außengrenzen des [X.]es hinaus betrage bei richtiger Berechnung lediglich etwa 1 vom Hundert der erwerbstätigen Bevölkerung. Weiter dürfe nicht außer acht gelassen werden, daß das Bruttoinlandsprodukt des [X.]es schätzungsweise 150 Milliarden [X.] betrage und in dem Raum über zwei Millionen Erwerbstätige beschäftigt seien. Die sieben oberzentralen [X.] der Städte Nürnberg, Würzburg, [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] in Mittel-, Ober- und [X.] seien ein von den übrigen Landesteilen [X.]s deutlich abgegrenzter Siedlungs- und Wirtschaftsraum. Dieser Raum sei wiederum verflochten mit den [X.]ebieten in Baden-Württemberg und Thüringen. Der [X.] sei nicht in das Land Baden-Württemberg integriert, sondern [X.]ökonomisch mehr dem Nordwesten des [X.]es zugeordnet. Auch die [X.] und Versorgungsbeziehungen der vier südthüringischen Kreise mit dem bayerisch-fränkischen Raum seien heute wieder äußerst eng. Lediglich aufgrund des Entwicklungsstandes der thüringischen Wirtschaft seien sie zwangsläufig noch durch eine gewisse Einseitigkeit in Richtung [X.] gekennzeichnet.
Die Beteiligten haben Stellung genommen:
1. Nach Ansicht des [X.] ist die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2., sofern sie als selbständige Beschwerde anzusehen sei, unzulässig. Antragsteller sei die [X.]esamtheit der Unterzeichner. Somit sei nur die Beschwerde des Fränkischen Bundes e.V. (Beschwerdeführer zu 1.), der hier durch seinen Bevollmächtigten, den Beschwerdeführer zu 1., handele, zulässig. Die Differenzierung zwischen dem Beschwerdeführer zu 2. als Vertreter des Beschwerdeführers zu 1. und als Vertrauensmann sei nicht nachvollziehbar.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1. sei aus den im Bescheid vom 16. März 1994 dargelegten [X.]ründen unbegründet. Für das Erfordernis eines zusammenhängenden, abgegrenzten Siedlungs- und Wirtschaftsraumes reiche das Vorhandensein mehrerer oberzentraler [X.] mit interregionalen Beziehungen nicht aus.
2. Die Landesregierung von Baden-Württemberg und die [X.] halten die Beschwerden für unbegründet. Die Thüringer Landesregierung vertritt die Auffassung, im Hinblick auf § 23 Abs. 2 [X.] 29 Abs. 6 sei lediglich der Beschwerdeführer zu 1., an den sich der angegriffene Bescheid gerichtet habe und der durch den Vertrauensmann vertreten werde, nicht jedoch der Vertrauensmann selbst beschwerdeberechtigt. Soweit die Beschwerde zulässig sei, sei sie allerdings unbegründet.
Zulässig ist nur die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2. Der Beschwerdeführer zu 1. ist nicht beschwerdebefugt.
1. Der angegriffene Bescheid verletzt den Beschwerdeführer zu 1. nicht in eigenen Rechten. An ihn ist der Bescheid zwar seinem Wortlaut nach gerichtet. Der Bescheid ist aber - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Beteiligten zu 1. in diesem Verfahren - dahin auszulegen, daß er sich an die [X.]esamtheit der Antragsteller richtet, deren Antrag er ablehnt. Dies wird auch dadurch bestätigt, daß der Bescheid den Beschwerdeführer zu 2. auch als Vertrauensmann aufführt; als solcher handelt er aber nur für die [X.]esamtheit der Antragsteller.
Antragsteller waren alle Unterzeichner des [X.]. Der Beschwerdeführer zu 1. konnte kraft [X.]esetzes weder Antragsteller sein, noch ist er als Antragsteller gegenüber dem [X.] in Erscheinung getreten.
Das Ausführungsgesetz zu Art. 29 Abs. 6 des [X.]rundgesetzes kennt nur natürliche Personen als Antragsteller, die in bestimmter Anzahl den Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens unterschreiben müssen (vgl. auch BVerf[X.]E 13, 54 <82 f.>). Mit der Initiative zu einem Volksbegehren machen sie Rechte geltend, die aus dem aktiven Status des Bürgers fließen (vgl. BVerf[X.]E 60, 175 <201 f.>); ihr Antragsrecht ist daher Bestandteil des Stimmrechts (vgl. dazu die Begründung zu § 19 des [X.] zum Ausführungsgesetz, [X.]. 8/1646, S. 15). Eine Vereinigung als juristische Person hat daher kein Antragsrecht.
Aus den Antragsformularen ergibt sich, daß der Beschwerdeführer zu 1. auch nicht als Antragsteller aufgetreten ist. Die Durchführung des Volksbegehrens haben "die Unterzeichneten" beantragt; sie bilden die [X.]esamtheit der wahlberechtigten Unterzeichner des Zulassungsantrags.
2. Der Beschwerdeführer zu 2. ist beschwerdeberechtigt. Er hat die Beschwerde als Vertrauensmann der Antragsteller eingelegt und macht damit ähnlich einer Prozeßstandschaft die Rechte der [X.]esamtheit der Unterzeichner des Zulassungsantrags im eigenen Namen geltend. Dies entspricht auch seiner Stellung im Zulassungsverfahren; gemäß § 23 Abs. 2 [X.] 29 Abs. 6 sind nur er oder sein Stellvertreter berechtigt, verbindliche Erklärungen zu dem Zulassungsantrag abzugeben oder entgegenzunehmen.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2. ist offensichtlich unbegründet. Der [X.] hat den Antrag nach einer Beurteilung der heutigen Siedlungs- und Wirtschaftsgrenzen zu Recht wegen Nichterfüllung der Voraussetzung eines zusammenhängenden, abgegrenzten Siedlungs- und Wirtschaftsraums abgelehnt. Dabei konnte der Bescheid auch offenlassen, ob es sich bei dem [X.] des Art. 29 Abs. 4 [X.][X.] um einen zentralörtlichen [X.] der höheren Stufe, also ein Ballungsgebiet mit dem ihm zugeordneten Einzugsbereich handeln muß, oder ob es schon genügt, wenn mehrere oberzentrale [X.] vorliegen, zwischen denen interregionale Beziehungen bestehen.
1. Das [X.] hat - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - bereits im Rahmen des Zulassungsverfahrens umfassend zu prüfen, ob das Erfordernis eines zusammenhängenden, abgegrenzten Siedlungs- und Wirtschaftsraumes erfüllt ist. Schon das Volksbegehren setzt einen solchen Siedlungs- und Wirtschaftsraum voraus. Diese nach dem Wortlaut der Verfassungsnorm naheliegende Deutung wird durch die Entstehungsgeschichte bekräftigt. Die Begründung des [X.] zum Ausführungsgesetz legt ausdrücklich dar, daß die Frage, ob es sich im konkreten Fall um einen den Anforderungen des Art. 29 Abs. 4 [X.][X.] entsprechenden Raum handele, der Entscheidung im Antragsverfahren überlassen bleiben müsse und durch das [X.] überprüft werden könne (vgl. [X.]. 8/1646, [X.]).
2. Der Begriff des zusammenhängenden, abgegrenzten Siedlungs- und Wirtschaftsraumes ist im [X.]rundgesetz nicht definiert und hat keine verfassungsrechtliche Tradition. Er verweist auf [X.] ökonomische Kriterien, die insbesondere in der Raumordnung und Landesplanung verwendet werden.
a) Der Begriff knüpft an objektive [X.]egebenheiten des Siedlungs- und Wirtschaftsraums an; die landsmannschaftliche Verbundenheit ist hier - anders als bei Art. 29 Abs. 1 Satz 2 [X.][X.] - kein Tatbestandsmerkmal. Vielmehr erhalten die Bürger das Recht, den Anstoß zu einem [X.] über eine Neugliederung des Bundesgebietes zu geben, von vornherein nur unter der Voraussetzung, daß sie in einem - objektiv feststellbaren - abgegrenzten Siedlungs- und Wirtschaftsraum leben, der von Landesgrenzen zerschnitten ist.
b) Das Merkmal des Abgegrenztseins verweist auf einen Raum, der nach innen [X.]emeinsamkeiten aufweist, die ihn gegenüber umliegenden Räumen abheben und als Einheit erscheinen lassen. Der [X.]esetzgeber ging dabei von einer großräumigen Verflechtung aus, wobei der [X.] eine zusammenhängende äußere Begrenzung haben müsse und keine Oberzentren durchschneiden dürfe (vgl. Begründung des [X.] zum Ausführungsgesetz, [X.]. 8/1646, [X.]). Dieser Raum muß so verflochten sein, daß er sich weitgehend als Einheit darstellt. Dazu ist es nicht schon ausreichend, daß innerhalb des [X.]es erhebliche Pendlerbewegungen festzustellen sind. Dieser Umstand mag zwar für eine gewisse innere Verflechtung des [X.]ebietes sprechen. Er sagt aber nichts darüber aus, daß sich der Raum von seinem Umland abhebt. Dies ist erst bei fehlender Verflechtung mit dem Umland der Fall. Der [X.] geht daher zutreffend davon aus, daß der [X.] nicht abgegrenzt ist, wenn zwischen ihm und Teilen seines Umlandes erhebliche Pendlerbewegungen stattfinden.
c) Das Merkmal der Abgegrenztheit nach außen muß dem neu zu gliedernden Siedlungs- und Wirtschaftsraum unabhängig davon zukommen, ob man für seine innere Verflechtung einen dichtbesiedelten, oberzentralen [X.] in großen grenzüberschreitenden Ballungsräumen verlangt (vgl. dazu [X.]/[X.] in: [X.]/Dürig, [X.]rundgesetz <Bearb. 1977>, Art. 29 Rn. 73) oder ob mehrere oberzentrale [X.] im Rahmen einer polyzentralen Struktur ausreichen, wenn zwischen den fraglichen Teilräumen interregionale Beziehungen bestehen (vgl. dazu [X.] in: [X.] Kommentar <Drittbearb. März 1980>, Art. 29 Rn. 61 f.).
3. Der [X.] hat zutreffend angenommen, daß der [X.] jedenfalls nicht abgegrenzt ist und sich daher gegenüber dem Umland nicht abhebt.
a) Hierfür wird in dem angegriffenen Bescheid zu Recht maßgeblich auf die zwischen dem [X.] und seinem Umland bestehenden erheblichen [X.] abgestellt. Diese finden ihre Bestätigung in den Tabellen und Karten der Bundesforschungsanstalt für Landeskunde und Raumordnung, des Bundesministeriums für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau sowie des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen.
So ist etwa die Zahl der Auspendler aus der Region [X.] in [X.]ebiete außerhalb des [X.]s ungefähr zehnmal so hoch wie die Zahl derer, die aus dieser Region in andere Regionen des [X.]s pendeln (16.233 zu 1.677). Die Zahl der Einpendler in die Region [X.] aus Außengebieten ist ungefähr doppelt so hoch wie die Zahl der Einpendler aus dem übrigen [X.] (3.042 zu 1.576).
Entsprechendes ergibt sich bei zusammenfassender Betrachtung der [X.] und baden-württembergischen [X.]ebiete: Im Jahre 1993 pendelten 37.267 Arbeitnehmer aus diesem Raum in das nicht im [X.] liegende Umland. Innerhalb des [X.]es pendelte nur eine unwesentlich höhere Zahl von Arbeitnehmern (43.492). Die Einwände des Beschwerdeführers gegen diese von der Bundesforschungsanstalt für Landeskunde und Raumordnung ermittelten Zahlen sind unbegründet; die Pendler aus der baden-württembergischen Region [X.] sind zu Recht einbezogen worden.
Aus den vom Bayerischen Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen erhobenen Strukturdaten ergeben sich ferner nicht unbeträchtliche Verflechtungen zwischen den [X.] Neugliederungsbereichen und anderen Regionen des [X.]. Das gilt insbesondere für [X.] und [X.] sowie für die Regionen [X.] und [X.]. Demgegenüber sind die Verflechtungen innerhalb von Teilen des [X.]es, beispielsweise zwischen Würzburg und [X.] sowie den Bereichen [X.] und Würzburg, wesentlich geringer.
b) Da es somit schon den [X.] Teilen des [X.]s an der notwendigen Abgegrenztheit zum Umland fehlt, kommt es nicht mehr darauf an, inwieweit der [X.] sowie die vier ehemaligen Thüringer Landkreise diesen Erfordernissen gerecht werden. Zu letzteren weist der angegriffene Bescheid etwa darauf hin, daß ab der zum 1. Juli 1994 wirksamen [X.]ebietsreform diese vier Kreise mit anderen Thüringer Landkreisen zusammengelegt würden.
c) Substantiierte Einwendungen gegen diese zu a) und b) dargestellten Umstände hat der Beschwerdeführer zu 2. nicht erhoben. Er hat auch nicht weitere [X.]ökonomische [X.]esichtspunkte dargelegt, die auf die erforderliche Abgegrenztheit des [X.]es hinweisen könnten. Solche Umstände sind auch nicht ersichtlich.
4. Schon aus den vorstehend zu 3. genannten [X.]ründen ist der Antrag gemäß § 18 [X.] 29 Abs. 6 zu Recht abgelehnt worden und die Beschwerde hiergegen offensichtlich unbegründet. Es kommt daher auf weitere Voraussetzungen des Art. 29 Abs. 4 [X.][X.] nicht mehr an. Das gilt für die Frage, ob diese Verfassungsnorm nur die Umgliederung oder auch die Bildung eines neuen Landes zuläßt, ebenso wie für weitere Merkmale des von Art. 29 Abs. 4 [X.][X.] vorausgesetzten zusammenhängenden, abgegrenzten Siedlungs- und Wirtschaftsraumes.
[X.] | [X.]raßhof | [X.] | |||||||||
Kirchhof | Winter | [X.] | |||||||||
[X.] | Hassemer |
Meta
24.06.1997
Sachgebiet: BvP
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 24.06.1997, Az. 2 BvP 1/94 (REWIS RS 1997, 889)
Papierfundstellen: REWIS RS 1997, 889 BVerfGE 96, 139-152 REWIS RS 1997, 889
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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