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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Volksbegehren (Bayern): „Das bessere Müllkonzept“
L e i t s ä t z e
zum Beschluß des [X.] vom 9. Juli 1997
- 2 BvR 389/94 -
[X.]
- 2 BvR 389/94 -
der Beauftragten des Volksbegehrens "Das bessere Müllkonzept e.V.", Frau P..., in eigenem Namen und im Namen der Unterzeichner des Volksbegehrens, |
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. [X.], Nymphenburger Straße 84, München -
gegen |
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die Entscheidung des [X.] vom 19. Januar 1994 - [X.]. 89-III-92, [X.]. 92-III-92 - |
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sowie mittelbar gegen |
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Art. 74 Abs. 7 [X.]; Art. 75 Abs. 2 Nr. 3 [X.] |
hat das [X.] - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der [X.]innen und [X.]
Präsidentin [X.],
Graßhof,
[X.],
Kirchhof,
Winter,
[X.],
[X.],
Hassemer
am 9. Juli 1997 beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob das [X.] zur Überprüfung einer Entscheidung des [X.] befugt ist, in der das für Wahlen geltende Neutralitätsgebot nicht auf Volksabstimmungen übertragen, dort vielmehr ein Sachlichkeitsgebot anerkannt wird. Der [X.] hatte diese Entscheidung im Verfahren gemäß Art. 81 Abs. 2 des [X.]wahlgesetzes ([X.]) getroffen, nachdem er gegen die Entscheidung des [X.] zur Prüfung der Durchführung des Volksentscheids über das Abfallrecht in [X.] angerufen worden war.
Die Verfassung des [X.] sieht in Art. 71 vor, daß Gesetzesvorlagen aus der Mitte des [X.], vom Senat oder vom Volk (Volksbegehren) eingebracht werden können. Das Gesetzgebungsrecht weist die Verfassung in Art. 72 Abs. 1 dem [X.] oder dem Volk (Volksentscheid) zu. Das unmittelbare Gesetzgebungsrecht des Volkes ist in Art. 63 ff. [X.] näher geregelt:
Es bedarf zunächst eines schriftlichen Antrags auf Zulassung eines Volksbegehrens für einen beizufügenden, ausgearbeiteten und mit Gründen versehenen Gesetzentwurf. Der Antrag muß von 25.000 Stimmberechtigten unterschrieben werden. Ferner müssen ein Beauftragter und ein Stellvertreter bezeichnet werden, die berechtigt sind, verbindliche Erklärungen zum Antrag abzugeben und entgegenzunehmen (Art. 64 [X.]). Dem [X.] obliegt die Entscheidung, ob dem Zulassungsantrag stattzugeben ist. Hält es die gesetzlichen Voraussetzungen nicht für gegeben, so hat es die Entscheidung des [X.] herbeizuführen (Art. 65 [X.]). Gibt es einem Zulassungsantrag statt, so macht das [X.] das Volksbegehren bekannt und setzt den Zeitraum fest, innerhalb dessen die Eintragungen für das Volksbegehren vorgenommen werden können (Art. 66 Abs. 1 [X.]). Wird innerhalb dieser [X.] das Begehren nach Schaffung eines Gesetzes von mindestens einem Zehntel der Stimmberechtigten gestellt, so ist das Volksbegehren rechtsgültig (Art. 71 Abs. 2 [X.]). Es ist vom [X.] binnen drei Monaten nach Unterbreitung durch den Ministerpräsidenten zu behandeln. Nimmt der [X.] den begehrten Gesetzentwurf unverändert an, so entfällt der Volksentscheid (Art. 73 Abs. 3 [X.]). Anderenfalls ist das rechtsgültige Volksbegehren dem Volk binnen weiterer drei Monate zur Entscheidung vorzulegen (Art. 73 Abs. 1 [X.]). Dabei kann der [X.] dem Volk einen eigenen Gesetzentwurf zur Entscheidung mit vorlegen, wenn er den Entwurf des Volksbegehrens ablehnt (Art. 73 Abs. 4 [X.]). Die Staatsregierung setzt den Tag der Abstimmung fest und macht ihn zusammen mit dem Gegenstand des Volksentscheids bekannt (Art. 75 Abs. 1 [X.]). Dabei muß sie auch eine Erläuterung geben, die "bündig und sachlich" sowohl die Begründung der Antragsteller wie ihre eigene und die Auffassungen des [X.] und des Senats darlegen soll (Art. 74 Abs. 7 [X.]; Art. 75 Abs. 2 Nr. 3 [X.]).
Ein Gesetzentwurf ist durch Volksentscheid angenommen, wenn die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf Zustimmung lautet. [X.] mehrere Gesetzentwürfe zur Abstimmung, so ist derjenige angenommen, der die meisten Zustimmungen erhalten hat, sofern deren Zahl die Zahl der Ablehnungen übersteigt (Art. 80 [X.]). Der [X.]wahlausschuß stellt das zahlenmäßige Ergebnis des Volksentscheids fest (Art. 79 Abs. 1 [X.]).
Die Prüfung der Durchführung des Volksentscheids obliegt dem [X.] (Art. 81 Abs. 1 [X.]). Gegen dessen Beschlüsse kann der [X.] angerufen werden; hierzu sind der Beauftragte des dem Volksentscheid unterstellten Volksbegehrens und eine qualifizierte Minderheit des [X.] berechtigt (Art. 81 Abs. 2 [X.]).
Im November 1989 beantragten Stimmberechtigte, die in der Bürgeraktion "Das bessere Müllkonzept e.V." zusammengeschlossen waren, beim [X.]n [X.] die Zulassung eines Volksbegehrens über den Entwurf eines [X.] Abfallwirtschaftsgesetzes. Beauftragte der Antragsteller im Sinne des Art. 64 Abs. 2 [X.] war die Beschwerdeführerin. Dem Zulassungsantrag wurde stattgegeben. Nachdem sich 12,8 vom Hundert der Stimmberechtigten eingetragen hatten, stellte der [X.]wahlleiter die Rechtsgültigkeit des Volksbegehrens fest. Der [X.] [X.] lehnte den Gesetzentwurf ab und beschloß, dem Volk einen eigenen Entwurf eines [X.] Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes zur Entscheidung mit vorzulegen.
Den vollständigen Text der beiden Entwürfe sowie die Erläuterung machte die [X.] Staatsregierung in Form einer Broschüre bekannt, die an alle [X.] Haushalte verteilt wurde. Die Beschwerdeführerin und die Bürgeraktion werteten Teile der Broschüre als unzulässige Beeinflussung der Abstimmung und beantragten beim [X.]n [X.] den Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Das Gericht wies den Antrag wegen des Vorrangs des besonderen Prüfungsverfahrens nach Art. 81 [X.] zurück.
Der am 17. Februar 1991 durchgeführte Volksentscheid erbrachte eine die Zahl der Ablehnungen übersteigende Mehrheit von Ja-Stimmen für den Gesetzentwurf des [X.], der damit angenommen war.
In einem sich anschließenden Verfahren beim [X.]n [X.] zur Prüfung der Durchführung des Volksentscheids gemäß Art. 81 Abs. 1 [X.] machte die Bürgeraktion geltend, staatliche und kommunale Amtsträger hätten sich im Vorfeld des Volksentscheids in verschiedener Weise nachhaltig für den Gesetzentwurf des [X.] und gegen den Gesetzentwurf des Volksbegehrens ausgesprochen. Sie hätten auf das Abstimmungsverhalten der Stimmberechtigten eingewirkt und hierdurch die staatliche Neutralitätspflicht verletzt.
Der [X.] [X.] entschied, daß der Volksentscheid gültig sei. Gegen diesen Beschluß rief u.a. die Beschwerdeführerin als Beauftragte des Volksbegehrens den [X.]n [X.] an und beantragte, den Volksentscheid für ungültig zu erklären.
Der [X.] wies durch die angegriffene Entscheidung vom 19. Januar 1994 diesen Antrag ab. Die Rügen seien unbegründet. Das auf Wahlen bezogene Neutralitätsgebot lasse sich auf das [X.] nicht übertragen. An seine Stelle trete ein Sachlichkeitsgebot (Objektivitätsgebot). Der [X.] legt im einzelnen dar, daß die staatlichen Organe sich an dieses Gebot gehalten hätten. Soweit demgegenüber unzulässige Beeinflussungen durch kommunale Amtsträger in Betracht kämen, könne hieraus nicht der Schluß gezogen werden, daß das landesweite Abstimmungsergebnis ohne solche Beeinflussungen möglicherweise zugunsten des Volksbegehrens ausgefallen wäre.
Gegen diese Entscheidung und zugleich mittelbar gegen Art. 74 Abs. 7 [X.] und Art. 75 Abs. 2 Nr. 3 [X.] richtet sich die von der Beschwerdeführerin "im eigenen Namen und im Namen der Unterzeichner des Volksbegehrens" eingelegte Verfassungsbeschwerde. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Grundrechts auf Chancengleichheit bei politischen Abstimmungen aus Art. 3 Abs. 1 GG, ferner des Rechts aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Demokratieprinzip sowie des Rechts auf den gesetzlichen [X.] gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
Sie, die Beschwerdeführerin, sei sowohl Beauftragte des Volksbegehrens als auch dessen Unterzeichnerin. In beiden Eigenschaften werde sie durch die angegriffene Entscheidung selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen. Das gelte auch für die anderen Unterzeichner des Volksbegehrens, in deren Namen die Verfassungsbeschwerde ebenfalls eingelegt werde und deren Rechte die Beauftragte des Volksbegehrens nach [X.] [X.]recht wahrnehme. Jedenfalls im Namen der Unterzeichner müsse die Beauftragte des Volksbegehrens beschwerdebefugt sein.
Die Entscheidung des [X.] verletze das Grundrecht auf Chancengleichheit, das auch bei Volksentscheiden nach [X.]recht gelte, in mehrfacher Hinsicht. Zunächst verstießen schon Art. 74 Abs. 7 [X.] sowie Art. 75 Abs. 1 und 2 Nr. 3 [X.] gegen das Gebot der Chancengleichheit, soweit sie vorschrieben, daß die Auffassung von Staatsregierung und Senat Gegenstand der Erläuterung zum Volksentscheid zu sein habe. Zudem lehne der [X.] zu Unrecht eine Geltung des staatlichen Neutralitätsgebots bei Volksentscheiden ab. Aber auch das vom [X.] stattdessen angenommene Sachlichkeitsgebot sei wegen der mit der Verfassungsbeschwerde im einzelnen gerügten Verstöße nicht eingehalten worden; darin liege eine Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Demokratieprinzip.
Schließlich verletze die Besetzung des [X.] aus mehreren Gründen das Recht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Insbesondere sei die Bildung von 13 verschiedenen Spruchgruppen, denen jeweils die Präsidentin und der Generalsekretär angehörten, unzulässig.
Dem [X.], dem [X.]esrat, der [X.]esregierung, allen Länderregierungen sowie dem [X.]n [X.], dem [X.]n Senat und dem [X.]n [X.] ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
1. Der [X.] [X.] hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.
Das Verfahren über die Gültigkeit des Volksentscheids nach Art. 81 Abs. 2 [X.] sei - wie das Wahlprüfungsverfahren - als objektives Verfahren ausgestaltet. Würde man gegen die Entscheidung des [X.] die Verfassungsbeschwerde zulassen, wäre das [X.] oberste Instanz in Prüfungsverfahren der Länder. Damit wären deren spezielle Verfahrensvorschriften wegen der allgemeinen und weiter gefaßten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde der Wirkungslosigkeit preisgegeben.
Die im Namen der Unterzeichner des Volksbegehrens eingelegte Verfassungsbeschwerde sei unzulässig, da die Unterzeichner einen mit eigenen Rechten ausgestatteten Teil des [X.] darstellten, der nicht grundrechtsfähig und damit auch nicht beschwerdefähig sei. Die Unterzeichner stritten um organschaftliche Rechte oder Zuständigkeiten, die ihnen in der [X.]verfassung verliehen seien; sie seien deshalb auf den [X.] verwiesen.
Soweit die Beschwerdeführerin als Beauftragte des Volksbegehrens im eigenen Namen die Verletzung von Grundrechten der Unterzeichner des Volksbegehrens geltend mache, handele es sich um die Geltendmachung fremder Rechte im eigenen Namen. Es müsse deshalb für die Beschwerdebefugnis auf den Rechtsinhaber, also die Gruppe der Unterzeichner, abgestellt werden. Diese könnten jedoch ihren verfassungsrechtlichen Organstatus, wie dargelegt, nur im Wege des [X.]s geltend machen.
Soweit die Beschwerdeführerin als Unterzeichnerin die Verletzung eigener Grundrechte geltend mache, sei schon fraglich, ob dem einzelnen Unterzeichner überhaupt ein Recht auf Chancengleichheit zustehe. Die Beschwerdebefugnis scheitere aber auf jeden Fall daran, daß die Beschwerdeführerin als Unterzeichnerin des Volksbegehrens nicht Beteiligte des Verfahrens vor dem [X.] gewesen sei.
2. Die Stellungnahmen des [X.]n Senats und der [X.]n Staatsregierung stimmen im wesentlichen mit den Ausführungen des [X.] überein. Das gilt ebenfalls für die Äußerung der Präsidentin des [X.], die jedoch nur zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde Stellung genommen hat.
Die Verfassungsbeschwerde ist dahin auszulegen, daß sie von der Beschwerdeführerin erhoben wird zum einen in ihrer Eigenschaft als Unterzeichnerin des Volksbegehrens ([X.]) und zum anderen als Beauftragte des Volksbegehrens, als die sie auch im Ausgangsverfahren des [X.] Antragstellerin war (I[X.]). In beiden Fällen ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig.
Die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung setzt voraus, daß der Beschwerdeführer durch dieses nicht nur mittelbar faktisch, sondern unmittelbar rechtlich betroffen wird ([X.] 15, 256 <262 f.>). Das ist hier nicht der Fall, soweit die Beschwerdeführerin sich auf ihre Grundrechte als Unterzeichnerin des Volksbegehrens und als Stimmberechtigte stützt. In solchen Rechten betrifft das angegriffene Urteil die Beschwerdeführerin unmittelbar rechtlich weder durch die Abweisung des [X.] (1.) noch aufgrund der inhaltlichen Aussagen (2.) noch in der grundrechtsgleichen Gewährleistung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (3.).
1. An dem Ausgangsverfahren gemäß Art. 81 Abs. 2 [X.] war die Beschwerdeführerin nicht als Stimmberechtigte und Inhaberin von Individualrechten beteiligt. Das Prüfungsverfahren des Art. 81 Abs. 2 [X.] sieht kein Antragsrecht des Bürgers zur Verteidigung seiner Individualrechte aus dem status activus vor. Antragsberechtigt und beteiligt war die Beschwerdeführerin vielmehr nur als Beauftragte des rechtsgültigen Volksbegehrens; nur in dieser Eigenschaft ist sie daher durch die Abweisung ihres Antrags unmittelbar rechtlich betroffen.
2. Mit ihren Rügen macht die Beschwerdeführerin auch keine sich aus dem Inhalt der angegriffenen Entscheidung ergebende unmittelbare Verletzung ihrer Grundrechte geltend. Der Antrag, den Volksentscheid für ungültig zu erklären, war nicht darauf gestützt worden, daß Stimmrechte der Teilnehmer am Volksentscheid verletzt seien; er wurde vielmehr ausschließlich auf die angebliche Verletzung der Neutralitätspflicht durch Land und [X.] gegründet. Dabei geht es um das Recht auf Gewährleistung gleicher Chancen im Wettbewerb um die Stimmen bei Wahlen oder Volksentscheiden (vgl. auch [X.] 21, 196 <199>; 42, 53 <59>). Dieses Recht steht hier der Gesamtheit der Unterzeichner des rechtsgültigen Volksbegehrens zu; seine Verletzung berührt die Individualrechte des einzelnen Stimmberechtigten allenfalls mittelbar.
3. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG garantiert den Parteien eines gerichtlichen Verfahrens den Anspruch auf den gesetzlichen [X.]. Seine Verletzung kann daher im [X.] nur die Prozeßpartei oder ein Beteiligter in ähnlicher Rechtsstellung rügen; nur diese Personen können durch die Entziehung des gesetzlichen [X.]s unmittelbar in ihren Rechten verletzt sein (vgl. [X.] 15, 298 <301>). Da die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Unterzeichnerin des Volksbegehrens - wie dargelegt - nicht formell am Ausgangsverfahren vor dem [X.]n [X.] beteiligt war, kann sie mithin insoweit auch nicht in einem Recht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt sein.
Die von der Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Beauftragte des rechtsgültigen Volksbegehrens erhobene Verfassungsbeschwerde ist sowohl unzulässig, soweit die Beschwerdeführerin eine verfassungswidrige Abstimmungsbeeinflussung rügt (1.), als auch soweit sie eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geltend macht (2.).
1. Das von der Beschwerdeführerin als Beauftragte der Gruppe der Unterzeichner des rechtsgültigen Volksbegehrens eingeforderte Recht auf Chancengleichheit bei der Durchführung des Volksentscheids gehört nicht zu einer grundrechtlich geschützten Berechtigung dieser Gesamtheit der Unterzeichner des Volksbegehrens; seine Verletzung kann daher mit der Verfassungsbeschwerde nicht gerügt werden.
a) Die Verfassungsbeschwerde ist ein Rechtsbehelf des Grundrechtsberechtigten gegen den Staat. Sie ist "jedermann" gegeben, der behaupten kann, ein Hoheitsakt verletze ihn in seinen Rechten gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG. Hierzu gehören nicht nur die Grundrechte, welche die Freiheit des Einzelnen schützen, sondern auch im Grundgesetz gewährleistete politische Rechte des Aktiv-Status (vgl. [X.] 4, 27 <30>; 6, 445 <448>; stRspr). Hingegen ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Austragung von Streitigkeiten gegeben, mit denen Rechte geltend gemacht werden, die auf einer besonderen kompetentiellen Funktion eines Antragstellers im Verfassungsleben beruhen und durch ein gesetzlich begründetes gegenseitiges Rechte- und Pflichtenverhältnis geregelt sind (vgl. [X.] 6, 445 <448>; 13, 54 <85>; 21, 362 <369 ff.>; 68, 193 <208>; 75, 192 <197>).
b) Solche kompetenzrechtlich geregelten, konkretisierten Aufgaben im Verfassungsleben nimmt allerdings das Staatsvolk nicht wahr, wenn es im [X.] und in den Ländern Staatsgewalt gemäß Art. 20 Abs. 2 GG und Art. 28 Abs. 1 GG ausübt. Insoweit werden seine Rechte daher nur durch die subjektiven öffentlichen Rechte des aktiven Status jedes einzelnen Bürgers verwirklicht (vgl. [X.] 13, 54 <85>).
c) Die Verfassung des [X.] formt aber die vom Volk ausgehende Staatsgewalt weiter aus, indem sie ihm auch ein unmittelbares Recht der Gesetzgebung zuerkennt. Allerdings gewährt die [X.]verfassung das Gesetzesinitiativrecht (Art. 71 [X.]) und das Gesetzgebungsrecht (Art. 72 Abs. 1 [X.]) nicht dem Volk als solchem oder jedem Aktivbürger. Gesetzesvorlagen können vielmehr außer aus der Mitte des [X.] und vom Senat nur durch ein rechtsgültiges Volksbegehren eingebracht werden. Träger des Gesetzesinitiativrechts ist das rechtsgültige Volksbegehren. Gesetzgeber ist der [X.] oder der erfolgreiche Volksentscheid. Die das rechtsgültige Volksbegehren tragenden Stimmberechtigten sind insoweit auch handlungsfähig: Die Verfassung sieht ihre Vertretung durch den Beauftragten vor, dem die Befugnis zur Abgabe von Erklärungen (Art. 64 Abs. 2, 67 Abs. 2 [X.]) und zur Prozeßführung vor dem [X.]n [X.] zuerkannt ist (Art. 81 Abs. 2 [X.]).
Hieraus wird deutlich, daß die Unterzeichner eines rechtsgültigen Volksbegehrens mit diesem nicht nur ihre politischen Individualrechte aus dem status activus zur Geltung bringen. Daneben nimmt die von ihnen gebildete Gruppe mit dem Gesetzes-initiativrecht eine Funktion im Verfassungsleben wahr. Die Verfassung räumt dieser Gruppe das Recht auf den Volksentscheid ein, wenn das Volksbegehren vom Parlament nicht zum Gesetz erhoben worden ist. Verfassung und [X.]wahlgesetz legen dabei ein geordnetes gegenseitiges Rechte- und Pflichtenverhältnis zwischen der Gruppe der Unterzeichner des rechtsgültigen Volksbegehrens sowie den Verfassungsorganen [X.] und Staatsregierung fest (vgl. Art. 72 bis 76 [X.]). Das so ausgestaltete Gesetzesinitiativrecht der Gruppe der Unterzeichner des rechtsgültigen Volksbegehrens unterscheidet sich von den politischen Individualrechten jedes einzelnen zu dieser Gruppe gehörenden Aktivbürgers. Es berechtigt die Gruppe als solche und beruht auf einer Kompetenz, die das positive Recht zuordnet und inhaltlich begrenzt. Zugleich verleiht es der Gesamtheit der Träger des erfolgreichen Volksbegehrens eine Funktion im Verfassungsleben und bezieht sie insoweit in die [X.] ein (vgl. auch [X.] 13, 54 <87>; [X.] 44, 9 ff.).
Nicht zu entscheiden ist hier, ob dies auch schon für die Gesamtheit der Unterzeichner des Antrags auf Zulassung des Volksbegehrens gilt oder ob die Stimmberechtigten in diesem Stadium der Einleitung eines [X.]s nur ihre Individualrechte aus dem status activus verwirklichen. Dies hat auch schon die Entscheidung des [X.]s vom 24. März 1982 ([X.] 60, 175 <202; 207>) offengelassen.
d) In dem Ausgangsverfahren vor dem [X.]n [X.] hat die Beschwerdeführerin ausschließlich das Gesetzesinitiativrecht des rechtsgültigen Volksbegehrens verteidigt. Sie hat ihre Auffassung von der Fehlerhaftigkeit des Volksentscheids nicht etwa auf eine Verletzung von Stimmrechten der Bürger gestützt, sondern darauf, daß das Land und die [X.] die Gesetzesinitiative des Volksbegehrens gegenüber dem Gesetzesvorschlag des [X.] durch Parteinahme benachteiligt hätten. Die Beschwerdeführerin hat damit als Beauftragte nicht - ähnlich einer Prozeßstandschaft (vgl. hierzu [X.] 77, 263, <269>) - Rechte geltend gemacht, die als subjektive öffentliche Rechte der Unterzeichner des rechtsgültigen Volksbegehrens grundrechtlich geschützt sind. Vielmehr ging es schon im Ausgangsverfahren um eine Streitigkeit zwischen Beteiligten eines [X.], die Aufgaben und Zuständigkeiten der [X.]gesetzgebung wahrnehmen.
e) Wenn dieser Verfassungsrechtsstreit vom [X.]n [X.] im Wege eines Volksentscheidprüfungsverfahrens gemäß Art. 81 Abs. 2 [X.] und nicht im allgemeinen Verfahren einer [X.]verfassungsstreitigkeit nach Art. 64 [X.] entschieden wurde, so beruht dies auf der Sonderregelung für Wahl- und Volksentscheidprüfungsverfahren und ändert nichts daran, daß im Ausgangsverfahren eine landesverfassungsrechtliche Streitigkeit zwischen Beteiligten geführt wurde, die gesetzlich bestimmte Funktionen im Verfassungsleben des [X.] wahrnehmen (vgl. auch [X.] 44, 9 <15>). Zur Überprüfung von Entscheidungen der [X.]verfassungsgerichte, die in derartigen landesverfassungsrechtlichen Streitigkeiten ergangen sind, ist das [X.] nicht berufen (vgl. [X.] 6, 445 <449>; 30, 112 <122>).
2. Aus diesem Grund ist die Verfassungsbeschwerde auch unzulässig, soweit die Beschwerdeführerin rügt, die angegriffene Entscheidung verletze sie in ihrer Eigenschaft als Antragstellerin des Ausgangsverfahrens in der grundrechtsgleichen Gewährleistung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
a) In dem föderativ gestalteten [X.]esstaat des Grundgesetzes stehen die Verfassungsbereiche des [X.]es und der Länder grundsätzlich selbständig nebeneinander. Entsprechendes gilt für die Verfassungsgerichtsbarkeit des [X.]es und der Länder (vgl. [X.] 6, 376 <381 f.>; 22, 267 <270>; 60, 175 <209>). Daraus folgt, daß der Bereich der Verfassungsgerichtsbarkeit der Länder vom [X.] möglichst unangetastet bleiben muß und die [X.]barkeit nicht in größere Abhängigkeit gebracht werden darf, als es nach dem [X.]esverfassungsrecht unvermeidbar ist (vgl. [X.] 36, 342 <357>; 41, 88 <119>; 60, 175 <209>).
Gegen Entscheidungen der [X.]verfassungsgerichte kann das [X.] im Wege der Verfassungsbeschwerde gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG angerufen werden, um den Schutz der Grundrechte und grundrechtsgleichen Gewährleistungen einzufordern, an die die "öffentliche Gewalt", zu der auch die [X.]verfassungsgerichte gehören (vgl. [X.] 13, 132 <140>), gemäß Art. 1 Abs. 3 GG und Art. 20 Abs. 3 GG gebunden ist. Das [X.] hat daher in ständiger Rechtsprechung anerkannt, daß auch die Entscheidungen der [X.]verfassungsgerichte mit der Verfassungsbeschwerde angreifbare Akte "öffentlicher Gewalt" sind (zuletzt [X.] 85, 148 <157>). Das setzt freilich voraus, daß es im Ausgangsverfahren um Rechte ging, die dem Beschwerdeführer als Grundrechtsträger zustehen; nur solche Rechte können - wie dargelegt - mit der Verfassungsbeschwerde verteidigt werden. Streitigkeiten hingegen, bei denen es um Funktionen bei Ausübung des Gesetzgebungsrechts im Land geht, entscheidet das [X.]verfassungsgericht endgültig (vgl. [X.] 6, 445 <448 f.>). Gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 GG und § 13 Nr. 8 [X.]erfGG ist für solche Streitigkeiten innerhalb eines [X.] ein Rechtsweg zum [X.] nicht eröffnet, soweit hierfür die Zuständigkeit eines [X.] begründet ist.
b) Das [X.] hat bisher offengelassen, ob für die Parteien solcher vom [X.]verfassungsgericht in der Sache abschließend entschiedener landesverfassungsrechtlicher Streitigkeiten die Verfassungsbeschwerde beim [X.] gleichwohl eröffnet ist, wenn sie rügen, daß das [X.]verfassungsgericht in dem Ausgangsverfahren die für alle Beteiligten gerichtlicher Verfahren geltenden grundrechtsgleichen Gewährleistungen des Verfahrensrechts verletzt hat (vgl. [X.] 6, 45 <49 f.>; 30, 112 <122>).
Die Entscheidungen des [X.]s vom 3. Oktober 1961 ([X.] 13, 132 ff.) und vom 15. Januar 1985 ([X.] 69, 112 <120>) betreffen eine andere Fallkonstellation. Dort wurden Rügen der Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 103 Abs. 1 GG gegen eine im [X.] ergangene Entscheidung des [X.] erhoben. Das [X.] hat die zu ihm eingelegte Verfassungsbeschwerde mit diesen Rügen als zulässig angesehen, weil ein Antragsteller im [X.] demjenigen gleichzustellen sei, der - wie bei einer Verfassungsbeschwerde - eigene Grundrechte verteidigt ([X.] 13, 132 <142>). Jene Ausgangsverfahren vor dem [X.]n [X.] waren mithin gerade keine landesverfassungsrechtlichen Streitigkeiten, die nach [X.]esverfassungsrecht in der Sache abschließend durch das [X.]verfassungsgericht entschieden werden.
Die bisher vom [X.] offengelassene Frage entscheidet der Senat nunmehr dahin, daß die Rügen der Verletzung von grundrechtsgleichen Gewährleistungen dann nicht mit der Verfassungsbeschwerde zum [X.] geltend gemacht werden können, wenn sie sich auf ein Verfahren des [X.] beziehen, in dem eine landesverfassungsrechtliche Streitigkeit in der Sache abschließend entschieden wird.
Die grundrechtsähnlichen Rechte der Art. 101 Abs. 1 Satz 2, 103 Abs. 1 GG und weitere aus dem Rechtsstaatsprinzip für das gerichtliche Verfahren abzuleitende Gewährleistungen enthalten objektive Verfahrensgrundsätze, die für jedes gerichtliche Verfahren gelten; sie müssen daher auch jedem zugute kommen, der nach den Verfahrensnormen parteifähig ist oder von dem Verfahren unmittelbar betroffen wird (vgl. [X.] 61, 82 <104>). Aus diesem Grund stand auch der Beschwerdeführerin als Antragstellerin der landesverfassungsrechtlichen Streitigkeit des Ausgangsverfahrens vor dem [X.]n [X.] das Recht aus der grundrechtsgleichen Gewährleistung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zu. Dieses Recht hatte das [X.]verfassungsgericht bei seiner Verfahrensgestaltung zu beachten. Gleichwohl liegt es nahe, daß das [X.] dies bei Ausgangsverfahren der hier gegebenen Art nicht kontrolliert, weil das Übergreifen der Verfassungsgerichtsbarkeit des [X.]es auf die des [X.] insoweit vermeidbar ist.
Das Grundgesetz erkennt mit Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 GG an, daß ein Land interne - grundrechtlich geschützte Rechte nicht berührende - Streitigkeiten unter Funktionsträgern der Staatsgewalt im Land aufgrund eigener Verfassungsgerichtsbarkeit - ohne jede bundesverfassungsgerichtliche Einwirkung - in der Sache abschließend entscheiden kann (vgl. auch [X.] 41, 88 <119>). Die insoweit anerkannte Unantastbarkeit der [X.]barkeit würde aber für einen Teilbereich wieder beseitigt, wenn das [X.] kontrollieren müßte, ob die [X.]verfassungsgerichte im Verfahren dieser Verfassungsstreitigkeiten die grundrechtsgleichen Gewährleistungen beachtet haben. Zu deren Durchsetzung ist ein solcher Übergriff auf die [X.]barkeit auch nicht geboten, solange die Länder - wie dies in der [X.]esrepublik Deutschland der Fall ist - bei der Einrichtung ihrer [X.]verfassungsgerichte die Homogenitätsanforderungen des Art. 28 Abs. 1 GG beachten. Dazu gehört, daß sie ihre Verfassungsgerichte mit [X.]n besetzen, die im Sinne des Art. 97 Abs. 1 GG unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen sind, und daß sie ihre Verfassungsgerichtsbarkeit einer Bindung an die Prinzipien rechtsstaatlicher Verfahrensgestaltung unterwerfen. In diesem Rahmen brauchen daher landesverfassungsrechtliche Verfahren unter Funktionsträgern des [X.] nicht durch das [X.] auf die Beachtung der für das Verfahren geltenden grundrechtsgleichen Gewährleistungen kontrolliert zu werden. Insoweit nimmt das Verfassungsgericht eines [X.] bei der Entscheidung derartiger Verfahren Aufgaben eines Verfassungsorgans des [X.] wahr, die im [X.] dem [X.] obliegen.
[X.] | Graßhof | [X.] | |||||||||
Kirchhof | Winter | [X.] | |||||||||
[X.] | Der [X.] Hassemer ist an der Unterzeichnung verhindert. [X.] |
Meta
09.07.1997
Sachgebiet: BvR
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 09.07.1997, Az. 2 BvR 389/94 (REWIS RS 1997, 903)
Papierfundstellen: REWIS RS 1997, 903 BVerfGE 96, 231-245 REWIS RS 1997, 903
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 BvR 748/93, 1 BvR 616/95, 1 BvR 1228/95 (Bundesverfassungsgericht)
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1 BvR 1689/88 (Bundesverfassungsgericht)
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2 BvP 1/94 (Bundesverfassungsgericht)
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