[X.]
- 1 [X.]vR 2263/94 -
- 1 [X.]vR 229/95 -
- 1 [X.]vR 534/95 -
IM NAM[X.]N D[X.]S VOLK[X.]S
In den Verfahren
über
die [X.]
1. |
der Rechtsanwältin J... |
- [X.]evollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. [X.] und Partner, Günterstalstraße 31, [X.] -
gegen |
a) |
den [X.]eschluß des [X.] vom 21. November 1994 - [X.] ([X.]) 50/94 -, |
b) |
den [X.]eschluß des Thüringer [X.]erufsgerichtshofs für [X.] vom 27. Juni 1994 [X.] -, |
|
c) |
den [X.] des Thüringer [X.]s vom 5. Januar 1994 - 3176 [X.] - 1 - 44/91 - |
- 1 [X.]vR 2263/94 -,
2. |
des Rechtsanwalts J... |
- [X.]evollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. [X.] und Partner, Günterstalstraße 31, [X.] -
gegen |
a) |
den [X.]eschluß des [X.] vom 21. November 1994 - [X.] ([X.]) 49/94 -, |
b) |
den [X.]eschluß des Thüringer [X.]erufsgerichtshofs für [X.] vom 27. Juni 1994 - [X.]GH 1/94 -, |
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c) |
den [X.] des Thüringer [X.]s vom 1. Februar 1994 - 3176 [X.]-1-43/91 - |
- 1 [X.]vR 229/95 -,
3.
des Rechtsanwalts R...
- [X.]evollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. [X.] und Partner, Günterstalstraße 31, [X.] -
gegen |
a) |
den [X.]eschluß des [X.] vom 13. Februar 1995 - [X.] ([X.]) 57/94 -, |
b) |
den [X.] des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz vom 20. Oktober 1992 -1020[X.]-I.5 - |
- 1 [X.]vR 534/95 -
hat das [X.]undesverfassungsgericht - [X.]rster [X.] - unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten [X.], der Richter [X.],
Grimm,
Söllner,
Kühling
und der Richterinnen [X.],
Jaeger,
[X.]
am 9. August 1995 beschlossen:
- Der [X.]eschluß des [X.] vom 21. November 1994 - [X.] ([X.]) 50/94 -, der [X.]eschluß des Thüringer [X.]erufsgerichtshofs für [X.] vom 27. Juni 1994 - [X.] - und der [X.] des Thüringer [X.]s vom 5. Januar 1994 - 3176 [X.] - 1 - 44/91 - verletzen die [X.]eschwerdeführerin zu 1) in ihrem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Das Verfahren wird an den [X.]undesgerichtshof zur [X.]ntscheidung über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zurückverwiesen.
- Die [X.]undesrepublik Deutschland und das Land Thüringen haben der [X.]eschwerdeführerin zu 1) jeweils zur Hälfte die notwendigen Auslagen zu erstatten.
- Die Verfassungsbeschwerde des [X.]eschwerdeführers zu 2) wird zurückgewiesen.
- Der [X.]eschluß des [X.] vom 13. Februar 1995 - [X.] ([X.]) 57/94 - verletzt den [X.]eschwerdeführer zu 3) in seinem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes. [X.]r wird aufgehoben. Die Sache wird an den [X.]undesgerichtshof zurückverwiesen.
- Die weitergehende Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
- Die [X.]undesrepublik Deutschland hat dem [X.]eschwerdeführer zu 3) die notwendigen Auslagen zu erstatten.
G r ü n d e :
A.
Die [X.]eschwerdeführer, die als Rechtsanwälte inoffizielle Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit ([X.]) der [X.] ([X.]) waren, beanstanden den durch die Gerichte bestätigten Widerruf ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft.
I.
1. Im Vergleich zur Rechtsanwaltschaft in der [X.]undesrepublik Deutschland war die Rechtsanwaltschaft in der [X.] sehr klein (etwa 600 Anwälte). Dies ging nicht zuletzt darauf zurück, daß es nach den weltanschaulichen Grundlagen des Gesellschaftssystems der [X.] zwischen dem [X.]inzelnen und der Staatsgewalt objektiv keine unterschiedlichen Interessen gab. Dementsprechend blieb der [X.] erheblich hinter demjenigen der [X.]undesrepublik zurück, und auch gerichtlicher Rechtsschutz stand nur in vergleichsweise geringem Maß zur Verfügung. Zudem konnte die Mehrzahl der Gerichtsverfahren ohne Rechtsanwälte durchgeführt werden. Die Gerichte wirkten zugleich als [X.].
Die meisten Anwälte waren seit Inkrafttreten des Gesetzes über die Kollegien der Rechtsanwälte der [X.] vom 17. Dezember 1980 (G[X.]l 1981 I S. 1) - im folgenden: [X.] - in Rechtsanwaltskollegien organisiert und wurden vom [X.] zentral angeleitet und beaufsichtigt. Sie hatten ihre Tätigkeit an den weltanschaulichen Grundlagen der [X.] auszurichten. [X.]ine ihrer Aufgaben bestand in der Stärkung der [X.] Gesetzlichkeit (§ 2 Abs. 1 [X.]), die sich bewußt vom Rechtsstaat bürgerlicher Prägung abgrenzte (vgl. [X.]TDrucks 12/7820, S. 92). Sie sollten dazu beitragen, daß die subjektiven Interessen der [X.]ürger nicht von den objektiven Interessen der Gesellschaft und des Staates abwichen. Ihre Arbeit war auf die Wahrnehmung der Rechte des [X.]inzelnen und auf Unterstützung der Politik der S[X.]D gleichzeitig gerichtet (vgl. [X.]rand, [X.] und der Anwaltsnotar in der [X.], Köln 1985, sowie [X.], [X.] 1988, S. 494). Die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts bestand nur in diesem Rahmen und bezog sich einerseits auf die anderen [X.], andererseits aber auch auf die Mandanten (vgl. [X.], [X.] 1969, S. 618).
[X.]ingeschränkt waren anwaltliche Unabhängigkeit und Verschwiegenheitspflicht durch die von den Revisionskommissionen ausgeübte Kontrolle (vgl. [X.] der Kollegien der Rechtsanwälte der [X.] vom 17. Dezember 1980 <G[X.]l 1981 I S. 4>). Diesen hatten die Rechtsanwälte umfassend Auskunft zu erteilen und Unterlagen vorzulegen; insoweit wurde das [X.] ebensowenig gewahrt wie gegenüber der früheren zentralen Revisionskommission (vgl. dazu Ostler, Die [X.] Rechtsanwälte 1871 bis 1971, [X.]ssen 1971, S. 385; [X.]rand, a.a.[X.], S. 87). Außerdem befreite die anwaltliche Schweigepflicht nicht von der Anzeigepflicht nach § 225 [X.]-StG[X.], die auch für den ungesetzlichen Grenzübertritt in schwerem Fall bestand (§ 5 [X.]). Im übrigen war die [X.]efreiung von der Verschwiegenheitspflicht erwünscht; auf Nachteile bei fehlender [X.]efreiung mußte der Mandant hingewiesen werden (§ 18 [X.], a.a.[X.]).
[X.]ine institutionelle Verbindung der Anwaltschaft zum [X.] bestand nicht. Trotz genereller Verpflichtung der Anwaltschaft zur Zusammenarbeit mit der Volksvertretung und ihren Organen (§ 1 Abs. 5 [X.]) und ungeachtet der vielfältigen Zusammenarbeit des [X.] mit dem obersten Gericht, der Generalstaatsanwaltschaft und dem [X.], teils in gesetzlich festgelegten Formen, teils auf informeller [X.]asis (vgl. [X.], Das Verhältnis von [X.] und Justiz, in: [X.]/[X.]/[X.] <Hrsg.>, Zweigeteilt, [X.] 1992, S. 120 <122>), sowie der Funktion des [X.] als Untersuchungsbehörde in den sogenannten Staatsschutzdelikten waren die Aufgabenbereiche der Rechtsanwaltschaft und des [X.] deutlich getrennt. Insbesondere waren Rechtsanwälte nicht gehalten, sich dem [X.] als inoffizielle Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen (vgl. zum [X.]: Der [X.]undesbeauftragte für die Unterlagen des [X.] der ehemaligen [X.] <Hrsg.>, [X.], Dokumente, Nr. 2/93, Die Organisationsstruktur des Ministeriums für Staatssicherheit 1989, 2. Aufl., 1993; sowie [X.]., [X.]: Dokumente, Nr. 1, Die Inoffiziellen Mitarbeiter, Richtlinien, [X.]efehle, Direktiven, 2 [X.]ände, 1992; [X.]/Schröter, Das Ministerium für Staatssicherheit, 1991).
2. Nach der [X.] wurde das [X.]erufsrecht für die in der [X.] zugelassenen Rechtsanwälte zunächst in der Verordnung über die Tätigkeit und die Zulassung von Rechtsanwälten mit eigener Praxis vom 22. Februar 1990 (G[X.]l I S. 147) neu geregelt. Diese wurde vom Rechtsanwaltsgesetz der [X.] vom 13. September 1990 (G[X.]l I S. 1504) - [X.] - abgelöst, das alle bis zu seinem Inkrafttreten erteilten Zulassungen wirksam ließ (§ 189 Abs. 1 [X.]). Nach beiden Gesetzen war die Zulassung mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt wurden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen (§ 11 Abs. 3 [X.]uchstabe a der Verordnung; § 16 Abs. 1 [X.]).
Der Vertrag zwischen der [X.]undesrepublik Deutschland und der [X.] über die Herstellung der [X.]inheit [X.] vom 31. August 1990 - [X.]inigungsvertrag ([X.]V) - ([X.]G[X.]l II 1990, S. 885) ließ das Rechtsanwaltsgesetz in [X.]. Damit blieben die bis zu seinem Inkrafttreten erteilten Zulassungen weiterhin wirksam ([X.], [X.], [X.], Nr. 1 [X.]V). Seitdem wirken Rechtsanwälte aus den alten [X.]undesländern neben solchen Rechtsanwälten an der Rechtspflege mit, die in dem abweichenden Rechts- und Staatssystem des [X.]eitrittsgebiets ihre Prägung erfahren haben.
In den alten [X.]undesländern einschließlich [X.]erlins richtete sich das anwaltliche [X.]erufsrecht bis zum Gesetz zur Neuordnung des [X.]erufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994 ([X.]G[X.]l I S. 2278) nach der [X.]undesrechtsanwaltsordnung in der Fassung vom 13. Dezember 1989 ([X.]G[X.]l I S. 2135) - [X.]RAO -. Nach § 14 Abs. 1 [X.]RAO, dem § 16 Abs. 1 [X.] entsprach, war die Zulassung mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt wurden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen; ein [X.] lag unter anderem vor, wenn sich der Rechtsanwalt eines Verhaltens schuldig gemacht hatte, das ihn unwürdig erscheinen ließ, den [X.]eruf auszuüben (§ 7 Nr. 2 [X.], § 7 Nr.5 [X.]RAO).
3. Zur Überprüfung von [X.], die in der [X.] noch vor dem Inkrafttreten des [X.] erteilt worden waren, wurde am 24. Juli 1992 das Gesetz zur Prüfung von [X.], [X.] und [X.]erufungen [X.] ([X.]G[X.]l I S. 1386) - im folgenden: [X.] - erlassen. Voraussetzung für [X.] und -entziehung nach diesem Gesetz ist ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit insbesondere im Zusammenhang mit einer Tätigkeit für das [X.], der den Rechtsanwalt berufsunwürdig erscheinen läßt.
§ 1 Abs. 1 [X.] lautet:
Vor dem 15. September 1990 durch Aufnahme in das Kollegium oder durch den Minister der Justiz der [X.] ausgesprochene Zulassungen zur Rechtsanwaltschaft werden widerrufen, wenn sich der Rechtsanwalt nach seiner Zulassung, aber vor dem 15. September 1990, eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den [X.]eruf des Rechtsanwalts auszuüben, weil er gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit insbesondere im Zusammenhang mit einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des [X.] verstoßen hat.
Absatz 2 der Vorschrift ordnet die Zulassungsrücknahme für ein entsprechendes Verhalten vor der Zulassung zur Anwaltschaft an. § 2 des Gesetzes erstreckt die Zulassungsrücknahme auf die zwischen dem 14. September und dem 3. Oktober 1990 zur Anwaltschaft Zugelassenen, sofern sie aus denselben Gründen unwürdig erscheinen.
Das Gesetz erlaubt in § 4 die Auswertung der Unterlagen des [X.] im Rahmen der Vorschriften des [X.] vom 20. Dezember 1991 ([X.]G[X.]l I S. 2272). Die Widerrufsmöglichkeit besteht gemäß § 13 des Gesetzes nur für die Dauer von sechs Jahren nach seinem Inkrafttreten.
[X.]
Verfahren 1 [X.]vR 2263/94
1. Die 1948 geborene [X.]eschwerdeführerin zu 1) war seit Mai 1972 in der [X.] Rechtsanwältin. Gemeinsam mit ihrem [X.]hemann, dem [X.]eschwerdeführer zu 2), verpflichtete sie sich im März 1982 als inoffizielle Mitarbeiterin (IM) des [X.]. Über Ausmaß, Intensität, Qualität und Dauer ihrer Tätigkeit hat der [X.]undesbeauftragte für die Unterlagen des [X.] der ehemaligen [X.] (im folgenden: Gauck-[X.]ehörde) im Ausgangsverfahren zusammenfassend berichtet. Danach sind Treffen mit dem jeweiligen Führungsoffizier dokumentiert, an denen in 33 Fällen das [X.]hepaar gemeinsam und in sechs Fällen die [X.]eschwerdeführerin allein teilnahm. Von den [X.]erichten der Führungsoffiziere beruhen 32 auf gemeinsamen Informationen und 10 auf solchen der [X.]eschwerdeführerin allein; fünf handschriftliche [X.]erichte stammen von ihr. Überwiegend handelt es sich um personenbezogene [X.]erichte; 14 Stimmungsberichte beziehen sich auf die [X.]evölkerung allgemein. Der letzte [X.]ericht datiert vom 9. Dezember 1985. [X.]ine sogenannte [X.], die die [X.]eschwerdeführer zu 1) und 2) gemeinsam betrifft, weist für 1987 noch fünf Treffen aus. Die [X.]eschwerdeführerin berichtete über Probleme [X.] und verurteilter Mandanten (1983), über Lebensweise, [X.]heprobleme und politische [X.]instellungen von Rechtsanwaltskollegen sowie über Stimmungen und Meinungen aus der [X.]evölkerung zu politischen [X.]reignissen und Versorgungsengpässen. Der schwerwiegendste Vorfall betrifft das Verhalten der [X.]eschwerdeführerin gegenüber ihrem Kollegen Rechtsanwalt [X.], über den sie zusammen mit dem [X.]eschwerdeführer zu 2) im wesentlichen 1985 berichtet hat. Auf Rechtsanwalt [X.] waren zeitweise bis zu zwölf inoffizielle Mitarbeiter angesetzt. [X.]r wurde im Juni 1986, als er die [X.] verlassen wollte, verhaftet, im März 1987 wegen versuchten ungesetzlichen Grenzübertritts zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und nach Freikauf durch die [X.]undesrepublik Deutschland am 22. Juli 1987 dorthin abgeschoben. [X.]in großer Teil seines Vermögens wurde eingezogen. Nach dem Treffbericht vom März 1985 hatten die [X.]eschwerdeführer zu 1) und 2) die Vermutung geäußert, daß Rechtsanwalt [X.] schon seit geraumer [X.] "Antragsteller" wäre, wenn er nicht so viel zusammengerafft hätte, das er nicht aufgeben möchte. Diese [X.]inschätzung wurde im letzten Vermerk vom Dezember 1985 bestätigt und mit der Tatsache unterlegt, daß Rechtsanwalt [X.] gute [X.]ilder und Antiquitäten kaufe. [X.]r habe wohl eine Übersiedlung ins Auge gefaßt; für diesen Fall könne er die materiellen Werte mitnehmen. In einer sogenannten [X.] über ein Treffen am 29. Oktober 1985, das keinem bestimmten Informanten zugeordnet ist, wurde über Rechtsanwalt [X.] zusätzlich berichtet, daß er seinen Citroën verkauft habe und einen Trabant fahre; er sei darüber verärgert, daß er noch in einer Dreiraumwohnung lebe, weil ihm der beabsichtigte [X.]rwerb eines Hauses nicht gelinge. In diesem Zusammenhang habe "der IM" - ohne das real unterlegen zu können - den Gedanken aufgeworfen, daß man sich fragen müsse, ob Rechtsanwalt [X.] nicht ein ungesetzliches Verlassen der [X.] im Auge habe.
2. a) Mit [X.]escheid vom 5. Januar 1994 widerrief das Thüringer [X.] die Zulassung der [X.]eschwerdeführerin als Rechtsanwältin nach § 1 Abs. 1 [X.]. Durch ihre [X.]erichtstätigkeit als IM habe sie die menschenrechtlich verankerten Grundsätze der Vertraulichkeit des privat gesprochenen Wortes, der freien Meinungsäußerung und der Unschuldsvermutung sowie des Schutzes des Privatlebens vor willkürlichen oder rechtswidrigen [X.]ingriffen verletzt. Der [X.]eschwerdeführerin sei bewußt gewesen, daß die von ihr gelieferten Informationen und [X.]inschätzungen zu nachteiligen Konsequenzen für ihre [X.]ekannten und Mandanten hätten führen können. Sie habe das in Kauf genommen. Dies verstoße in erheblichem Umfang gegen die Menschenrechte und führe aufgrund der Wehrlosigkeit der Opfer zu einer Verletzung des Rechtsstaatsprinzips. Mit ihren Informationen habe sie wesentlich dazu beigetragen, daß Rechtsanwalt [X.] und seine Lebensgefährtin einer intensiven [X.]eobachtung unterzogen und schließlich verhaftet worden seien. Das gelte selbst dann, wenn das [X.] aus anderen Quellen dieselben Informationen erhalten haben sollte. Die Vermutungen über eine illegale Ausreiseabsicht seien jedenfalls mitursächlich geworden.
b) Den gegen den [X.] gerichteten Antrag auf gerichtliche [X.]ntscheidung hat der [X.]erufsgerichtshof zurückgewiesen: Verfassungsrechtliche [X.]edenken gegen das Zulassungsüberprüfungsgesetz bestünden nicht. Die Grundsätze der Menschlichkeit seien aus allgemein anerkannten Normen abzuleiten, die der Verfügung des Gesetzgebers entzogen seien. Diese habe die [X.]eschwerdeführerin verletzt, indem sie die Vertraulichkeit des Wortes mißachtet und gegen den sich aus den Grundsätzen der Menschlichkeit ergeben[X.]bereich des Nehmens und Gewährens von Vertrauen verstoßen habe. Gerade der Umstand, daß man einem anderen Menschen vertrauen könne, bestimme den Umfang der Menschlichkeit. Auch gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit habe sie verstoßen, indem sie bewußt an der unkontrollierten und uferlosen Überwachung der [X.]ürger durch den Staat mitgewirkt habe. Die von der [X.]eschwerdeführerin übermittelten Informationen hätten zu einem erheblichen Schaden für die betroffenen Personen, insbesondere bei Rechtsanwalt [X.], geführt. Der Widerruf verletze auch nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. [X.]ntstünde der [X.]indruck, daß sich Personen weiterhin anwaltlich betätigen dürften, die früher an der Unterdrückung der [X.]evölkerung durch ihre Mitarbeit im [X.] teilgenommen hätten, so würde das Ansehen der Rechtsanwaltschaft erheblich gefährdet. Im Falle der [X.]eschwerdeführerin könne nicht ausgeschlossen werden, daß sie auch weiterhin aus opportunistischen Gründen Mandanten verrate. Der bisher verstrichene [X.]raum genüge noch nicht, sie bereits wieder der Ausübung des Anwaltsberufs für würdig zu erachten.
c) Der [X.]undesgerichtshof hat die [X.]eschwerde zurückgewiesen. Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Zulassungsüberprüfungsgesetzes bestünden keine [X.]edenken. Nach dem Wortlaut von § 1 [X.] reiche die Tätigkeit als Mitarbeiter des [X.] für sich allein genommen nicht aus, den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu begründen. [X.]s bedürfe vielmehr der Feststellung bestimmter bei der Tätigkeit für das [X.] begangener Verstöße gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit. Diese ergäben sich aus dem [X.] und den jeder Rechtsordnung vorgegebenen natürlichen Rechten der [X.]inzelperson, die auch unter der Herrschaft des S[X.]D-Regimes in Geltung geblieben seien. [X.]in Verstoß gegen diese Grundsätze setze ein persönlich schuldhaftes Verhalten von einer gewissen [X.]rheblichkeit voraus. Die [X.]eschwerdeführerin habe sich gegen die Grundsätze der Menschlichkeit vergangen, indem sie zur Stützung des totalitären Zwangsregimes der ehemaligen [X.] freiwillig und gezielt, insbesondere durch [X.]indringen in die Privatsphäre anderer und Mißbrauch persönlichen Vertrauens, Informationen über Anwaltskollegen und Mitbürger gesammelt, an das auch in der [X.] für seine repressive und menschenverachtende Tätigkeit bekannte [X.] weitergegeben und dabei jedenfalls in Kauf genommen habe, daß diese Informationen zum Nachteil der denunzierten Personen, namentlich zur Unterdrückung ihrer Menschen- und Freiheitsrechte, benutzt würden. Sie habe gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit verstoßen, indem sie ihr als Rechtsanwältin anvertraute oder bekanntgewordene Tatsachen an den Staatssicherheitsdienst weitergegeben habe. Der Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten gehöre zu den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit. [X.]eson[X.] verwerflich seien die [X.]erichte, die die [X.]eschwerdeführerin im Zusammenwirken mit ihrem [X.]hemann über Rechtsanwalt [X.] im März, Oktober und Dezember 1985 gegeben habe. Hierdurch habe sie einen [X.]eitrag dazu geleistet, daß Rechtsanwalt [X.] rechtsstaatswidrigen Willkürmaßnahmen unterworfen worden sei. Sie habe ihre Spitzeldienste bis [X.]nde 1987 fortgesetzt und sei daher noch nicht wieder als der [X.]erufsausübung würdig anzusehen. Hierzu genüge der seitherige [X.]ablauf ebensowenig wie die von ihr und ihrem [X.]hemann an Rechtsanwalt [X.] geleistete Zahlung von 50.000 DM und die von ihnen geäußerte [X.]itte um Vergebung.
3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die [X.]eschwerdeführerin die Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG. In den angegriffenen [X.]ntscheidungen sei weder das Unwürdigkeitskriterium unter [X.]erücksichtigung der Rechtswirklichkeit der [X.] sorgfältig geprüft noch sei der Frage nachgegangen worden, ob die weitere Anwaltstätigkeit der [X.]eschwerdeführerin tatsächlich eine Gefahr für die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege darstellen könne. Damit genügten sie den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht. Sie verletzten die [X.]erufsfreiheit der [X.]eschwerdeführerin, deren berufliche [X.]xistenz durch den [X.] vernichtet werde. [X.]ereits das Zulassungsüberprüfungsgesetz begegne im Hinblick auf das Rückwirkungsverbot und die fortbestehenden [X.]edingungen des [X.]inigungsvertrages gravierenden [X.]edenken in bezug auf seine Wirksamkeit, da es der bewußte Wille der Vertragsparteien gewesen sei, auf eine dem öffentlichen Dienst vergleichbare Personenüberprüfung zu verzichten. Unabhängig von diesen grundsätzlichen [X.]edenken seien im Falle der [X.]eschwerdeführerin jedoch nicht einmal die im Zulassungsüberprüfungsgesetz normierten Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung erfüllt. [X.]in insoweit erforderlicher Verstoß gegen die - aus verfassungsrechtlichen Gründen - restriktiv zu verstehenden Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit liege nicht vor. Die [X.]eschwerdeführerin habe ihre zeitweilige Zusammenarbeit mit dem [X.] und ihre daraus resultierende Verantwortung nie in Abrede gestellt. Sie habe diese Tätigkeit schon lange vor der [X.] eingestellt und sehe sie heute kritisch. Allerdings rechtfertigten weder Zahl noch Inhalt der von ihr abgegebenen [X.]erichte die [X.]ntziehung ihrer Zulassung als Rechtsanwältin. Ihre [X.]erichte ließen keinen persönlich diskriminierenden Charakter und auch keine menschenverachtende oder gar rechtsfeindliche [X.]instellung erkennen. In ihrer [X.]erichtstätigkeit könne kein Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit gesehen werden. Unter einem solchen Verstoß könnten nur offensichtliche und schwerwiegende Verstöße gegen elementare strafrechtliche [X.]estimmungen oder rechtsstaatliche Prinzipien verstanden werden wie [X.]xzeß- und Willkürtaten mit schwerwiegenden Folgen für die Opfer. [X.]ine Zusammenarbeit mit dem [X.] könne das Merkmal der Unwürdigkeit nur erfüllen, wenn sie auf unmittelbare und schwerste Nachteile der Opfer ausgerichtet gewesen sei, sei es, daß deren Verhaftung veranlaßt werden sollte oder den [X.]erichten selbst eine erhebliche Schädigungsabsicht zweifelsfrei zu entnehmen sei. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Auch der [X.]undesgerichtshof habe keinerlei [X.]erichtsinhalte wiedergeben können, aus denen eine menschenrechtsfeindliche [X.]instellung der [X.]eschwerdeführerin sprechen könnte. In die Zusammenarbeit mit dem [X.] sei sie einbezogen worden, nachdem sich ihr [X.]hemann 1982 dazu bereiterklärt habe. Ihr Motiv sei ihre damalige politische Überzeugung gewesen, nicht etwa die Absicht, Dritten Schaden zuzufügen. Soweit sie von einer Ausreise oder Ausreiseabsichten berichtet habe, seien die den [X.]ehörden meist schon bekannten legalen Ausreisen gemeint gewesen. Die [X.]erichte hätten regelmäßig keine wesentlichen neuen Informationen für das [X.] enthalten. Im Falle des Rechtsanwalts [X.] könne sie nicht für dessen Inhaftierung verantwortlich gemacht werden. Rechtsanwalt [X.] habe selbst zugestanden, daß er ihr seine Ausreiseabsichten verschwiegen und seit Dezember 1985 den Kontakt abgebrochen habe. Sie habe auch lediglich die Vermutung geäußert, daß er eine legale Ausreise beabsichtige. Soweit Rechtsanwalt [X.] bis zu seinem [X.] durch eine Vielzahl von Personen intensivst observiert und von seiner Nachbarwohnung aus bis in die Intimsphäre hinein abgehört worden sei, sei ihr das nicht anzulasten. Das gelte auch für das spätere Verhalten ihres [X.]hemannes, des [X.]eschwerdeführers zu 2), im Zusammenhang mit der Verteidigung von Rechtsanwalt [X.] nach dessen Inhaftierung.
I[X.]
Verfahren 1 [X.]vR 229/95
1. Der 1944 geborene [X.]eschwerdeführer zu 2) war seit 1970 Rechtsanwalt in [X.]. [X.]r war in der [X.] wie die [X.]eschwerdeführerin zu 1) tätig. Von den insgesamt 70 [X.]erichten, die die Gauck-[X.]ehörde ausgewertet hat, gehen 23 auf ihn allein zurück. Über den unter [X.] dargestellten Sachverhalt hinaus werden ihm Handlungen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Strafverteidiger von Rechtsanwalt [X.] vorgeworfen. Die Verteidigung hatte er übernommen, nachdem Rechtsanwalt [X.] wegen des versuchten ungesetzlichen Grenzübertritts verhaftet worden war. Der [X.]eschwerdeführer verriet dem [X.] die ihm bei einem Gespräch in der [X.] mitgeteilte Verteidigungsstrategie des Mandanten, die auf strafbefreienden Rücktritt von versuchter [X.] gegründet war, zugleich mit der - wegen des Verdachts von Abhörmaßnahmen nur gestisch - eröffneten Tatsache, daß es sich insoweit um eine Tarnung handele.
2. a) Im Februar 1994 wurde die Zulassung des [X.]eschwerdeführers unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung widerrufen. Mit der [X.]erichtstätigkeit für das [X.] habe der [X.]eschwerdeführer den menschenrechtlich verankerten Grundsatz der Vertraulichkeit des privat gesprochenen Wortes verletzt. Mit seinen [X.]erichten über Mandantengespräche habe er insbesondere das gesetzlich geschützte Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant mißbraucht und damit das Rechtsstaatsprinzip verletzt.
b) Der [X.]erufsgerichtshof hat sich für die Zurückweisung des Rechtsmittels im wesentlichen auf die auch in der [X.] geltende Verschwiegenheitspflicht der Rechtsanwälte berufen, deren [X.]ruch einen Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit darstelle. 1982 habe der [X.]eschwerdeführer Mandantenbriefe an [X.], Professor D. und den Staatsratsvorsitzenden [X.] in Kopie an das [X.] weitergegeben. Im Juli 1982 habe er über einen Mandantenbesuch in der [X.] und im Dezember 1985 über einen zu seinem Mandantenkreis zählenden Klempnermeister und dessen beabsichtigte [X.] berichtet. Schließlich habe er 1986 die Verteidigungsstrategie seines Mandanten Rechtsanwalt [X.] durch Verrat unterlaufen. Nach einem solchen Verhalten sei der [X.]eschwerdeführer für die Anwaltschaft nicht mehr tragbar.
c) Der [X.]undesgerichtshof hat auf der bereits dargestellten Grundlage ([X.] 2. c) die Vorentscheidungen bestätigt und die Unwürdigkeit des [X.]eschwerdeführers für den Anwaltsberuf maßgeblich damit begründet, daß er durch den schwerwiegenden [X.]ruch des [X.]ses eine entscheidende Ursache dafür gesetzt habe, daß Rechtsanwalt [X.] und seine Lebensgefährtin ihre Freiheit und ihr Vermögen verloren haben und durch den Vollzug der Haft schwer geschädigt worden sind. Durch ein solches mit den allgemeinen Grundpflichten eines Rechtsanwalts schlechterdings unvereinbares Verhalten mit schwersten Folgen für den Rechtsgüterschutz des Mandanten werde das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Anwaltschaft nachhaltig erschüttert. Dieses Vertrauen sei für die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege, also für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut, unerläßlich und in hohem Maße schutzwürdig. Der Schutz dieses Gemeinschaftsgutes erfordere die [X.]ntfernung des [X.]eschwerdeführers aus der Anwaltschaft. Hieran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, daß teilweise Schadensersatz geleistet worden sei.
3. Die auf Art. 12 Abs. 1 GG gestützte Verfassungsbeschwerde entspricht im wesentlichen derjenigen der [X.]eschwerdeführerin zu 1). Zusätzlich betont der [X.]eschwerdeführer, daß er stets von einer legalen Ausreise des Rechtsanwalts [X.] mit einer Spedition und sämtlichem [X.]igentum ausgegangen sei, wie das einem befreundeten Kollegen aus [X.] gelungen sei. Aus seiner Ausreiseabsicht habe Rechtsanwalt [X.] nie einen Hehl gemacht; dies müsse dem [X.] ohnehin bekannt gewesen sein. Die geplanten Verteidigungsargumente seien chancenlos gewesen, nachdem ein Familienmitglied bereits wahrheitsgemäß über die illegalen Ausreisepläne berichtet gehabt habe. Weiteres Leugnen sei sinnlos gewesen und hätte nur zu einer höheren Strafe geführt. Der Widerruf der Anwaltszulassung sei unverhältnismäßig, da ihm seit 1986 kein Fehlverhalten mehr vorzuwerfen sei und er überdies versucht habe, den Schaden wiedergutzumachen.
IV.
Verfahren 1 [X.]vR 534/95
1. Der 1955 geborene [X.]eschwerdeführer zu 3) unterschrieb 1980 kurz nach seiner Aufnahme in ein [X.] eine Verpflichtungserklärung als inoffizieller Mitarbeiter des [X.], für das er bis zum [X.]nde der [X.] tätig war. Ausmaß, Intensität, Qualität und Dauer seiner Tätigkeit hat die Gauck-[X.]ehörde zusammenfassend dargestellt, wobei sie 60 [X.]erichte ausgewertet hat. Sie betreffen im wesentlichen die allgemeine Stimmungslage und Personen, mit denen der [X.]eschwerdeführer beruflich zu tun hatte, beispielsweise Mandanten und die übrigen Mitglieder seines [X.]. Der [X.]eschwerdeführer war als IM[X.] (= IM zur unmittelbaren [X.]earbeitung im Verdacht der Feindtätigkeit stehender Personen und zur [X.]earbeitung feindlicher Stellen und Kräfte) auf einen Künstlerkreis im Umfeld einer Galerie seiner Heimatstadt angesetzt, dem ein Mandant angehörte, der bereits zuvor als Verdächtiger Gegenstand eines operativen Vorgangs der Abteilung XX des [X.] war; diese Abteilung überwachte unter anderem die politische Opposition in den [X.]ereichen von Kunst, Kultur und Kirche. Über den Künstlerkreis, über die Galerie und die örtliche Verkaufsgenossenschaft der bildenden Künstler berichtete der [X.]eschwerdeführer, indem er im wesentlichen die künstlerischen und unternehmerischen Aktivitäten und die in diesem Zusammenhang besprochenen Rechtsfragen weitergab. [X.]s ist nicht bekannt, daß diese [X.]erichte Reaktionen des [X.] ausgelöst hätten. [X.]in [X.]ericht aus 1982 enthält einen Hinweis auf Westkontakte, ein anderer aus 1984 offenbart die Absicht eines Mandanten, im Zusammenhang mit einer abgelehnten Promotion mit der UN[X.]SCO Kontakt aufzunehmen. Repressalien gegen die betroffenen Personen sind im Ausgangsverfahren nicht zutage getreten.
2. a) Die Zulassung des [X.]eschwerdeführers zur Rechtsanwaltschaft wurde im Oktober 1992 widerrufen. [X.]r habe gegen die Grundsätze der Menschlichkeit verstoßen und sei der [X.]erufsausübung als Rechtsanwalt unwürdig, weil er das Vertrauen Rechtsuchender für die Zwecke des [X.] genutzt und seine Tätigkeit denunzierenden Charakter gehabt habe. Die zunächst angeordnete sofortige Vollziehung des Widerrufs wurde später zurückgenommen.
b) Der [X.]erufsgerichtshof hat den [X.] aufgehoben: Zwar habe der [X.]eschwerdeführer mit seinem Verhalten nachhaltig gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit verstoßen. [X.]r habe das ihm von seinen Mandanten entgegengebrachte Vertrauen durch seine [X.]erichte an das [X.] mißbraucht. Denn der Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten gehöre zu den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit, die selbst nach dem Recht der [X.] anerkannt gewesen seien. Der [X.]eschwerdeführer habe sich bewußt über das für ihn geltende [X.]erufsrecht hinweggesetzt und sich in ein Überwachungs- und [X.]espitzelungssystem eingegliedert, das auf Vertrauensbruch und Schädigung der ratsuchenden [X.]ürger angelegt gewesen sei. In Abwägung des schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände sowie nach seiner Gesamtpersönlichkeit sei der [X.]eschwerdeführer jedoch für den Anwaltsberuf tragbar; er sei nicht unwürdig. Zu seinen Lasten sprächen der lange [X.]raum der [X.]erichtstätigkeit und das gezielte Ausspähen der Künstlergruppe. Im Gesamtzeitraum fänden sich jedoch nur zwei von 60 [X.]erichten, die überhaupt belastende Informationen enthielten; diese beiden schwerwiegenden Vorfälle aus 1982 und 1984 lägen bereits lange zurück. Nach den letzten [X.]erichten aus Oktober 1989, die nicht mehr Mandanten, sondern allgemeine [X.]inschätzungen der Stimmung im [X.] betroffen hätten, habe sich der [X.]eschwerdeführer keine Verfehlungen zuschulden kommen lassen, so daß der Widerruf nicht berechtigt sei.
c) Der [X.]undesgerichtshof hat die [X.]ntscheidung der Landesjustizverwaltung wiederhergestellt. Auf der Grundlage der vom [X.]erufsgerichtshof festgestellten Tatsachen und unter [X.]estätigung von dessen Rechtsauffassung hat er die Umstände, die die Unwürdigkeit begründen, an[X.] gewichtet: Wenn ein Anwalt über viele Jahre hinweg in schwerer und nachhaltiger Weise die anwaltliche Schweigepflicht verletzt und seine Mitmenschen bespitzelt habe, würde es in der [X.]evölkerung auf Unverständnis stoßen, wenn er nach dem Zusammenbruch des S[X.]D-Regimes seine Anwaltstätigkeit nahtlos fortsetzen könnte.
3. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den [X.]eschluß des [X.] und den [X.]; gerügt wird die Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG. Angesichts der Rechtswirklichkeit der [X.] könne in der Zusammenarbeit zwischen Rechtsanwälten und dem [X.] keine [X.]erufspflichtverletzung gesehen werden. [X.]r habe seinen Mandanten, die ihm zum Teil vom [X.] geschickt worden seien, keine Nachteile zugefügt und niemanden denunziert. [X.]r habe sich vielmehr stets bemüht, engagiert zu arbeiten und das [X.]este für seine Mandanten herauszuholen.
V.
1. Das [X.]undesministerium der Justiz, das sich namens der [X.]undesregierung geäußert hat, hält das Gesetz zur Prüfung von Rechtsanwälten, [X.] und [X.]erufungen [X.] für verfassungsmäßig. Zum Umgang mit den Unterlagen des [X.] und zu ihrer [X.]eweiskraft sowie zur Verschwiegenheitspflicht der Rechtsanwälte in der [X.] einerseits und ihrer Zusammenarbeit mit dem [X.] andererseits hat es sich auf eine Stellungnahme der Gauck-[X.]ehörde bezogen. Nach deren [X.]rkenntnissen war die Zusammenarbeit zwischen Rechtsanwälten und dem [X.] nur in denjenigen [X.]rmittlungsverfahren üblich, in denen das [X.] Untersuchungsorgan war. Dabei habe es sich um offizielle Kontakte gehandelt, nicht aber um eine Mitarbeit im Rahmen einer [X.]. Der Inhalt der ausgewerteten Akten müsse im wesentlichen als sachlich zutreffend angesehen werden, wenngleich die [X.] auch auf die [X.]rwartungshaltung des jeweiligen Adressaten zugeschnitten gewesen seien.
2. Das Sächsische Staatsministerium der Justiz hat namens der Staatsregierung im wesentlichen zum Verfahren des [X.]eschwerdeführers zu 3) Stellung genommen: Der angefochtene [X.] und die [X.]ntscheidungen des [X.] seien ebenso wie die ihnen zugrundeliegenden Rechtsvorschriften verfassungsgemäß. Die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verböten nicht nur Folterungen, Mißhandlungen und willkürliche Freiheitsberaubungen, die angesichts der Funktion und Tätigkeit eines Rechtsanwalts ohnedies fernliegend seien. Wesentlich sei der [X.]ruch des Vertrauensverhältnisses zwischen Rechtsanwalt und Mandant, der nicht dadurch ausgeschlossen werde, daß die Zusammenarbeit mit dem [X.] legal und der Vertrauensbruch als IM von einer staatlichen [X.]inrichtung veranlaßt worden sei. Wer das zum Mandanten begründete besondere Verhältnis mißbrauche, um diesen an ein repressives staatliches System zu verraten, von dessen Mißachtung der Menschenwürde er wisse, befinde sich nicht deshalb in [X.]inklang mit den Grundsätzen der Menschlichkeit, weil sein Verhalten von den betreffenden staatlichen Stellen gebilligt und gefördert werde.
3. Der Thüringer Ministerpräsident hat sich wie folgt geäußert:
In Thüringen würden grundsätzlich alle Rechtsanwälte auf eine Zusammenarbeit mit dem [X.] überprüft. Diese habe bisher in 15 Fällen zur [X.]ntziehung der Zulassung geführt. Nach der Verwaltungspraxis werde die Unwürdigkeit bejaht, wenn unter konspirativen Umständen personenbezogene Informationen an das [X.] weitergegeben worden seien. Aus der Verpflichtung zur [X.]inhaltung der Konspiration werde gefolgert, daß der IM Verletzungen der auch in der [X.] geltenden Menschenrechte gebilligt habe, weil er sich der Wehrlosigkeit des Opfers bewußt gewesen sei. Auf einen konkret verursachten Schaden komme es nicht an. Als [X.]en notwendigen Wohlverhaltens zur Dokumentation einer inneren Abkehr würden bei leichteren Fällen etwa vier bis fünf Jahre, bei mittelschweren Fällen etwa sechs Jahre und bei schweren Fällen über 10 Jahre angenommen.
Zu der [X.]eschwerdeführerin zu 1) hat das [X.] ergänzend einen handschriftlichen undatierten [X.]ericht, zwei Stimmungsberichte aus [X.] 1987 über die Reise [X.]rich [X.]s in die [X.]undesrepublik sowie zwei Formulare über Treffberichte zu (geplanten) Treffen im September und Dezember 1987 vorgelegt. [X.]etreffend den [X.]eschwerdeführer zu 2) gibt es ein gleichartiges Formular über eine für den 11. Dezember 1987 beabsichtigte Zusammenkunft; aus diesem Monat stammt auch ein Stimmungsbericht zum "Gipfeltreffen" und die Nachricht über einen aus dem Kollegium ausscheidenden Rechtsanwalt, der möglicherweise einen Übersiedlungsantrag stellen wolle. [X.]in Aktenvermerk des [X.] über ein dem [X.]eschwerdeführer zu 2) angetragenes Mandat datiert aus August 1989.
4. Die Rechtsanwaltskammer Thüringen hält die [X.]eschwerdeführerin zu 1) für unwürdig wegen ihrer konspirativen Tätigkeit. Sie sei charakterlich ungeeignet. Sie und ihr [X.]hemann seien arbeitsteilig vorgegangen; sie müßten sich ihre jeweiligen [X.]eiträge zurechnen lassen. Die [X.]eschwerdeführerin schöne den Sachverhalt: Als sie dem [X.] die geplante Ausreise von Rechtsanwalt [X.] mitgeteilt habe, sei ihr bekanntgewesen, daß diese Mitteilung mindestens den [X.]ntzug der Zulassung und voraussichtlich die Verhaftung wegen Vorbereitung eines ungesetzlichen Grenzübertritts nach sich ziehen würde, da ein Ausreiseantrag bis dahin nicht vorgelegen habe. Legale Ausreisen habe es so gut wie gar nicht gegeben; deshalb habe das [X.]ekanntwerden einer Ausreiseabsicht regelmäßig umgehend berufliche Konsequenzen nach sich gezogen, wie etwa [X.]ntlassung aus dem Schuldienst oder Verlust der Anwaltszulassung. Die [X.]eschwerdeführerin sei so zur Verräterin und Denunziantin an ihrem [X.]erufskollegen geworden.
5. Die [X.]undesrechtsanwaltskammer hält die Verfassungsbeschwerde des [X.]eschwerdeführers zu 3) für begründet und die Verfassungsbeschwerde des [X.]eschwerdeführers zu 2) für unbegründet; über die Verfassungsbeschwerde der [X.]eschwerdeführerin zu 1) konnte keine einheitliche [X.]eschlußfassung herbeigeführt werden. In Auswertung von Stellungnahmen der Rechtsanwaltskammern von [X.]randenburg, [X.] und [X.] trägt sie vor, daß eine Zusammenarbeit zwischen Verteidiger und [X.] weder üblich noch notwendig gewesen sei. Zwar sei denkbar, daß der [X.] in Haftanstalten durch Abhöreinrichtungen nicht habe vertraulich bleiben können, eine notwendige Informationstätigkeit für den Staatssicherheitsdienst habe das jedoch nicht eingeschlossen. Allerdings sei [X.] im Interesse des [X.] als Straftat nicht verfolgt worden, weil das [X.] jederzeit ein [X.]rmittlungsverfahren hätte vereiteln können. Daß der Staatssicherheitsdienst weitreichende Kompetenzen gehabt und die [X.]ürger auch aus politischen Gründen inhaftiert habe, sei allgemein bekannt gewesen. Wer vertrauliche Informationen über Mandanten preisgegeben habe, habe billigend in Kauf genommen, daß solche Informationen dem Mandanten aus politischen Gründen zum Nachteil gereichen und ihn zum Objekt staatlicher Verfolgung machen konnten. Das Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt gehöre aber zu den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit. Trotz des insoweit festzustellenden erheblichen Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit von seiten der [X.]eschwerdeführerin zu 1) scheine es angesichts des [X.]ablaufs und ihrer deutlichen Abkehr vom früheren Verhalten gerechtfertigt, sie nicht mehr als unwürdig anzusehen, den [X.] weiter auszuüben. Auch der [X.]eschwerdeführer zu 3) habe zwar wiederholt aus Mandatsverhältnissen berichtet und in zwei Fällen dadurch [X.]ürger in die Gefahr staatlicher Strafverfolgung aus politischen Gründen gebracht; im übrigen habe er durch seine [X.]erichte Dritte jedoch nicht erkennbar gefährdet. Angesichts des Umstands, daß die schwerwiegenderen Vorfälle schon 10 bis 12 Jahre zurücklägen, sei ein Widerruf der Zulassung nicht mehr zu rechtfertigen. Der [X.] des [X.]eschwerdeführers zu 2) im Falle seines Rechtsanwaltskollegen [X.] wiege hingegen beson[X.] schwer. Ohne Rücksprache habe er die Verteidigungsstrategie verraten und durch zynisches Verhalten den Mandanten zum Objekt staatlicher Willkür gemacht. Das Verhalten habe ein solches Gewicht, daß der Unwürdigkeitsvorwurf auch infolge [X.]ablauf noch nicht entfallen sei.
6. Der Verfassungsrechtsausschuß des [X.] hält einen [X.] nur dann für möglich, wenn konkrete Feststellungen über Verstöße gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit getroffen würden, die von Gewicht seien und den Vorwurf persönlich schuldhaften Verhaltens begründeten. An die tatrichterlichen Sachverhaltsfeststellungen seien insoweit strenge Anforderungen zu stellen. Außerdem müsse eine Prognose ergeben, daß die [X.]esorgnis bestehe, der [X.]etroffene werde in Zukunft den [X.]elangen seiner Mandanten nicht den Rang und die [X.]edeutung einräumen, die ihnen zukämen. Problematisch sei allerdings, ob bereits Zweifel an der persönlichen Integrität des [X.]etroffenen beim rechtsuchenden Publikum die Feststellung der Unwürdigkeit rechtfertigen könnten. Insoweit gebiete Art. 12 Abs. 1 GG eine restriktive [X.]eurteilung.
Die [X.] der [X.]eschwerdeführer zu 2) und 3) hält der [X.] für unbegründet, da die [X.]eschwerdeführer über lange [X.] und intensiv Mandanten verraten hätten. Hinsichtlich der [X.]eschwerdeführerin zu 1) sei keine einheitliche Auffassung zustande gekommen. Auch sie habe mit dazu beigetragen, daß Rechtsanwalt [X.] rechtsstaatswidrigen Willkürmaßnahmen unterworfen worden sei; dem stünden der [X.]ablauf und die Wiedergutmachung gegenüber; das müsse gewichtet werden.
7. Der Republikanische Anwältinnen- und Anwälteverein ist der Auffassung, daß bei verfassungskonformer Auslegung des [X.]egriffs "Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit" auf die positive Ausgestaltung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit im Rechtssystem der [X.] abgestellt werden müsse. Dies allein werde der historischen [X.]ntwicklung gerecht. Die [X.]inhaltung der sogenannten "[X.] Gesetzlichkeit" durch die Staatsorgane sei in den letzten Jahren der [X.] eines der wichtigsten Ziele der dortigen [X.]ürgerbewegung gewesen. Die [X.]erufung auf Rechtsvorschriften des eigenen Staates, die immer auch der staatlichen Machtausübung Grenzen ziehen, habe eine zunehmend wichtige Rolle gespielt. Die Verschwiegenheitsverpflichtung der Rechtsanwälte habe auch in der [X.] zu den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit gehört. [X.]in Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit könne auch dann angenommen werden, wenn nicht ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit vorliege. Allerdings habe der Gesetzgeber dabei krasse Fälle im Auge gehabt. In der Auslegung des [X.] werde der [X.]egriff indessen [X.], weil alles Handeln für das [X.] davon erfaßt werde. Die gesamte Informationsbeschaffung über die IM habe zur Stützung des repressiven Systems der [X.] gedient, so daß bei einer solchen Auslegung jede IM-Tätigkeit zur [X.]erufsunwürdigkeit führe.
8. Nach Darstellung des [X.] war eine Zusammenarbeit von Rechtsanwälten mit dem [X.] notwendig und üblich, wenn im Verfahren das [X.] selbst [X.]rmittlungsorgan war. Dies habe im wesentlichen alle bedeutsamen, politisch brisanten Strafverfahren betroffen. Den in [X.]en einsitzenden Mandanten sei dies bekannt gewesen, zumal alle [X.]eteiligten davon ausgegangen seien, daß die dort geführten Gespräche ohnehin abgehört würden. [X.]ezogen auf die anwaltliche Tätigkeit sei eine Zusammenarbeit mit dem [X.] ansonsten weder üblich noch nötig gewesen. [X.]s sei allerdings bekannt gewesen, daß die sogenannten [X.]inzelanwälte solche Kontakte gehabt hätten; sie seien häufig deshalb mandatiert worden, weil die [X.]etroffenen gerade über diese Anwälte ihre politischen Ziele (insbesondere die Ausreise aus der [X.]) zu erreichen gesucht hätten. Im übrigen habe jedoch die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht auch gegenüber dem [X.] gegolten. Sie habe nur dann nicht bestanden, wenn es um anzeigepflichtige Straftaten wie etwa die geplante [X.] gegangen sei. Das Unterlassen der Anzeige einer solchen Straftat sei selbst strafbewehrt gewesen.
[X.]ei der Prüfung persönlich schuldhaften Verhaltens der einzelnen [X.]eschwerdeführer sei zu berücksichtigen, daß es um Handlungen gehe, die in einem anderen Rechtssystem vorgenommen worden seien. [X.]s komme auf die in der [X.] praktizierten Auslegungsmethoden, die [X.]inbettung der Handlungen in das Rechtssystem der [X.] sowie ihre Ausrichtung auf das Staatsziel der [X.] an. In dieser Weise gehe der [X.]undesgerichtshof in seiner straf- und zivilrechtlichen Rechtsprechung auch vor. Für das [X.]erufsrecht der Rechtsanwälte könne nichts anderes gelten. [X.]in in der [X.] systemkonformes Verhalten des [X.]inzelnen, welches insbesondere nach den damaligen Rechtsmaßstäben gerechtfertigt gewesen sei, dürfe nach dem [X.] nicht in individuell vorwerfbares Verhalten umgedeutet werden. Art. 12 Abs. 1 GG verlange eine restriktive Auslegung der Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit. In objektiver Hinsicht seien darunter offensichtliche und schwerwiegende Verstöße gegen elementare strafrechtliche Regelungen oder rechtsstaatliche Prinzipien zu verstehen, in subjektiver Hinsicht sei ein Handeln erforderlich, aus dem sich eindeutig eine rechtsfeindliche bzw. menschenverachtende [X.]instellung ergebe. Hinsichtlich der [X.]eschwerdeführerin zu 1) sei ein Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft nicht gerechtfertigt. Hinsichtlich des [X.]eschwerdeführers zu 3) werde der [X.]ewertung des [X.]erufsgerichtshofs zugestimmt. Dem [X.]eschwerdeführer zu 2) sei zugute zu halten, daß möglicherweise hinsichtlich der geplanten [X.] Anzeigepflicht bestanden habe. Die Verschwiegenheitspflicht gegenüber seinem Rechtsanwaltskollegen [X.] habe er jedoch durch Verrat der Verteidigungsstrategie in eklatanter Weise verletzt. Im Verfahren sei allerdings die Gesamtpersönlichkeit des [X.]eschwerdeführers zu 2) nicht gewürdigt worden; seine anwaltliche Tätigkeit von 1970 bis 1982 sei ebenso außer [X.]etracht geblieben wie seine berufliche Tätigkeit und sein Verhalten nach 1986.
[X.].
Die [X.] der [X.]eschwerdeführerin zu 1) und des [X.]eschwerdeführers zu 2) sind zulässig. Die Verfassungsbeschwerde des [X.]eschwerdeführers zu 3) ist im wesentlichen zulässig. Unzulässig ist sie, soweit sie sich gegen den [X.] des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz richtet. Insoweit fehlt das Rechtsschutzinteresse (vgl. [X.]VerfG[X.] 89, 214 <228>). Hätte die [X.]ntscheidung des [X.] [X.]estand, könnte auch die Verfassungsbeschwerde gegen den [X.] keinen [X.]rfolg haben. Wäre die [X.]ntscheidung des [X.] jedoch aufzuheben, würde die dem [X.]eschwerdeführer zu 3) günstige [X.]ntscheidung des [X.]erufsgerichtshofs wieder hergestellt, die ihn nicht beschwert und deshalb von ihm auch nicht angegriffen wird. Auch dann ist nur Raum für eine Zurückverweisung an den [X.]undesgerichtshof.
C.
Die [X.] der [X.]eschwerdeführerin zu 1) und des [X.]eschwerdeführers zu 3) sind, soweit sie zulässig sind, begründet. Gegen die Regelung in § 1 Abs. 1 [X.] bestehen zwar keine verfassungsrechtlichen [X.]edenken. Durch den Widerruf der Zulassung und seine gerichtliche [X.]estätigung sind aber die [X.]eschwerdeführer zu 1) und 3) in ihrer [X.]erufsfreiheit verletzt (Art. 12 Abs. 1 GG). Die Verfassungsbeschwerde des [X.]eschwerdeführers zu 2) ist hingegen unbegründet.
I.
Der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, der den [X.]etroffenen zur [X.]eendigung seiner [X.]erufstätigkeit zwingt, greift in die Freiheit der [X.]erufswahl ein, die Art. 12 Abs. 1 GG schützt. Solche [X.]ingriffe bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, die ihrerseits den Anforderungen der Verfassung genügt. Sie sind nur zum Schutz eines beson[X.] wichtigen Gemeinschaftsgutes und unter strikter [X.]eachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft ([X.]VerfG[X.] 66, 337 <353> m.w.N.; 87, 287 <316>).
[X.]
Die gesetzliche Regelung in § 1 Abs. 1 [X.], die den angegriffenen [X.]ntscheidungen zugrunde liegt, ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
1. Die Regelung dient dem Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts. Mit ihr hat der Gesetzgeber sicherstellen wollen, daß auch die noch in der [X.] zugelassenen Rechtsanwälte dem [X.]rfordernis persönlicher Integrität und Zuverlässigkeit genügen. Dies liegt im Interesse der Allgemeinheit an einer funktionstüchtigen Rechtspflege. [X.]s entspricht dem Rechtsstaatsgedanken und dient der Rechtspflege, daß dem [X.]ürger schon aus Gründen der Chancen- und Waffengleichheit Rechtskundige zur Verfügung stehen, zu denen er Vertrauen haben darf und von denen er erwarten kann, daß sie seine Interessen frei und unabhängig von staatlicher [X.]influßnahme wahrnehmen (vgl. [X.]VerfG[X.] 63, 266 <284>). Im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege benötigt die Rechtsanwaltschaft eine Vertrauensgrundlage, zu deren [X.] die individuelle Integrität und Zuverlässigkeit des einzelnen [X.]erufsangehörigen zählt (vgl. [X.]VerfG[X.] 63, 266 <286>; 87, 287 <320>). Können einem Rechtsanwalt Verstöße gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit vorgeworfen werden, wird diese Vertrauensgrundlage gefährdet.
Die Gefahr eines solchen Vertrauensverlustes hat sich in der Folge der [X.] [X.]inigung in spezifischer Weise verstärkt. Nach dem [X.]inigungsvertrag bestehen die bis zu seinem Inkrafttreten erteilten Zulassungen fort. Die früher in der [X.] tätigen Rechtsanwälte könnten deshalb ihren [X.]eruf in der [X.]undesrepublik Deutschland weiter ausüben, auch wenn sie wegen einer [X.]eteiligung an eklatanten Unrechtshandlungen des S[X.]D-Regimes nicht vertrauenswürdig und damit eine [X.]elastung für eine rechtsstaatliche Rechtspflege sind. Die angegriffene Regelung soll dem entgegenwirken.
2. Die im Gesetz vorgesehene Rechtsfolge ist auch nicht unverhältnismäßig. [X.]rweist sich ein Rechtsanwalt infolge schwerer Pflichtverletzungen als ungeeignet, darf er von der Anwaltschaft ferngehalten werden. Der [X.] kommt jedoch nur dann in [X.]etracht, wenn er zum Schutz der genannten Rechtsgüter geeignet und erforderlich ist und die Gesamtabwägung ergibt, daß die verfassungsrechtlich verbürgten [X.]elange des [X.]etroffenen hinter den überwiegenden Interessen des Gemeinwohls zurücktreten müssen (vgl. [X.]VerfG[X.] 66, 337 <354 f.>). Diesen [X.]rfordernissen trägt die gesetzliche Regelung Rechnung.
a) Das Gesetz ist geeignet, sein Ziel zu erreichen. Nachdem der Gesetzgeber mit dem [X.]inigungsvertrag die bis zu seinem Inkrafttreten erteilten Zulassungen der in der [X.] tätigen Rechtsanwälte für weiterhin wirksam erklärt hatte, ermöglicht es die Regelung, zweckdienlich zu reagieren, wenn sich nach dem [X.]eitritt herausstellt, daß dort zugelassene Rechtsanwälte sich vordem ihres [X.]erufs als unwürdig erwiesen haben. Verstöße gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit disqualifizieren einen Rechtsanwalt für seine Aufgaben als Sachwalter rechtlicher Anliegen einzelner [X.]ürger. Indem § 1 Abs. 1 [X.] insbesondere an eine Tätigkeit für das [X.] anknüpft, erfaßt die Vorschrift einen Tatbestand, der in besonderer Weise geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsanwaltschaft zu untergraben. Das [X.] beschäftigte eine nicht geringe Zahl von Anwälten, die diese Tätigkeit im allgemeinen freiwillig übernommen hatten. Die [X.]ntfernung solcher Anwälte kann deshalb dem Schwund des Vertrauens in die Anwaltschaft wegen ihrer Tätigkeit in der [X.] entgegenwirken und damit dazu beitragen, die Rechtspflege vor Schaden zu bewahren.
b) [X.]in milderes Mittel zur [X.]rreichung dieses Ziels ist nicht ersichtlich. Wenn der [X.]rwartung der Rechtsuchenden, vertrauenswürdige Rechtsanwälte zu finden, die ihre Interessen wahrnehmen und Schaden von ihnen fernhalten, entsprochen werden und das Vertrauen in die Kompetenz und die Integrität der Rechtsanwälte geschützt werden soll, müssen auch an die Rechtsanwaltschaft aus den neuen [X.]undesländern Mindestanforderungen gestellt werden. Wer in Zusammenhang mit einer Tätigkeit als IM gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, verdient das Vertrauen der [X.]evölkerung nicht; ist ihm ein persönlich schuldhaftes Verhalten von einer gewissen [X.]rheblichkeit vorzuwerfen, muß es dem Gesetzgeber möglich sein, den Rechtsanwalt - je nach Schwere des Vorwurfs und je nach [X.]ablauf - jedenfalls zeitweise aus dem [X.]eruf zu entfernen. Jede andere Maßnahme würde dem Anwalt die Fortsetzung seiner [X.]erufstätigkeit erlauben und damit den Zweck des Gesetzes verfehlen.
c) [X.]ine solche Regelung ist auch angemessen. Zwar werden die von ihr erfaßten Rechtsanwälte insofern beson[X.] hart getroffen, als sie mit ihrer Zulassung in aller Regel auch ihre berufliche und wirtschaftliche [X.]xistenz verlieren. Selbst wenn sie nach angemessener [X.] die Zulassung wiedererlangen, stehen sie vor einem Neuanfang und müssen zudem noch versuchen, den Makel des [X.] zu beseitigen. Das mit der angegriffenen Vorschrift verfolgte Ziel der [X.]rhaltung einer integren und in jeder Hinsicht vertrauenswürdigen Rechtsanwaltschaft ist jedoch so gewichtig, daß die [X.]elange der betroffenen Rechtsanwälte dahinter zurückstehen müssen. Das gilt um so mehr, als der Gesetzgeber die Rechtsfolge auf die Fälle eines beson[X.] schwerwiegenden Verhaltens beschränkt hat, indem er eine IM-Tätigkeit allein nicht ausreichen läßt, sondern den Widerruf erst bei Verstößen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit vorsieht. Zudem ist er davon ausgegangen, daß bei jeder [X.]inzelprüfung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist (vgl. [X.]TDrucks 12/2670, S. 10).
3. Die Vorschrift genügt auch im übrigen den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Insbesondere verstößt sie nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip. [X.] [X.]edenken können weder aus dem Gebot der Normenklarheit noch aus einem durch den [X.]inigungsvertrag vermittelten Vertrauensschutz hergeleitet werden.
a) Daß § 1 Abs. 1 [X.] den [X.] generalklauselartig durch wertungsabhängige [X.]egriffe umschreibt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber ist gehalten, seine Vorschriften so bestimmt zu fassen, wie dies nach der [X.]igenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Auslegungsbedürftigkeit macht eine Norm nicht unbestimmt ([X.]VerfG[X.] 89, 69 <84 f.> m.w.N.). Allerdings sind die Anforderungen um so strenger, je intensiver der Grundrechtseingriff ist (vgl. [X.]VerfG[X.] 86, 288 <311> mit [X.]ezugnahme auf [X.]VerfG[X.] 59, 104 <114>). Nach diesen Maßstäben ist § 1 Abs. 1 [X.] verfassungsgemäß.
Der Gesetzgeber hat an den hergebrachten und vom [X.] bereits als Maßstab gebilligten [X.]egriff der Unwürdigkeit angeknüpft (vgl. [X.]VerfG[X.] 63, 266 <286 f.>). Widerruf und Rücknahme von [X.], die sich auf Tatbestände stützen, die unter der Geltung einer anderen Rechtsordnung verwirklicht worden sind, können jedoch schwerlich allein anhand der Generalklauseln des anwaltlichen Standesrechts geprüft werden, wie sie der [X.] bisher für die [X.]undesrepublik gebilligt hat (vgl. [X.]VerfG[X.] 66, 337 <356>; 87, 287 <318 ff.>). Der Gesetzgeber hat den [X.]esonderheiten, die sich aus der Übernahme der in der [X.] zugelassenen Rechtsanwälte ergaben, dadurch Rechnung getragen, daß er den [X.]egriff der Unwürdigkeit näher umschrieben hat. Dabei hat er den [X.] auch an Tatbestandsmerkmale gebunden, die einen engen [X.]ezug zum früheren Staatssystem aufweisen, und die Handlungen näher umschrieben, die einem Verbleib in der Rechtsanwaltschaft entgegenstehen. Dem Rechtsanwalt müssen Verstöße gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit vorzuwerfen sein, die insbesondere mit einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des [X.] in Zusammenhang stehen können. Daß die genannten Grundsätze in ihrem jeweiligen Normzusammenhang hinlänglich auslegungsfähig sind, ergibt sich nicht nur aus der verwaltungsgerichtlichen Judikatur (vgl. [X.]VerwG[X.] 15, 336 <338 f.>; 19, 1 <3>; 31, 337 <338/342>; 34, 331 <Leitsatz 2>); auch das [X.]undesverfassungsgericht hat diese [X.]egriffe nicht beanstandet ([X.]VerfG[X.] 12, 264 <269 ff.>).
b) [X.]ntgegen der Auffassung der [X.]eschwerdeführer lassen sich auch aus dem [X.]inigungsvertrag keine rechtsstaatlichen [X.]edenken gegen die gesetzliche [X.]ingriffsgrundlage herleiten; der Vertrag hat keinen Vertrauenstatbestand geschaffen, der ihrem [X.]rlaß entgegenstand.
Ungeachtet der Rechtsnatur des [X.]inigungsvertrages (vgl. hierzu [X.]VerfG[X.] 82, 316 <320>; 84, 90 <118>) war der [X.]undesgesetzgeber grundsätzlich nicht gehindert, seiner Regelungskompetenz unterfallende Normen, die vom [X.]inigungsvertrag erfaßt waren, zu ändern (vgl. hierzu auch: Denkschrift zum [X.]inigungsvertrag, [X.]TDrucks 11/77690, S. 355 <377>). Auch auf Art. 19 [X.]V können die zuvor in der [X.] zugelassenen Rechtsanwälte ihr Vertrauen auf den unbeschränkten Fortbestand der Zulassung nicht stützen. Das nach der [X.], [X.], [X.], Nr. 1 [X.]V mit Maßgaben weiterhin in [X.] gebliebene Rechtsanwaltsgesetz sah zwar in § 189 Abs. 1 vor, daß alle bis zu seinem Inkrafttreten erteilten Zulassungen wirksam blieben. [X.]ine Statusgarantie kann dem [X.]inigungsvertrag jedoch nicht entnommen werden. § 16 Abs. 1 [X.] ermöglichte bereits die Rücknahme der Zulassung bei nachträglichem [X.]ekanntwerden von Tatsachen, die zu einer Versagung der Zulassung geführt hätten; hierzu gehörte auch die Unwürdigkeit für den [X.].
Zwar sieht der [X.]inigungsvertrag, an[X.] als bei den Rechtsverhältnissen der Angehörigen des öffentlichen Dienstes, eine flächendeckende Überprüfung nicht vor. [X.]ine solche Überprüfung eröffnet das Gesetz zur Prüfung von [X.], [X.] und [X.]erufungen [X.] aber auch nicht. [X.]s konkretisiert lediglich den Versagens- und [X.]ntziehungsgrund der [X.]erufsunwürdigkeit mit Rücksicht auf beson[X.] schwerwiegendes Fehlverhalten in der [X.]. Ob eine Handhabung des Gesetzes, die ohne ausreichend begründeten Anlaß im [X.]inzelfall auf eine generelle Überprüfung aller zugelassenen Rechtsanwälte zielt, also im [X.]rgebnis keinen Unterschied zwischen dem Vorgehen gegenüber den Angehörigen eines freien [X.]erufes und den Angehörigen des öffentlichen Dienstes macht (vgl. hierzu [X.]VerfG[X.] 63, 266 <283 ff.>), den Vorgaben des Art. 12 GG gerecht würde, ist vorliegend nicht entscheidungserheblich. Denn bei den [X.]eschwerdeführern zu 1) und 2) bestanden ausreichende Anhaltspunkte für eine Überprüfung; der [X.]eschwerdeführer zu 3) hat aus anderen Gründen [X.]rfolg.
I[X.]
Die Auslegung und Anwendung von § 1 Abs. 1 [X.] in den angegriffenen [X.]ntscheidungen trägt den Anforderungen von Art. 12 Abs. 1 GG nicht durchweg Rechnung.
1. [X.]erührt eine gerichtliche [X.]ntscheidung, wie hier, die Freiheit der [X.]erufswahl, so fordert Art. 12 Abs. 1 GG, daß die Gerichte die einschlägigen Vorschriften unter [X.]eachtung des Grundrechts auslegen und anwenden (vgl. [X.]VerfG[X.] 7, 198 <206 f.>).
a) Grundsätzlich bleiben allerdings Feststellung und Würdigung des Tatbestandes sowie die Auslegung und Anwendung der Norm Sache der Fachgerichte. Die verfassungsgerichtliche Überprüfung im Rahmen der Verfassungsbeschwerde ist auf die Frage beschränkt, ob die angegriffenen [X.]ntscheidungen Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der [X.]edeutung und Tragweite des Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen ([X.]VerfG[X.] 18, 85 <92 f.>; 85, 248 <258>; stRspr). [X.]ei Widerruf oder Rücknahme der Zulassung zur Anwaltschaft haben die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Normen [X.]edeutung und Tragweite von Art. 12 Abs. 1 GG in der Weise zu beachten, daß der Verlust der Zulassung nicht zu einer unverhältnismäßigen [X.]inschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt.
b) Verfassungsrechtlich unbedenklich hat der [X.]undesgerichtshof die Vorschrift zunächst dahin ausgelegt, daß die Tätigkeit als Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit für sich genommen nicht ausreicht, um den Widerruf der Anwaltszulassung zu tragen. Danach muß der [X.]etroffene vielmehr durch seine Tätigkeit gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben; ihm muß ein persönlich schuldhaftes Verhalten von einer gewissen [X.]rheblichkeit vorgeworfen werden können.
[X.]ei der Anwendung der Norm verwischt der [X.]undesgerichtshof jedoch die Konturen der beiden Tatbestandselemente der Norm weitgehend. Dies führt zu einer Verschärfung des Ausschlußtatbestandes, die mit dem durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährten Schutz der [X.]erufsfreiheit nicht mehr vereinbar ist. Soweit der [X.]undesgerichtshof einen Verstoß gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit bereits dann feststellt, wenn der IM "zur Stützung des totalitären Zwangsregimes der ehemaligen [X.] freiwillig und gezielt, insbesondere auch durch [X.]indringen in die Privatsphäre anderer und Mißbrauch persönlichen Vertrauens Informationen über [X.] und Mitbürger gesammelt, an das auch in der [X.] für seine repressive und menschenverachtende Tätigkeit bekannte [X.] weitergegeben und dabei jedenfalls in Kauf genommen hat, daß diese Informationen zum Nachteil der denunzierten Personen, namentlich zur Unterdrückung ihrer Menschen- und Freiheitsrechte benutzt würden", fällt diese Definition so weit aus, daß allenfalls in Ausnahmefällen die Spitzeltätigkeit eines IM nicht erfaßt wäre. Die genannten Merkmale prägten das [X.]ild des gewöhnlichen IM. Inoffizielle Mitarbeiter sammelten Informationen; diese konnten die allgemeine Stimmung in der [X.]evölkerung zu bestimmten Fragen wiedergeben, aber auch auf dem gezielten Ausspähen einzelner Personen beruhen. Inoffizielle Mitarbeiter gewannen das Vertrauen von Personen aus oppositionellen Kreisen, gaben weiter, was dort gedacht und getan und an Aktionen vorbereitet wurde. [X.]ei der [X.]erichtstätigkeit mußte die Konspiration gewahrt bleiben. In welchem größeren Zusammenhang und zu welchem Zweck ein Auftrag erteilt wurde, erfuhr der IM nicht oder nur unvollständig [X.]/[X.]/[X.], So funktionierte die [X.], [X.]d. 2, 1994, S. 691; Der [X.]undesbeauftragte für die Unterlagen des [X.] der ehemaligen [X.] <Hrsg.>, Die Organisationsstruktur des Ministeriums für Staatssicherheit 1989, a.a.[X.], S. VII). [X.] die [X.]erichte der eingesetzten inoffiziellen Mitarbeiter genügend Verdachtsmomente zusammen, wurde ein strafrechtliches [X.]rmittlungsverfahren oder ein operativer Vorgang eingeleitet; fehlten Verdachtsmomente, wurde das gesammelte Material archiviert (vgl. [X.]/Schröter, a.a.[X.], S. 131).
Das [X.]indringen in die Privatsphäre anderer und der Mißbrauch persönlichen Vertrauens sind allgemeine Kennzeichen von Zuträgerei und Spitzeldienst. Wer immer diese Dienste für das [X.] leistete, konnte nicht im unklaren darüber sein, daß die von ihm gelieferten Informationen jederzeit zum Nachteil der Ausgespähten verwendet werden konnten. Angesichts dieses Sachverhalts würde in der Rechtsanwendung des [X.] die normale IM-Tätigkeit für einen Widerruf der Zulassung ausreichen.
c) Für eine so weitgehende [X.]inschränkung der [X.]erufsfreiheit bietet das Gesetz aber keine Grundlage. Der Gesetzgeber hat das bloße Faktum konspirativer Zusammenarbeit eines Rechtsanwalts mit dem [X.] als angeworbener IM angesichts der vollständig anderen Verhältnisse in der [X.] als [X.]ntziehungsgrund nicht genügen lassen, obwohl dem [X.] insgesamt eine zentrale Rolle zur Aufrechterhaltung der repressiven Ordnung zukam. Diese [X.]ntscheidung darf von den Gerichten nicht unterlaufen werden (vgl. [X.]VerfG[X.] 63, 266 <288 f.>). Der zusätzlich erforderliche Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit kann nur dann angenommen werden, wenn weitere Umstände hinzutreten. Der IM muß durch sein schuldhaftes Verhalten entweder selbst fundamentale Schutzgüter verletzt haben oder es muß absehbar gewesen sein, daß seine Informationen zu einer solchen Verletzung durch das [X.] führen konnten. Von diesem auf fundamentale Rechte des Menschen und [X.]bestand eines rechtsförmig handelnden Staates zurückgeführten Maßstab ist der [X.]undesgerichtshof sonst auch ausgegangen (vgl. [X.]GHZ 53, 95 <100 ff.>; [X.]RAK-Mitt. 1995, S. 76 f.).
Sollen Verstöße des Anwalts gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit festgestellt werden, muß sein Verhalten im [X.]inzelfall sorgfältig gewürdigt werden. [X.]in Verstoß kann etwa dann vorliegen, wenn die Weitergabe von Informationen denunziatorischen Charakter hatte und mit der [X.]rwartung verbunden war, daß dem [X.]etroffenen unmenschliche und rechtsstaatswidrige Folgen drohten. Wie das [X.]undesverwaltungsgericht ([X.]VerwG[X.] 15, 336 <340>) in einer frühen [X.]ntscheidung ausgeführt hat, behandelt der Denunziant sein Opfer nicht unmittelbar selbst rechtsstaatswidrig oder unmenschlich, sondern beteiligt sich als Zuträger für ein politisches System, in welchem unter dem Deckmantel der Strafrechtspflege oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit mißachtet werden. [X.]r weiß, daß seinem Opfer eine rechtsstaatswidrige oder unmenschliche [X.]ehandlung droht, löst aber trotzdem die Verfolgung aus. [X.]r handelt aus eigensüchtigen oder aus politischen [X.]eweggründen; seine Absicht ist auf die Verfolgung des Opfers gerichtet.
Außerdem kann sich ein Verstoß gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit aus der Art der Mittel zur Informationsbeschaffung (1), dem Inhalt der weitergegebenen Information (2) und der Schadensprognose (3) ergeben.
(1) Heimliches Ausspähen ([X.]elauschen, Zugriff auf fremde Unterlagen) eines Privatbereichs, den die bespitzelte Person auch gegen den IM abschirmt oder vor ihm verbergen will, greift tiefer in die Persönlichkeitsrechte des [X.]etroffenen ein als die Weitergabe von Informationen, die zwar privat erlangt, aber nicht mit dem Siegel der Verschwiegenheit versehen sind. Die Preisgabe von Informationen, die bei Gelegenheit privater oder beruflicher Zusammenkünfte gewonnen werden, ist weniger vorwerfbar als die Weitergabe solcher, die auf Ausforschung beruhen.
(2) [X.]ei der Art der weitergegebenen Informationen ist zwischen anonymisierten Stimmungsberichten und personenbezogenen Informationen zu unterscheiden. Indessen wiegen auch personenbezogene [X.]erichte, die öffentliche oder aus sonstigen Gründen offen zutage liegende Verhaltensweisen und Äußerungen betreffen, weniger schwer als psychologisierende [X.]eobachtungen, Mutmaßungen und Rückschlüsse. Generell gilt dabei, daß die Offenlegung durch den IM um so mehr ins Gewicht fällt, je intimer der angesprochene Sachverhalt ist; je weniger überprüfbar er ist, um so stärker wird das Opfer durch Verdächtigungen gefährdet.
(3) Da der IM für das [X.] als verlängerter Arm des Staatsapparates handelte, sind seine [X.]erichte nach der denkbaren Schadensverursachung zu gewichten. Die Weitergabe von Informationen aus der Privatsphäre mag im [X.]inzelfall nur unangenehm oder peinlich sein, kann aber auch herabwürdigen und [X.] der Persönlichkeit, also die Würde des Menschen, zutiefst treffen, selbst wenn weiterer Schaden durch gesellschaftliche oder staatliche Reaktionen ausbleibt. Schließlich eröffnen solche Informationen, die Personen zum Sicherheitsrisiko stempeln, regelmäßig die Möglichkeit staatlicher Sanktionen. [X.]in schwerwiegender individueller Schuldvorwurf ist indessen nur gerechtfertigt, wenn die Handlungen als Ausgangspunkt systembezogener Verfolgungshandlung gewollt oder hierzu ersichtlich geeignet waren. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, ob die Handlung innerhalb des Systems geboten, zur eigenen Sicherheit erforderlich oder der Loyalität gegenüber der [X.] Gesetzlichkeit geschuldet war.
2. Diesen Anforderungen halten die angegriffenen [X.]ntscheidungen nicht in vollem Umfang stand.
a) [X.]ei der [X.]eschwerdeführerin zu 1) fehlt es an einer ausreichenden Sachverhaltsfeststellung als Grundlage für die abgewogene [X.]eurteilung ihres Gesamtverhaltens. Die angefochtenen [X.]eschlüsse und der Wi[X.]pruchsbescheid sind aufzuheben.
aa) Der [X.]undesgerichtshof hat den persönlichen Schuldvorwurf vor allem auf drei von einem Führungsoffizier verfaßte [X.]erichte aus 1985 gestützt. [X.]ei demjenigen aus Oktober 1985 ist allerdings nicht belegt, daß er auf Informationen der [X.]eschwerdeführerin beruht, zumal darin für den Informanten die männliche Sprachform verwendet wird. [X.]s bleiben zwei [X.]erichte aus März und Dezember, die den Rechtsanwaltskollegen [X.] und äußerliche [X.]inzelheiten über dessen Lebens- und Vermögensverhältnisse (Wohnungssituation, [X.]ilderkäufe, PKW) betreffen. Soweit auch über die politische [X.]instellung und über Kontakte zu einem in die [X.]undesrepublik Deutschland ausgereisten Kollegen berichtet sowie eine Ausreiseabsicht vermutet wird, waren die aus Gesprächen unter Kollegen gewonnenen [X.]rkenntnisse geeignet, das [X.] zu weiteren Schritten zu veranlassen. Sie können zu der [X.]espitzelung des Kollegen [X.] im Folgejahr beigetragen haben. Der [X.] ist im gesamten Verfahren jedoch nie festgestellt worden und auch nicht offensichtlich, zumal Rechtsanwalt [X.] [X.]nde 1985 den Kontakt abgebrochen oder jedenfalls auf eine Grundlage gestellt hat, die Informationen ausschloß. Verhaftet wurde Rechtsanwalt [X.] bei dem Versuch einer illegalen Ausreise, was der [X.]eschwerdeführerin unstreitig nicht bekannt war. [X.]s fehlt schon an ausreichenden Feststellungen dazu, daß ihr Verhaftung und Strafverfahren im Sinne der Verursachung angelastet werden könnten.
bb) Auch der [X.]erufsgerichtshof hat auf der Grundlage unzureichender Tatsachenfeststellungen geurteilt. Für den der [X.]eschwerdeführerin angelasteten [X.] mit erheblichen Schäden für die betroffenen Personen enthält der [X.]eschluß keine Anhaltspunkte; der Sachverhalt im Zusammenhang mit Rechtsanwalt [X.] ist nicht aufgeklärt. Angesichts der Schwere der Vorwürfe, die den Verlust der Zulassung zur Folge haben sollen, genügt nicht der allgemeine Verweis auf die Zuträgerrolle als IM; die Verstöße gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit müßten belegt und das persönliche schuldhafte Verhalten der [X.]eschwerdeführerin nachgewiesen sein. Auf die bloße Zugehörigkeit des IM zum repressiven System kann der [X.] auch dann nicht gestützt werden, wenn dieser Sachverhalt als Mitwirkung an der unkontrollierten und uferlosen Überwachung des [X.]ürgers durch den Staat beschrieben oder mit dem allgemein gehaltenen Vorwurf, die Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes mißachtet zu haben, vermeintlich präzisiert wird. Soweit der [X.] auf einem Vertrauensbruch beruhen soll, muß nach den unter I[X.] 1. c) 1 bis 3 dargelegten Kriterien die Schwere eines etwaigen Verstoßes festgestellt werden. Nicht jede [X.] privater Gespräche und Wahrnehmungen ist ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit. Die [X.]ezugnahme auf die - unbestreitbare - Unterdrückung der [X.]evölkerung durch das [X.] ersetzt nicht den Nachweis individueller Schuld.
cc) Auch der [X.], der zusätzlich auf den Verdacht des [X.]es gegründet ist, genügt den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht. Die Wertung, die [X.]eschwerdeführerin sei mitursächlich für die [X.]ingriffe in die Persönlichkeitssphäre geworden, wird nicht belegt, sondern aufgrund des Systemzusammenhangs unterstellt.
b) Die Verfassungsbeschwerde des [X.]eschwerdeführers zu 2) hat keinen [X.]rfolg. Insoweit hat der [X.]undesgerichtshof verfassungsrechtlich unbedenklich einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit angenommen. Der [X.]eschwerdeführer hat als Verteidiger seines Kollegen [X.] dessen Strategie an das [X.] verraten. [X.]in solches Verhalten verstieß auch gegen das geschriebene und gelebte [X.]-Recht und betrifft [X.]bereich rechtsanwaltlicher [X.]erufspflichten. Das Verhalten findet weder eine [X.]ntschuldigung in der [X.] noch eine [X.]rklärung in den [X.]esonderheiten des konkreten Strafverfahrens. Falls der [X.]eschwerdeführer die [X.]ekanntgabe der Verteidigungsstrategie im Interesse des Mandanten für sinnvoll gehalten hat, weil die [X.]eweislage ungünstig und ein baldiger Freikauf beabsichtigt war, hätte er dessen [X.]inverständnis einholen können und müssen. Dafür ist nichts vorgetragen.
c) Die Verfassungsbeschwerde des [X.]eschwerdeführers zu 3) führt zur Aufhebung des [X.]eschlusses des [X.]. [X.]in Verhalten, das nach den dargelegten verfassungsrechtlichen Maßstäben den Widerruf der Zulassung rechtfertigen könnte, ist nicht festgestellt.
Zwar hat der [X.]eschwerdeführer langjährig und regelmäßig an das [X.] berichtet. Nach den Feststellungen der Gerichte enthalten aber seine Stimmungsberichte und die [X.]erichte über den Künstlerkreis keine belastenden Angaben, berühren nicht die engere Privatsphäre und beruhen auf [X.]rkenntnisquellen, die nicht nur dem [X.]eschwerdeführer zugänglich waren. Die zweifellos vorhandene Verstrickung in das System des - zu [X.]eginn der IM-Tätigkeit 25jährigen - [X.]eschwerdeführers läßt kein Verhalten erkennen, das in einem offensichtlichen und unerträglichen Wi[X.]pruch zu seinen [X.]erufspflichten oder den elementaren Geboten der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit stand und damit einen Schuldvorwurf rechtfertigt, der geeignet ist, die persönliche Integrität und Zuverlässigkeit des jetzt 40jährigen in Zweifel zu ziehen. Soweit der [X.]eschwerdeführer Informationen über den Künstlerkreis weitergegeben hat, genügt es den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht, daß schon die folgenlose und ohne Schädigungsvorsatz vorgenommene Informationstätigkeit für das [X.] als Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit angesehen worden ist, sofern nur die Information auch den Mandanten betraf. Nicht jede einen Mandanten betreffende Information rückt den Rechtsanwalt in die Nähe des [X.]. Über Informationen aus Mandantengesprächen haben die Gerichte keine Feststellungen getroffen.
Soweit [X.]erichte des [X.]eschwerdeführers einen Mandanten in einem Kündigungsschutzverfahren und einen anderen Mandanten betreffen, dessen Promotion gescheitert war, fehlt ersichtlich nicht nur jeder Schädigungsvorsatz; es ist nicht einmal ausgeschlossen, daß diese [X.]erichte zugunsten der Mandanten wirken sollten. Selbst wenn der [X.]eschwerdeführer insoweit von der Verschwiegenheitspflicht nicht befreit gewesen sein sollte, hat er im wesentlichen nur Tatsachen berichtet, zu denen das [X.] auch über andere Personen und [X.]ehörden Zugang hatte.
[X.]ei verfassungsgemäßer Anwendung der Norm wird der [X.]undesgerichtshof, ebenso wie dies der [X.]erufsgerichtshof getan hat, die heutige kritische Distanz des [X.]eschwerdeführers sowie den [X.]ablauf in die Wertung einstellen müssen; ein [X.]rgebnis wird ihm durch die Aufhebung nicht vorgegeben.
Vizepräsident [X.] und Richter Söllner sind aus dem Amt aus- geschieden und deshalb an der Unterschrift gehindert. [X.] |
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Kühling | [X.] | Jaeger | |||||||||||
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