Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.06.2012, Az. V ZR 97/11

5. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 5104

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Gegenstand

Nachbarschutz: Unterlassungsanspruch gegen den Abbruch einer Mauer auf dem angrenzenden Grundstück


Leitsatz

1. Der Abbruch eines oberirdischen Bauwerks (hier: Mauer), der dazu führt, dass das angrenzende Grundstück seinen Halt verliert, kann einer Vertiefung des Grundstücks nicht gleichgesetzt werden.

2. Aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis kann nur die Pflicht zu einer Ankündigung derartiger Abrissarbeiten hergeleitet werden, die so rechtzeitig erfolgen muss, dass sie den Grundstücksnachbarn in die Lage versetzt, vorher eigene Stützungsmaßnahmen zu treffen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 8. April 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien sind Eigentümer angrenzender Grundstücke. Das Grundstück der Klägerin liegt höher als das des Beklagten, den Angaben der Klägerin zufolge im Mittel 1,60 m. Es wird durch eine lange alte Mauer abgestützt, die auf dem Grundstück des Beklagten steht. Wann und wie es zu dem Höhenunterschied der Grundstücke gekommen ist, ob durch eine Aufschüttung des einen oder Abgrabungen auf dem anderen Grundstück, ist streitig. Der Beklagte möchte die Mauer beseitigen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Unterlassungsklage. Mit der Widerklage will der Beklagte seinerseits feststellen lassen, dass er zu dem Abriss berechtigt ist, ohne auf den [X.] bezogene Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Ferner beantragt er, die Klägerin zu verurteilen, eine Stützmauer auf ihrem Grundstück entlang der gemeinsamen Grenze zu errichten, und festzustellen, dass sie die Kosten für die Errichtung und Unterhaltung dieser Mauer sowie die ihm seit Juli 2006 für die Sicherung der Grenze entstandenen Aufwendungen zu tragen hat.

2

Das [X.] hat durch Teilurteil nur über die Klage entschieden und den Beklagten antragsgemäß verurteilt, den Abriss der Mauer zu unterlassen, ohne diese durch eine Einrichtung zu ersetzen, welche das Grundstück der Klägerin in vergleichbarer Weise stützt. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, will er die Abweisung der Klage erreichen.

Entscheidungsgründe

I.

3

Das [X.]erufungsgericht meint, das [X.] habe kein unzulässiges Teilurteil erlassen. Während die Klage die [X.]erechtigung des [X.]eklagten zu einem sofortigen Abriss der Mauer zum Gegenstand habe, gehe es bei der Widerklage darum, wer letztendlich für die bodenphysikalische Stütze des Grundstücks der Klägerin verantwortlich sei. Der Unterlassungsanspruch sei begründet. Er lasse sich möglicherweise aus einer analogen Anwendung von § 909 [X.]G[X.] herleiten, weil durch die ersatzlose [X.]eseitigung der Mauer eine der Vertiefung ähnliche Situation geschaffen werde. Jedenfalls ergebe er sich aus dem nachbarrechtlichen [X.]. Die Pflicht des [X.]eklagten zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Klägerin, deren Grundstück vor einem Wegbrechen gesichert werden müsse, verbiete es ihm, die Mauer ersatzlos zu beseitigen, und zwar unabhängig davon, wer für den [X.] der beiden Grundstücke und damit für die Abstützung des Grundstücks der Klägerin verantwortlich sei. Diese Frage werde im Rahmen der noch bei dem [X.] anhängigen Widerklage des [X.]eklagten zu entscheiden sein. Selbst wenn die Widerklage Erfolg habe und die Klägerin eine neue Mauer errichten müsse, habe der [X.]eklagte die alte Mauer bis zu der vollständigen Errichtung der neuen Mauer stehen zu lassen oder provisorisch für eine anderweitige Stütze zu sorgen.

II.

4

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung schon deshalb nicht stand, weil das [X.] der Klage - wie die Revision zu Recht rügt - durch ein unzulässiges Teilurteil stattgegeben hat.

5

1. Im Ausgangspunkt zutreffend nimmt das [X.]erufungsgericht an, dass ein Teilurteil gemäß § 301 ZPO nur dann ergehen darf, wenn keine Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen besteht, weil der weitere Verlauf des Prozesses die Entscheidung unter keinen Umständen mehr berühren kann. Wird durch das Teilurteil eine Frage beantwortet, die sich im weiteren Verfahren über die anderen Ansprüche noch einmal stellt, ist es nach ständiger Rechtsprechung des [X.] unzulässig; dabei ist die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung im Instanzenzug zu berücksichtigen (vgl. nur [X.], Urteil vom 16. August 2007 - [X.], [X.]Z 173, 328 Rn. 18 ff., 26; Urteil vom 26. April 1989 - [X.], [X.]Z 107, 236, 242; [X.]/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 301 Rn. 7 jeweils mwN).

6

2. Danach durfte das [X.] nicht durch Teilurteil über die Klage entscheiden.

7

a) Das ergibt sich allerdings nicht schon aus dem ersten Antrag der Widerklage, mit dem der [X.]eklagte seine [X.]erechtigung zu der ersatzlosen Entfernung der Mauer feststellen lassen will. Dieser Antrag ist gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO unzulässig. Er betrifft das kontradiktorische Gegenteil der Klage und damit denselben Streitgegenstand (vgl. [X.]/Vollkommer, aaO, vor § 322 Rn. 21). Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen begründet das Teilurteil insoweit nicht, weil dem Gericht die sachliche Prüfung eines unzulässigen Antrags ohnehin verwehrt ist (vgl. [X.], Urteil vom 16. August 2007 - [X.], [X.]Z 173, 328 Rn. 26).

8

b) Das Teilurteil ist aber im Hinblick auf die weiteren Anträge des [X.]eklagten unzulässig. Im Falle einer abweichenden rechtlichen [X.]eurteilung durch die Rechtsmittelgerichte könnte es nämlich divergierende Entscheidungen hervorrufen, und zwar hinsichtlich der Frage, ob der [X.]eklagte als Störer anzusehen ist. Das [X.] hat zwar die Rechtsansicht vertreten, für die Entscheidung über die Klage komme es - im Gegensatz zu der Widerklage - nicht darauf an, ob der [X.]eklagte den Höhenunterschied verursacht habe, weil er unabhängig davon verpflichtet sei, die [X.]eseitigung der Mauer bis zu der Errichtung einer neuen Abstützung zu unterlassen. Dabei musste es aber die Möglichkeit einbeziehen, dass Gerichte höherer Instanz diese Auffassung nicht teilen und die Verursachung des Höhenunterschieds auch für die Entscheidung über den Unterlassungsantrag als erheblich ansehen würden.

III.

9

Die Sache ist daher unter Aufhebung des Urteils an das [X.]erufungsgericht zurückzuverweisen; eine Zurückverweisung an das [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 4. November 2002 - [X.], [X.]R 2003, 284 f.) kommt nicht in [X.]etracht, weil das [X.] am 25. Januar 2011 ein Grund- und Teilurteil über die Widerklage erlassen hat.

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

1. Zu prüfen ist ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.] in Verbindung mit den nachbarrechtlichen Sondervorschriften. Der Eigentümer darf mit seinem Grundstück nach [X.]elieben verfahren, auch wenn dies nachteilige Auswirkungen auf das Nachbargrundstück hat, solange ihm das Nachbarrecht seine Handlung nicht verbietet (Senat, Urteil vom 12. November 1999 - [X.], [X.], 537; [X.], Nachbarrecht, 7. Aufl., [X.] § 20 I 1, insbes. [X.]. 2). Ein solches Verbot kann sich nur aus § 909 [X.]G[X.] ergeben.

Ob die Voraussetzungen dieser Norm vorliegen, lässt sich - wie auch das [X.]erufungsgericht erkennt - auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht beurteilen, weil nicht feststeht, ob der [X.]eklagte den Höhenunterschied verursacht hat. Gemäß § 909 [X.]G[X.] darf ein Grundstück nicht in der Weise vertieft werden, dass der [X.]oden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass für eine genügende anderweitige [X.]efestigung gesorgt ist; der Anspruch auf Unterlassung einer verbotswidrigen Vertiefung richtet sich unter anderem gegen den Eigentümer als Störer (vgl. Senat, Urteil vom 25. Mai 1984 - [X.], [X.]Z 91, 282, 285). Die Entfernung der Stützmauer selbst stellt keine Vertiefung im Sinne von § 909 [X.]G[X.] dar; denn eine solche setzt - bezogen auf das Grundstück des [X.]eklagten - eine Senkung des [X.]odenniveaus voraus und umfasst nicht die Entfernung oberirdischer Gebäudeteile (vgl. Senat, Urteil vom 19. September 1979 - [X.], [X.], 224 f.; [X.], Urteil vom 27. März 1962 - [X.], [X.], 572, 573; [X.], 200, 206; [X.]/[X.], [X.]G[X.] [2009] § 909 Rn. 8).

Sollten die Rechtsvorgänger des [X.]eklagten die Mauer - wie es die Klägerin behauptet - nach einer von ihnen vorgenommenen Vertiefung ihres Grundstücks zum Zwecke der [X.]efestigung errichtet haben, müsste der [X.]eklagte das Grundstück der Klägerin gemäß § 909 [X.]G[X.] auch weiterhin abstützen und hätte den ersatzlosen Abriss zu unterlassen. Hat dagegen die Klägerin - dem Vortrag des [X.]eklagten entsprechend - ihr Grundstück aufgeschüttet, oder ist nicht feststellbar, worauf der Höhenunterschied beruht, scheidet der Anspruch aus.

2. Ein Unterlassungsanspruch lässt sich auch nicht aus einer analogen Anwendung von § 909 [X.]G[X.] herleiten. Die Entfernung der Mauer ist nicht - wie es das [X.]erufungsgericht erwägt - einer Vertiefung gleichzusetzen.

a) Allerdings wird mit [X.]lick auf die als erwünscht angesehene Einbeziehung von Grundstückserhöhungen in den Schutzbereich des § 909 [X.]G[X.] vertreten, die Norm sei nicht nur auf Vertiefungen anwendbar. Vielmehr genüge auch ohne Senkung des [X.]odenniveaus jede Einwirkung auf ein Grundstück, die zur Folge habe, dass der [X.]oden des Nachbargrundstücks in der Senkrechten den Halt verliere oder dass dort die Festigkeit der unteren [X.]odenschichten in ihrem waagerechten Verlauf beeinträchtigt werde. Die ratio legis der Norm sei in dem [X.] des Nachbargrundstücks begründet und nicht in der Senkung der Erdoberfläche des [X.]augrundstücks (MünchKomm-[X.]G[X.]/[X.], 5. Aufl., § 909 Rn. 7 u. 10).

b) Dem kann nicht gefolgt werden. § 909 [X.]G[X.] regelt einen klar umschriebenen Sonderfall. Ohnehin besteht für Erhöhungen eine planwidrige Regelungslücke schon dann nicht, wenn - wie hier (§ 20 [X.]erliner Nachbarrechtsgesetz) - in den [X.] der Länder Regelungen dazu enthalten sind ([X.], Urteil vom 20. Mai 1976 - [X.], NJW 1976, 1840, 1841; Urteil vom 11. Oktober 1973 - [X.], NJW 1974, 53, 54; [X.], 154, 160; [X.]/[X.] [2009] § 909 Rn. 10; Soergel/[X.], 13. Aufl., § 909 Rn. 5; RGRK/[X.], [X.]G[X.], 12. Aufl., § 909 Rn. 24; [X.], [X.], 172, 173). Im Übrigen fehlt jeder Anlass für eine Ausdehnung von § 909 [X.]G[X.], die allgemein auf eine Senkung des [X.]odenniveaus verzichtete und die Vorschrift damit ihrer Konturen beraubte.

Insbesondere die Einbeziehung des Abbruchs von oberirdischen [X.]auwerken ist nicht sachgerecht. Ein Grundstückseigentümer muss es nämlich nicht hinnehmen, dass eine auf seinem Grundstück stehende Mauer von dem Nachbarn als Abstützung für dessen Grundstücksaufschüttung zweckentfremdet wird (vgl. [X.], Urteil vom 20. Mai 1976 - [X.], NJW 1976, 1840, 1841); er darf die Mauer auch dann abreißen, wenn das angrenzende Grundstück dadurch seinen Halt verliert. Es ist Sache des [X.], die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Die Nachbarrechtsgesetze der Länder sehen dies zum Teil ausdrücklich vor. Gemäß § 20 des [X.]erliner Nachbarrechtsgesetzes darf der [X.]oden über die Oberfläche des Nachbargrundstücks hinaus nur erhöht werden, wenn solche Vorkehrungen getroffen und unterhalten werden, dass eine Schädigung des Nachbargrundstücks insbesondere durch Absturz, Abschwemmung oder Pressung des [X.]odens ausgeschlossen ist. Zu derartigen Schutzmaßnahmen zählen typischerweise Stützmauern, die der [X.] auf seinem eigenen Grundstück zu errichten hat ([X.] Urteil vom 20. Mai 1976 - [X.], NJW 1976, 1840, 1841; [X.], Nachbarrecht, 7. Aufl., [X.] § 20 [X.]. 78a).

An einer planwidrigen Regelungslücke fehlt es auch dann, wenn die Verantwortlichkeit für die Höhenunterschiede nicht feststellbar ist. Aus § 909 [X.]G[X.] ergibt sich nicht, dass der Eigentümer eines tieferliegenden Grundstücks das angrenzende höherliegende Grundstück abzustützen hat; richtig ist das Gegenteil. Die Abstützung ist Sache des jeweiligen Grundstückseigentümers, wenn der Nachbar den [X.] nicht durch eine Vertiefung verursacht hat.

3. Schließlich lässt sich der Unterlassungsanspruch nicht - wie es das [X.]erufungsgericht meint - aus dem nachbarrechtlichen [X.] herleiten.

a) Die Rechte und Pflichten von [X.] haben nach ständiger Rechtsprechung des Senats insbesondere durch die Vorschriften der §§ 905 ff. [X.]G[X.] und die [X.]estimmungen der Nachbarrechtsgesetze der Länder eine ins Einzelne gehende Sonderregelung erfahren. Zwar ist auch auf sie der allgemeine Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 [X.]G[X.]) anzuwenden; daraus folgt für die Nachbarn eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme, deren Auswirkungen auf den konkreten Fall unter dem [X.]egriff des nachbarlichen [X.]ses zusammengefasst werden. Eine daraus folgende selbständige Verpflichtung ist aber mit Rücksicht auf die nachbarrechtlichen Sonderregelungen eine Ausnahme und kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheint. Nur unter diesen Voraussetzungen kann die Ausübung gewisser aus dem Eigentum fließender Rechte ganz oder teilweise unzulässig werden. Das [X.] darf insbesondere nicht dazu dienen, die nachbarrechtlichen Regelungen in ihr Gegenteil zu verkehren (siehe nur Senatsurteile vom 21. Oktober 1983 - [X.], [X.]Z 88, 344, 351 f. und vom 31. Januar 2003 - [X.], NJW 2003, 1392 mwN).

b) Ein Ausnahmefall, der eine Unterlassungsverpflichtung rechtfertigen könnte, wird allein durch die „faktische Stützungsfunktion“ der Mauer nicht begründet. Das [X.]erufungsgericht hat sich von der Vorstellung leiten lassen, die Klage betreffe - einem Ersuchen um einstweiligen Rechtsschutz vergleichbar - nur die [X.]erechtigung des [X.]eklagten zu einem sofortigen ersatzlosen Abriss, während die Entscheidung über die endgültige Verpflichtung zu der Errichtung und Unterhaltung einer Abstützung im Rahmen der Widerklage zu erfolgen habe. Dabei hat es offenbar nicht bedacht, dass es dem [X.]eklagten eine zeitlich unbeschränkte und verursacherunabhängige Pflicht zur Absicherung des Grundstücks der Klägerin auferlegt, deren [X.]eendigung davon abhängig ist, dass er das Verfahren der Widerklage weiter betreibt; er soll sogar noch während der Vollstreckung eines obsiegenden Urteils über die Widerklage darauf achten müssen, dass der Abriss seiner Mauer erst nach der Errichtung der neuen Abstützung erfolgt. Das verkehrt die gesetzliche Zuordnung von nachbarlichen Rechten und Pflichten in ihr Gegenteil.

c) Aus dem nachbarrechtlichen [X.] kann nur die Pflicht zu einer Ankündigung derartiger Abrissarbeiten hergeleitet werden, die so rechtzeitig erfolgen muss, dass sie den [X.] in die Lage versetzt, vorher eigene Stützungsmaßnahmen zu treffen; nur in diesem eingeschränkten Rahmen kann sich eine Unterlassungspflicht ergeben.

Krüger                             Stresemann                             Czub

                   [X.]                                     Weinland

Meta

V ZR 97/11

29.06.2012

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend KG Berlin, 8. April 2011, Az: 18 U 9/09

§ 909 BGB, § 1004 Abs 1 S 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.06.2012, Az. V ZR 97/11 (REWIS RS 2012, 5104)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5104

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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