Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2008, Az. III ZR 305/07

III. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3455

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[X.] BES[X.]HLUSS III ZR 305/07 vom 12. Juni 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 12. Juni 2008 durch den Vorsitzenden [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 11. Zivilsenats des [X.] vom 9. November 2007 - 11 U 91/07 - wird [X.]. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. Gegenstandswert: 35.500 •. Gründe: Eine Zulassung der Revision ist nicht geboten. Auf der Grundlage der jetzt angefochtenen dritten Berufungsentscheidung des [X.] hat weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbil-dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine weitere Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2, § 544 ZPO). 1 - 3 - Der von der Beschwerde beanstandete und als unvereinbar mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats bezeichnete allgemeine Rechtssatz, der Straßenverkehrssicherungspflichtige müsse bei einer (Wieder-)Eröffnung des Verkehrs auf der Straße lediglich eine Sichtprüfung vornehmen, ist dem Berufungsurteil nicht, auch nicht sinngemäß, zu entnehmen. Es geht hier ledig-lich um die Überprüfung eines kleinen Teils des [X.], nämlich um die ordnungsgemäße Verlegung der bei den Absperrhähnen vorhandenen Mosaiksteine. Unerheblich ist auch, ob dabei die technischen Regeln der [X.] ([X.]) eingehalten wurden; entscheidend sind lediglich die Anforderungen, die der jeweilige Verkehr mit sich bringt ([X.]/[X.], [X.], 13. Bearb., § 823 Rn. [X.]). Insoweit halten sich jedoch die vom Berufungsgericht für die Abnahme der Bauleistungen durch den Verkehrssicherungspflichtigen gestell-ten Anforderungen bei der geringen Verkehrsbedeutung der Straße an die für den Inhalt der Verkehrssicherungspflicht entwickelten Grundsätze. Auch eine Verletzung des grundrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Über-gehen eines Beweisantrags (Art. 103 Abs. 1 GG) ist dem Berufungsgericht nicht vorzuwerfen. Was aus verkehrsrechtlicher Sicht zu einer ordnungsgemäßen Abnahme gehört, ist zum überwiegenden Teil eine Rechtsfrage, die nicht unter Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens gestellt werden kann. 2 - 4 - Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ab. 3 Schlick [X.] [X.] Herrmann [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 5 O 2624/03 - [X.], Entscheidung vom 09.11.2007 - 11 U 91/07 -

Meta

III ZR 305/07

12.06.2008

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2008, Az. III ZR 305/07 (REWIS RS 2008, 3455)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3455

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