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PDF anzeigen[X.] [X.] vom 31. Januar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 31. Januar 2008 durch [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2007 wird verworfen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist nicht zulässig. 1 1. Der [X.] Zivilsenat hat durch Beschluss vom 20. November 2007 ([X.]/07 - veröffentlicht in juris und [X.] 2008 00171) entschieden, dass der Rechtsbehelf des § 321a ZPO zur Verwirklichung des verfassungsrechtlich ge-botenen Maßes an Rechtsschutz nur dann erforderlich ist, wenn sich die Anhö-rungsrüge gegen eine "neue und eigenständige" Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch den [X.] selbst richtet ([X.] aaO Rn. 5; vgl. [X.], NJW 2007, 3418, 3419 Rn. 17). Dieser Auffassung schließt sich der [X.] an. 2 - 3 - 2. Eine "neue und eigenständige" Verletzung des Anspruchs auf Gewäh-rung rechtlichen Gehörs im [X.] beanstandet die Klägerin nicht. Vielmehr rügt sie ausschließlich die bereits in der [X.] ihrer Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Gehörsverletzun-gen durch das Berufungsgericht. Im Übrigen hat der Senat in der dem [X.] Beschluss vorangegangenen Beratung das Vorbringen der [X.] einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend er-achtet. Dieses Vorbringen kann nicht Gegenstand einer nochmaligen [X.] durch den Senat sein. 3 Eine eigenständige Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht darin, dass der Senat von der in § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO vorgesehenen Möglichkeit, von einer näheren Begründung der Zurückweisung der Nichtzulassungsbe-schwerde abzusehen, Gebrauch gemacht hat. Die Gerichte sind auch nach 4 - 4 - Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags aus-drücklich zu bescheiden ([X.]E 96, 205, 216 f). [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.][X.], Entscheidung vom [X.] - 21 U 79/06 -
Meta
31.01.2008
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2008, Az. III ZR 57/07 (REWIS RS 2008, 5817)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 5817
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