Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2001, Az. AnwZ (B) 27/00

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2001, 3250

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ([X.]) 27/00vom12. März 2001in dem Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die VorsitzendeRichterin am [X.]undesgerichtshof [X.], [X.] [X.] und [X.], die Richterin Dr. [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey undDr. [X.] 12. März 2001 nach mündlicher Verhandlungbeschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschlußdes Ersten Senats des Anwaltsgerichtshofs [X.]aden-Württembergvom 13. März 2000 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen [X.] Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird [X.]:[X.] Antragsteller wurde im Jahre 1977 zur Rechtsanwaltschaft zugelas-sen und ist inzwischen Fachanwalt für Steuerrecht. Durch Verfügung vom2. September 1999 hat die Antragsgegnerin die Zulassung nach § 14 Abs. 2Nr. 7 [X.]RAO n.F. wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der Anwaltsgerichtshofhat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtetsich die sofortige [X.]eschwerde des Rechtsanwalts.[X.] nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO zulässige Rechtsmittel hat inder Sache keinen Erfolg.1. Gerät der Rechtsanwalt in Vermögensverfall, ist seine Zulassung [X.] zu widerrufen, es sei denn, daß dadurch die Interessen [X.] nicht gefährdet sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO n.F.). Ein Ver-mögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt indas vom Insolvenzgericht (§ 26 Abs. 2 [X.]) oder vom [X.]) zu führende Verzeichnis eingetragen [X.]) Diese Vermutung kommt hier zur Geltung; denn der Antragsteller [X.] drei Zwangsvollstreckungsverfahren im Schuldnerverzeichnis des [X.] eingetragen. Davon abgesehen hatten im Zeitpunkt des Widerrufs Gläu-biger [X.] wegen Forderungen im Gesamtbetrag von mehrals 3.250.000 DM erteilt.b) Der Antragsteller macht geltend, seine aktuelle finanzielle Situationsei dadurch hervorgerufen worden, daß er im Zusammenhang mit der Finanzie-rung eines größeren [X.]auvorhabens, an dem er sich beteiligt habe, von einerVersicherungsgesellschaft sowie einem Kreditinstitut vorsätzlich geschädigtworden sei. Der Kläger hat gegen beide Parteien Klagen in Millionenhöhe er-hoben, über die noch nicht entschieden ist. Es kommt indessen nicht darauf an,ob aufgrund dieses Sachverhalts anzunehmen ist, daß der Rechtsanwalt un-verschuldet in Vermögensverfall geraten ist. Die Vorschrift des § 14 Abs. 2Nr. 7 [X.]RAO dient allein dem Schutz des rechtsuchenden Publikums. Die Zu-lassung zur Rechtsanwaltschaft ist daher nach dieser [X.]estimmung auch dannzu entziehen, wenn der Rechtsanwalt ohne Verschulden in die ihn belastendeVermögenslage geraten ist ([X.]GH, [X.]eschluß vom 21. Juni 1999 - [X.] ([X.])88/98, [X.]RAK-Mitt. 1999, 270, 271).2. Der Antragsteller hat auch nicht hinreichend dargetan, daß die Inter-essen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht gefährdet sind.Vermögensverfall führt bei einem Rechtsanwalt regelmäßig zu einerGefährdung der Interessen seiner Mandanten. Eine solche Gefährdung läßtsich nur äußerst selten mit hinreichender Sicherheit ausschließen. Der [X.] hat vorgetragen, er bearbeite allein steuerrechtliche Mandate und [X.] bei dieser Tätigkeit mit Mandantengeldern nicht in [X.]erührung. Eine ent-sprechende Selbstbeschränkung wird indessen nach außen nicht erkennbar;sie ist zudem nicht überprüfbar und kann von dem Rechtsanwalt jederzeit auf-gegeben werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist allein- 5 -deshalb, weil der Rechtsanwalt bisher keine Mandantengelder in Empfang ge-nommen hat, eine Gefährdung der Vermögensinteressen seiner Auftraggebernicht auszuschließen ([X.]GH, [X.]eschluß vom 27. Mai 1991 - [X.] ([X.]) 9/91,[X.]RAK-Mitt. 1991, 227; vom 7. Oktober 1991 - [X.] ([X.]) 26/91; vom 14. [X.] - [X.] ([X.]) 13/99).3. Sind im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die Voraussetzungen fürden Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei entfallen, so ist dies nachder ständigen Rechtsprechung des [X.]undesgerichtshofs bei der Entscheidungnoch zu berücksichtigen. Der Rechtsanwalt muß dazu im einzelnen belegen,daß er die gegen ihn gerichteten Forderungen getilgt hat oder in einer Weisezu erfüllen vermag, die seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse wiederals geordnet erscheinen läßt. Entsprechende Voraussetzungen hat der [X.] nicht dargetan.In den Rechtsstreitigkeiten, die er gegen die [X.]ank und die [X.] führt, sind bisher keine Urteile ergangen. Der den [X.] liegende Sachverhalt ist komplex; die im Zusammenhang damit auf-tretenden Rechtsfragen werden in Rechtsprechung und Schrifttum ersichtlichnicht einheitlich behandelt. Höchstrichterliche Entscheidungen dazu liegen of-fenbar nicht vor. Ob und in welchem Umfang Urteile zugunsten des Rechtsan-walts ergehen werden, ist derzeit nicht absehbar. Auch der zuletzt [X.] enthält die notwendigen Angaben nicht. Er belegt lediglich, daß in-zwischen einzelne im Verhältnis zum Gesamtbetrag nicht wesentliche Forde-rungen getilgt worden sind und mit einigen Gläubigern Stillhalteabkommen [X.] wurden. Danach bleibt es gegenwärtig ungeklärt, ob, wann und aufwelche Weise der Antragsteller in der Lage sein wird, die titulierten [X.] 6 -in Zukunft zu befriedigen. In Anbetracht dessen können seine Einkommens-und Vermögensverhältnisse derzeit nicht als geordnet angesehen werden.[X.]Frey Wosgien Schott

Meta

AnwZ (B) 27/00

12.03.2001

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2001, Az. AnwZ (B) 27/00 (REWIS RS 2001, 3250)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3250

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.