Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2004, Az. AnwZ (B) 82/02

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2004, 2623

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[X.][X.] ([X.]) 82/02
vom 28. Juni 2004 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

wegen Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
- 2 -

Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. [X.], [X.] Ganter, die Richterin Dr. [X.], [X.] Ernemann, den Rechtsanwalt [X.], die Rechtsanwältin [X.] und den Rechtsanwalt Dr. [X.] nach mündlicher Verhandlung

am 28. Juni 2004 beschlossen:
Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluß des I[X.] Senats des [X.]s [X.]erlin vom 11. September 2002 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt.

Gründe:
[X.] - 3 -

Der Antragsteller ist seit 1975 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechts-anwalt beim Landgericht [X.]erlin zugelassen, seit 1989 auch beim [X.]. Durch [X.]escheid vom 29. Juni 1999 widerrief die Präsidentin des [X.] die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO). Den hiergegen gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] durch [X.]eschluß vom 11. September 2002 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen [X.]eschwerde.

I[X.]

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO); es hat jedoch keinen Erfolg.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.

Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. [X.]eweis-anzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Voll-streckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. [X.] 25. März 1991 - [X.] ([X.]) 73/90, [X.]RAK-Mitt. 1991, 102; v. 21. November 1994 - [X.] ([X.]) 40/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 126). - 4 -

2. Nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers waren die [X.] im Zeitpunkt der angegriffenen Verfügung erfüllt. Er hat eingeräumt, daß etliche der insgesamt dreizehn [X.], auf welche die Präsidentin des [X.] den Widerruf gestützt [X.], seinerzeit offen waren.

Der Vermögensverfall indiziert, daß die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Daß dies in seinem Falle anders war, hatte der Antragsteller nicht dargetan.

3. Eine nachträgliche Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers, die im laufenden Verfahren noch zu berücksichtigen wäre (vgl. [X.]GHZ 75, 356, 357), ist nicht festzustellen.

Zwar mag er die meisten der Verbindlichkeiten, auf die der Widerruf ge-stützt war, getilgt haben oder sie aufgrund entsprechender Vereinbarungen mit den Gläubigern in Raten zurückzahlen. In der Angelegenheit [X.]. mußte er indes durch Versäumnisurteil vom 26. August 2003 zur Erteilung einer [X.] verurteilt werden. Zumindest diese Sache, die wegen ihrer strafrechtli-chen Komponente für den Antragsteller besonders kritisch ist, ist also noch nicht abgeschlossen.

Im übrigen sind neue Verbindlichkeiten bekannt geworden. Laut Mittei-lung des Obergerichtsvollziehers [X.]vom 1. Dezember 2003 an die Antragsgegnerin sind allein im Jahr 2003 fünfzehn Zwangsvollstreckungsauf-träge gegen den Antragsteller erteilt worden. Die entsprechenden [X.] 5 -

keiten betragen jeweils nur wenige hundert Euro. Dies zeigt, daß der [X.] nicht mehr in der Lage ist, selbst kleinere [X.]eträge fristgerecht zu bezahlen. Das [X.] hat in dem Klageverfahren eines [X.]gegen den Antragsteller am 7. Januar 2004 ein Versäumnisurteil über 2.131,03 • nebst Zinsen und Kosten erlassen, gegen das der Antragsteller allerdings Einspruch eingelegt hat.

Ins Gewicht fällt insbesondere eine Verbindlichkeit gegenüber dem Fi-nanzamt, die sich am 31. Juli 2003 auf 90.125,29 • belief. Wegen dieser Ver-bindlichkeit ist der Antragsteller im Schuldnerverzeichnis eingetragen. [X.] ist dem Antragsteller durch Senatsbeschluß vom 12. November 2003 auf-gegeben worden, einen aktualisierten [X.] vorzulegen. Dieser Auflage ist er innerhalb der dafür gesetzten Frist nicht nachgekommen. Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2004, den der Antragsteller im Verhandlungstermin vom 28. Juni 2004 vorgelegt hat, hat er zwar Angaben gemacht. Diese sind jedoch nicht aktuell und nicht vollständig. Insbesondere zu den Zwangsvoll-streckungsmaßnahmen im Jahre 2003 hat er sich nicht geäußert. Schon dies verbietet die Annahme, der Antragsteller habe nunmehr seine [X.] geordnet.

Die Restverbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt tilgt er angeblich in monatlichen Raten von 200 •. Damit ist jedoch nicht zu erwarten, daß er die Schuld in absehbarer Zeit gänzlich zurückgeführt haben wird. Allein die anfal-lenden Säumniszuschläge sind, wie der Antragsteller in der [X.] eingeräumt hat, höher als die Tilgungsrate. Außerdem war die Höhe der Raten im Hinblick darauf so gering bemessen worden, daß der Antragstel-- 6 -

ler - wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Widerrufs - da- - 7 -

mals nicht als Rechtsanwalt tätig sein durfte. Ob es nach Aufhebung des [X.] bei diesen niedrigen Raten bleibt, sollte der Antragsteller im Rah-men der ihm erteilten Auflagen ebenfalls belegen. Dies ist unterblieben.

Hirsch Ganter

[X.] Ernemann

Wüllrich Hauger [X.]

Meta

AnwZ (B) 82/02

28.06.2004

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2004, Az. AnwZ (B) 82/02 (REWIS RS 2004, 2623)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2623

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