Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.10.2020, Az. V ZR 282/19

5. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 1323

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Gegenstand

Wohnungseigentum: Neuregelung des Kostenverteilungsmaßstabes durch Mehrheitsbeschluss; Ermittlung der für die Verteilung der verbrauchsunabhängigen Warmwasserkosten maßgeblichen "Wohnfläche"


Leitsatz

1. Die Aufgabe eines Verteilungsschlüssels zugunsten eines neuen Verteilungsmaßstabes durch Mehrheitsbeschluss nach § 16 Abs. 3 WEG setzt nicht voraus, dass der geltende Kostenverteilungsschlüssel einzelne Wohnungseigentümer benachteiligt oder dass aufgrund sonstiger Umstände eine Neuregelung erforderlich ist. Den Wohnungseigentümern steht aufgrund ihres Selbstorganisationsrechts ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der lediglich durch das Willkürverbot beschränkt wird.

Das gilt auch, wenn die Wohnungseigentümer die in § 6 Abs. 4 HeizkostenV genannten Abrechnungsmaßstäbe ändern. Insoweit stellt das Kriterium des „sachgerechten Grundes“ i.S.d. § 6 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 HeizkostenV lediglich eine Ausprägung des allgemeinen Willkürverbots dar.

2. Der für die Verteilung der verbrauchsunabhängigen Warmwasserkosten maßgebliche Begriff der „Wohnfläche“ i.S.d. § 8 Abs. 1 HeizkostenV kann unter Rückgriff auf die Bestimmungen der Wohnflächenverordnung und damit unter Einbeziehung von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen ermittelt werden. Die Wohnungseigentümer können aber auch eine andere Berechnungsmethode festlegen.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des [X.] - 1. Zivilkammer - vom 23. Oktober 2019 wird auf Kosten der Kläger zu 3 und 4 zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien sind die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Gemeinschaftsordnung enthält hinsichtlich der Verteilung der Kosten für Heizung und Warmwasser in § 12 Nr. 3 folgende Regelung:

Grundsätzlich bestimmt sich die Verteilung der Kosten des [X.] nach dem Verhältnis der Wohnflächen des Sondereigentums zur Gesamtwohnfläche. Terrassen, Balkone und Loggien, soweit sie bei der Berechnung der Wohnfläche berücksichtigt sind, werden hierbei ausgeschieden. Wird der Verbrauch an Wärme durch Meßgeräte ermittelt, so werden lediglich 50% der Kosten nach vorstehendem Maßstab umgelegt (Grundkostenanteil). Für die Verteilung der restlichen Kosten ist das Ergebnis der [X.] bestimmend ([X.]). Für die Kosten einer zentralen Warmwasserversorgung gelten die gleichen Grundsätze, lediglich mit der Ausnahme, dass der Grundkostenanteil 30% und der [X.] 70% der Gesamtkosten beträgt.

2

In der Eigentümerversammlung vom 12. Juli 2017 fassten die Wohnungseigentümer u.a. folgenden Beschluss:

Die Eigentümergemeinschaft beschließt die Umstellung der Umlage des 30%-igen Festkostenanteils der Warmwasserkosten ab dem [X.] folgendermaßen:

Es werden der Wohnflächenverordnung folgend - in dem Bewusstsein, dass diese nicht zwingend anzuwenden ist, sondern nur eine Möglichkeit darstellt - auch die Außenflächen, d.h. die Dachterrassen und Balkone/Loggien mit dem in der Wohnflächenverordnung zugelassenen Anteil von 25% ihrer Grundfläche miteinbezogen.

3

Die gegen diesen Beschluss gerichtete Anfechtungsklage der Kläger hat das Amtsgericht abgewiesen. Ihre Berufung hat das [X.] zurückgewiesen und die Revision zugelassen „beschränkt auf die Frage, ob die materiellen Einwände der Kläger gegen den angegriffenen Beschluss durchgreifen“. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, wollen die Kläger zu 3 und 4 weiterhin erreichen, dass der Beschluss für ungültig erklärt wird.

Entscheidungsgründe

I.

4

Nach Ansicht des Berufungsgerichts entspricht der Beschluss der Wohnungseigentümer ordnungsmäßiger Verwaltung. Es könne dahingestellt bleiben, ob hinsichtlich der Methode zur Berechnung der Wohnfläche i.S.v. § 8 Abs. 1 [X.] ein Entscheidungsspielraum bestehe oder ob diese nach den Vorgaben der Wohnflächenverordnung zu bestimmen sei. In beiden Fällen sei der gefasste Beschluss rechtmäßig. Sollte § 8 Abs. 1 [X.] dahingehend auszulegen sein, dass die Wohnflächen unter entsprechender Anwendung der Vorschriften der Wohnflächenverordnung zu bestimmen und dabei die Grundflächen von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen zu 1/4 anzurechnen seien, wäre der von den Wohnungseigentümern gefasste Beschluss nur deklaratorischer Natur und aus diesem Grunde unbedenklich. Komme den Eigentümern dagegen bei der Berechnungsart für die Wohnflächen ein Auswahlermessen zu, seien sie auf der Grundlage von § 16 Abs. 3 [X.] zur Änderung der Berechnungsmethode berechtigt gewesen. Die Ermittlung der Wohn- oder Nutzfläche in entsprechender Anwendung von § 4 Nr. 4 [X.] sei sachgerecht, da Balkone, Loggien und Dachterrassen nicht unerheblich zum Wohn- und Nutzwert und damit zum Wert der Sondereigentumseinheit beitrügen und die Änderung der Berechnungsweise somit zu einer höheren Verteilungsgerechtigkeit führe. Damit liege auch ein sachgerechter Grund im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 [X.] vor, so dass nicht entschieden werden müsse, ob die erfolgte Änderung überhaupt anhand dieser Norm zu prüfen sei.

5

Bei der Beschlussfassung seien die Wohnungseigentümer auch nicht von einer falschen Entscheidungsgrundlage ausgegangen. Sie seien vor der Beschlussfassung informiert worden, dass eine Verpflichtung, die Berechnungsmethode für die Wohnflächen entsprechend der Wohnflächenverordnung zu ändern, nicht bestehe.

II.

6

Die Revision hat keinen Erfolg.

7

A. Die Revision ist unzulässig, soweit sie rügt, dass der Beschluss über die Änderung der Berechnungsmethode für die Wohnfläche auf einer unzureichenden Entscheidungsgrundlage gefasst worden sei. Insoweit hat das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen. Die Beschränkung ist wirksam. Die Zulassung der Revision kann auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des [X.] beschränkt werden, auf den auch die [X.] selbst ihre Revision beschränken könnte. Dafür reicht es aus, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen [X.] beurteilt werden kann und nach einer Zurückverweisung eine Änderung des von der beschränkten Zulassung erfassten Teils nicht in die Gefahr eines Widerspruchs zu dem nicht anfechtbaren Teil gerät. Solche abtrennbaren Teile des Streitstoffs können auch einzelne Beschlussmängelgründe sein (Senat, Urteil vom 10. November 2017 - [X.], NJW 2018, 1309 Rn. 6). So verhält es sich hier. Die materiell-rechtliche Frage, wie die Wohnfläche im Sinne des § 8 Abs. 1 [X.] zu bestimmen ist, und die Frage, ob die Wohnungseigentümer den Beschluss auf einer zureichenden Entscheidungsgrundlage gefasst haben, können jeweils alleiniger Gegenstand einer Beschlussanfechtungsklage sein und stellen daher abtrennbare Teile des [X.]s dar.

8

B. Soweit sie zulässig ist, ist die Revision unbegründet. Das Berufungsgericht nimmt zu Recht an, dass der Beschluss der Wohnungseigentümer rechtlich nicht zu beanstanden ist.

9

1. Die Wohnungseigentümer hatten gemäß § 16 Abs. 3 [X.] die Kompetenz, die in der [X.]sordnung festgelegte Berechnungsmethode für die Ermittlung der Wohnfläche zur Abrechnung der Warmwasserkosten im Wege eines Beschlusses zu ändern.

a) Nach § 16 Abs. 3 [X.] können die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit beschließen, dass die Betriebskosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums im Sinne des § 556 Abs. 1 [X.], die nicht unmittelbar gegenüber Dritten abgerechnet werden, statt nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile (§ 16 Abs. 2 [X.]) nach Verbrauch oder Verursachung erfasst und nach diesem oder einem anderen Maßstab verteilt werden. Die Vorschrift begründet die Kompetenz der Wohnungseigentümer, den Verteilungsschlüssel durch Mehrheitsbeschluss abweichend von dem in § 16 Abs. 2 [X.] bestimmten Maßstab, aber auch abweichend von einem durch die Wohnungseigentümer vereinbarten oder beschlossenen Verteilungsschlüssel zu regeln (Senat, Urteil vom 16. Juli 2010 - [X.], NJW 2010, 3298 Rn. 7; Urteil vom 9. Juli 2010 - [X.], NJW 2010, 2654 Rn. 9; Urteil vom 1. Juni 2012 - [X.]/11, [X.], 2578 Rn. 12). Die [X.] bezieht sich auch auf verbrauchs- und verursachungsunabhängige Kosten (Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - [X.]/11, [X.], 2578 Rn. 12).

b) Von dieser Kompetenz haben die Wohnungseigentümer hier Gebrauch gemacht. Die Kosten des Betriebs einer gemeinschaftlich betriebenen Warmwasseranlage stellen Betriebskosten im Sinne des § 556 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 2 Satz 1 Nr. 5a [X.] dar. Die Wohnungseigentümer haben auch einen neuen Verteilungsmaßstab i.S.d. § 16 Abs. 3 [X.] beschlossen. Zwar haben sie den Verteilungsschlüssel, wonach die Kosten für Warmwasser zu 70% nach dem Verbrauch und zu 30% nach der Wohnfläche umgelegt werden, nicht geändert, sondern nur den [X.] für die Ermittlung der Wohnfläche. Die Festlegung des von der [X.]sordnung abweichenden Maßstabes zur Berechnung der Wohnfläche für die Abrechnung des verbrauchsunabhängigen Anteils an den Warmwasserkosten führt aber im Ergebnis zu einer veränderten Verteilung der Kosten der zentralen Warmwasserversorgung unter den Wohnungseigentümern. Auch eine solche Änderung ist von der [X.] zur Kostenverteilung nach § 16 Abs. 3 [X.] erfasst (vgl. [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., § 16 Rn. 46 f., 98).

2. Von der [X.] zu trennen ist die Frage, ob der auf der Grundlage von § 16 Abs. 3 [X.] gefasste Beschluss der Wohnungseigentümer, bei der Verteilung der verbrauchsunabhängigen Warmwasserkosten künftig die Wohnfläche unter Einbeziehung der Flächen von Dachterrassen und Balkonen/Loggien zu einem Viertel zu berücksichtigen, ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht (vgl. Senat, Urteil vom 9. Juli 2010 - [X.], NJW 2010, 2654 Rn. 9). Dies bejaht das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei.

a) Den Wohnungseigentümern ist bei Änderungen des [X.] nach § 16 Abs. 3 [X.] aufgrund ihres Selbstorganisationsrechts ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt. Der neue [X.] muss lediglich den Anforderungen einer ordnungsmäßigen Verwaltung genügen. Sie dürfen danach jeden Maßstab wählen, der den Interessen der [X.] und der einzelnen Wohnungseigentümer angemessen ist und insbesondere nicht zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung Einzelner führt. Dabei dürfen an die Auswahl eines angemessenen [X.]s nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden, weil sich jede Änderung des Verteilungsmaßstabes zwangsläufig auf die Kostenlast des einen oder des anderen Wohnungseigentümers auswirkt. Zwar ist den Materialien zu entnehmen, dass eine Änderung des [X.] darüber hinaus an das Vorliegen eines sachlichen Grundes geknüpft sein soll (BT-Drucks. 16/887 S. 23). Dies bedeutet jedoch nur, dass sowohl das „Ob“ als auch das „Wie“ der Änderung nicht willkürlich sein dürfen (Senat, Urteil vom 1. April 2011 - [X.], NJW 2011, 2202 Rn. 8; Urteil vom 16. September 2011 - [X.], [X.], 28 Rn. 8). Die Aufgabe eines Verteilungsschlüssels zugunsten eines neuen Verteilungsmaßstabes durch Mehrheitsbeschluss nach § 16 Abs. 3 [X.] setzt insbesondere nicht voraus, dass der geltende [X.] einzelne Wohnungseigentümer benachteiligt oder dass aufgrund sonstiger Umstände eine Neuregelung erforderlich ist ([X.], [X.] 2014, 459, 460). Ein solches Erfordernis würde die durch § 16 Abs. 3 [X.] ermöglichte Entscheidungsfreiheit der Wohnungseigentümer ohne Not wieder einschränken, was das Gesetz gerade verhindern will. Dem den Wohnungseigentümern bei einer Beschlussfassung über die Änderung des Verteilungsschlüssels eingeräumten weiten Gestaltungsspielraum wird eine Grenze nur durch das Willkürverbot gezogen (vgl. Senat, Urteil vom 1. April 2011 - [X.], NJW 2011, 2202 Rn. 8).

b) Gemessen daran ist das „Ob“ der Änderung, also die Aufgabe der in der [X.]sordnung festgelegten Berechnungsmethode für die Wohnfläche, nicht willkürlich.

aa) Dies folgt allerdings nicht daraus, dass - wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf eine deklaratorische Natur des gefassten Beschlusses in Erwägung zieht - die Teilungserklärung einer zwingenden Vorgabe in der Heizkostenverordnung widersprochen habe und deshalb eine Anpassung erforderlich gewesen sei.

Zwar ist die Anpassung einer Kostenregelung an zwingende Vorgaben in der Heizkostenverordnung als sachgerecht anzusehen (vgl. Senat, Urteil vom 16. Juli 2010 - [X.], NJW 2010, 3298 Rn. 15); denn die Heizkostenverordnung ist auch innerhalb der [X.] der Wohnungseigentümer zu beachten (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 2 [X.]). Dies gilt unabhängig davon, ob die Wohnungseigentümer durch Vereinbarung oder Beschluss abweichende Bestimmungen getroffen haben, da sich die Verpflichtung, nach den Vorschriften der Heizkostenverordnung abzurechnen, unmittelbar aus § 3 Satz 1 [X.] ergibt, der die Anwendung der Vorschriften der Heizkostenverordnung im Verhältnis der Wohnungseigentümer vorschreibt (Senat, Urteil vom 15. November 2019 - [X.], NJW-RR 2020, 526 Rn. 8).

Der für die Verteilung der verbrauchsunabhängigen Kosten der Versorgung mit Warmwasser maßgebliche Begriff der „Wohnfläche“ i.S.v. § 8 Abs. 1 [X.] ist aber nicht dahingehend auszulegen, dass deren Berechnung zwingend unter entsprechender Anwendung der Wohnflächenverordnung und damit gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 4 Nr. 2 [X.] unter Einbeziehung von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen erfolgen muss.

(1) Nach § 8 Abs. 1 [X.] sind von den Kosten des Betriebs der zentralen [X.] mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem erfassten [X.], die übrigen Kosten nach der Wohn- oder Nutzfläche zu verteilen. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Begriff der Wohnfläche auslegungsbedürftig ist (vgl. [X.], Urteil vom 16. Dezember 2009 - [X.], NJW 2010, 1064 Rn. 17). Weder die Heizkostenverordnung noch andere Vorschriften enthalten verbindliche Vorgaben zur Berechnung der Wohnfläche bei der Verteilung der Warmwasserkosten (vgl. [X.], NJW-RR 2008, 754, 755); die Vorschriften der Wohnflächenverordnung betreffen in ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich die Berechnung von Wohnflächen nach dem Wohnraumförderungsgesetz (vgl. § 1 Abs. 1 [X.]). Es besteht auch kein allgemeiner Sprachgebrauch, der mit dem Begriff der Wohnfläche deren Berechnung nach festgelegten Regeln verbindet (Senat, Urteil vom 30. November 1990 - [X.], NJW 1991, 912, 913, juris Rn. 18; [X.], Urteil vom 24. März 2004 - [X.], NJW 2004, 2230, 2231; Senat, Urteil vom 6. November 2015 - [X.], [X.], 1815 Rn. 29 mwN, insoweit in [X.]Z 207, 349 nicht abgedruckt).

(2) Im Wohnraummietrecht wird nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]. Zivilsenats für die Bestimmung der geschuldeten Wohnungsgröße der Begriff der „Wohnfläche“ auch bei frei finanziertem Wohnraum grundsätzlich anhand der für den preisgebundenen Wohnraum geltenden Wohnflächenverordnung ermittelt. Etwas anderes gilt dann, wenn die [X.]en dem Begriff der Wohnfläche im Einzelfall eine abweichende Bedeutung beimessen oder ein anderer [X.] örtlich üblich oder nach der Art der Wohnung naheliegender ist (vgl. [X.], Urteil vom 17. April 2019 - [X.] ZR 33/18, NJW 2019, 2464 Rn. 36 mwN).

(3) Auch der für die Verteilung der verbrauchsunabhängigen Warmwasserkosten maßgebliche Begriff der „Wohnfläche“ i.S.d. § 8 Abs. 1 [X.] kann nach allgemeiner Auffassung unter Rückgriff auf die Bestimmungen der Wohnflächenverordnung ermittelt werden ([X.]/[X.], Mietrecht [[X.]], § 6 [X.] Rn. 63, § 8 [X.] Rn. 2, BeckOGK/[X.], [1.1.2020], § 8 [X.] Rn. 5, § 7 [X.] Rn. 19; [X.]/[X.], Heizkostenabrechnung, 9. Aufl., Erläuterung 2 zu § 8 [X.], [X.], [X.]. 433; [X.], Heizkostenverordnung, 4. Aufl., § 8 Rn. 9, § 7 Rn. 60; [X.] in [X.]/[X.]-Räntsch/Vandenhouten, [X.], 13. Aufl., § 14 [X.] Rn. 35; [X.]/[X.], [X.], 673, 674; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 16 [X.] Rn. 32; [X.], [X.] 2008, 371; ders. [X.], 10, 12). Dem schließt sich der Senat an. Die Anwendung der Wohnflächenverordnung führt in der Praxis zu sachgerechten Ergebnissen. Die Vorgaben, nach denen aufgrund der Wohnflächenverordnung die Wohnfläche zu berechnen ist, sind nicht durch die Preisbindung des Wohnraums bedingt und stehen damit in keinem inneren Zusammenhang ([X.], Urteil vom 24. März 2004 - [X.], NJW 2004, 2230 Rn. 14).

(4) Allerdings ist die Anwendung der Wohnflächenverordnung zur Bestimmung der Wohnfläche i.S.d. § 8 Abs. 1 [X.] nicht zwingend, da deren Vorschriften in ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich die Berechnung von Wohnflächen nach dem Wohnraumförderungsgesetz betreffen (vgl. § 1 Abs. 1 [X.]) und die Heizkostenverordnung keinen Hinweis darauf enthält, dass die Berechnung des von ihr verwendeten Begriffs der Wohnfläche unter entsprechender Anwendung der Wohnflächenverordnung zu erfolgen hat. Die Wohnungseigentümer können daher auch eine andere Berechnungsmethode festlegen (vgl. [X.]/[X.], Mietrecht [[X.]], § 6 [X.] Rn. 63, § 8 [X.] Rn. 2, BeckOGK/[X.], [1.1.2020], § 8 [X.] Rn. 5, § 7 [X.] Rn. 19; [X.]/[X.], Heizkostenabrechnung, 9. Aufl., [X.]; [X.], Heizkostenverordnung, 4. Aufl., § 8 Rn. 9; [X.] in [X.]/[X.]-Räntsch/Vandenhouten, [X.], 13. Aufl., § 14 [X.] Rn. 35; aA [X.]/[X.], [X.], 673, 674, die die Anwendung der Wohnflächenverordnung für geboten halten).

(5) Eine Anpassung der in der [X.]sordnung festgelegten Methode zur Berechnung der Wohnfläche war daher nicht zwingend erforderlich. Vielmehr stand es den Wohnungseigentümern frei, den ursprünglich gewählten [X.] beizubehalten.

bb) Dass das „Ob“ der Änderung des Maßstabes zur Berechnung der Wohnfläche für die Verteilung der Warmwasserkosten nicht willkürlich war, folgt aber schon allein daraus, dass die Wohnungseigentümer mit der künftigen Einbeziehung der Flächen von Dachterrassen und Balkonen/Loggien sich an den Vorgaben der Wohnflächenverordnung (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 4 Nr. 2 [X.]) orientiert haben und damit einen Maßstab zur Anwendung bringen wollten, der auch vom Gesetzgeber in verschiedenen Bereichen zur Wohnflächenberechnung verwendet wird.

c) Auch das „Wie“ der Änderung, also die Einbeziehung von Dachterrassen und Balkonen/Loggien bei der Berechnung der Wohnfläche ist nicht willkürlich und entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung.

aa) Wie oben dargelegt, kann der für die Verteilung der verbrauchsunabhängigen Warmwasserkosten maßgebliche Begriff der „Wohnfläche“ i.S.d. § 8 Abs. 1 [X.] unter Rückgriff auf die Bestimmungen der Wohnflächenverordnung und damit auch unter Einbeziehung von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 4 Nr. 2 [X.]) ermittelt werden. Die Einwände der Revision, die sich gegen die Berücksichtigung solcher Außenflächen bei der Berechnung der Wohnfläche wendet, führen zu keiner anderen Beurteilung.

Es kann dahingestellt bleiben, ob bei der Verteilung von Heizkosten nach § 7 Abs. 1 Satz 5 [X.] auch nicht beheizbare Außenflächen wie Balkone, Loggien oder Dachterrassen berücksichtigt werden können (vgl. dazu [X.], Urteil vom 31. Oktober 2007 - [X.] ZR 261/06, [X.], 142 Rn. 19; Bub/[X.]/[X.], Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 5. Aufl., [X.] [X.] Rn. 537; [X.], Mietrecht, 15. Aufl., § 7 [X.] Rn. 2; Jennißen in Jennißen, [X.], 6. Aufl., § 16 Rn. 111 f.; [X.], Heizkostenabrechnung nach Verbrauch, 7. Aufl., § 7 Rn. 198; Sauren, [X.], § 16 Rn. 39B; [X.] [X.], 3. Aufl., § 6 Rn. 14 [X.]/[X.], [X.] [105. EL Februar 2020], § 7 [X.] Rn. 16; [X.]/[X.]/Wanderer, Praxis des Wohnungseigentums, 7. Aufl., § 34 Rn. 94; BeckOGK/[X.], [X.], [1.1.2020], § 7 Rn. 19; Hügel/[X.], [X.], 2. Aufl., § 16 Rn. 84e; [X.], [X.], 4. Aufl., § 7 Rn. 62, 64; [X.]/[X.], Handbuch der Mietnebenkosten, 16. Aufl., Rn. 6174a; [X.], [X.], 10, 13). Jedenfalls bei der Verteilung der verbrauchsunabhängigen Warmwasserkosten gemäß § 8 Abs. 1 [X.] darf die Flächenberechnung unter Einbeziehung von Dachterrassen, Balkonen oder Loggien erfolgen. Entgegen der Auffassung der Revision verbietet der Umstand, dass in einer Wohnung mit solchen Außenflächen nicht zwangsläufig mehr Menschen als in einer gleich großen Wohnung ohne Terrasse oder Balkon leben und Außenflächen nicht typischerweise mit Entnahmestellen für die Warmwasserversorgung ausgestattet sind, nicht deren Einbeziehung in die Flächenberechnung. Hintergrund der in § 8 Abs. 1 [X.] geregelten Aufspaltung der Kostenverteilung in verbrauchsabhängige und verbrauchsunabhängige Teile ist, dass durch den Betrieb der Warmwasseranlage und die ständige Verfügbarkeit von Warmwasser laufende Kosten entstehen, die unabhängig von dem tatsächlichen Verbrauch sind (vgl. MüKo[X.]/[X.]/Zehelein, 7. Aufl., § 7 [X.] Rn. 2; [X.], Heizkostenverordnung, 4. Aufl., § 8 Rn. 8). Im Hinblick auf die verbrauchsunabhängige Entstehung der Bereitstellungskosten hat sich der Verordnungsgeber dafür entschieden, einen Teil der Warmwasserkosten nach einem verbrauchsunabhängigen Maßstab zu verteilen. Mit der Anknüpfung in § 8 Abs. 1 [X.] an die „Wohnfläche“ hat er - ebenso wie § 556a [X.] für die verbrauchsunabhängigen Betriebskosten - einen objektiven Abrechnungsmaßstab geschaffen (vgl. [X.], Urteil vom 30. Mai 2018 - [X.] ZR 220/17, NJW 2018, 2317 Rn. 23), nach dem die verbrauchsunabhängige Umlegung zu erfolgen hat. Da bei dem gewählten Flächenmaßstab die Zahl der Nutzer oder Bewohner, der [X.] oder die Ausstattung des jeweiligen Raumes mit Warmwasser-Zapfhähnen (vgl. [X.], 4. Aufl., [X.] § 8 Rn. 9; [X.] in [X.], Energierecht, Werkstand 105, § 8 [X.], Rn. 4; [X.]/[X.], Mietrecht [[X.]], § 8 [X.] Rn. 2b; [X.]/[X.], Heizkostenabrechnung, 9. Aufl., Erläuterung 2 zu § 8 [X.], [X.]) gerade keine Rolle spielen, vielmehr ein hiervon unabhängiger Maßstab gewählt wurde, kommt es bei der Flächenberechnung nach § 8 Abs. 1 [X.] nicht darauf an, ob die Nutzung der Fläche typischerweise mit einem [X.] verbunden ist.

bb) Da sich die Wohnungseigentümer mit dem Rückgriff auf Bestimmungen der Wohnflächenverordnung für eine allgemein anerkannte Berechnungsmethode entschieden haben, ist die Auswahl dieses Maßstabes nicht als willkürlich zu bewerten, selbst wenn der neue Verteilungsschlüssel zur Folge haben sollte, dass sich die durch die Änderung ergebende Mehrbelastung auf nur wenige Wohnungseigentümer verteilt. Im Übrigen liegt die Annahme einer ungerechtfertigten Benachteiligung der Kläger zu 3 und 4 angesichts einer jährlichen Mehrbelastung von 45,31 € auch nicht nahe.

3. Schließlich steht § 6 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 [X.] der Ordnungsmäßigkeit des Beschlusses nicht entgegen. Die Vorschrift macht die Änderung der nach § 6 Abs. 2 sowie nach § 7 Abs. 1 Satz 1, §§ 8 und 9 [X.] gewählten [X.] von dem Vorliegen eines sachgerechten Grundes abhängig. Die Regelung ist primär auf das Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter zugeschnitten, die durch den Mietvertrag engen Bindungen unterworfen sind. Anders stellen sich dagegen die Beziehungen zwischen den Wohnungseigentümern dar. Diesen steht - wie § 16 Abs. 3 [X.] deutlich macht - bei Änderungen des Verteilungsschlüssels aufgrund ihres Selbstorganisationsrechts ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der lediglich durch das Willkürverbot beschränkt wird. Das gilt auch, wenn die Wohnungseigentümer die in § 6 Abs. 4 [X.] genannten [X.] ändern. Insoweit stellt das Kriterium des „sachgerechten Grundes“ i.S.d. § 6 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 [X.] lediglich eine Ausprägung des allgemeinen Willkürverbots dar und soll verhindern, dass die Wohnungseigentümer willkürlich den Verteilungsmaßstab ändern ([X.], [X.] 2010, 302, 303; Jennißen, [X.] 2011, 153, 158; [X.] in [X.]/[X.]-Räntsch/Vandenhouten, [X.], 13. Aufl., § 14 [X.] Rn. 51; [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., § 16 Rn. 110; [X.], [X.] 2014, 459, 460).

[X.].

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

[X.]     

      

Brückner     

      

Weinland

      

Kazele     

      

[X.]     

      

Meta

V ZR 282/19

02.10.2020

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG München I, 23. Oktober 2019, Az: 1 S 2230/18 WEG

§ 16 Abs 3 WoEigG, § 21 WoEigG, § 6 Abs 4 S 2 Nr 3 HeizkostenV, § 8 Abs 1 HeizkostenV, § 556 Abs 1 BGB, § 1 WoFlV, §§ 1ff WoFlV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.10.2020, Az. V ZR 282/19 (REWIS RS 2020, 1323)

Papier­fundstellen: MDR 2021, 226-228 REWIS RS 2020, 1323

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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