Außer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt, gehen die Vorschriften dieser Verordnung rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor.
Standangaben Gesetz
G. geändert durch Art. 1 V v. 24.11.2021 I 4964
G. Neugefasst durch Bek. v. 5.10.2009 I 3250;
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