Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 04.06.2020, Az. 2 WD 10/19

2. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2020, 4021

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Gegenstand

Entfernung aus dem Dienstverhältnis wegen 14-fachen Kindesmissbrauch


Leitsatz

1. Die Bindung der Wehrdienstgerichte an die Anschuldigungsschrift gilt grundsätzlich nicht hinsichtlich der Umstände, die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sind.

2. Das Bedürfnis einer disziplinaren Ahndung eines außerdienstlichen Dienstvergehens nimmt mit zunehmendem Zeitablauf nicht erheblich ab, wenn noch keine strafrechtliche Verjährung eingetreten ist.

Tenor

Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 3. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 28. Januar 2019 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt, der auch die ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.

Die Gewährung des [X.] wird auf den Zeitraum bis einschließlich 31. August 2020 beschränkt.

Tatbestand

1

Das disziplinarrechtliche Berufungsverfahren betrifft den Vorwurf des 14-fachen Kindesmissbrauchs zwischen 2001 und 2007.

2

1. Der 50-jährige Soldat wuchs in einem [X.] und ab dem 12. Lebensjahr bei seiner dortigen Pflegemutter außerhalb des [X.] auf, von der er mit ca. 20 Jahren adoptiert wurde. Er war als Kind sexuellen Übergriffen eines älteren Pflegebruders ausgesetzt. Nach dem [X.]bitur wurde er 1989 [X.], absolvierte die Grundausbildung, den Offizierslehrgang und ein Medizinstudium, wurde promoviert und approbiert.

3

[X.]b 1999 war er Truppenarzt ..., von September 2001 bis Ende 2004 Weiterbildungsassistent ..., dabei seit Juli 2003 zudem Fliegerarzt. Ende 2003 wurde er Berufssoldat. 2004 wurde er als Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde anerkannt. Von 2005 bis 2008 war er Personaldezernent .... Es folgten Verwendungen als Grundsatzreferent und beratender [X.]rzt im [X.], als Kommandeur ..., als [X.]hef des Stabes und der G3-[X.]bteilung ... und - nach einem "Intensivstudium Gesundheitsökonom" - als Leiter des Referates "..." im Kommando ... [X.] wurde regelmäßig befördert, u.a. 2000 zum Oberstabsarzt, 2004 zum [X.] und zuletzt 2012 zum Oberstarzt. Im Oktober 2015 wurde er ... versetzt, wo er für einen förderlichen Dienstposten des Direktors für Lehre und [X.]usbildung ([X.]) vorgesehen war.

4

Ende 2015 wurde ihm die Dienstausübung untersagt und er wurde auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt ([X.]) versetzt. Im Februar 2016 wurde er unter hälftiger Bezügeeinbehaltung vorläufig des Dienstes enthoben.

5

Mit rechtskräftigem Urteil vom 30. November 2016 verhängte das [X.]mtsgericht ... gegen ihn im sachgleichen Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von vier Kindern in 14 Fällen zwischen 2001 und 2007 eine Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten und drei Wochen auf Bewährung und erteilte ihm die [X.]uflage, 5 000 € an den [X.] ... zu zahlen. Vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs eines fünften Jungen im Jahr 2012 wurde er freigesprochen, weil der Betroffene zum Tatzeitpunkt knapp über 14 Jahre alt war.

6

Die vorläufige Dienstenthebung und die hälftige Bezügeeinbehaltung wurden im Februar 2017 aufgehoben und der Soldat wurde als Beauftragter des [X.] ... eingesetzt. Im [X.]pril 2017 wurde er ohne Bezügeeinbehaltung erneut vorläufig des Dienstes enthoben.

7

[X.] ist seit Ende 2018 ... Er hat keine Kinder. ... Er hat seine wirtschaftlichen Verhältnisse als geordnet bezeichnet.

8

2. Nach ordnungsgemäßer Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens schuldigte die Wehrdisziplinaranwaltschaft den Soldaten am 4. Mai 2017 beim [X.] einer vorsätzlichen Verletzung der außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht durch folgende Taten an:

"1. [X.] fasste zu nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten in den Jahren 2001 bis 2003 den am 16.09.1992 geborenen [X.] [X.] in der Wohnung der Familie [X.] in ... teils beim gemeinsamen [X.], teils im Bett an dessen Penis an, wobei er in einer nicht näher bestimmbaren [X.]nzahl hiervon [X.] dazu bewegen konnte, auch das Glied des Soldaten anzufassen, um ihn zum Orgasmus zu bringen.

2. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Jahr 2003 fasste der Soldat dem damals 13jährigen B in der Einliegerwohnung der [X.] an das nackte Geschlechtsteil, um daran herumzuspielen.

3. In der Nacht vom 11. auf den 12. Dezember 2004 strich der Soldat in seiner Wohnung ... dem damals 13jährigen [X.] über dessen von einer Boxershort bedecktes Glied. Nachdem der Geschädigte [X.] zunächst von einer unabsichtlichen Handbewegung ausging und aus seinem [X.]rm und der Bettdecke eine Barriere bildete, durchbrach der Soldat diese und strich erneut über dessen durch die Boxershort bedecktes Geschlechtsteil.

4. [X.] fasste zu nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten in den Jahren 2006 und 2007 in seiner Wohnung ... sowie bei [X.] in ... [X.] den damals 11 Jahre alten D an dessen Geschlechtsteil und ließ sich dabei auch vom Geschädigten an sein Geschlechtsteil fassen und befriedigen."

9

Mit Urteil vom 28. Januar 2019 hat das [X.] den Soldaten aus dem Dienstverhältnis entfernt. Die Vorwürfe seien in tatsächlicher Hinsicht aufgrund der Feststellungen im rechtskräftigen Strafurteil erwiesen. [X.] habe dadurch vorsätzlich seine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht und - weil [X.] eines seinerzeitigen Kameraden sei - insoweit zudem vorsätzlich seine Kameradschaftspflicht verletzt. [X.]uf Grund des gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens sei auch unter Berücksichtigung eines vom Soldaten vorgelegten Gegengutachtens nicht von einer verminderten Schuldfähigkeit zu den [X.] auszugehen. Das Dienstvergehen wiege außerordentlich schwer. Es habe sich von 2001 bis 2007 erstreckt und der Soldat habe sich in mindestens 14 Fällen des Kindesmissbrauchs schuldig gemacht. Das Dienstvergehen habe sich nicht nur jedenfalls auf das Opfer [X.], sondern wegen der vorläufigen Dienstenthebungen auch für den Dienstherrn erheblich negativ ausgewirkt. Das Bekanntwerden der Taten bei den Strafverfolgungsbehörden sowie bei [X.]ußenstehenden durch Medien gehe ebenfalls zu Lasten des Soldaten. Durch den wiederholten Missbrauch mehrerer Kinder sowie des Vertrauensverhältnisses zu deren Eltern habe er sich in außerordentlichem Maße als Soldat und Vorgesetzter disqualifiziert. Da er sogar das Vertrauen der Familie eines Kameraden erschlichen und zum Missbrauch von dessen Kind ausgenutzt habe, sei die [X.] unumgänglich. Dass sich der Soldat ansonsten tadelfrei geführt, überragende dienstliche Leistungen erbracht und sich nachbewährt habe, könne ebenso wenig wie der Täter-Opfer-[X.]usgleich und das lange Zurückliegen des Dienstvergehens zum [X.]bsehen von der [X.] führen.

3. Mit seiner unbeschränkten Berufung macht der Soldat im Wesentlichen geltend, er habe im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit gehandelt. Der gerichtlich bestellte Sachverständige habe seine problematische Kindheit nicht hinreichend gewürdigt. Zu folgen sei dem von ihm beauftragten Gutachter, demzufolge er an einer Persönlichkeitsstörung gelitten und im Zustand eingeschränkter Steuerungsfähigkeit gehandelt habe. Das [X.] habe ferner den Umstand, dass ein Opfer [X.] eines Kameraden sei, doppelt gewertet: zum einen bei der Feststellung eines Verstoßes gegen die Kameradschaftspflicht, zum anderen maßnahmeverschärfend. Sein opferschonendes Vorgehen, sein Geständnis, seine Reue, der Täter-Opfer-[X.]usgleich, die durchlaufene Therapie, die günstige Sozialprognose, seine überragenden dienstlichen Leistungen einschließlich seiner Nachbewährung und der ihm entgangene B3-Dienstposten seien unzureichend berücksichtigt worden. Da die Taten sehr lange zurücklägen, sei das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn nicht zerstört. Im Strafverfahren sei ihm der Status eines Berufssoldaten belassen worden.

Die Wehrdisziplinaranwaltschaft ist dem entgegengetreten. Der [X.] hat zudem einen [X.]usschluss des Unterhaltsbeitrags beantragt.

4. In der Berufungshauptverhandlung sind zur Klärung der Schulfähigkeit des Soldaten der vom [X.] bestellte Sachverständige und der vom Soldaten beauftragte Gutachter vernommen worden. Hinsichtlich der Einzelheiten zur Person des Soldaten, zur [X.]nschuldigung, zum truppendienstgerichtlichen Verfahren und zur Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung wird auf das Urteil des [X.]s und das Protokoll der Berufungshauptverhandlung verwiesen. Zu den im Berufungsverfahren eingeführten Urkunden und Vernehmungsprotokollen wird auf das Protokoll der Berufungshauptverhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

[X.]ie zulässige [X.]erufung ist unbegründet. [X.]as [X.] hat den Soldaten zu Recht aus dem [X.]ienstverhältnis entfernt.

1. [X.]a der Soldat die [X.]erufung in vollem Umfang eingelegt hat, hat der Senat im Rahmen der Anschuldigung aufgrund eigener Tat- und Schuldfeststellungen über die angemessene [X.]isziplinarmaßnahme zu befinden.

Gemäß § 123 Satz 3 [X.] i.V.m. § 107 Abs. 1 [X.] dürfen zum Gegenstand der Urteilsfindung nur solche Pflichtverletzungen gemacht werden, die dem Soldaten in der [X.] als [X.]ienstvergehen zur Last gelegt wurden. [X.]ies ist ausschließlich eine Verletzung der außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht durch die angeschuldigten 14 Taten zu Lasten der vier genannten Kinder.

Nicht angeschuldigt worden ist eine Verletzung auch der Kameradschaftspflicht durch die Tat zu Lasten des [X.]. [X.]er einem Soldaten gegenüber erhobene Vorwurf muss in der [X.] so deutlich und klar sein, dass dieser sich in seiner Verteidigung darauf einstellen kann. [X.]azu genügt es nicht, einen historischen Geschehensablauf zu schildern, ohne hinreichend präzise erkennen zu lassen, welche "Pflichtverletzungen ... dem Soldaten als [X.]ienstvergehen zur Last gelegt werden" (vgl. § 107 Abs. 1 [X.]). [X.]ie [X.]arlegung eines konkreten und nachvollziehbaren Geschehensablaufs hinsichtlich des zur Last gelegten Verhaltens muss zu dem daraus abgeleiteten Vorwurf einer oder mehrerer [X.]ienstpflichtverletzung(en) in [X.]eziehung gesetzt werden. Entscheidend ist, dass in der konkreten Verknüpfung zwischen der [X.]arlegung des historischen Geschehensablaufs und den daraus vom Wehrdisziplinaranwalt gezogenen Schlussfolgerungen der von diesem erhobenen Vorwurf deutlich wird (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 22. März 2006 - 2 W[X.] 7.05 - [X.] 450.2 § 107 [X.] 2002 Nr. 2 Rn. 32 m.w.[X.]). Hier ist in der [X.] weder die Kameradschaftspflicht erwähnt noch, dass [X.] eines Kameraden des Soldaten ist. [X.]em entspricht, dass ausdrücklich nur eine Verletzung der außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht angeschuldigt worden ist.

Ebenso wenig angeschuldigt worden ist als sog. disziplinarer Überhang (vgl. § 16 Abs. 3 Satz 1 [X.]) eine Verletzung der außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht durch den im Zusammenhang mit einem [X.]praktikum stehenden, mutmaßlichen sexuellen Übergriff gegenüber eines fünften Jungen im Jahr 2012, hinsichtlich dessen der Soldat rechtskräftig freigesprochen wurde, weil der [X.]etroffene zum Tatzeitpunkt knapp über 14 Jahre alt war.

2. In tatsächlicher Hinsicht sind die Anschuldigungen objektiv und subjektiv erwiesen. Insoweit ist der Senat gemäß § 123 Satz 3 i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 [X.] an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, die das Amtsgericht ... im sachgleichen Strafverfahren mit rechtskräftigem Urteil vom 30. November 2016 getroffen hat. Es bestand kein Anlass, nach § 123 Satz 3 i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 2 [X.] die nochmalige Prüfung dieser Feststellungen zu beschließen, weil an ihrer Richtigkeit keine hinreichenden Zweifel bestehen. [X.]ie Feststellungen sind in sich widerspruchsfrei und werden durch die vom Amtsgericht ... protokollierten Aussagen des Soldaten und der Opfer getragen.

3. In rechtlicher Hinsicht liegt ein [X.]ienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG vor. Nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SG in der zu den [X.] geltenden Fassung hat sich ein Soldat außer [X.]ienst und außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der [X.] oder die [X.]ung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt. Eine ernsthafte [X.]eeinträchtigung ist regelmäßig anzunehmen, wenn eine Straftat begangen wird, die zumindest mit einer Freiheitsstrafe im mittleren [X.]ereich sanktioniert werden kann (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 - 2 W[X.] 21.18 - [X.] 450.2 § 38 [X.] 2002 Nr. 65 Rn. 19). [X.]er sexuelle Missbrauch von Kindern kann mit einer Freiheitsstrafe im hohen [X.]ereich sanktioniert werden. § 176 Abs. 1 StG[X.] in der für den Tatzeitraum geltenden Fassungen sieht im Regelfall eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor.

4. [X.]ei der [X.]emessung der [X.]isziplinarmaßnahme ist von der von [X.] wegen allein zulässigen Zwecksetzung des [X.] auszugehen, einen ordnungsgemäßen [X.]ienstbetrieb zu gewährleisten. Ziel des [X.] ist es, die Integrität, das Ansehen und die [X.]isziplin in der [X.] aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen ([X.]VerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 - 2 W[X.] 21.18 - [X.] 450.2 § 38 [X.] 2002 Nr. 65 Rn. 23). [X.]ei Art und Maß der zu verhängenden [X.]isziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 [X.] Eigenart und Schwere des [X.]ienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die [X.]eweggründe des Soldaten zu berücksichtigen. [X.]ei der konkreten [X.]emessung der [X.]isziplinarmaßnahme legt der Senat ein zweistufiges Prüfungsschema zugrunde:

a) Auf der ersten Stufe bestimmt er zwecks Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle sowie im Interesse der Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der [X.]isziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die in Rede stehende Fallgruppe als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen. [X.]abei entspricht es der Rechtsprechung des Senats, dass ein Soldat durch den bereits einmaligen sexuellen Missbrauch eines Kindes für die [X.] im Grundsatz untragbar wird. [X.]ieser wiegt in der Regel so schwer, dass der Soldat das in ihn gesetzte Vertrauen seines [X.]ienstherrn endgültig verloren hat und diesem bei objektiver [X.]etrachtung eine Fortsetzung des [X.]ienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann, der Soldat also aus dem [X.]ienstverhältnis zu entfernen ist (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 2. Mai 2019 - 2 W[X.] 15.18 - [X.] 450.2 § 38 [X.] 2002 Nr. 63 Rn. 20 m.w.[X.]).

b) Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im Einzelfall im Hinblick auf die [X.]emessungskriterien des § 38 Abs. 1 [X.] und die Zwecksetzung des [X.] Umstände vorliegen, die es gebieten, von der im Regelfall vorgesehenen [X.] abzuweichen und - wie von der Verteidigung gefordert - eine mildere Maßnahme in Form der [X.]egradierung zu ergreifen. [X.]ies ist hier nicht der Fall, weil den für eine mildere Ahndung sprechenden Aspekten in gleichem Umfang erschwerende Umstände entgegenstehen. Für den Soldaten sprechen zwar insbesondere seine vorbildliche dienstliche Führung, sein fachlicher und militärischer Werdegang und sein Nachtatverhalten. Gegen ihn sprechen aber die besondere Schwere der Pflichtverletzung, die vorsätzliche, eigennützige und voll schuldfähige [X.]egehung sowie die Folgen der Taten.

5. Im Einzelnen gilt für die [X.]emessungskriterien nach § 38 Abs. 1 [X.] Folgendes:

a) [X.]as [X.]ienstvergehen wiegt nach Eigenart und Schwere, die sich nach dem Unrechtsgehalt der Verfehlungen, d. h. nach der [X.]edeutung der verletzten [X.]ienstpflichten bestimmen, außerordentlich schwer.

[X.]er Soldat hat in gravierender Weise wiederholt gegen seine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Zwar bewegen sich die Übergriffe ihrer Intensität nach im weniger schweren [X.]ereich des Kindesmissbrauchs. Jedoch hat der Soldat nicht nur einen, sondern 14 Fälle des Kindesmissbrauchs begangen. Seine Taten erstreckten sich zudem über viele Jahre. Er ist nicht nur auf ein, sondern auf vier Kinder sexuell übergriffig geworden. Im Fall des [X.] tritt erschwerend hinzu, dass er mit dem damals erst 13-jährigen Opfer vor der Tat Alkohol konsumierte.

[X.]ie außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht ist keine bloße Nebenpflicht, sondern hat funktionalen [X.]ezug zur Erfüllung des [X.] der [X.] und zur Gewährleistung des militärischen [X.]ienstbetriebs. Wer durch derart schwerwiegende Straftaten im außerdienstlichen [X.]ereich [X.]ung und Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordern, ernsthaft beeinträchtigt, gefährdet damit auch die Voraussetzungen seiner Verwendungsfähigkeit und beeinträchtigt den Ablauf des militärischen [X.]ienstes (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 5. Juli 2018 - 2 W[X.] 10.18 - [X.] 450.2 § 38 [X.] 2002 Nr. 57 Rn. 23). [X.]urch den strafbaren sexuellen Missbrauch von Kindern durch einen Soldaten, der als Teil der staatlichen Gewalt die Würde des Menschen zu achten und zu schützen hat (Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG) und insbesondere Schwächere schützen und verteidigen soll, wird das Vertrauen, das der [X.]ienstherr in die Selbstbeherrschung, Zuverlässigkeit und moralische Integrität des Soldaten setzt, zutiefst erschüttert.

Erschwerend wiegt, dass der Soldat aufgrund seiner damaligen [X.]ienstgrade als Oberstabsarzt und Oberfeldarzt eine Vorgesetztenstellung innehatte. [X.]enn ein Vorgesetzter soll nach § 10 SG in Haltung und Pflichterfüllung ein [X.]eispiel geben. Wer in dieser Stellung seine [X.]ienstpflichten verletzt, gibt ein besonders schlechtes Vorbild ab. [X.]ies gilt auch bei außerdienstlichem strafbarem Fehlverhalten (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 24. August 2018 - 2 W[X.] 3.18 - [X.]VerwGE 163, 16 <22> Rn. 62, vom 14. März 2019 - 2 W[X.] 22.18 - juris Rn. 24 und vom 19. Juni 2019 - 2 W[X.] 21.18 - [X.] 450.2 § 38 [X.] 2002 Nr. 65 Rn. 28).

b) [X.] wird vor allem durch sein vorsätzliches Handeln bestimmt. Milderungsgründe in den Umständen der Tat oder in der Person des Soldaten liegen nicht vor.

Insbesondere war der Soldat zu den [X.] uneingeschränkt schuldfähig. [X.]ass seine Schuldfähigkeit nicht nach § 20 StG[X.] ausgeschlossen war, ergibt sich bereits aus den bindenden Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts ... Auf der Grundlage des in der [X.]erufungshauptverhandlung erstatteten Gutachtens des vom [X.] bestellten Sachverständigen [X.] steht zur Überzeugung des Senats ferner fest, dass der Soldat die Taten auch nicht im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit [X.]. § 21 StG[X.] beging.

(1) [X.]ie richterliche Entscheidung, ob [X.]. § 21 StG[X.] die Fähigkeit des Soldaten, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 StG[X.] bezeichneten Gründe zum [X.]punkt des [X.]ienstvergehens erheblich vermindert war, erfolgt mehrstufig. Zunächst ist festzustellen, ob bei dem Soldaten zu den [X.] eine psychische Störung vorlag, die ein solches Ausmaß erreichte, dass sie unter eines der psychopathologischen [X.]e des § 20 StG[X.] zu subsumieren ist. Sodann sind der Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die [X.] Anpassungsfähigkeit des [X.] zu untersuchen. [X.]urch die festgestellten psychopathologischen Verhaltensmuster muss die psychische Funktionsfähigkeit des [X.] bei der [X.]egehung der Taten beeinträchtigt worden sein. Hierzu ist das Gericht jeweils für die Tatsachenbewertung auf die Hilfe eines Sachverständigen angewiesen. Gleichwohl handelt es sich bei der Frage des Vorliegens eines der [X.]e des § 20 StG[X.] bei gesichertem Vorliegen eines psychiatrischen [X.]efunds ebenso wie bei der Prüfung der aufgehobenen oder erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit um vom Gericht zu beantwortende Rechtsfragen (vgl. [X.], Urteil vom 27. März 2019 - 2 StR 382/18 - NStZ-RR 2019, 170 m.w.[X.]). Lässt sich nach erschöpfender Sachaufklärung ohne vernünftigen Zweifel ein Sachverhalt nicht ausschließen, der eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit ergibt, ist dieser Gesichtspunkt zugunsten des Soldaten in die Gesamtwürdigung einzustellen (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 - 2 W[X.] 21.18 - [X.] 450.2 § 38 [X.] 2002 Nr. 65 Rn. 32 m.w.[X.]).

(2) Ausgehend davon ist ohne vernünftige Zweifel auszuschließen, dass der Soldat zu den [X.] an einer psychischen Störung von einem solchen Ausmaß litt, dass sie unter das allein in [X.]etracht kommende [X.] einer anderen seelischen Abartigkeit [X.]. § 20 StG[X.] fällt.

(a) Eine derartige Störung ist nicht in der von beiden Sachverständigen mit nachvollziehbaren Erläuterungen beim Soldaten diagnostizierten "Pädophilie, sexuell orientiert auf Jungen, nicht ausschließlicher Typus (I[X.][X.]-10: [X.])" zu sehen. Ein abweichendes Sexualverhalten kann nicht ohne weiteres mit einer schweren anderen seelischen Abartigkeit [X.]. § 20 StG[X.] gleichgesetzt werden. Eine Pädophilie kann im Einzelfall eine schwere andere seelische Abartigkeit und eine hierdurch beeinträchtigte Steuerungsfähigkeit begründen, wenn Sexualpraktiken zu einer eingeschliffenen Verhaltensschablone geworden sind, die sich durch abnehmende [X.]efriedigung, zunehmende Frequenz der devianten Handlungen, Ausbau des [X.] und gedankliche Einengung des [X.] auf diese Praktik auszeichnen. Ob die sexuelle [X.]evianz in Form einer Pädophilie einen solchen Ausprägungsgrad erreicht, der dem [X.] der schweren anderen seelischen Abartigkeit zugeordnet werden kann, ist aufgrund einer Gesamtschau der Täterpersönlichkeit und seiner Taten zu beurteilen. [X.]abei kommt es darauf an, ob die sexuellen Neigungen die Persönlichkeit des [X.] so verändert haben, dass er nicht die zur [X.]ekämpfung seiner Triebe erforderlichen Hemmungen aufzubringen vermag (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 10. Januar 2019 - 1 StR 574/18 - NStZ-RR 2019, 168 m.w.[X.]).

[X.]iese Voraussetzungen lagen beim Soldaten zu den [X.] nicht vor. Zwar liefen seine Übergriffe nach einem gleich bleibenden Muster ab. [X.]er Sachverständige [X.] hat aber überzeugend dargelegt, dass beim Soldaten im Tatzeitraum keine progrediente Zunahme und Überflutung durch dranghafte paraphile Impulse mit ausbleibender [X.]efriedigung festzustellen sei. Vielmehr verteilten sich die 14 Taten, die sich jeweils aus einer vorbestehenden freundschaftlichen und vertrauensvollen [X.]eziehung zu den Kindern entwickelten, die vom Soldaten langsam erotisiert wurden, auf sechs Jahre. Für ein dabei immer ausgefeilteres Raffinement ist nichts ersichtlich. [X.]er Soldat war auf die konkreten Praktiken gedanklich nicht eingeengt, weil seine Sexualstruktur nicht überwiegend durch die paraphile Neigung bestimmt wurde. Auch hat der Soldat die zur [X.]ekämpfung seiner Triebe erforderlichen Hemmungen aufzubringen vermocht. [X.] hat hierzu nachvollziehbar anhand von [X.]eispielen ausgeführt, dass sich der Soldat bei der Anbahnung der [X.] ließ, vorsichtig und einfühlsam mit den Opfern umging und immer in der Lage war, mit den Übergriffen aufzuhören, wenn die Kinder Ablehnung signalisierten oder Enttarnung drohte.

Soweit demgegenüber [X.] darauf verwiesen hat, dass sich die Taten im familiär-häuslichen Kontext ereignet hätten, was wegen der damit verbundenen Entdeckungsgefahr durch die Eltern für ein unkontrolliertes Handeln spreche, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. [X.]er Soldat ist nie ein besonders hohes Risiko eingegangen. [X.]ie Tat zu Lasten des [X.] ereignete sich in einer Einliegerwohnung, diejenige zum Nachteil des [X.] sowie eine der beiden Taten betreffend [X.] in der Wohnung des Soldaten. Zudem genoss der Soldat das vollste Vertrauen der Eltern.

(b) Eine psychische Störung vom Ausmaß einer anderen seelischen Abartigkeit [X.]. § 20 StG[X.] bestand auch nicht in der vom Sachverständigen [X.] diagnostizierten "gemischten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und dependenten Anteilen" (I[X.][X.]-10: [X.]). Eine solche Persönlichkeitsstörung liegt schon deswegen nicht vor, weil - wie der Sachverständige [X.] zutreffend ausgeführt hat - dies eine [X.]eeinträchtigung in mehreren Lebensbereichen voraussetzen würde. [X.]eim Soldaten ist jedoch nur eine sexuelle Orientierungsstörung feststellbar. Für die [X.]eurteilung dieser Frage fehlt es dem gerichtlich bestellten Sachverständigen [X.] auch nicht deswegen an der notwendigen Expertise, weil er über keine psychotherapeutische Ausbildung verfügt.

Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, ob er zur [X.]eurteilung der Schuldfähigkeit einen Psychiater oder einen Psychologen zuzieht. [X.]enn im Regelfall besitzt auch der Psychiater die hierfür erforderliche Sachkunde (vgl. [X.], Urteil vom 18. April 1990 - 2 StR 595/89 - NStZ 1990, 400 <401>). [X.]ies gilt insbesondere für den Sachverständigen [X.], der als Facharzt für Psychiatrie mit dem Schwerpunkt Forensische Psychiatrie und als früherer [X.]hefarzt der Klinik für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie ... für die [X.]egutachtung wissenschaftlich qualifiziert ist und über langjährige Erfahrungen verfügt (so bereits [X.]VerwG, Urteil vom 28. August 2014 - 2 W[X.] 20.13 - juris Rn. 33).

Im Übrigen wäre die [X.]iagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung noch nicht mit der "schweren anderen seelischen Abartigkeit" in § 20 StG[X.] gleichzusetzen. Vielmehr sind insoweit der Ausprägungsgrad der Störung und der Einfluss auf die [X.] Anpassungsfähigkeit entscheidend (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 22. Mai 2019 - 1 [X.] - NStZ-RR 2019, 334 <335> m.w.[X.]). Maßgeblich ist im Allgemeinen, ob sie Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben des [X.]etroffenen vergleichbar schwer und mit ähnlichen - auch [X.]n - Folgen stören, belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 27. Juni 2018 - 2 [X.] - juris Rn. 11 m.w.[X.]). Es kommt darauf an, ob es im Alltag außerhalb der angeschuldigten Tat zu Einschränkungen des beruflichen und [X.]n Handlungsvermögens gekommen ist (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 27. Januar 2017 - 1 StR 532/16 - NStZ-RR 2017, 176 <177> Rn. 16 m.w.[X.]).

[X.]er Senat teilt die Einschätzung von [X.], dass dies beim Soldaten nicht der Fall war. [X.]er Soldat war vielmehr kontaktfreudig, sozial gut integriert und anpassungsfähig. Er kam im beruflichen Alltag bestens zurecht, unternahm zahlreiche Freizeitaktivitäten mit befreundeten Familien, ging gemeinschaftlichen sportlichen Aktivitäten ... nach und war aktives Mitglied in einem ...club. [X.]ass er nach jahrelangen "Alibi-[X.]eziehungen" mit Frauen erst im Alter von 37 Jahren eine ihn befriedigende mehrjährige [X.]eziehung zu [X.] einging und sich erst dadurch zunächst als homosexuell und später als bisexuell wahrnahm, begründet keine schwere seelische Abartigkeit.

(c) Ungeachtet dessen war die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Soldaten zu den [X.] nicht infolge seiner Pädophilie und einer etwaigen zusätzlichen Persönlichkeitsstörung erheblich vermindert.

[X.]ie [X.]eurteilung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit kann - von offenkundigen Ausnahmefällen abgesehen - nur in [X.]ezug auf die konkrete Tat erfolgen. [X.]eurteilungsgrundlage ist das jeweilige Tatgeschehen, wobei neben der Art und Weise der Tatausführung auch die Vorgeschichte, der Anlass zur Tat, die Motivlage und das Verhalten nach der Tat von [X.]edeutung sein können (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 21. November 2017 - 2 StR 375/17 - juris Rn. 10 m.w.[X.]).

Ausgehend davon war der Soldat, der nach eigenen Angaben bei seinen Taten wusste, dass er sich falsch verhielt, uneingeschränkt einsichtsfähig, wovon auch beide Sachverständige übereinstimmend ausgehen.

[X.]er Senat hat auch in Ansehung der Ausführungen beider Sachverständigen durchgreifende Zweifel daran, dass der Soldat - wie der Sachverständige [X.] vorgetragen hat - aufgrund einer neurotischen Zwangsstörung bei seinen Taten in der Steuerungsfähigkeit eingeschränkt war. Zwar konnte der Senat mit [X.]lick auf die problematische Kindheit des Soldaten die Erläuterungen von [X.] zur distalen Ursache für eine Persönlichkeitsstörung gut nachvollziehen. Hingegen haben ihn dessen Ausführungen, dass mit dem Eintritt des Soldaten in das [X.]erufsleben auch die proximale Ursache für eine Persönlichkeitsstörung vorlag, weil der Soldat habe mitansehen müssen, wie [X.] zu einem geordneten Familien- und Sexualleben gefunden hätten, während er insoweit keine Fortentwicklung durchlaufen hätte, was zu zwanghaften und stereotyp verlaufenden [X.]-Handlungen wegen der selbst erlittenen sexuellen Übergriffe geführt habe, nicht überzeugt. Auch wenn eine [X.] nicht zu einer exakten "1:1-Wiederholung" der als Opfer erlittenen Handlungen führen muss, unterschieden sich nach den Schilderungen des Soldaten - worauf [X.] zutreffend verwiesen hat - die Übergriffe ihrer Art nach diametral voneinander. Während der ältere Pflegebruder mit Erpressungen und [X.]rangsalierungen gegen den Soldaten vorging, agierte dieser ohne jede [X.]rohung oder Zwang. Soweit der Soldat bei Eintritt in das [X.]erufsleben allgemein unzufrieden darüber gewesen sein mag, dass Kollegen im Gegensatz zu ihm ein glückliches Familienleben hatten, hält der Senat eine solche allgemeine Unzufriedenheit als Auslöser für einen Zwangsmechanismus für fernliegend. [X.] hat insoweit nachvollziehbar darauf verwiesen, dass dem Soldaten dieser Umstand ebenso wie der frühere Missbrauch durch seinen Pflegebruder voll bewusst war, sodass das für Zwangsneurosen typische Element des Unbewussten fehlte.

[X.]er Senat ist davon überzeugt, dass auch die Steuerungsfähigkeit des Soldaten nicht erheblich eingeschränkt war. [X.]ies folgt aus den bereits dargelegten Erläuterungen von [X.], wonach der Soldat die zur [X.]ekämpfung seiner Triebe erforderlichen Hemmungen aufbringen und sich kontrollieren konnte.

c) [X.]ie eigennützigen [X.]eweggründe des Soldaten wiegen zu seinem Nachteil. Er ist zur [X.]efriedigung seiner sexuellen [X.]edürfnisse und seines über das Wohl der Kinder gestellten Wunsches nach Nähe und Geborgenheit übergriffig geworden.

d) Zu Lasten des Soldaten sind ferner die nachteiligen Auswirkungen des [X.]ienstvergehens einzustellen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist der sexuelle Missbrauch eines Kindes in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. [X.]enn der Täter greift damit in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Entwicklung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die [X.], weil Kinder wie Jugendliche wegen ihrer fehlenden bzw. noch nicht hinreichenden Reife intellektuell und gefühlsmäßig das Erlebte in der Regel gar nicht oder nur schwer verarbeiten können. Zugleich benutzt der Täter die Person eines Jugendlichen als "Mittel" zur [X.]efriedigung seines [X.] und verletzt dadurch dessen durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützte unantastbare Menschenwürde (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 2. Mai 2019 - 2 W[X.] 15.18 - [X.] 450.2 § 38 [X.] 2002 Nr. 63 Rn. 21 m.w.[X.]). [X.]as [X.]ienstvergehen hatte vor allem auf das Opfer [X.] nachteilige Folgen. [X.]ieser gab vor dem Amtsgericht ... zu Protokoll, dass er den seinerzeit 12 Jahre zurückliegenden Übergriff des Soldaten auf ihn noch nicht verarbeitet und dieser sich seither auf sein gesamtes Sexualleben ausgewirkt habe.

Zum Nachteil des Soldaten fällt auch ins Gewicht, dass sein Fehlverhalten durch die [X.]erichterstattung in den Medien öffentlich bekannt geworden ist und damit ein schlechtes Licht auf die [X.] und ihre Angehörigen geworfen hat (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 10. Februar 2016 - 2 W[X.] 4.15 - [X.]VerwGE 154, 163 Rn. 79 m.w.[X.]). Nach den Angaben des früheren [X.]isziplinarvorgesetzten Generalarzt [X.]r. G in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde dadurch in der Einheit bekannt, dass gegen den Soldaten ein Verfahren wegen Kindesmissbrauchs geführt wurde. [X.]er aktuelle [X.]isziplinarvorgesetzte Oberstarzt [X.]r. H hat in der [X.]erufungshauptverhandlung ergänzt, in der Einheit sei über das [X.]ienstvergehen geredet worden. [X.]abei sei auch kolportiert worden, ein [X.] eines Kameraden gehöre zu den Opfern.

Zudem führte das [X.]ienstvergehen dazu, dass der Soldat zunächst von seiner Tätigkeit entbunden und auf einem dienstpostenähnlichen Konstrukt eingesetzt, sodann unter hälftiger [X.]ezügeeinbehaltung vorläufig des [X.]ienstes enthoben und nach kurzzeitiger Aufhebung dieser Maßnahmen ohne [X.]ezügeeinbehaltung erneut vorläufig des [X.]ienstes enthoben wurde. Nach der Rechtsprechung des Senats kann es zu Lasten des Soldaten gewichtet werden, wenn er durch sein Verhalten eine vorläufige [X.]ienstenthebung verursacht und dem [X.]und dadurch - wie hier - ein erheblicher finanzieller Schaden entsteht (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 23. April 2020 - 2 W[X.] 4.19 - juris Rn. 27 m.w.[X.]). [X.]ie Rechtmäßigkeit der vorläufigen [X.]ienstenthebung unterliegt auch keinen durchgreifenden Zweifeln. [X.]er Soldat hat dagegen auch kein Rechtsmittel eingelegt.

e) Hinsichtlich des [X.]emessungskriteriums "Persönlichkeit" ist zunächst festzustellen, dass in einem strafbaren sexuellen Missbrauch von Kindern erhebliche Mängel in der Persönlichkeit des [X.] zum Ausdruck kommen (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 2. Mai 2019 - 2 W[X.] 15.18 - [X.] 450.2 § 38 [X.] 2002 Nr. 63 Rn. 21 m.w.[X.]). Auch die schweren Vertrauensbrüche, durch welche die Taten gekennzeichnet sind, werfen ein ausgesprochen schlechtes Licht auf seine Persönlichkeit. [X.]er Soldat hat jeweils zunächst durch gemeinsame Aktivitäten ein so großes Vertrauen der Eltern und ihrer Kinder zu ihm aufgebaut, dass die Eltern ihm Übernachtungen entweder in ihren Wohnungen bei ihren Kindern oder diesen Übernachtungen in der Wohnung des Soldaten gestatteten. Sodann hat er dieses Vertrauen missbraucht, indem er im Rahmen dieser Übernachtungen übergriffig geworden ist.

[X.]abei scheute er nicht einmal davor zurück, das Kind eines Kameraden, der für ihn dienstlich die Funktion eines Mentors hatte, während einer von dieser ausgesprochenen Übernachtungseinladung in dessen Einliegerwohnung zu missbrauchen. Eine solche Tat offenbart grundlegende charakterliche Mängel, einen Verlust des unverzichtbaren Respekts und der [X.]ung vor dem Kameraden und dessen Familie und beeinträchtigt die Vertrauenswürdigkeit, das Ansehen und die Autorität des Soldaten zutiefst (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 16. April 2002 - 2 W[X.] 43.01 - [X.] 236.1 § 12 SG Nr. 18 Rn. 9 m.w.[X.] zum sog. Einbruch in die Kameradenehe).

Einer [X.]erücksichtigung dieses Umstands bei der [X.]emessung der [X.]isziplinarmaßnahme steht dessen mangelnde Erwiderung in der [X.] nicht entgegen. [X.]enn die [X.]indung des Gerichts an die [X.] beschränkt sich auf den zur Anschuldigung gestellten Sachverhalt und dessen Qualifikation als [X.]ienstvergehen. Hinsichtlich der Umstände, die für die [X.]emessung der [X.]isziplinarmaßnahme von [X.]edeutung sind, gilt sie nicht (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 28. Mai 1991 - 1 [X.] 92.90 - Z[X.]R 1992, 59 <60>). Vielmehr hat das Gericht die angemessene [X.]isziplinarmaßnahme aufgrund einer Gesamtwürdigung aller in § 38 [X.] vorgeschriebenen [X.]emessungskriterien zu bestimmen. [X.]ies schließt eine [X.]erücksichtigung aller erschwerenden und mildernden Umstände ein, die für die Persönlichkeit des Soldaten und den Umfang der [X.]eeinträchtigung des in ihn gesetzten Vertrauens bedeutsam sind. Anderenfalls hätte es der [X.]ienstherr in der Hand, durch den Inhalt der [X.] festzulegen, welche bemessungsrelevanten Gesichtspunkte berücksichtigt und welche außer [X.] gelassen werden (vgl. auch [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 9. Oktober 2014 - 2 [X.] 60. 14 - [X.] 235.1 § 13 [X.][X.]G Nr. 26 Rn. 13 ff.). Nur Umstände, die - anders als hier - für sich genommen eine selbstständige [X.]ienstpflichtverletzung begründen, aber nicht Teil des in der [X.] vorgeworfenen einheitlichen [X.]ienstvergehens geworden sind, sind bei der [X.]emessungsentscheidung nicht zu Lasten des Soldaten zu berücksichtigen, damit die der Gewährleistung einer effektiven Verteidigung des Soldaten dienenden Anforderungen an die [X.]estimmtheit der Anschuldigung nicht leer laufen (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 2 W[X.] 5.12 - [X.] 450.2 § 38 [X.] 2002 Nr. 44 Rn. 30).

f) [X.]ei der Würdigung der Persönlichkeit des Soldaten ist positiv hervorzuheben, dass er trotz einer schweren Kindheit familiären Halt gesucht und gefunden hat und durch Verlässlichkeit und Fleiß im Schul- und [X.]erufsleben überzeugt hat.

Für den Soldaten spricht auch sein Nachtatverhalten. [X.]ass er allen Opfern Schmerzensgeld gezahlt hat, entlastet ihn zwar disziplinarrechtlich nicht erheblich, weil dem bereits im Strafverfahren unter dem Gesichtspunkt des [X.] nach § 46a Nr. 1, § 49 Abs. 1 Nr. 3 StG[X.] strafreduzierende [X.]edeutung beigemessen wurde und dies mit ursächlich dafür war, dass dort keine bereits kraft Gesetzes zur Entfernung aus dem [X.]ienstverhältnis führende Freiheitsstrafe verhängt wurde (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 2. Mai 2019 - 2 W[X.] 15.18 - [X.] 450.2 § 38 [X.] 2002 Nr. 63 Rn. 26 m.w.[X.]).

Auch der letztendlichen Geständigkeit des Soldaten kommt nur geringes Gewicht zu. [X.]er Soldat wäre der Taten - abgesehen von den beiden Taten zu Lasten des [X.], der daran keine Erinnerungen hatte - auch ohne sein Geständnis durch die Aussagen der ohne das Mitwirken des Soldaten ermittelten Opfer überführt worden.

Mit größerem Gewicht spricht für den Soldaten seine Reue und seine Unrechtseinsicht. [X.]iese kommen in seinen Aussagen in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht ... am 30. November 2016 und seinen dortigen persönlichen Entschuldigungen bei den Opfern, bei denen er sich zuvor bereits schriftlich entschuldigt hatte, zum Ausdruck. Auch im disziplinargerichtlichen Verfahren hat er sich einsichtig und reuig gezeigt.

Ebenfalls für den Soldaten spricht, dass er die Konfrontation mit den Tatvorwürfen zum Anlass nahm, sich ab Januar 2014 einer längeren Psychoanalyse und Psychotherapie zu unterziehen. Allerdings hat er keine Nachweise über einen erfolgreichen Abschluss der Therapie vorgelegt. Zwar hat [X.] die durchlaufene Therapie zum Anlass genommen, die Prognose im Hinblick auf seine beiden [X.]iagnosen als "ausgesprochen positiv" zu bewerten. [X.]ie Therapie hat aber jedenfalls nicht dazu geführt, dass dem Soldaten seine fortbestehende "Pädophilie, sexuell orientiert auf Jungen, nicht ausschließlicher Typ" bewusst ist, obwohl sie nach den Aussagen beider Sachverständigen bei ihm vorliegt und nach deren übereinstimmenden Angaben nicht heilbar ist. [X.]er Soldat hat vielmehr sowohl in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als auch in der [X.]erufungshauptverhandlung darauf beharrt, dass eine Pädophilie bei ihm nicht vorliege.

g) [X.]as [X.]emessungskriterium "bisherige Führung" fällt hingegen deutlich zugunsten des Soldaten aus. [X.]ei ihm liegen die Voraussetzungen einer Nachbewährung vor, weil er sein hohes Leistungsniveau durchweg beibehalten und sich während des Verfahrens in jeder Hinsicht ohne Anlass zu [X.]eanstandungen durch seine Vorgesetzten geführt hat (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 29. November 2012 - 2 W[X.] 10.12 - juris Rn. 48 und vom 14. Februar 2019 - 2 W[X.] 18.18 - [X.] 450.2 § 63 [X.] 2002 Nr. 3 Rn. 31 m.w.[X.]). Seine dienstlichen Leistungen waren bereits vor und während des Tatzeitraums sehr gut. [X.]ies zeigen seine [X.]eurteilungen, seine förmlichen Anerkennungen aus den Jahren 1998 und 2012, die 2006 gewährte [X.], die [X.]ewährung in drei Auslandseinsätzen in den Jahren 1999/00, 2004 und 2004/05 sowie seine zahlreichen erworbenen Abzeichen und Auszeichnungen. Zudem bewährte sich der Soldat in drei weiteren Auslandseinsätzen in den Jahren 2010/11 und 2012/13. Ferner erwarb er 2008 das [X.] in Silber und 2014 zum [X.] das Leistungsabzeichen im Truppendienst in Gold. Nach dem [X.]ienstvergehen erbrachte er ausweislich seiner [X.]eurteilungen weiterhin ausgezeichnete dienstliche Leistungen. In seiner letzten planmäßigen [X.]eurteilung vom 9. September 2015 wurde seine Aufgabenerfüllung im Schnitt mit 8,1 und in der Sonderbeurteilung vom 3. September 2019 mit durchschnittlich 8,5 bewertet. Generalarzt [X.]r. G, der zwischen den vorläufigen [X.]ienstenthebungen der [X.]isziplinarvorgesetzte des Soldaten war, hat ausgesagt, der Soldat habe sich in der [X.] im obersten [X.]ereich befunden, sei eine Spitzenkraft und verfüge trotz des [X.]isziplinarverfahrens über eine gleichbleibend hohe Präzision.

h) [X.]em Umstand, dass das [X.]ienstvergehen, welches 2001 begann und 2007 endete, inzwischen viele Jahre zurückliegt, kommt kein erheblich milderndes Gewicht zu. Zwar lässt mit zunehmendem [X.]ablauf in der Regel die Notwendigkeit nach, das Geschehen aus individual- oder generalpräventiven Gründen zur Aufrechterhaltung des Ansehens, der Integrität oder der [X.]isziplin in der [X.] zu ahnden. [X.]ementsprechend geht der Senat davon aus, dass es in disziplinarrechtlicher Hinsicht regelmäßig für einen minderschweren Fall spricht, wenn eine außerdienstliche Pflichtverletzung eines Soldaten strafrechtlich bereits verjährt ist (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 - 2 W[X.] 21.18 - NVwZ-RR 2019, 961 Rn. 29 f.). [X.]ies ist hier aber nicht der Fall, weil die Taten nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 StG[X.] einer zehnjährigen Verjährungsfrist unterliegen und die Verjährung wegen des Alters der Kinder jeweils viele Jahre lang ruhte (vgl. § 78b Abs. 1 Nr. 1 StG[X.]). [X.]iese strafrechtliche Wertung, dass bei Kindesmissbrauch ein Sanktionsbedürfnis auch noch lange [X.] nach der Tat besteht, muss auch im [X.]isziplinarrecht berücksichtigt werden. [X.]ie lange strafrechtliche Verjährungsfrist hat ihren Grund darin, dass die Opfer eines Kindesmissbrauchs sich erst nach Eintritt der Volljährigkeit selbst rechtlich zur Wehr setzen können und oft viele Jahre nach dem Geschehen unter der Tat leiden; erfolgt deswegen die strafrechtliche Ahndung eines Soldaten erst relativ lange [X.] nach der Tat, gibt es keinen Grund allein wegen des [X.]ablaufs ohne gesetzliche Grundlage die erforderlichen disziplinarischen Schritte nicht zu ergreifen. Ebenso wenig ist maßnahmemildernd zu berücksichtigen, dass dem Soldaten durch das [X.]isziplinarverfahren ein [X.]3-[X.]ienstposten entgangen ist. [X.]enn dies ist die Folge des allein von ihm zu verantwortenden [X.]ienstvergehens.

i) Ohne [X.]edeutung ist auch, dass gegen den Soldaten im sachgleichen Strafverfahren eine Freiheitsstrafe von unter einem Jahr verhängt wurde, sodass das [X.]ienstverhältnis nicht bereits mit Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils zur [X.]eendigung des [X.] führte. Steht im Einzelfall - wie hier - § 16 [X.] der Zulässigkeit des Ausspruchs einer [X.]isziplinarmaßnahme nicht entgegen, ist die Art oder Höhe einer Kriminalstrafe oder sonstigen [X.] für die Gewichtung der Schwere des sachgleichen [X.]ienstvergehens regelmäßig nicht von ausschlaggebender [X.]edeutung ([X.]VerwG, Urteil vom 25. Oktober 2012 - 2 W[X.] 33.11 - juris Rn. 74). Eine die disziplinare Maßnahmebemessung begrenzende Indizwirkung kommt ihr nicht zu. [X.]ies beruht auf den unterschiedlichen Zwecken von Straf- und [X.]isziplinarrecht. Während die konkrete Strafzumessung strafrechtlichen Kriterien folgt, wird die disziplinarrechtliche Maßnahmebemessung insbesondere durch den Vertrauensverlust des [X.]ienstherrn und der Allgemeinheit bestimmt (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 [X.] 3.18 - IÖ[X.] 2020, 53 <57>).

j) [X.]a Milderungsgründe umso gewichtiger sein müssen je schwerer ein [X.]ienstvergehen wiegt, liegt hier bei Abwägung aller be- und entlastenden Umstände kein minderschwerer Fall vor. [X.]enn das [X.]ienstvergehen wiegt sehr schwer und es gibt zwar erhebliche für, aber auch erhebliche gegen den Soldaten sprechenden Umstände. [X.]a die persönliche Integrität eines Soldaten gleichberechtigt neben dem Erfordernis der fachlichen Qualifikation steht, können gravierende [X.]efizite der persönlichen Integrität, die - wie hier - bei objektiver [X.]etrachtung zu einem endgültigen Vertrauensverlust des [X.]ienstherrn führen müssen, nicht durch fachliche Kompetenz ausgeglichen werden können ([X.]VerwG, Urteile vom 25. Oktober 2018 - 2 W[X.] 8.18 - juris Rn. 39 und vom 14. Februar 2019 - 2 W[X.] 18.18 - [X.] 450.2 § 63 [X.] 2002 Nr. 3 Rn. 40). Ist danach die [X.] zu verhängen, kann auch eine etwaige überlange Verfahrensdauer keine maßnahmemildernde Wirkung mehr entfalten (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 10. Oktober 2019 - 2 W[X.] 32.18 - juris Rn. 41 m.w.[X.]).

6. [X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 139 Abs. 2, § 140 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Auf den Antrag des [X.]disziplinaranwalts, die Gewährung des [X.] für den Soldaten auszuschließen, hat der Senat in Ausübung des ihm durch § 115 Abs. 2 [X.] eingeräumten Ermessens die Gewährung des [X.] nach § 63 Abs. 3 Satz 1 [X.] mangels wirtschaftlicher [X.]edürftigkeit des Soldaten auf den [X.]raum bis einschließlich 31. August 2020 beschränkt. [X.]ieser [X.]raum ermöglicht eine berufliche Umorientierung des Soldaten, der weiterhin über seine [X.] als Arzt verfügt.

Meta

2 WD 10/19

04.06.2020

Bundesverwaltungsgericht 2. Wehrdienstsenat

Urteil

Sachgebiet: WD

vorgehend Truppendienstgericht Süd, 28. Januar 2019, Az: S 3 VL 16/17, Urteil

§ 123 S 3 WDO 2002, § 107 Abs 1 WDO 2002, § 16 WDO 2002, § 16 Abs 3 S 1 WDO 2002, § 84 Abs 1 S 1 WDO 2002, § 84 Abs 1 S 2 WDO 2002, § 58 Abs 7 WDO 2002, § 38 Abs 1 WDO 2002, § 17 Abs 2 WDO 2002, § 3 WDO 2002, § 4 WDO 2002, § 115 Abs 2 WDO 2002, § 63 Abs 3 S 1 WDO 2002, § 23 Abs 1 SG, § 17 Abs 2 S 2 SG vom 14.02.2001, § 10 SG, § 176 Abs 1 StGB, § 20 StGB, § 21 StGB, § 46a Nr 1 StGB, § 49 Abs 1 Nr 3 StGB, § 78 Abs 3 Nr 3 StGB, § 78b Abs 1 Nr 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 04.06.2020, Az. 2 WD 10/19 (REWIS RS 2020, 4021)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 4021

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1 StR 651/18

2 StR 382/18

1 StR 574/18

2 StR 112/18

1 StR 532/16

2 StR 375/17

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