Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 04.03.2021, Az. 2 WD 11/20

2. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2021, 8171

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Gegenstand

Kindesmissbrauch; Besitz einer großen Anzahl kinder- und jugendpornographischer Dateien; Bindung an strafgerichtliche Tatsachenfeststellungen


Leitsatz

1. § 84 Abs. 1 WDO verbietet nicht die Verwertung von Tatsachenfeststellungen, die im strafgerichtlichen Verfahren auf der Grundlage eines verständigungsbasierten Geständnisses nach Maßgabe des § 257c StPO getroffen wurden.

2. Rügt ein Soldat Mängel des strafgerichtlichen Verfahrens, die weder offensichtlich noch im strafprozessualen Rechtsmittelverfahren geltend gemacht worden sind, besteht regelmäßig kein Anlass, sich von den Tatsachenfeststellungen des Strafurteils zu lösen.

3. Die Gleichstellungsbeauftragte ist im wehrdisziplinargerichtlichen Verfahren nicht zu beteiligen.

Tenor

Die Berufung des früheren Soldaten gegen das Urteil der 3. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 12. November 2019 wird zurückgewiesen.

Der frühere Soldat trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen.

Tatbestand

1

Das Verfahren betrifft den Vorwurf des Kindesmissbrauchs sowie des Besitzes kinder- und jugendpornographischer Dateien.

2

1. Der zu 40 % behinderte und über die Fachhochschulreife verfügende frühere Soldat trat nach seiner Ausbildung zum Kraftfahrzeugmechaniker 1986 den Dienst in der [X.] an. 1992 wurde er Berufssoldat und zuletzt 2010 zum Stabsfeldwebel befördert. Ende 2015 schied er aus der [X.] aus. Seit 1989 war er auf unterschiedlichen Dienstposten bei der Fachschule ... eingesetzt, seit 1991 als Ausbilder und zuletzt als Hörsaalfeldwebel.

3

Die 2008 für den früheren Soldaten erstellte Beurteilung weist als Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung "5,10" aus, die letzte Beurteilung von 2012 den Durchschnittswert "6,10". Der frühere Soldat sei aufgrund seiner Erkrankung zwar nur begrenzt belastbar, werde den Anforderungen an einen Stationsausbilder jedoch vollumfänglich gerecht. Er überzeuge durch einen unermüdlichen Arbeitseifer und engagiere sich weit über die Rahmendienstzeit und seinen Aufgabenbereich hinaus. Durch seine klare Linie und herausragende Fachkompetenz sei er bei den Kameraden und den Lehrgangsteilnehmern anerkannt. Sein korrektes Auftreten und seine hohe [X.] Kompetenz seien beispielgebend.

4

Erstinstanzlich hat [X.] als mehrjähriger früherer Disziplinarvorgesetzter ausgesagt, durch das Dienstvergehen seien im Dienstbetrieb keine Irritationen aufgetreten. Der frühere Soldat habe weiterhin hervorragende Arbeit geleistet ohne dass ein Leistungsabfall eingetreten sei. Der frühere Soldat sei aufgeschlossen und kameradschaftlich gewesen. Er würde ihn wieder als Ausbilder nehmen. Leistungsbereitschaft und Leistungsvermögen hätten sich im oberen Drittel bewegt.

5

Der letzte Disziplinarvorgesetzte des früheren Soldaten, [X.], hat erstinstanzlich ausgesagt, er kenne diesen bereits seit 2009. Störungen im Dienstbetrieb habe es wegen des Dienstvergehens nicht gegeben. Er würde den früheren Soldaten wegen seiner hervorragenden Fachexpertise wieder einsetzen. Aufgrund seines Gesundheitszustandes habe der frühere Soldat bei sportlichen Aktivitäten zwar nicht voll mitziehen können, er sei aber sehr ehrgeizig, fleißig, zuverlässig und loyal gewesen. Seine fachlichen Leistungen hätten sich im oberen Drittel bewegt. In der Berufungshauptverhandlung hat der Zeuge diese Aussagen bestätigt und betont, der frühere Soldat sei [X.] am richtigen Ort gewesen.

6

1991 erhielt der frühere Soldat das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst der [X.] wurde ihm das Ehrenkreuz der [X.] in Silber verliehen, 2000 und 2013 wurden ihm förmliche Anerkennungen erteilt.

7

Der Zentralregisterauszug des früheren Soldaten verweist auf das sachgleich zu den Vorwürfen in der [X.] ergangene rechtskräftige Urteil des [X.] vom 27. August 2015. Mit ihm wurde er auf der Grundlage einer förmlichen Verständigung (§ 257c StPO) wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Widerstandsunfähigen, sowie wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit dem Besitz jugendpornographischer Schriften zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Auf die vom früheren Soldaten mit der Sachrüge geführte Revision hob der [X.] das Urteil des [X.] mit Urteil vom 21. September 2016 im Fall 2 der Urteilsgründe auf und verwarf die Revision im Übrigen. Der Auszug aus dem [X.] verweist auf die förmlichen Anerkennungen.

8

Der frühere Soldat ist verheiratet und hat zwei volljährige Kinder aus erster sowie ein acht Monate altes Kind aus zweiter Ehe. Er bezieht ein Ruhegehalt in Höhe von derzeit monatlich 2 773,12 € brutto. Unter Berücksichtigung der bestandskräftig angeordneten Einbehaltung von 30 % des Ruhegehalts werden ihm davon 1 287,74 € ausgezahlt. Er hat monatliche Einnahmen in Höhe von 1 100 € aus der Vermietung eines Mehrfamilienhauses, das er mit einem Kredit finanziert, welchen er monatlich mit 1 350 € bedient. Er bezieht Kindergeld und seine nichtberufstätige Ehefrau erhält [X.] von monatlich 300 €.

9

2. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2014 leitete der Kommandeur des ... gegen den früheren Soldaten ein gerichtliches Disziplinarverfahren ein und setzte es zugleich wegen des sachgleichen Strafverfahrens aus.

3. Nachdem die [X.] im März 2018 von der Rechtskraft des Strafurteils Kenntnis erlangt hatte, hat sie den früheren Soldaten unter dem 26. Juli 2018 angeschuldigt:

"1. An einem nicht näher bestimmbaren Tag in den Osterferien des Jahres 2007 zwischen dem 31. März und dem 15. April 2007 sagte der frühere Soldat auf einem Campingplatz in [X.] zu der am 20. Dezember 1993 geborenen und mithin damals 13-jährigen D., die als Freundin seiner Tochter mit ihm und seiner Familie dort einen Skiurlaub verbrachte, am Rand des [X.] des dortigen Schwimmbades: 'Du weißt ja gar nicht, wie schnell ich dir jetzt an die Brust fassen könnte' und fasste dann mit seiner linken Hand an die mit einem Badeanzug bekleidete linke Brust des Kindes und drückte hierbei zu.

2. An einem nicht näher bestimmbaren Tag in den Osterferien des Jahres 2008 zwischen dem 15. und 30. März 2008 führte der frühere Soldat während eines gemeinsamen mit der am 18. Juli 1994 geborenen und mithin damals 13-jährigen E. auf einem Campingplatz in [X.] verbrachten [X.] im Wasserbecken des Schwimmbades auf dem Campingplatz seine Hände unter den Hosenbeinen in die bis zur Mitte der Oberschenkel reichende Schwimmhose der Zeugin E. ein und hob das Kind in die Höhe, wobei er das Kind am nackten Gesäß festhielt.

3. An einem nicht näher bestimmbaren Tag im unter Punkt 2 beschriebenen Osterurlaub 2008 auf einem Campingplatz in [X.] führte der frühere Soldat seine Hand unterhalb des [X.] in die Schlafanzughose der Zeugin E. ein, die im Campingwagen bäuchlings auf der Schlafcouch schlief, und streichelte das nackte Gesäß des Kindes, wobei das Kind durch die Berührung erwachte.

4. An einem nicht näher bestimmbaren Tag in den Sommerferien des Jahres 2008 zwischen dem 26. Juni und 17. Juli cremte der frühere Soldat während eines weiteren in [X.]/[X.] verbrachten Sommerurlaubes bei mindestens einer Gelegenheit nach Rückkehr vom Strand im Wohnwagen die Zeugin E. am ganzen Körper, namentlich die Brüste und das Gesäß des Kindes, ein und trug Insektenschutzmittel auf die Haut des Kindes auf, wobei das Kind vollkommen nackt vor ihm stand.

5. An einem nicht näher bestimmbaren Tag während des unter Punkt 4 beschriebenen [X.] in [X.]/[X.] fasste der frühere Soldat im Schwimmbad in der Nähe des Campingplatzes der Zeugin E. von hinten mit seiner rechten Hand in die Bikini-Hose, wobei er die Scheide des Kindes berührte.

In allen unter 1 bis 5 genannten Fällen handelte der frühere Soldat jeweils in der Absicht, sich durch seine Tathandlung sexuell zu erregen.

6. Der frühere Soldat besaß am 29. November 2011 in seiner damaligen Privatwohnung in der ...-Straße ... in [X.] und davor in nicht rechtsverjährter Zeit 374 kinderpornographische Bilddateien, 2 jugendpornographische Videodateien sowie 107 jugendpornographische Bilddateien auf computergeeigneten Speichermedien.

Diese Darstellungen sind pornographisch, weil sie Sexualität in drastischer Direktheit darstellen und dazu angetan sind, den Sexualtrieb aufzustacheln. Die Darstellungen umfassen im Einzelnen sexuelle Handlungen von Erwachsenen mit Kindern und Jugendlichen sowie von Kindern und Jugendlichen untereinander, d.h. der Geschlechts-, Oral- und Analverkehr von erwachsenen Männern mit Kindern und Jugendlichen, die gegenseitige Manipulation an Geschlechtsteilen von Kindern und Jugendlichen untereinander sowie den Oralverkehr von Kindern untereinander sowie das Einführen eines Dildos und eines Fingers in die Scheide eines Kindes. In diesen Fällen geben die Bildmaterialien ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder. Anhand der Physionomie der abgebildeten Personen ist sicher zu erkennen und von dem früheren Soldaten erkannt worden, dass es sich um Personen unter 14 Jahren (Kinder) bzw. zwischen 14 und 18 Jahren (Jugendliche) handelt."

4. [X.] hat dem früheren Soldaten mit Urteil vom 12. November 2019 das Ruhegehalt aberkannt und dabei die tatsächlichen Feststellungen dem Strafurteil - in dem durch das Revisionsurteil erlangten Umfang - zugrunde gelegt. Dieser habe sich durch das Verhalten zumindest bedingt vorsätzlich eines Dienstvergehens schuldig gemacht, weil er sich außerhalb des Dienstes nicht so verhalten habe, wie dies die Achtung und das Vertrauen in seine dienstliche Stellung erforderten. Das Dienstvergehen wiege außerordentlich schwer und erfordere die [X.]. Milderungsgründe lägen nicht vor, sondern vielmehr zahlreiche Erschwerungsgründe.

5. Mit seiner frist- und formgerecht uneingeschränkt eingelegten Berufung macht der frühere Soldat im Wesentlichen geltend, das Disziplinarverfahren leide an mehreren Verfahrensmängeln, die teilweise ein zur Verfahrenseinstellung führendes Verfahrenshindernis begründeten. Eine disziplinarische Ahndung neben der strafrechtlichen Verurteilung widerspreche Art. 103 Abs. 3 GG. Zudem sei die Anschuldigung viel zu spät erfolgt. Auch fehlten selbstständige Ermittlungen im Disziplinarverfahren, zumal die strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen auch keine Bindungswirkung entfalteten. Die Annahme einer Bindungswirkung im wehrdienstgerichtlichen Disziplinarverfahren würde nicht nur das dort bestehende Verbot einer Verständigung nach § 257c StPO unterlaufen, sondern auch Rechtsverstöße im Strafverfahren zementieren. Dazu gehöre etwa, dass das [X.] den [X.] ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens Glauben geschenkt und im Urteil zu den subjektiven Tatbestandselementen sowie den kinder- und jugendpornographischen [X.] keine Feststellungen getroffen habe. Im Übrigen habe er im Strafverfahren ein gleichsam "überschießendes" Geständnis nicht nur wegen seines seinerzeit angeschlagenen Gesundheitszustandes, sondern auch in der Erwartung abgegeben, dann disziplinarisch nicht mehr mit der [X.] belegt werden zu können. [X.] habe zudem bedeutsame Umstände nicht ausreichend erfasst und rechtsfehlerhaft angenommen, die Gleichstellungsbeauftragte sei nicht zu beteiligen gewesen. Ungeachtet dessen sei die Maßnahmebemessung fehlerhaft, wobei Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen eine Dienstgradherabsetzung hätte sein müssen. Nicht angemessen gewürdigt worden seien namentlich seine Persönlichkeit, seine bisherige Führung, die Nachbewährung sowie die Entschädigungszahlungen an die Opfer.

6. Wegen der weiteren Einzelheiten zur Person des früheren Soldaten wird auf das Urteil des [X.]s, hinsichtlich der Zeugenaussagen und der in das Verfahren eingeführten Urkunden auf das erstinstanzliche sowie auf das Protokoll der Berufungshauptverhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des früheren Soldaten ist unbegründet. Da sie unbeschränkt eingelegt ist, hat der Senat mangels [X.]n (1.) im Rahmen der Anschuldigung (2.) und wegen des [X.] (3.) eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen (4.), diese rechtlich zu würdigen (5.) und über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (6.).

1. Der Senat ist nicht an einer Sachentscheidung gehindert, insbesondere liegen keine [X.] vor, die gemäß § 123 Satz 3 i.V.m. § 108 Abs. 3 Satz 1 [X.] zur Einstellung des Verfahrens führen müssten ([X.], Urteil vom 8. September 2020 - 2 [X.] 18.19 - juris Rn. 15 ff.).

Darunter fallen Umstände, die der Fortführung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens von Rechts wegen entgegenstehen, also diese verhindern. Dazu zählen fehlende allgemeine Verfahrensvoraussetzungen (z.B. die Verfolgbarkeit von Täter und Tat) sowie schwere Mängel des Verfahrens, die nicht auf andere Weise geheilt werden können ([X.], Beschluss vom 1. September 2017 - 2 [X.] 4.17 - [X.] 450.2 § 108 [X.] 2002 Nr. 2 Rn. 9). Umstände dieser Art liegen nicht vor.

a) Einer disziplinarischen Ahndung des bereits durch das Strafurteil strafrechtlich gewürdigten Verhaltens steht Art. 103 Abs. 3 GG nicht entgegen. Denn wehrdienstgerichtliche Disziplinarmaßnahmen stellen keine unzulässige Doppelbestrafung dar.

Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] ([X.], Beschlüsse vom 2. Mai 1967 - 2 BvR 391/64, 263/66 - [X.]E 21, 378 <384>, vom 2. Mai 1967 - 2 BvL 1/66 - [X.]E 21, 391 <401 ff.>, vom 22. Juli 1970 - 2 BvL 8/70 - [X.]E 29, 125 <140 ff.> und vom 12. Oktober 1971 - 2 BvR 65/71 - [X.]E 32, 40 <48>) und des erkennenden Senats unterscheiden sich strafrechtliche Bestrafung und disziplinarrechtliche Ahndung nach Rechtsgrund und Zweckbestimmung grundlegend. Das Wehrdisziplinarrecht ist Dienstordnungsrecht. Es soll die Aufrechterhaltung der inneren Ordnung der [X.] sichern und zur Erfüllung ihrer verfassungsmäßigen Aufgaben beitragen. Folglich ist die disziplinargerichtliche Ahndung ausschließlich darauf ausgerichtet, einen geordneten und integren Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen ("Sicherung der Integrität, das Ansehens und der Disziplin in der [X.]", [X.], Urteil vom 14. November 2007 - 2 [X.] 29.06 - [X.] 450.2 § 84 [X.] 2002 Nr. 4 Rn. 34 und vom 4. Mai 2011 - 2 [X.] 2.10 - juris Rn. 24; zum Beamtendisziplinarrecht: [X.], Beschluss vom 17. Juni 2019 - 2 B 82.18 - [X.] 235.2 LDisziplinarG Nr. 67 Rn. 8). Die Kriminalstrafe ist hingegen vom [X.] geprägt und verfolgt den Zweck, der Begehung weiterer Straftaten entgegenzuwirken sowie dem Täter die Fähigkeit und den Willen zu verantwortlicher Lebensführung zu vermitteln und zu helfen, etwaige [X.] Anpassungsschwierigkeiten, die mit der Tat zusammenhängen, zu überwinden ([X.], Urteil vom 1. Oktober 2020 - 2 [X.] 20.19 - juris Rn. 35; [X.], StGB, 68. Aufl. 2021, § 46 Rn. 3 m.w.N.). Auch angesichts der im rechtswissenschaftlichen Schrifttum davon teilweise abweichenden Einschätzung zum Verhältnis von Straf- und Disziplinarrecht ([X.], Das Verhältnis des Strafrechts zum Disziplinarrecht, 2017, [X.], 569 und 578) sieht der Senat keinen Anlass, von seinem Rechtsstandpunkt abzuweichen (vgl. auch [X.], Urteil vom 23. April 2020 - 2 [X.] 3.19 - NVwZ-RR 2020, 936 Rn. 21 und Beschluss vom 29. April 2019 - 2 B 25.18 - [X.] 310 § 144 VwGO Nr. 83 Rn. 27 sowie).

b) Die Dauer des Disziplinarverfahrens begründet ebenfalls kein Verfahrenshindernis.

Eine Verfahrenseinstellung wegen einer unangemessenen Verfahrensdauer kommt nur in extrem gelagerten Fällen in Betracht. Davon ist dann auszugehen, wenn unter Berücksichtigung des bisherigen und des noch zu erwartenden Verfahrensverlaufs, des noch im Raum stehenden Vorwurfs und gegebenenfalls besonderer persönlicher Umstände des Beschuldigten dessen weitere Belastung mit dem Verfahren selbst unter der Voraussetzung, dass sich die Tatvorwürfe später bestätigen, nicht mehr verhältnismäßig wäre ([X.], Beschluss vom 1. September 2917 - 2 [X.] 4.17 - [X.] 450.2 § 108 [X.] Nr. 2 Rn. 10). Eine solche extreme Überlänge liegt hier nicht vor, weil schon die Gesamtdauer des gerichtlichen Disziplinarverfahrens nach Rechtskraft des Strafurteils im September 2016 mit viereinhalb Jahren kein außergewöhnliches Ausmaß erreicht. Vor allem kommt eine Verfahrenseinstellung wegen überlanger Verfahrensdauer nicht in Betracht, wenn die disziplinarische [X.] geboten ist ([X.], Urteile vom 6. September 2012 - 2 [X.] 26.11 - juris Rn. 39 f. m.w.N., vom 11. September 2014 - 2 [X.] 11.13 - juris Rn. 23 und vom 19. November 2020 - 2 [X.] 19.19 - juris Rn. 37; zum Beamtendisziplinarrecht: [X.], Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 [X.] 3.12 - [X.]E 146, 98 Rn. 53 f.). Letzteres ist ausweislich der unter 6. dargelegten Erwägungen zur Maßnahmebemessung indes der Fall, so dass selbst eine Verfahrensdauer extremen Ausmaßes eine disziplinarische Ahndung nicht ausschlösse ([X.], Urteil vom 24. August 2018 - 2 [X.] 3.18 - [X.]E 163, 16 Rn. 75).

c) Ob Mängel einer von einer jedenfalls zuständigen Einleitungsbehörde (vgl. dazu [X.], Urteil vom 8. September 2020 - 2 [X.] 18.19 - juris Rn. 17 ff.) erlassenen [X.] überhaupt ein Verfahrenshindernis bilden können, kann dahingestellt bleiben; wie aus § 120 Abs. 1 Nr. 2, § 121 Abs. 2 [X.] folgt, begründet selbst ein schwerer Verfahrensmangel nicht zwingend zugleich ein Verfahrenshindernis. Anders als vom früheren Soldaten behauptet, ist die [X.] jedenfalls nicht (zu) unbestimmt.

§ 93 Abs. 1 Satz 1 [X.] verlangt, dass das Verfahren förmlich eingeleitet wird. Die [X.] soll angeben, welchen Fehlverhaltens der Soldat verdächtigt wird. Sie bestimmt jedoch weder den Umfang des Verfahrens noch braucht sie den disziplinaren Vorwurf im Einzelnen zu präzisieren. Eine Identität zwischen [X.] und [X.] ist daher nicht gefordert. Der sachliche Umfang des streitgegenständlichen Dienstvergehens ergibt sich erst aus der [X.] ([X.], Urteile vom 13. September 2011 - 2 [X.] 15.10 - juris Rn. 23 ff. und vom 17. Januar 2013 - 2 [X.] 25.11 - juris Rn. 28). Die [X.] ist somit rechtlich nicht zu beanstanden. Aus ihr wird hinreichend deutlich, welches Fehlverhalten dem früheren Soldaten vorgeworfen wird. Es bedurfte somit insbesondere keiner konkreten Bezeichnung der kinder- und jugendpornographischen Dateien.

2. Da zum Gegenstand der Urteilsfindung gemäß § 123 Satz 3 i.V.m. § 107 Abs. 1 [X.] nur die angeschuldigten Pflichtverletzungen gemacht werden dürfen, muss der in der [X.] gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 [X.] zu bezeichnende Vorwurf so deutlich und klar sein, dass Umfang und Grenzen des [X.] konkret bestimmt sind und sich der Soldat für seine Verteidigung darauf einstellen kann ([X.], Urteil vom 28. September 2018 - 2 [X.] 14.17 - [X.] 449 § 11 [X.] Nr. 3 Rn. 55 m.w.N.). Eine [X.] wegen Besitzes kinder- und/oder jugendpornographischer Schriften wird ihrer verfahrensbegrenzenden Funktion dadurch gerecht, dass sie neben dem Angeschuldigten - soweit ermittelbar - den Ort und die [X.] oder jedenfalls den [X.]raum der Tatbegehung bestimmt, die Datenträger bezeichnet und deren Inhalt zusammengefasst darstellt (zur Anklageschrift: [X.], Beschluss vom 11. März 2020 - 2 [X.] - juris Rn. 16 unter Verweis auf [X.], Urteil vom 18. Oktober 2019 - 2 Rv 16 Ss 795/19 - juris Rn. 34). Dabei darf das wesentliche Ermittlungsergebnis zur Auslegung der Anschuldigungsformel mit herangezogen werden ([X.], Urteil vom 4. Juli 2019 - 2 [X.] 20.18 - [X.] 450.2 § 38 [X.] 2002 Nr. 66 Rn. 27).

In Anwendung dieser Grundsätze ist die [X.] hinreichend bestimmt. Sie beschreibt die Sachverhaltselemente, aus denen sich die vorgeworfene Pflichtverletzung ergibt, so hinreichend und klar, dass sich der frühere Soldat für seine Verteidigung darauf einstellen und das Gericht den Gegenstand seiner Urteilsfindung eindeutig eingrenzen kann. Dafür ist vorliegend nicht erforderlich, dass die Bild- und Videodateien und die Speichermedien im [X.] näher beschrieben worden sind; dies gilt umso mehr, als in der [X.] auf "die Bilddateien der von der [X.] extrahierten Dateien auf dem [X.]" verwiesen und damit das Speichermedium mittelbar bezeichnet wird. Da beim früheren Soldaten nur eine einzige Durchsuchung stattfand, bestand auch nicht die Gefahr einer Verwechselung von Datenträgern.

3. Verfahrens- oder Aufklärungsmängel, die eine Zurückverweisung der Sache an das [X.] gemäß § 121 Abs. 2 [X.] nahegelegt hätten, liegen nicht vor.

a) Soweit die [X.] zu den tatsächlichen Umständen des Dienstvergehens keine eigenen Disziplinarermittlungen vorgenommen hat, begründet dies keinen Aufklärungsmangel.

Zwar hat sie gemäß § 97 Abs. 1 [X.] die belastenden, entlastenden und die für Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände zu ermitteln. Ist aber gegen den Soldaten wegen des Sachverhalts, der dem gerichtlichen Disziplinarverfahren zugrunde liegt, im Strafverfahren die öffentliche Klage erhoben worden, ist das gerichtliche Disziplinarverfahren - wie geschehen - gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 [X.] zwingend auszusetzen. Darüber hinaus sind nach § 84 Abs. 1 Satz 1 [X.] die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen sachgleichen Urteils im Strafverfahren für die Einleitungsbehörde, den Wehrdisziplinaranwalt und das Wehrdienstgericht grundsätzlich bindend. Aufgrund dieser Bindungswirkung waren die [X.] wie das [X.] davon befreit, eigene Ermittlungen anzustellen.

Wie unter 4. dargelegt, bestand auch kein Anlass, sich von den Tatsachenfeststellungen gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 [X.] zu lösen.

Das Disziplinarverfahren leidet auch nicht an dem Mangel der fehlenden Erfassung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des früheren Soldaten. Diesen Umständen war im Berufungsverfahren ohnehin erneut nachzugehen, so dass selbst etwaige erstinstanzliche [X.]e den Senat nicht veranlasst hätten, das ihm nach § 121 Abs. 2 [X.] zustehende Ermessen zugunsten einer Zurückverweisung auszuüben. Ungeachtet dessen liegen auch keine erstinstanzlichen Aufklärungsmängel vor. Das [X.] ist diesen Umständen, namentlich durch Befragen des früheren Soldaten in der Hauptverhandlung, nachgegangen. Dass es ihnen nicht das von ihm erwünschte Gewicht beigemessen hat, führt zu keinem verfahrensrechtlich bedeutsamen [X.], sondern betrifft die materiell-rechtliche und vom [X.] im Ergebnis zutreffend beantwortete Frage der Maßnahmebemessung.

b) Die unterbliebene Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten im gerichtlichen Disziplinarverfahren begründet ebenfalls keinen Verfahrensmangel. Ein Mitwirkungsrecht für sie folgt nicht aus § 19 Abs. 1 Satz 2 und 3 [X.]leiG (vgl. bereits [X.], Beschluss vom 30. November 2011 - 2 [X.] 1.11 - [X.] 449.7 § 27 [X.] Nr. 7 Rn. 17). Nach § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 [X.]leiG ist die Gleichstellungsbeauftragte insbesondere bei Personalangelegenheiten - wie der Einstellung, Maßnahmen des beruflichen Aufstiegs und der vorzeitigen Entlassung aus dem Dienstverhältnis frühzeitig - zu beteiligen. Der Begriff "Personalangelegenheiten" ist dabei allerdings nicht umfassend zu verstehen. Dies folgt aus mehreren Erwägungen.

Bei Disziplinarverfahren handelt es sich um Personalangelegenheiten genuiner Natur, deren Behandlung sowohl im Beamten- als auch im Soldatenrecht in gesonderten Gesetzen geregelt ist, die wiederum [X.] zum Verfahren und - vor allem - zu den zu [X.] enthalten; insbesondere in den Gesetzen über die Beteiligung von Personalräten (§ 78 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG) und - wie vorliegend - Vertrauenspersonen (§ 28 [X.]) ist das Disziplinarverfahren gesondert erwähnt, womit zum Ausdruck kommt, dass der Kanon an im Disziplinarverfahren mitwirkungsberechtigten Dritten abschließenden [X.]harakters ist.

Dem entspricht § 18 Abs. 3 Satz 1 [X.]leiG, demzufolge der Gleichstellungsbeauftragten Gelegenheit zur Fortbildung insbesondere im Gleichstellungsrecht und in Fragen des Soldaten-, Soldatenbeteiligungs-, Personalvertretungs- sowie Organisations- und Haushaltsrechts zu geben ist. Die Aufzählung ist zwar nicht abschließend, aber doch so differenziert, dass es nahegelegen hätte, auch das Soldatendisziplinarrecht als bedeutsame Rechtsmaterie des öffentlichen Dienstrechts separat zu erwähnen, wenn auch insoweit eine Mitwirkungsberechtigung der Gleichstellungsbeauftragten bestünde ([X.], Beschluss vom 30. November 2011 - 2 [X.] 1.11 - [X.] 449.7 § 27 [X.] Nr. 7 Rn. 18).

Für den Ausschluss einer Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten spricht auch, dass § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 [X.]leiG deren Mitwirkung im Fall der "Entlassung" aus dem Dienstverhältnis, nicht aber bei der "Entfernung" aus dem Dienstverhältnis vorsieht, obwohl das Dienstrecht der Soldaten zwischen beiden [X.]n wiederholt differenziert. § 43 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 46 [X.] sowie § 54 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 55 [X.] verwenden den Begriff der Entlassung für ein Ausscheiden durch Verwaltungsakt. Die Entlassung unterscheidet sich damit von dem in § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 [X.]leiG nicht verwendeten Begriff der Entfernung, der die justizielle Entfernung aus dem Dienstverhältnis gerade auf disziplinarischem Wege betrifft.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Begriff der [X.] im Gleichstellungsrecht der Beamtinnen und Beamten des [X.] weiter verstanden wird (vgl. [X.], Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 [X.] 62.11 - [X.] 235.1 § 13 [X.] Nr. 19 Rn. 16, 19, 20). Denn es gibt in den Gleichstellungs- und Disziplinargesetzen der beiden Bereiche erhebliche strukturelle und organisatorische Unterschiede. Hinzu kommt, dass das [X.]gleichstellungsgesetz durch Art. 2 des Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst vom 24. April 2015 ([X.] I 2015 S. 642) dahingehend geändert wurde, die Gleichstellungsbeauftragte bei der Einleitung und dem Abschluss eines Disziplinarverfahrens zu beteiligen (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. [X.]). Hingegen blieb bei dieser Novelle § 19 [X.]leiG unverändert, obwohl durch Art. 21 des Änderungsgesetzes ansonsten Änderungen am Soldatengleichstellungsgesetz erfolgten.

4. Gemäß § 123 Satz 3 i.V.m. § 106 Abs. 1 [X.] hat das Berufungsgericht bei einer uneingeschränkten Berufung zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme nach § 123 Satz 3, § 91 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 261 StPO auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. In tatsächlicher Hinsicht steht danach fest, dass der frühere Soldat die in den [X.] 1 bis 5 beschriebenen sexuellen Handlungen an Mädchen unter 14 Jahren willentlich und wissentlich vorgenommen und die unter dem [X.] genannten kinder- und jugendpornographischen Bild- und Videodateien ebenfalls wissentlich und willentlich besessen hat.

a) Dies folgt aus den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil, die gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 [X.] bindend sind. Nachdem der [X.]gerichtshof das Strafurteil nur im Fall 2 der Urteilsgründe - der nicht angeschuldigt ist - aufgehoben und die Revision im Übrigen zurückgewiesen hat, sind diese Feststellungen insoweit in Rechtskraft erwachsen. Soweit der frühere Soldat behauptet, zum Besitz kinder- oder jugendpornographischer Dateien fehle es an entsprechenden Feststellungen, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Bereits der [X.]gerichtshof als oberstes Fachgericht im Bereich des Strafrechts ist davon ausgegangen, dass für den diesbezüglichen Schuldausspruch im Strafurteil ausreichende Tatsachenfeststellungen getroffen worden sind (vgl. [X.], Beschluss vom 21. September 2016 - 2 StR 558/15 - NStZ 2017, 528 f.). Entsprechendes gilt für die Einlassung, die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen seien nicht festgestellt worden. Dies gilt umso mehr, als das [X.] angesichts der geständigen Einlassung des früheren Soldaten die willentliche und wissentliche, mithin vorsätzliche Begehung nicht mehr vertieft darzulegen brauchte.

b) Eine erneute Prüfung der Tatsachenfeststellungen war auch nicht nach § 123 Satz 3 i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 2 [X.] geboten. Deren Richtigkeit stand nicht in Zweifel.

aa) Aus Sinn und Zweck des § 84 Abs. 1 Satz 1 [X.], im Interesse der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes unterschiedliche Feststellungen zu einem historischen Geschehensablauf durch unterschiedliche Entscheidungen zu verhindern, ergibt sich, dass die [X.] an die Beweiswürdigung in einem sachgleichen rechtskräftigen Strafurteil grundsätzlich auch dann gebunden sind, wenn sie aufgrund eigener Würdigung abweichende Feststellungen für möglich halten. Anderenfalls wäre § 84 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf Fälle beschränkt, in denen das Wehrdienstgericht der Beweiswürdigung des Strafgerichts ohnehin folgte ([X.], Urteil vom 15. März 2013 - 2 [X.] 15.11 - juris R. 24). Das aber wäre weder mit der in § 84 Abs. 1 Satz 1 [X.] normierten grundsätzlichen Bindung noch damit vereinbar, dass die [X.] nach ihrer Zuständigkeit und Funktion keine Überprüfungsinstanz für Strafurteile sind ([X.], Urteile vom 7. Februar 2013 - 2 [X.] 36.12 - Rn. 29 und vom 25. August 2017 - 2 [X.] 2.17 - juris Rn. 29). Die bloße Möglichkeit, dass das Geschehen objektiv oder subjektiv auch anders gewesen sein könnte als vom Strafgericht festgestellt, reicht für einen Lösungsbeschluss folglich nicht aus.

Die Lösung von den tatsächlichen Feststellungen eines sachgleichen Strafurteils ist vielmehr auf Fälle beschränkt, in denen das Wehrdienstgericht ansonsten gezwungen wäre, auf der Grundlage offenkundig unzureichender oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden. Erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen bestehen dann, wenn die strafgerichtlichen Feststellungen in sich widersprüchlich oder sonst unschlüssig sind, im Widerspruch zu den Denkgesetzen oder allgemeinen [X.] stehen oder aus sonstigen - vergleichbar gewichtigen - Gründen offenkundig unzureichend sind ([X.], Urteil vom 25. August 2017 - 2 [X.] 2.17 - juris Rn. 29).

Offenkundig unzureichend sind sie, wenn sie in einem entscheidungserheblichen Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Dies kann der Fall sein, wenn der Soldat geltend macht, dem strafgerichtlichen Urteil liege ein "Deal" zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung zugrunde, der den rechtsstaatlichen Anforderungen an eine Verfahrensabsprache nicht genüge ([X.], Urteil vom 14. März 2007 - 2 [X.] 3.06 - [X.]E 128, 189 Rn. 26) oder es beruhe auf einem Formalgeständnis ([X.], Urteil vom 16. Januar 2014 - 2 [X.] 31.12 - [X.] 450.2 § 84 [X.] 2002 Nr. 7 Rn. 31 m.w.N.). Ein inhaltsleeres Formalgeständnis liegt wiederum nur dann vor, wenn die selbstbelastende Einlassung nicht wenigstens so konkret ist, dass geprüft werden kann, ob sie derart in Einklang mit der Aktenlage steht, dass sich hiernach keine weitergehende Sachaufklärung mehr aufdrängt ([X.], Urteil vom 16. Januar 2014 - 2 [X.] 31.12 - [X.] 450.2 § 84 [X.] 2002 Nr. 7 Rn. 33).

bb) Nach Maßgabe dessen bestehen keine erheblichen Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen strafgerichtlichen Feststellungen.

aaa) Die Verständigung im Strafverfahren erfolgte unter Wahrung der rechtsstaatlichen Anforderungen an eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO (vgl. [X.], Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628, 2883/10, 2155/11 - [X.]E 133, 168 Rn. 64 ff.). Insbesondere ist der Schuldspruch nicht zum Gegenstand der Verständigung gemacht worden. Der Inhalt der Verständigung ist ebenso öffentlich bekanntgegeben worden wie die vom Gericht als angemessen angesehene Ober- und Untergrenze der Strafzumessung. Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme und haben der Verständigung in einem transparenten Verfahren zugestimmt. Entsprechend dem Grundsatz der Fairness des Verfahrens ist der frühere Soldat vor seinem Geständnis über sein Aussageverweigerungsrecht und über die prozessualen Folgen eines verständigungsbasierten Geständnisses belehrt worden (§ 257c Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 StPO). Schließlich ist die umfassend protokollierte Verständigung auch nicht in unzulässiger Weise von einem Rechtsmittelverzicht abhängig gemacht worden (vgl. § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO) und das Geständnis des früheren Soldaten (§ 257c Abs. 2 Satz 2 StPO) ist auch kein inhaltsleeres Formalgeständnis. Der Verständigung gingen zwei Verhandlungstage voraus, an denen nicht nur die beiden Geschädigten, sondern auch deren Eltern vernommen worden waren. Erst nach dieser Beweisaufnahme unterbreitete das [X.] seinen Verständigungsvorschlag. In den Urteilsgründen überprüfte es zudem plausibel den Wahrheitsgehalt des Geständnisses anhand des Ergebnisses der Beweisaufnahme.

Das Geständnis ist auch nicht aus anderen Gründen offensichtlich [X.] zustande gekommen. Ein offensichtlicher Verfahrensfehler, der eine Lösung von den Tatsachenfeststellungen eines Strafurteils nach § 84 Abs. 1 [X.] gebietet, liegt in der Regel nur vor, wenn sich die Zweifel an der Richtigkeit aus dem Urteil selbst oder in Verbindung mit dem Protokoll der Hauptverhandlung ergeben ([X.], Urteil vom 7. Februar 2013 - 2 [X.] 36.12 - juris Rn. 29). Soweit der frühere Soldat behauptet, die Abgabe des (verständigungsbasierten) Geständnisses beruhe auf seinem seinerzeitigen Gesundheitszustand, hat weder er noch sein Verteidiger ausweislich des Protokolls des [X.]s eine gesundheitliche Beeinträchtigung im Strafprozess geltend gemacht. Da eine Einschränkung der Verhandlungsfähigkeit somit nicht offensichtlich vorlag, hätte es dem Soldaten oblegen, diesen Einwand zeitnah im Rahmen der Revision geltend zu machen und zu belegen (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 13. September 2016 - 4 StR 251/16 - juris). Hat er dies unterlassen, besteht kein Anlass, sich im Hinblick auf diesen im Übrigen unsubstantiierten Vortrag von den Feststellungen des Strafgerichts zu lösen.

[X.], er habe ein unwahres Geständnis in der trügerischen Hoffnung abgegeben, durch eine strafgerichtliche Verurteilung unter einem Jahr Freiheitsstrafe nicht mehr der disziplinarischen [X.] ausgesetzt zu sein. Denn durch den späteren Widerruf eines Geständnisses und das Aufzeigen eines Motivs für eine falsche Selbstbelastung wird weder ein offensichtlicher Verfahrensfehler noch eine offensichtliche Unrichtigkeit des Strafurteils aufgezeigt. Da das [X.] seine Überzeugung von der Schuld des früheren Soldaten in Bezug auf den Kindesmissbrauch vornehmlich auf die Aussage von zwei [X.] und in Bezug auf die Kinderpornografie auf einen polizeilichen Auswertebericht gestützt hat, liegt kein Fall einer offensichtlichen Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Beweiswürdigung oder des verständigungsbasierten Geständnisses vor. Vielmehr ist der nunmehrige Widerruf dieses Geständnisses angesichts der erdrückenden Beweislage unglaubwürdig.

bbb) Der Bindung an die auf einem verständigungsbasierten Geständnis beruhenden tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts steht nicht entgegen, dass die [X.] im Gegensatz zu § 257c StPO eine Verständigung nicht ausdrücklich erwähnt.

Ob eine Verständigung entsprechend § 257c StPO im wehrdisziplinargerichtlichen Verfahren dessen Eigenart nach § 91 Abs. 1 Satz 1 [X.] entgegensteht und dies etwa durch § 60 Abs. 1 Satz 2 [X.] gestützt wird ([X.]. 14/4659, [X.]; Schade, Der gerichtliche Vergleich im Disziplinarrecht der Beamten, 2017, [X.] ff.), bedarf keiner Entscheidung (vgl. einerseits TDG Nord, Urteil vom 17. Dezember 2015 - N 5 VL 9/14 - S. 12; Dau/[X.], [X.], 7. Aufl. 2017, § 108 Rn. 2, andererseits [X.], [X.], 203 <206>). Selbst wenn dies zuträfe, läge keine unzulässige Umgehung des Verbotes verständigungsbasierter Geständnisse im Wehrdisziplinarverfahren vor. Denn Anknüpfungspunkt ist nicht § 91 Abs. 1 Satz 1 [X.], sondern § 84 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Letzterer gebietet indes keine Auslegung dahingehend, dass er nur für strafgerichtliche Urteile gilt, deren Tatsachenfeststellungen auf keinem verständigungsbasierten Geständnis beruhen. Sein Wortlaut gibt für eine solche Anwendungsbeschränkung keinen Anhalt und der [X.]gesetzgeber hat auch nach Aufnahme der Verständigung durch das Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29. Juli 2009 ([X.] I S. 2353) bei den zahlreichen Änderungen der [X.] - zuletzt durch Art. 15 des [X.] der personellen Einsatzbereitschaft der [X.] vom 4. August 2019 ([X.] I S. 1147) - keinen Anlass gesehen, auf verständigungsbasierten Geständnissen beruhende strafgerichtliche Tatsachenfeststellungen dem Anwendungsbereich des § 84 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu entziehe, zumal Gegenstand der Verständigung nur die strafgerichtlichen Folgen, nicht aber die Schuldfrage und die richterlichen Tatsachenfeststellungen sein dürfen (§ 257c Abs. 2 StPO). Zudem eröffnet dessen Satz 2 weiterhin die Möglichkeit, evidenten Verfahrensverstößen gegen den - grundsätzlich verfassungsgemäßen ([X.], Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11 - [X.]E 133, 168 <168 ff.>) - § 257c StPO entgegenzutreten.

ccc) Ein Lösungsbeschluss ist auch nicht wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften im Zusammenhang mit der Vernehmung der [X.] geboten. Ein offensichtlicher Verfahrensmangel liegt auch nicht in der Weigerung des [X.]s, ein aussagepsychologisches Sachverständigengutachten zur Zeugin D. einzuholen. Die Würdigung von Zeugenaussagen gehört zum Wesen richterlicher Rechtsfindung und ist daher grundsätzlich dem Tatrichter anvertraut ([X.], Beschluss vom 25. April 2006 - 1 [X.] Rn. 7). Die Einholung eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens ist darum nur ausnahmsweise geboten, wenn die Person des Zeugen solche Besonderheiten aufweist, dass Zweifel daran aufkommen können, ob die Sachkunde des Gerichts zur Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit ausreicht ([X.], Urteil vom 4. Oktober 2017 - 2 StR 219/15 - juris Rn. 32). Besonderheiten dieser Art können insbesondere vorliegen, wenn Anhaltspunkte für eine Persönlichkeitsstörung eines Zeugen bestehen (vgl. [X.], Beschluss vom 28. Oktober 2009 - 5 [X.] Rn. 8). Allein die durch die Arztberichte belegten psychischen Probleme der Zeugin D. haben keineswegs die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens erforderlich gemacht. Da der frühere Soldat den behaupteten Verfahrensmangel nicht mit der Revision gerügt hat, besteht auch kein Anlass, sich deswegen von den strafgerichtlichen Feststellungen zu lösen.

5. Mit dem festgestellten Verhalten hat der frühere Soldat vorsätzlich gegen § 17 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 [X.] a.F. verstoßen und damit ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 [X.] begangen.

a) Nach § 17 Abs. 2 Satz 2 [X.] in der zu den [X.] geltenden Fassung hat sich ein Soldat außer Dienst und außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der [X.] oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt. Eine ernsthafte Beeinträchtigung ist regelmäßig anzunehmen, wenn eine Straftat begangen wird, die zumindest mit einer Freiheitsstrafe im mittleren Bereich sanktioniert werden kann (vgl. [X.], Urteil vom 4. Juni 2020 - 2 [X.] 10.19 - juris Rn. 19). § 176 Abs. 1 StGB in der für den Tatzeitraum geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 2003 ([X.] I S. 3007) sieht für den sexuellen Missbrauch von Kindern im Regelfall eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor, so dass ein noch darüber hinausreichender Strafrahmen vorliegt, der die Erheblichkeit der Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung nachhaltig unterstreicht.

b) Nicht hingegen hat der frühere Soldat auch seine Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 [X.]) verletzt. Denn § 17 Abs. 2 Satz 2 [X.] a.F. - wie Satz 3 n.F. - bildet eine abschließende Regelung für Verfehlungen strafrechtlichen Gehalts außerhalb des Dienstes und außerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen und verbietet insoweit einen Rückgriff auf § 7 [X.] unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die Loyalität zur Rechtsordnung (vgl. [X.], Urteile vom 20. März 2014 - 2 [X.] 5.13 - [X.]E 149, 224 Rn. 53, und vom 1. Oktober 2020 - 2 [X.] 20.19 - juris Rn. 25).

6. Dem früheren Soldaten ist gemäß § 58 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 65 Abs. 1 Satz 2 [X.] das Ruhegehalt abzuerkennen, da er als aktiver Soldat aus dem Dienstverhältnis zu entfernen gewesen wäre. Dies gebieten nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 [X.] Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des früheren Soldaten. Im Einzelnen geht der Senat von einem zweistufigen Prüfungsschema aus ([X.], Urteil vom 19. Juni 2019 - 2 [X.] 21.18 - [X.] 450.2 § 38 [X.] 2002 Nr. 65 Rn. 23).

a) Auf der ersten Stufe bestimmt er im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle sowie im Interesse der rechtsstaatlich gebotenen Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine [X.] für die in Rede stehende Fallgruppe als "Ausgangspunkt der [X.]" ([X.], Urteil vom 19. Juni 2019 - 2 [X.] 21.18 - [X.] 450.2 § 38 [X.] 2002 Nr. 65 Rn. 24). Dabei entspricht es der Rechtsprechung des Senats, dass ein Soldat durch den - bereits einmaligen - sexuellen Missbrauch eines Kindes für die [X.] im Grundsatz untragbar wird und aus dem Dienstverhältnis zu entfernen ist ([X.], Urteil vom 4. Juni 2020 - 2 [X.] 10.19 - juris Rn. 21). Danach bildet Ausgangpunkt der [X.] die [X.].

b) Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im Einzelfall im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 [X.] und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts Umstände vorliegen, die ein Abweichen von der [X.] gebieten. Da Milderungsgründe umso gewichtiger sein müssen, je schwerer ein Dienstvergehen wiegt ([X.], Urteil vom 23. Januar 2020 - 2 [X.] 1.19 - [X.] 450.2 § 38 [X.] 2002 Nr. 71 Rn. 30 m.w.N.), und sie deshalb vor allem bei einer grundsätzlich verwirkten [X.] von hohem Gewicht sein müssen ([X.], Urteil vom 15. März 2013 - 2 [X.] 15.11 - juris Rn. 43), ist vorliegend kein Abweichen von der [X.] geboten.

aa) Für den früheren Soldaten sprechende Umstände liegen nur in geringem Umfang vor. Dazu gehört dessen bisherige Führung, weil er durchweg gute dienstliche Leistungen erbracht hat. Eine über einen längeren [X.]raum erbrachte Nachbewährung ([X.], Urteil vom 1. Oktober 2020 - 2 [X.] 20.19 - juris Rn. 31) liegt mangels einer Leistungssteigerung jedoch nicht vor. Denn die letzte dienstliche Beurteilung (aus 2012) lautete nach Aussage des früheren [X.] lediglich aus beurteilungstaktischen Gründen "6,10", sollte jedoch nach dessen Aussage tatsächlich Leistungen im oberen Drittel zum Ausdruck bringen. Dass hier noch eine weitere Steigerung erfolgt wäre, hat weder ein Leumundszeuge ausgesagt noch folgt dies aus den eingeführten Dokumenten. Festgestellt worden ist lediglich kein Leistungsabfall.

Dem im Strafverfahren abgelegten Geständnis des früheren Soldaten kommt kein Gewicht zu. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der frühere Soldat auch ohne Geständnis bereits durch die Aussagen der Zeuginnen überführt worden wäre; jedenfalls hat er in der Berufungshauptverhandlung an dem abgegebenen Geständnis ausdrücklich nicht mehr festgehalten, sondern dessen Richtigkeit dezidiert bestritten. Dies wirkt zwar bei der Maßnahmebemessung nicht als erschwerender Umstand, weil jedem Angeschuldigten das Recht zusteht, die Tat selbst zu bestreiten oder ihren Unrechtsgehalt zu negieren oder zu relativieren; jedoch folgt daraus auch kein für ihn sprechender Umstand ([X.], Urteil vom 2. Juli 2020 - 2 [X.] 9.19 - juris Rn. 39). Dasselbe gilt, soweit beim früheren Soldaten keine aufrichtige Reue erkennbar war. Er hat zwar einerseits bestimmte Verhaltensweisen bedauert, andererseits aber deren kriminellen [X.]harakter in Abrede gestellt.

Keinen Milderungsgrund bildet, dass der sexuelle Missbrauch bereits Jahre zurückliegt. Zwar lässt mit zunehmendem [X.]ablauf regelmäßig die Notwendigkeit nach, das Geschehen aus individual- oder generalpräventiven Gründen zur Aufrechterhaltung des Ansehens, der Integrität oder der Disziplin in der [X.] zu ahnden. Somit liegt regelmäßig ein minderschwerer Fall vor, wenn die außerdienstliche Pflichtverletzung strafrechtlich bereits verjährt ist (vgl. [X.], Urteil vom 1. Oktober 2020 - 2 [X.] 20.19 - juris Rn. 34). Dies ist vorliegend nicht der Fall, weil die Taten jeweils vor Ablauf der strafrechtlichen Verjährungsfristen strafrechtlich geahndet worden sind.

Da der vom früheren Soldaten geleisteten [X.] bereits im Strafverfahren unter dem Gesichtspunkt des Täter-Opfer-Ausgleichs (§ 46a Nr. 1, § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB) strafreduzierende Bedeutung beigemessen wurde, spricht sie im wehrdisziplinargerichtlichen Verfahren nicht zusätzlich erheblich für ihn ([X.], Urteil vom 4. Juni 2020 - 2 [X.] 10.19 - juris Rn. 53).

Bei der Bemessungsentscheidung ist auch ohne Bedeutung, dass gegen den früheren Soldaten im Strafverfahren eine Freiheitsstrafe von unter einem Jahr verhängt wurde, so dass das Dienstverhältnis nicht bereits mit Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils gemäß § 48 Satz 1 Nr. 2 [X.] zur Beendigung des [X.] geführt hat. Steht im Einzelfall - wie hier - § 16 [X.] der Zulässigkeit des Ausspruchs einer Disziplinarmaßnahme nicht entgegen, ist die Art oder Höhe einer Kriminalstrafe oder sonstige [X.] für die Gewichtung der Schwere des sachgleichen Dienstvergehens regelmäßig nicht von ausschlaggebender Bedeutung ([X.], Urteil vom 4. Juni 2020 - 2 [X.] 10.19 - juris Rn. 59). Eine - wie vom früheren Soldaten vermeintlich angenommen - die disziplinare Maßnahmebemessung limitierende Indizwirkung kommt dem nicht zu.

bb) Demgegenüber stehen zahlreiche erschwerende, nicht bereits den Ausgangspunkt der [X.] bestimmende und deshalb noch einzustellende Umstände ([X.], Urteil vom 14. Mai 2019 - 2 [X.] 24.18 - Rn. 25). Sie bewirken, dass von der [X.] nicht abgewichen werden darf.

Der frühere Soldat hat nicht nur einmal, sondern mehrfach Kinder missbraucht und damit wiederholt gegen seine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verstoßen, wodurch sich die Schwere des Dienstvergehens erhöht. Zwar bewegen sich die Übergriffe ihrer Intensität nach - wie auch im Strafurteil festgestellt - im weniger schweren Bereich des Kindesmissbrauchs. Jedoch hat er in sechs Fällen Kindesmissbrauch begangen. Seine Taten erstreckten sich zudem zumindest über zwei Jahre und bezogen sich auf zwei Kinder. Hinzu kommt der vorsätzliche Besitz einer großen Anzahl kinder- und jugendpornographischer Dateien, der schon für sich allein regelmäßig eine Herabsetzung im Dienstgrad gebietet ([X.], Urteil vom 1. Oktober 2020 - 2 [X.] 20.19 - juris Rn. 28). Die Pflichtverletzungen lassen nach alledem auch erhebliche Mängel in der Persönlichkeit des früheren Soldaten zutage treten (vgl. [X.], Urteil vom 4. Juni 2020 - 2 [X.] 10.19 - juris Rn. 49).

Massiv wirken zulasten des früheren Soldaten auch die Auswirkungen des Dienstvergehens. Die Zeugin D. entwickelte nach den sexuellen Übergriffen eine starke Abneigung gegen körperliche Nähe und begab sich in eine zweijährige therapeutische Behandlung. Die Zeugin E. begann, sich durch sogenanntes "Ritzen" selbst zu verletzen und suchte 2014 wegen des Geschehens über vier Monate eine Psychologin auf.

Die Beweggründe des früheren Soldaten sprechen ebenfalls gegen ihn. Sie waren eigennützig auf sexuelle Befriedigung gerichtet. Erschwerend wiegt, dass er zu den [X.] als Hauptfeldwebel bzw. Stabsfeldwebel eine Vorgesetztenstellung innehatte und damit den Anforderungen des § 10 [X.] nicht gerecht wurde. Dies gilt auch bei außerdienstlichem Fehlverhalten ([X.], Urteil vom 4. Juni 2020 - 2 [X.] 10.19 - juris Rn. 27).

7. Der dem früheren Soldaten nach § 63 Abs. 2 [X.] noch für sechs Monate zustehende Unterhaltsbeitrag war nicht zu verlängern, weil die Voraussetzungen des § 63 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 [X.] nicht vorlagen und er dies auch nicht glaubhaft gemacht hat (§ 63 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 [X.]). Weder liegt eine Härte vor noch wäre sie unbillig ([X.], Urteil vom 4. März 2009 - 2 [X.] 10.08 - [X.] 450.2 § 38 [X.] 2002 Nr. 27 Rn. 74). Der frühere Soldat ist nach seinen Darlegungen lediglich seiner zweiten Ehefrau und dem aus dieser Ehe stammenden Kind unterhaltsverpflichtet (zu Unterhaltsverpflichtungen: [X.], Urteil vom 18. Februar 2016 - 2 [X.] 19.15 - [X.] 450.2 § 38 [X.] 2002 Nr. 49 Rn. 72). Er verfügt über eine qualifizierte Berufsausbildung, steht nicht im Rentenalter und erzielt bereits jetzt aus seiner Prüfertätigkeit nennenswerte Nebeneinkünfte. Darüber hinaus ist er Eigentümer einer größeren - wenn auch darlehensfinanzierten - Immobilie. Zudem musste er spätestens seit Vorliegen des truppendienstgerichtlichen Urteils mit der Aberkennung des Ruhegehalts rechnen, so dass ihm genug [X.] zur Verfügung gestanden hat, sich um ein neues berufliches Tätigkeitsfeld zu kümmern. Dem stand auch nicht seine Erwerbsminderung entgegen, weil damit keine Berufsunfähigkeit verbunden ist.

8. [X.] beruht auf § 139 Abs. 2, § 140 Abs. 5 Satz 2 [X.].

Meta

2 WD 11/20

04.03.2021

Bundesverwaltungsgericht 2. Wehrdienstsenat

Urteil

Sachgebiet: WD

vorgehend Truppendienstgericht Süd, 12. November 2019, Az: S 3 VL 13/18, Urteil

Art 103 Abs 3 GG, § 16 WDO 2002, § 17 Abs 1 WDO 2002, § 38 Abs 1 WDO 2002, § 58 Abs 2 Nr 4 WDO 2002, § 58 Abs 7 WDO 2002, § 63 Abs 2 WDO 2002, § 63 Abs 3 S 2 WDO 2002, § 65 Abs 1 S 2 WDO 2002, § 83 Abs 1 S 1 WDO 2002, § 84 Abs 1 S 1 WDO 2002, § 84 Abs 1 S 2 WDO 2002, § 91 Abs 1 S 1 WDO 2002, § 97 Abs 1 WDO 2002, § 99 Abs 1 S 2 WDO 2002, § 101 Abs 1 S 1 WDO 2002, § 106 Abs 1 WDO 2002, § 107 Abs 1 WDO 2002, § 108 Abs 3 S 1 WDO 2002, § 121 Abs 2 WDO 2002, § 123 S 3 WDO 2002, § 139 Abs 2 WDO 2002, § 140 Abs 5 S 2 WDO 2002, § 17 Abs 2 S 2 SG vom 30.05.2005, § 17 Abs 2 S 3 SG, § 43 Abs 2 Nr 2 SG, § 43 Abs 2 Nr 4 SG, § 46 SG, § 257c StPO, § 261 StPO, § 18 Abs 3 S 1 SGleiG, § 19 Abs 1 S 2 SGleiG, § 19 Abs 1 S 3 Nr 1 SGleiG, § 78 Abs 1 Nr 3 BPersG, § 28 SBG 2016, § 27 Abs 1 Nr 1d BGleiG 2015, § 46a Nr 1 StGB, § 49 Abs 1 Nr 3 StGB, § 176 Abs 1 StGB, § 60 Abs 1 S 2 BDG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 04.03.2021, Az. 2 WD 11/20 (REWIS RS 2021, 8171)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 8171

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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2 StR 380/19

2 StR 558/15

2 BvR 2628/10

2 BvR 2883/10

2 StR 219/15

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