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Rechtsbeschwerdeverfahren zur Verpflichtung der Strafvollstreckungsbehörde zur Verlegung eines Strafgefangenen in ein anderes Bundesland: Übergang zum Feststellungsantrag nach Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses durch zwischenzeitlich erfolgte Verlegung
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 16. August 2012 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Die nach Zulassung durch das [X.] statthafte (§ 29 Abs. 1, 2 Nr. 1 [X.]) sowie form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde (§ 29 Abs. 3 [X.] i.V.m. § 71 FamFG) ist nachträglich unzulässig geworden, weil sich das – entgegen der Ansicht des [X.]s als ursprünglich zulässig anzusehende („Versagungsgegenantrag“) – [X.] (§ 23 Abs. 2 [X.]), die Vollstreckungsbehörde unter Aufhebung der staatsanwaltschaftlichen Bescheide anzuweisen, den Beschwerdeführer für die weitere Vollstreckung in das [X.] zu verlegen, mit dessen Verlegung in eine Justizvollzugsanstalt des [X.] erledigt hat und damit das Rechtsschutzbedürfnis entfallen ist (vgl. dazu [X.], FamFG, 17. Aufl., § 74 Rn. 8 f. mwN; [X.], [X.], 56. Aufl., § 29 [X.] Rn. 5).
Der Senat legt den Schriftsatz vom 4. Juli 2013 dahin aus, dass der Beschwerdeführer sein Anliegen nunmehr als Feststellungsbegehren weiterverfolgt. Er kann dahingestellt sein lassen, ob dessen Beurteilung in erweiternder Auslegung des § 29 Abs. 3 [X.] wegen der dortigen Verweisung auf die Verfahrensvorschriften über die Rechtsbeschwerde nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) in entsprechender Anwendung des § 62 FamFG (vgl. zu § 62 FamFG [X.], Beschluss vom 25. Februar 2010 – [X.], NVwZ 2010, 726, [X.], aaO, § 74 Rn. 9) zu erfolgen hat oder ob gemäß § 29 Abs. 3 [X.], § 74 Abs. 4 FamFG die zu § 28 Abs. 1 Satz 4 [X.] entwickelten Grundsätze (vgl. [X.], 26. Aufl., § 28 [X.] Rn. 6, 8 ff., [X.], aaO, § 28 [X.] Rn. 8 mwN) heranzuziehen sind. Denn Gründe, die ein Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers ergeben könnten, sind für beide Varianten weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Namentlich stand nicht das „Ob“, sondern das „Wo“ der Haft in Frage und hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, sein Begehren parallel bei der nach vom [X.] gebilligter Rechtsauffassung der Vollstreckungsbehörde zuständigen Justizvollzugsanstalt zu verfolgen. Diesen Weg ist er jedoch nicht gegangen. Vielmehr hat er sogar ausdrücklich auf eine Entscheidung der Justizvollzugsanstalt nach § 26 StVollstrO verzichtet (S. 22 des angefochtenen Beschlusses).
Im Übrigen merkt der Senat an, dass sich der Beschwerdeführer vor Rechtskraft seiner Verurteilung nicht in Untersuchungshaft befunden hat, sondern in Strafhaft in der einbezogenen Sache.
[X.]
Dölp [X.]
Meta
21.08.2013
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: False
vorgehend OLG München, 16. August 2012, Az: 4 VAs 40/12
§ 23 Abs 2 GVGEG, § 28 Abs 1 S 4 GVGEG, § 29 Abs 1 GVGEG, § 29 Abs 2 Nr 1 GVGEG, § 29 Abs 3 GVGEG, § 62 FamFG, § 71 FamFG, § 74 Abs 4 FamFG, § 26 StrVollstrO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.08.2013, Az. 5 AR (VS) 60/12 (REWIS RS 2013, 3323)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 3323
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