Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2020, Az. StB 33/20

3. Strafsenat | REWIS RS 2020, 7924

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:151020BSTB33.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
StB 33/20

vom
15. Oktober 2020
in dem Ermittlungsverfahren
gegen

wegen
des Verdachts der Gründung und der Mitgliedschaft in einer
terroristischen Vereinigung als Rädelsführer
hier:
Beschwerde gegen den Beschluss des [X.] beim
[X.] vom 15. September 2020

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.]s hat am 15.
Oktober 2020 nach Anhö-rung des Beschuldigten und seines Wahlverteidigers gemäß
§
304
Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 StPO beschlossen:

Die Beschwerde des Beschuldigten
gegen den Beschluss des
[X.] des [X.]s vom 15.
Septem-ber
2020 (3
BGs
632/20) wird verworfen.
Der
Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
I.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat der Ermittlungsrichter des Bundes-gerichtshofs den Antrag des Beschuldigten zurückgewiesen, zukünftige Besuche seines Verteidigers Rechtsanwalt S.

in der Justizvollzugsanstalt ohne
Trennscheibe zuzulassen. Die Beschlussbegründung stützt sich zum einen auf das gemäß §
119 Abs.
1 Satz
3 StPO vom Ermittlungsrichter des [X.] am 15.
Februar
2020 angeordnete [X.] (3
BGs
96/20), welches
1
-
3
-
unter Ziffer
1 eine Trennscheibenregelung nach §
148 Abs.
2 Satz
3 StPO vor-sieht, zum anderen auf das Erfordernis, die [X.] einzudämmen.
Dagegen richtet sich die
Beschwerde des Beschuldigten. Er macht eine Ungleichbehandlung seiner Verteidiger geltend, da er in der Vergangenheit so-wohl mit seinem Pflichtverteidiger als auch mit seinem ehemaligen Verteidiger Gespräche ohne Trennscheibe geführt habe, ihm dies aber mit Rechtsanwalt S.

nicht gestattet werde. Die Trennscheibenanordnung stelle eine extreme
Behinderung der Verteidigung dar.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Gemäß §
304 Abs.
5
StPO ist die Be-schwerde gegen Verfügungen des [X.] des [X.]s nur statthaft, wenn diese die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in §
101 Abs. 1 StPO bezeichneten Maßnahmen betreffen. Unter "[X.]" in diesem Sinne sind auch solche im Vorverfahren getroffenen Ent-scheidungen zu verstehen, die als Beschluss ergehen (vgl. [X.], Beschluss vom 11.
Mai 1979 -
StB
26/79 u.a., [X.]St 29, 13).
Die "Verhaftung" betrifft die Entscheidung des [X.] indes nur, wenn damit unmittelbar entschieden wird, ob der Beschuldigte in Haft zu nehmen oder zu halten ist, nicht aber, wenn lediglich Anordnungen des [X.] während der Untersuchungshaft in Rede stehen, also
die Art und Weise des Vollzugs
geregelt wird. Das gilt für die haftgrundbezogenen Beschränkungen im Sinne des § 119 Abs. 1 StPO ebenso wie für die in
§
148 Abs.
2 Satz
1, 3
2
3
4
-
4
-
StPO geregelten besonderen Überwachungsmaßnahmen wegen des [X.] einer Tat nach §§
129a, 129b Abs.
1 StGB (vgl. [X.], Beschluss vom 18.
Oktober 2017 -
StB
24/17, juris Rn. 4 mwN). So liegt der Fall hier.
Schäfer
Spaniol
Erbguth

Meta

StB 33/20

15.10.2020

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2020, Az. StB 33/20 (REWIS RS 2020, 7924)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 7924

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