Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2010, Az. VII ZB 6/09

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 5456

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.]/09 vom 24. Juni 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 91 Abs. 1; [X.] Nr. 3200 Beantragt der [X.] nach Einlegung und Begründung des Rechtsmittels dessen Zurückweisung, sind die dadurch entstehenden Anwalts-gebühren auch dann notwendige Kosten der Rechtsverteidigung, wenn das [X.] noch keine Frist zur [X.] gesetzt hat, weil es zunächst ein Vorgehen nach § 522 Abs. 2 ZPO prüft. [X.], Beschluss vom 24. Juni 2010 - [X.]/09 - O[X.] [X.]

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 24. Juni 2010 durch den [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des [X.] wird der Beschluss des 3. Zivilsenats des [X.] vom 17. Dezem-ber 2008 aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde des [X.] wird der Beschluss des [X.] vom 5. November 2008 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die von dem Beklagten an den Kläger nach dem Beschluss des [X.] vom 23. September 2008, [X.].: 3 [X.], zu erstattenden außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz werden auf 861,60 • nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 10. Oktober 2008 festgesetzt. Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 263 • fest-gesetzt. - 3 - Gründe: [X.] 1 Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger für das Berufungsverfahren trotz Zurückweisungsbeschlusses des Berufungsgerichts nach § 522 Abs. 2 ZPO die Erstattung der vollen anwaltlichen Verfahrensgebühr verlangen kann. 2 Das [X.] hat der Klage durch Endurteil teilweise stattgegeben. Der Beklagte hat gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt und diese [X.]. Die Berufungsbegründung wurde dem Kläger am 12. Juni 2008 mit dem Hinweis zugestellt, dass eine Frist zur [X.] derzeit nicht gesetzt werde und das Berufungsgericht vorab ein Vorgehen nach § 522 Abs. 2 ZPO prüfe. Der Kläger hat daraufhin mit Schriftsatz vom 17. Juni 2008 (erneut) die Zurückweisung der Berufung beantragt. Das Berufungsgericht hat mit Be-schluss vom 1. September 2008 darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, die Berufung mit Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, und hat - nachdem eine Stellungnahme des Beklagten nicht erfolgt war - mit Beschluss vom 23. September 2008 entsprechend entschieden. Die nach diesem Beschluss vom Beklagten an den Kläger zu erstatten-den Kosten des Berufungsverfahrens hat das [X.] nicht, wie vom Kläger beantragt, auf 861,60 • (wegen Vorsteuerabzugsberechtigung berichtigt ohne Umsatzsteuer), sondern nur auf 598,60 • festgesetzt, weil es die Gebühren des Prozessbevollmächtigten des [X.] im Berufungsverfahren nicht in Höhe ei-ner 1,6 Verfahrensgebühr (Nr. 3200 [X.]), sondern nur in Höhe einer 1,1 Verfahrensgebühr (Nr. 3201 [X.]) für erstattungsfähig erachtet hat. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des [X.] hat das Beschwerdege-richt zurückgewiesen. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen 3 - 4 - Rechtsbeschwerde erstrebt der Kläger weiterhin die Festsetzung der Kosten in der von ihm geltend gemachten Höhe. I[X.] 4 Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übri-gen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, die durch den gestellten [X.] auf Zurückweisung der Berufung angefallene 1,6 Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 [X.] sei nur in Höhe einer 1,1 Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 [X.] erstattungsfähig, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Antrag sei unmittelbar nach Zustellung der Berufungsbegründung noch nicht erforderlich gewesen, denn das Berufungsgericht habe mit Zustellung der Berufungsbegründung dar-auf hingewiesen, dass es zunächst keine Frist zur [X.] setzen werde, da vorab ein Vorgehen nach § 522 Abs. 2 ZPO geprüft werde. Deshalb seien Kosten auslösende [X.] vor Abschluss dieser Prüfung nicht sachdienlich gewesen. 5 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Beantragt der Beru-fungsbeklagte nach Einlegung und Begründung des Rechtsmittels dessen Zu-rückweisung, sind die dadurch entstehenden Anwaltsgebühren auch dann not-wendige Kosten der Rechtsverteidigung, wenn das Gericht noch keine Frist zur [X.] gesetzt hat, weil es zunächst ein Vorgehen nach § 522 Abs. 2 ZPO prüft. 6 a) Durch den Antrag auf Zurückweisung der Berufung ist nach §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3200 [X.] eine nach dem Gegenstandswert von 10.951,95 • zu berechnende 1,6-fache Verfahrensgebühr in Höhe von 841,60 • 7 - 5 - entstanden. Die 1,6-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 [X.] entsteht nach Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 2 [X.] für das Betreiben des Geschäfts. Zum Betreiben des Geschäfts zählt das Einreichen von Schriftsätzen bei Gericht. Der Regelung der Nr. 3201 Satz 1 Nr. 1 RVG ist zudem zu entnehmen, dass allein die Stellung der [X.] die volle Verfahrensgebühr auslöst, auch wenn der Schriftsatz keinen Sachvortrag zur Begründung der Anträge enthält. b) Der Senat hat bereits entschieden, dass der nach Eingang der [X.] gestellte Antrag auf Zurückweisung der Berufung nicht des-halb als eine nicht zweckentsprechende Rechtsverfolgung im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO angesehen werden kann, weil eine Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO noch nicht ergangen ist ([X.], Beschluss vom 9. Oktober 2003 - [X.] ZB 17/03, [X.], 73). Er hat dabei darauf hingewiesen, dass der [X.] ein berechtigtes Interesse daran hat, mit anwaltlicher Hilfe in der Sache frühzeitig zu erwidern und eine vom Berufungsgericht [X.] beabsichtigte Zurückweisung der Berufung im [X.] durch eigene zusätzliche Argumente zu fördern. Eine Förderung in diesem Sinne liegt auch vor, wenn der [X.] nicht begründet wird und eine inhaltliche [X.] mit der Berufungsbegründung nicht erfolgt ([X.], Beschluss vom 2. Oktober 2008 - [X.], NJW-RR 2009, 859). Entgegen der Ansicht des [X.] spielt es keine Rolle, ob das Berufungsgericht dem Berufungsgegner eine Frist zur [X.] gesetzt oder eine solche im Hinblick auf die bevorstehende Prüfung eines Vorgehens des Gerichts nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgestellt hat. Die dieser Verfügung zugrunde liegende Vorstellung des Gerichts, es könne auch ohne eine Stellungnahme des Beru-fungsbeklagten über eine Zurückweisung der Berufung entscheiden, führt nicht dazu, dass das Interesse des [X.]n an einer Mitwirkung im [X.] entfällt. Im kontradiktorischen Verfahren gebietet es der Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG, dem [X.]n die [X.] - 6 - heit zu geben, auf eine etwaige Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch die Stellung eines Sachantrags und gegebenenfalls eine diesen Antrag unterstüt-zende Begründung Einfluss zu nehmen. 9 c) Aus der vom Beschwerdegericht zitierten Begründung des [X.] zum ZPO-Reformgesetz vom 1. Januar 2002 (BT-Drucks. 14/4722 S. 98) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Die dort zur Begründung des neuen § 522 Abs. 2 ZPO allgemein angesprochene Möglichkeit der kosten-günstigen Berufungsrücknahme auf den Hinweis des Gerichts zielt ersichtlich auf die Ersparnis noch nicht entstandener Gebühren durch die mündliche [X.] und die Urteilsgebühren ab, ohne dies näher auszuführen. Die Mög-lichkeit der Rücknahme des Rechtsmittels und damit die Einsparung weiterer Kosten stehen dem Berufungsführer tatsächlich uneingeschränkt offen. [X.] Interessen des Berufungsgegners und sein Verfahrensgrundrecht auf Ge-währung des Anspruchs auf rechtliches Gehör werden dadurch jedoch nicht eingeschränkt. - 7 - II[X.] 10 [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. [X.] [X.] Eick [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.11.2008 - 1 O 394/02 - O[X.], Entscheidung vom 17.12.2008 - 3 W 114/08 -

Meta

VII ZB 6/09

24.06.2010

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2010, Az. VII ZB 6/09 (REWIS RS 2010, 5456)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5456

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