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PDF anzeigen[X.] vom 2. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 2. Oktober 2009 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Schaffert, [X.] und [X.] beschlossen: Der Tenor des Urteils vom 16. Juli 2009 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO um die Kostenentscheidung —Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelfi ergänzt. [X.][X.]: [X.], Entscheidung vom 23.10.2006 - 10 O 70/06 - [X.], Entscheidung vom 08.03.2007 - 13 U 213/06 -
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02.10.2009
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2009, Az. I ZR 56/07 (REWIS RS 2009, 1355)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 1355
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