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PDF anzeigen [X.]/08 vom 16. Juli 2009 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 16. Juli 2009 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Schaffert, [X.] und [X.] beschlossen: Der Beschluss vom 18. Dezember 2008 wird wegen offenbarer Un-richtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahin berichtigt, dass in der [X.] 13 Zeile 2 die Wörter "Zurückweisung der" entfallen. [X.]Büscher Schaffert
Kirchhoff Koch Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.10.2006 - 4a [X.]/02 ZV I - O[X.], Entscheidung vom 31.07.2008 - [X.]/06 + I-2 W 60/06 -
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16.07.2009
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2009, Az. I ZB 68/08 (REWIS RS 2009, 2455)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 2455
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