Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2011, Az. I ZR 73/09

I. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 9572

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 73/09 vom 10. Februar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 10. Februar 2011 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Schaffert, [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.], 5. Zivilsenat, vom 8. April 2009 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten [X.] nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich schon deshalb als richtig dar, weil nach der nach dem Berufungsurteil ergangenen Rechtsprechung des Senats das Angebot von Sportwetten, Lotte-rien und Kasinospielen durch private Anbieter auch während der Übergangszeit zwischen dem Sportwetten-Urteil des [X.] vom 28. März 2006 ([X.] 115, 276) und dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags vom 1. Januar 2008 nicht wettbewerbswidrig war (vgl. [X.], Urteil vom 18. November 2010 - I ZR 156/07 Rn. 34 ff., juris). Damit fehlt es für den Zeit-punkt des Länderspiels am 7. Februar 2007 auch an der Wettbe-werbswidrigkeit der von den Klägerinnen beanstandeten Banden-werbung. - 3 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 60.000 • Bornkamm Büscher Schaffert
[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.09.2007 - 406 O 95/07 - [X.], Entscheidung vom 08.04.2009 - 5 U 169/07 -

Meta

I ZR 73/09

10.02.2011

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2011, Az. I ZR 73/09 (REWIS RS 2011, 9572)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9572

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