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PDF anzeigen [X.] [X.] 11/08
vom 8. Juni 2010 in dem energiewirtschaftlichen [X.]erwaltungsverfahren
- 2 - [X.] hat durch den Präsidenten des [X.] Prof. Dr. [X.] und [X.] Raum, Prof. [X.], [X.] und [X.] am 8. Juni 2010 beschlossen: Die Betroffene hat die Gerichtskosten des [X.] und die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Rechtsbeschwerdegegnerin zu tragen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.130.864,10 • festgesetzt. Gründe: Die Betroffene trägt nach § 90 [X.] die Kosten des [X.]. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billig-keit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Rechtsbe-schwerdegegnerin anzuordnen (vgl. [X.], [X.]. v. 7.11.2006 - K[X.]R 19/06, [X.]/[X.] 1982 - Kostenverteilung nach [X.]).
1 [X.] Raum Meier-Beck
Bergmann Grüneberg [X.]orinstanz: [X.], Entscheidung vom [X.] - [X.] 441/06 ([X.]) -
Meta
08.06.2010
Bundesgerichtshof Kartellsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2010, Az. EnVR 11/08 (REWIS RS 2010, 6114)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 6114
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