Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2012, Az. VIII ZB 22/12

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 2929

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BUNDES[X.]ERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZB 22/12
vom

25. September 2012

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 130 Nr. 6, § 519 Abs. 4
a)
Unterzeichnet ein Rechtsanwalt eine Berufungsschrift mit dem Vermerk "i.A." ("im Auftrag"), ist dies unschädlich, wenn der Unterzeichnende als Sozie-tätsmitglied zum Kreis der beim Berufungsgericht zugelassenen Prozessbe-vollmächtigten des Berufungsklägers zählt (im [X.] an [X.], Beschluss vom 27.
Mai 1993 -
III
ZB 9/93, NJW 1993, 2056; Urteil vom 31.
März 2003 -
II
ZR 192/02, NJW 2003, 2028; Beschlüsse vom 19.
Juni 2007 -
VI
[X.], [X.], 1638; vom 20.
Juni 2012 -
IV
ZB 18/11, juris).
b) Die Identität eines Rechtsanwalts, der eine Berufungsschrift mit dem Ver-merk "i.A." unterzeichnet hat, muss im Zeitpunkt des Ablaufs der [X.] nicht bereits in solcher Weise eindeutig geklärt sein, dass schon end-gültige Feststellungen zur Identität und zur Postulationsfähigkeit des Unter-zeichners getroffen werden können; maßgeblich ist insoweit der [X.] zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung (im [X.] an [X.], Beschlüsse vom 26.
April 2012 -
VII
ZB 83/10, juris; vom 26.
Juli 2012 -
III
ZB 70/11, [X.], 2042).

[X.], Beschluss vom 25. September 2012 -
VIII ZB 22/12 -
OL[X.] Stuttgart

L[X.] Heilbronn

-
2
-
Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 25. September 2012 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin [X.], [X.] Achilles und [X.] sowie die Richterin [X.]

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 19. Zivilsenats des [X.] vom 6. März 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.
[X.]egenstandswert

[X.]ründe:
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen Lieferung eines angeblich fehlerhaften Bodenbelags in Anspruch; die Beklagte verlangt widerklagend die Begleichung ausstehender Kaufpreisforderungen. Das Land-gericht hat mit Schlussurteil vom 28. November 2011 die Klage abgewiesen verurteilt. [X.]egen das am 1. Dezember 2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin durch ihre -
bereits in erster
Instanz für sie tätig gewordenen -
Prozessbevoll-mächtigten mit am 2. Januar 2012 per Telefax beim [X.] einge-gangenen Anwaltsschriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel vor [X.]
-
3
-
lauf der bis zum 1. März 2012 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begrün-det.
Die auf dem Briefbogen der Rechtsanwälte D. H.

& Kolle-gen verfasste Berufungsschrift trägt am Ende die maschinenschriftliche Unter-zeichnung:
"(T. H. )
Rechtsanwalt"

Über diesen maschinenschriftlichen Angaben befindet sich handschrift-lich die Abkürzung "i. A.", gefolgt von einer teilweise unleserlichen Unterschrift, die nicht von Rechtsanwalt [X.]stammt. Mit Verfügung vom 17. [X.] hat das [X.] mitgeteilt, es beabsichtige die Berufung als unzulässig zu verwerfen, weil die Berufungsschrift
-
wie das Kürzel "i.A." bele-ge

nur von einem Erklärungsboten unterzeichnet worden sei. Die Klägerin hat daraufhin durch ihre Prozessbevollmächtigten mit am 30. Januar 2012 beim [X.] eingegangenem Schriftsatz vortragen lassen, die [X.] Unterschrift stamme von der auf dem Briefkopf der Anwaltssozietät aufgeführten und ebenfalls mandatierten Rechtsanwältin [X.]. Sie macht geltend, der Zusatz "i.A." sei gemessen an § 130 Nr. 6 ZPO dann un-schädlich, wenn -
wie hier -
eine mandatierte und postulationsfähige Rechtsan-wältin die Berufungsschrift unterzeichnet habe. Zum Beleg dieses Vorbringens trägt der Schriftsatz sowohl die Unterschrift von Rechtsanwalt [X.]als auch die von Rechtsanwältin [X.].
Das [X.] hat mit Beschluss vom 6. März 2012 die Beru-fung der Klägerin als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, mit der Verwendung des Zusatzes "i.A." gebe der Unterzeichnende nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zu erkennen, dass er nicht -
wie nach §
130 2
3
4
-
4
-
Nr. 6, § 519 Abs. 4 ZPO gefordert -
die Verantwortung für den Inhalt der Beru-fungsschrift übernehme; vielmehr trete er nur als Erklärungsbote auf. So verhal-te es sich auch im Streitfall. Zwar sei die Verwendung des Kürzels "i.A." dann unschädlich, wenn der unterzeichnende Rechtsanwalt zum Kreis der beim Be-rufungsgericht zugelassenen Rechtsanwälte zähle und unmittelbar in Ausfüh-rung des ihm erteilten Mandats tätig werde. Dies setze jedoch voraus, dass entsprechende Feststellungen vor Ablauf der Rechtsmittelfrist getroffen werden könnten. Daran fehle es hier. Die maschinenschriftlichen Angaben seien auf Rechtsanwalt [X.] bezogen, der den Schriftsatz nicht unterzeichnet habe. Es fehle eine klarstellende Erläuterung, dass der Schriftzug einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin und nicht einer dritten Person -
etwa einer Büroangestellten -
zuzuordnen sei. Auch den beigefügten beglaubigten
Abschriften des [X.] ließen sich keine Hinweise auf die Iden-tität des Unterzeichners entnehmen.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.
Die frist-
und formgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverwei-sung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaf-te Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil eine Entscheidung des [X.] zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gefordert ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die angefochtene Entscheidung verletzt das [X.] der Klägerin auf [X.]ewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes 5
6
7
-
5
-
(Art. 2 Abs. 1 [X.][X.] in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Dieses verbietet es den [X.]erichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus [X.] nicht mehr zu recht-fertigender Weise zu erschweren ([X.], NJW-RR 2002, 1004
mwN; [X.]s-beschlüsse vom 27. September 2005 -
VIII
ZB 105/04, [X.], 3775 unter [X.]; vom 9. Februar 2010 -
VIII ZB 67/09, juris Rn. 7; [X.], Urteil vom 10. Mai 2005 -
XI ZR 128/04, [X.], 2086 unter B [X.] d [X.]; Beschluss vom 14.
Februar 2006 -
VI
ZB 44/05, [X.], 1521 Rn. 5 mwN). Das Berufungs-gericht hat die Anforderungen an die nach § 519 Abs. 4, § 130 Nr.
6 ZPO erfor-derliche Unterschrift eines Rechtsanwalts in einer mit den von der höchstrichter-lichen Rechtsprechung entwickelten [X.]rundsätzen nicht mehr vereinbaren [X.] überspannt und dadurch der Klägerin den Zugang zur Rechtsmittelinstanz unzulässig verwehrt.
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Berufungsgericht [X.] das Rechtsmittel der Klägerin nicht gemäß §
522 Abs. 1 Satz 2 ZPO mit der Begründung als unzulässig verwerfen, die Berufungsschrift sei nicht ordnungs-gemäß unterzeichnet worden.
a) Nach ständiger Rechtsprechung muss die Berufungsschrift als be-stimmender Schriftsatz die Unterschrift des für sie verantwortlich Zeichnenden tragen ([X.], Beschlüsse vom 4. Oktober 1984 -
VII ZR 342/83, [X.]Z 92, 251, 254 ff.; vom 14. Mai 2008 -
XII ZB 34/07, [X.], 2508 Rn. 9; vom 9. [X.] 2010 -
IX ZB 60/10, juris Rn. 4 mwN). Die Unterschrift soll die Identifi-zierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen und des-sen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die Verantwortung für den Schriftsatz zu übernehmen und diesen bei [X.]ericht einzureichen ([X.], [X.] vom 22. November 2005 -
VI [X.], [X.], 387 Rn. 5; vom 9. Dezember 2010 -
IX ZB 60/10, aaO; vom 26. Oktober 2011 -
IV ZB 9/11, juris 8
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6
-
Rn. 6; vom 26. April 2012 -
VII ZB 83/10, juris Rn. 7; jeweils mwN). Für den [X.] bedeutet dies, dass die Berufung von einem dazu bevollmäch-tigten und bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt zwar nicht selbst verfasst, aber nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und unter-schrieben sein muss (vgl. [jeweils zur Berufungsbegründung] [X.], Urteile vom 31. März 2003 -
II ZR 192/02, NJW 2003, 2028 unter [X.]; vom 10. Mai 2005
-
XI ZR 128/04, aaO unter B [X.] a; Beschluss vom 26. Oktober 2011 -
IV ZB 9/11, aaO; jeweils mwN).
b) [X.]emessen an diesen Vorgaben genügt die mit dem Kürzel "i.A." ver-sehene handschriftliche Unterschrift auf der Berufungsschrift
vom 2. Januar 2012 entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts den Anforderungen an eine wirksame Unterzeichnung.
aa) Dem Berufungsgericht ist zwar darin beizupflichten, dass die [X.] Rechtsprechung in den Fällen, in denen der Unterzeichner einer [X.] seine Unterschrift mit dem Zusatz "i.A." versieht, grundsätz-lich nicht von einer dafür erforderlichen Übernahme der Verantwortung des Un-terzeichners für den Inhalt der [X.] ausgeht, weil der Unterzeich-nende damit zu erkennen gibt, dass er dem [X.]ericht gegenüber nur als Erklä-rungsbote auftritt ([X.], Beschlüsse vom 5. November 1987 -
V [X.], NJW 1988, 210; vom 27. Mai 1993 -
III ZB 9/93, NJW 1993, 2056 unter [X.]; Urteil vom 31. März 2003 -
II ZR 192/02, aaO unter [X.]; Beschlüsse vom 19.
Juni 2007 -
VI [X.], [X.], 1638 Rn. 4; vom 20. Juni 2012
-
IV ZB 18/11, juris Rn. 8; vgl. ferner [X.], [X.] 1967, 1904).
[X.]) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist allerdings -
wovon auch das Berufungsgericht ausgeht -
anerkannt, dass eine mit dem Zusatz "i.A." versehene eigenhändige Unterschrift dann den Anforderungen an eine 10
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7
-
ordnungsgemäße Unterzeichnung eines [X.]satzes genügt, wenn die auf diese Weise erfolgte Unterschrift von einem Rechtsanwalt stammt, der als Mitglied der [X.] ebenfalls zum Kreis der Prozess-bevollmächtigten zählt ([X.], Beschlüsse vom 27. Mai 1993 -
III ZB 9/93, aaO unter [X.]; vom 19.
Juni 2007 -
VI [X.], aaO Rn. 5; vom 20. Juni 2012 -
IV
ZB 18/11, aaO Rn. 9). In einem solchen Fall muss angenommen werden, dass der mit dem Zusatz "i.A." unterzeichnende Rechtsanwalt nicht lediglich in Wahrnehmung des sozietätsinternen Innenverhältnisses zu dem eigentlichen Sachbearbeiter, sondern zumindest auch in
Ausführung des ihm selbst erteilten Mandats tätig geworden ist ([X.], Beschlüsse vom 27. Mai 1993 -
III ZB 9/93, aaO; vom 19.
Juni 2007 -
VI [X.], aaO; vom 20. Juni 2012 -
IV ZB 18/11, aaO). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.
Die Unterschrift stammt -
was durch den nach Ablauf der Berufungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 24. Januar 2012 belegt und auch vom [X.] nicht in Zweifel gezogen wird -
von der auf dem Briefkopf der [X.] Kollegen aufgeführten Rechtsanwältin E.

S.

, die allgemein zugelassen und damit auch vor dem Berufungsgericht postulationsfähig ist. Die Klägerin hat unwiderlegt mit Schriftsatz vom 24.
Januar 2012 vorgetragen, dass sie alle [X.]er -
auch die auf dem Briefkopf der Kanzlei als Sozia ausgewiesene Rechtsanwältin [X.] -
mit der Einlegung der Berufung beauftragt hatte.
[X.]) Anders als das Berufungsgericht meint, steht einer wirksamen Einle-gung der Berufung nicht entgegen, dass zum
Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsmittelfrist dem Berufungsgericht noch nicht positiv bekannt war, dass die mit dem Zusatz "i.A." versehene eigenhändige Unterschrift von einer Rechts-anwältin stammte, die zum Kreis der Prozessbevollmächtigten der Berufungs-führerin zählte. Zwar sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung
bei der Prü-13
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-
8
-
fung der Frage, ob ein [X.]satz von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt unterzeichnet worden ist, nur solche Umstände zu berücksichti-gen, die dem Rechtsmittelgericht bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist bekannt geworden sind ([X.], Urteil vom 10. Mai 2005 -
XI ZR 128/04, aaO unter B [X.] d [X.]; Beschluss vom 26.
Oktober 2011 -
IV ZB 9/11, aaO Rn. 6). Bei Ablauf der Berufungsfrist war für das Berufungsgericht jedoch hinreichend erkennbar, dass die Berufung von Rechtsanwältin [X.]als [X.] unterzeichnet worden war. Der [X.] kann die Prüfung der für das Vorliegen einer [X.]en Unterschrift erforderlichen Merkmale selbständig und ohne Bindung an die Ausführungen des Berufungsgerichts vornehmen (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 27.
September 2005 -
VIII ZB 105/04, [X.], 3775 unter [X.] b mwN; vom 9. Februar 2010 -
VIII ZB 67/09, juris Rn. 11). Bei Anlegung des gebotenen großzügigen Maßstabs lässt sich die handschriftliche Unterschrift der auf dem Briefkopf der Kanzlei aufgeführten Rechtsanwältin E.

S.

zuordnen.

(1) Zwar lassen sich dem maschinenschriftlichen Zusatz "(T.
H.)
Rechtsanwalt" noch keine Hinweise darauf entnehmen, dass ein Rechtsanwalt die Berufungsschrift unterzeichnet hat. Denn durch den handschriftlichen Zu-satz "i.A." ist klargestellt, dass die handschriftliche Unterschrift nicht von Rechtsanwalt [X.]stammt, auf den sich die maschinenschriftlichen Ergän-zungen beziehen. Zusätzliche Erläuterungen, die klarstellen, dass auch die Un-terzeichnerin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist, fehlen (vgl. [X.], [X.] vom 26. Oktober 2011 -
IV ZB 9/11, aaO Rn.
8).

(2) Es lässt sich jedoch aus anderen Umständen hinreichend entneh-men, dass die Unterschrift durch eine Sozietätskollegin des sachbearbeitenden Rechtsanwalts erfolgt ist (zur Bedeutung weiterer Umstände vgl. [X.], [X.] vom 22. November 2005 -
VI [X.], aaO Rn. 7). Anders als in dem vom IV. Zivilsenat des [X.] entschiedenen Fall (Beschluss vom 15
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-
26. Oktober 2011 -
IV ZB 9/11, aaO) trägt der Briefkopf der Berufungsschrift nicht nur den Namen eines Rechtsanwalts. Vielmehr sind auf dem Briefkopf insgesamt 17 aktive Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen aufgeführt, darunter auch Rechtsanwältin E.

S.

. Dass bei einer solchen Kanzlei alle 17 Rechtsanwälte verhindert sein könnten und daher die Kanzleikraft [X.]den Schriftsatz unterzeichnet haben könnte, ist mehr als fernliegend. Hinzu kommt, dass es sich bei der Berufungsschrift um einen bestimmenden Schriftsatz [X.], der -
was zu dem [X.]rundwissen einer Kanzleikraft gehört -
zwingend von einem zugelassenen Rechtsanwalt zu unterschreiben ist und nicht -
wie dies bei vorbereitenden Schriftsätzen zulässig ist -
im Verhinderungsfall vom [X.] unterzeichnet werden darf. Außerdem lässt sich -
wie die [X.] zutreffend hervorhebt -
die handschriftliche Unterschrift trotz ihrer teilweisen Unleserlichkeit zumindest dahin entziffern, dass in ihr zwei [X.]roß-buchstaben enthalten sind, von denen der erste einem "E", einem "T" oder ei-nem "[X.]" ähnelt und der zweite ein "S" oder ein "[X.]" darstellt. Durch die Verwen-dung von zwei [X.]roßbuchstaben steht fest, dass es sich um eine Unterzeich-nung mit Vor-
und Nachnamen handelt. Da der Nachname mit "S" oder "[X.]" be-ginnt, ist auszuschließen, dass die unter der Rubrik "Sekretariat" aufgeführte Frau [X.] den Schriftsatz unterzeichnet hat. Weiter ist der Unterschrift zu [X.], dass der mit "S"
oder "[X.]" beginnende Nachname mehrere Buchsta-ben aufweist und mit einem "f" oder "t" ausläuft. Der Schriftzug genügt damit den generellen Anforderungen an eine Unterschrift, weil er individuelle und cha-rakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschrifts-leistung erkennen lässt (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 27. September 2005, aaO, unter [X.] a; vom 9. Februar 2010 -
VIII ZB 67/09, aaO Rn. 10; jeweils mwN). Weiter zeigt ein Vergleich mit den auf dem Briefkopf aufgeführten Rechtsanwäl--
10
-
ten und Rechtsanwältinnen, dass sich der Namenszug bei angemessen groß-zügiger Betrachtung Frau Rechtsanwältin E.

S.

zuordnen lässt.

(3) Dass die Unterschrift bei Ablauf der Berufungsfrist einer auf dem Briefkopf aufgeführten Rechtsanwältin zugeordnet werden konnte, ist [X.]. Nicht erforderlich ist dagegen, dass zu diesem Zeitpunkt schon [X.]ewiss-heit über die Urheberschaft bestand. Denn die Identität eines Rechtsanwalts, der die [X.] unterzeichnet hat, muss im Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsmittelfrist nicht bereits in solcher Weise eindeutig geklärt sein, dass schon endgültige Feststellungen zur Identität und zur Postulationsfähigkeit des Unterzeichners getroffen werden können (vgl. [X.], Beschlüsse vom 26. April 2012 -
VII ZB 83/10, aaO Rn. 10 ff. zur Unterzeichnung einer Berufungsbegrün-dung in Vertretung eines anderen Rechtsanwalts; vom 26. Juli 2012 -
III ZB 70/11, [X.]
2012, 2042 Rn. 9 f. zur Unterzeichnung mit dem Vermerk "nach [X.] verreist"; vgl. auch Beschluss vom 26. Oktober 2011 -
IV ZB 9/11, aaO Rn.
10). Maßgeblich ist insoweit der Erkenntnisstand zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung oder -
bei einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren -
der Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Ver-

17
-
11
-
handlung entspricht
([X.], Beschlüsse vom 26.
April 2012 -
VII ZB 83/10, aaO Rn. 11; vom 26. Juli 2012 -
III ZB 70/11, aaO Rn. 10).
[X.]
[X.]
[X.]

[X.]
[X.]
Vorinstanzen:
L[X.] Heilbronn, Entscheidung vom 28.11.2011 -
5 [X.]/11 Pe -

OL[X.] Stuttgart, Entscheidung vom 06.03.2012 -
19 [X.] -

Meta

VIII ZB 22/12

25.09.2012

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2012, Az. VIII ZB 22/12 (REWIS RS 2012, 2929)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2929

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Berufungsbegründung: Postulationsfähigkeit des in Untervollmacht handelnden Rechtsanwalts


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Zitiert

VIII ZB 22/12

VIII ZB 67/09

IX ZB 60/10

IV ZB 9/11

VII ZB 83/10

IV ZB 18/11

III ZB 70/11

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