Aktenzeichen IV ZB 18/11

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RCN:
RCN6G6KYWN5GW4QPEZ

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 20.06.2012

(Berufungsbegründung: Unterzeichnung der Berufungsbegründungsschrift durch einen Vertreter mit "i.A"; gerichtliche Hinweispflicht auf offensichtliche Formfehler)  

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